EHWA » Feed https://www.ehwa-partner.de/ de_DE TYPO3 News Sat, 27 Apr 2024 07:52:35 +0200 Sat, 27 Apr 2024 07:52:35 +0200 TYPO3 EXT:news news-180 Tue, 21 Nov 2023 12:16:27 +0100 Spenden & Mitgliedsbeiträge absetzen /aktuelles/detail/artikel/spenden-mitgliedsbeitraege-absetzen.html Spenden können steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen. Ein Sonderfall sind Spenden an politische Parteien. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Spenden können steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen. Ein Sonderfall sind Spenden an politische Parteien. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. 

Wer spendet, gibt freiwillig Geld oder Sachleistungen für religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck. Im steuerlichen Sinne handelt es sich dabei um eine Sonderausgabe – wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. 

Als Spendenempfänger kommen gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften in Frage. Neben der Spende von Geld und Gütern ist es auch möglich, auf die Entlohnung für eine geleistete Arbeit zu verzichten. 

Eine Spende kann bis zu 20 % der Gesamteinkünfte als Sonderausgabe angesetzt werden. Mit jeder Spende verringert sich das zu versteuernde Einkommen, sobald der Freibetrag von 36 € für Alleinveranlagte bzw. 72 € für Verheiratete / Lebenspartner übersteigt. Übersteigen Spenden die Höchstbeträge, können sie auf Folgejahre übertragen werden. In diesem Fall spricht man vom sog. Spendenvortrag. 

Spendenquittungen müssen nach der Vorlage der "Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster" erstellt werden, um eine Spende für die Steuerbegünstigung korrekt nachzuweisen. Dasselbe gilt auch für Mitgliedsbeiträge. Der Spendenempfänger stellt die Bescheinigung für den Spender aus oder übermittelt sie direkt an die Finanzverwaltung. 

Um die Kosten zu senken, gilt laut der Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV eine Vereinfachungsregelung für Kleinspenden bis zu 300 €. Zum Nachweis reicht ein Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) der Bank bzw. ein Ausdruck aus dem Online-Banking aus, wenn das Beleg Name, Kontonummer, Buchungstag, tatsächliche Durchführung der Zahlung und den Betrag der Spende enthält. Der Betrag von 300 € gilt für jede Einzelspende. D.h. auch bei regelmäßiger Spende unterhalb dieser Grenze reicht ein einfacher Nachweis wie im letzten Absatz beschrieben. 

Bei Spenden im Katastrophenfall gilt eine Ausnahmeregelung: Hier genügt auch bei Spenden über 300 € ein einfacher Nachweis. Auf der Website des Bundesfinanzministeriums finden Sie Informationen, für welche Katastrophen und Jahre die Ausnahme gilt. In den vergangenen Jahren war dies etwa bei der Flut im Ahrtal der Fall. 

Einen weiteren Sonderfall stellen Zuwendungen an politische Parteien dar. Diese können in Höhe von 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Allerdings greift dabei eine Höchstgrenze pro Kalenderjahr. Diese beträgt 1.650 € bei Alleinveranlagten bzw. 3.300 € bei Ehegatten / Lebenspartnern. Höhere Spendenbeträge können bis zu denselben Höchstgrenzen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. 

Weitere Informationen zum Thema Spenden, finden Sie in diesem Artikel Ihres Steuerberaters Karlsruhe

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news-179 Wed, 02 Aug 2023 12:28:47 +0200 Neue Landwirtschaftliche Buchstelle bei E H W A /aktuelles/detail/artikel/neue-landwirtschaftliche-buchstelle-bei-e-h-w-a.html Noch mehr Service für Landwirte bei Ehl, Huber, Warth & Amann: Wir gratulieren Franz Christof Seeber zur Zusatzqualifikation "Landwirtschaftliche Buchstelle". Noch mehr Service für Landwirte bei Ehl, Huber, Warth & Amann: Wir gratulieren Franz Christof Seeber zur Zusatzqualifikation "Landwirtschaftliche Buchstelle".

Wenn es um die Betreuung unserer Mandanten geht, steht für uns individueller Service an allererster Stelle. Mit unserem Know-how decken wir dabei auch die speziellen Anliegen bestimmter Berufszweige ab. So ist die Unterstützung von Landwirten mit ihren besonderen Bedürfnissen in Sachen Steuerberatung ein wichtiges Kernthema für uns. Thomas Ehl, Steuerberater erwarb bereits vor vielen Jahren die Zusatzqualifikation "Landwirtschaftliche Buchstelle" und betreut als ausgewiesener Fachmann landwirtschaftliche Unternehmen aus der Region und darüber hinaus.

Unlängst verlieh die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz auch Franz Christof Seeber diesen Titel. Der 1988 geborene Steuerberater bereichert unser Team in Kandel seit Juli 2022 und hatte bereits vor der Sachkundeprüfung für die Qualifikation als "Landwirtschaftliche Buchstelle" einen besonderen Fokus auf die Betreuung von Landwirten gelegt. Wir gratulieren Herrn Seeber an dieser Stelle recht herzlich und freuen uns, unseren Mandanten aus dem Bereich der Landwirtschaft in Zukunft einen noch weitreichenderen Service bieten zu können.

Welche speziellen Leistungen bieten wir für Landwirte?

Steuerrechtlich gibt es wesentliche Unterschiede zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen aus anderen Bereichen. Steuerberater, die den Titel "Landwirtschaftliche Buchstelle" tragen, haben sich auf dieses umfangreiche Gebiet spezialisiert. Thomas Ehl und Franz Christof Seeber bieten unseren Mandaten u. a. folgende Dienstleistungen:

  • Erstellung landwirtschaftlicher Buchführung
  • Erstellung landwirtschaftlicher Abschlüsse
  • Einheitsbewertung landwirtschaftlicher Betriebe und Grundvermögen
  • Bedarfsbewertung für Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Steuerliche Beratung in Verbindung mit Hofübertragungen gem. Höferecht und BGB
  • Umsatzsteuerliche Beratung, Herausarbeitung von Optionsmöglichkeiten
  • Beratung im Zusammenhang mit Steuerbegünstigungen und Investitionshilfen

Sie haben Fragen rund um die Betreuung landwirtschaftlicher Betriebe bei Ehl, Huber, Warth & Amann? Treten Sie mit uns in Kontakt. Sie erreichen unsere Kanzlei in Kandel unter der Telefonnummer 0 72 75 / 95 65-0 oder per E-Mail an info@ehwa-partner.de.

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news-178 Mon, 26 Jun 2023 15:52:00 +0200 Rentenversicherungsbeiträge & Grundrentenzuschlag im Überblick /aktuelles/detail/artikel/rentenversicherungsbeitraege-grundrentenzuschlag-im-ueberblick.html Seit Jahresbeginn 2023 sind bestimmte Rentenversicherungsbeiträge voll abzugsfähig. Auch beim Grundrentenzuschlag gibt es Änderungen. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Seit Jahresbeginn 2023 sind bestimmte Rentenversicherungsbeiträge voll abzugsfähig. Auch beim Grundrentenzuschlag gibt es Änderungen. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Der Bundesfinanzhof fällte 2021 zwei Urteile, die mittel- bis langfristig drohende Doppelbesteuerung von Renten zu vermeiden. Der Gesetzgeber reagierte entsprechend und setzte die volle Abzugsfähigkeit von Rentenversicherungsbeiträgen für die sogenannte Basisversorgung um. Zunächst war geplant, die Änderung erst zum Jahr 2025 umzusetzen.

Es ist zudem ein zweiter Schritt vorgesehen, der jedoch noch nicht im aktuellen Gesetz auftaucht. Möglicherweise wird dieser erst später geregelt. Hierbei geht es um die Besteuerungsanteile in § 22 EstG, die angepasst werden müssen und deren Erhöhung in den nächsten Jahren zu reduzieren ist. Aktueller Stand ist, dass ab 2040 eine Vollbesteuerung der Renten für neue Rentnerjahrgänge eingeführt wird. Jedoch würde dies zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führen.

Rückwirkend zum 1. Januar 2021 werden Rentenbeträge steuerfrei gestellt, die aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet werden. So erhalten betroffene Personen den Grundrentenzuschlag ungekürzt – und haben damit mehr Geld zur Verfügung.

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news-177 Mon, 22 May 2023 12:00:00 +0200 Kaufpreisaufteilung bei Immobilienerwerb /aktuelles/detail/artikel/kaufpreisaufteilung-bei-immobilienerwerb.html Der BFH hat geurteilt: Nur in Zweifelsfällen muss in einem Kaufvertrag geregelte Kaufpreisaufteilung neu bestimmt werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Der BFH hat geurteilt: Nur in Zweifelsfällen muss in einem Kaufvertrag geregelte Kaufpreisaufteilung neu bestimmt werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt (IX R 26/19), dass die in einem Kaufvertrag geregelte Kaufpreisaufteilung grundsätzliche Gültigkeit hat. Die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung von Immobilien ist daher nicht obligatorisch anzuwenden.

Nur, wenn erhebliche Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Wertverhältnissen bestehen, muss im Einzelfall die Aufteilung neu bestimmt werden. Dafür eignet sich die Arbeitshilfe des BMF nicht, weil diese für die Bewertung von Boden- und Gebäudewert nur typisierte Bodenrichtwerte und Herstellungskosten anwendet, weitere individuelle Wertermittlungsfaktoren aber nicht vernachlässigt.

Eine geeignete Methode stellt dagegen immer das das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen dar. Hat das Finanzamt also erhebliche Zweifel, sodass es die Aufteilung im Kaufvertrag verwirft, so ist es verpflichtet, den von einem öffentlich bestellten Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zu übernehmen. Sollte es zum Streitfall kommen, gilt für das Finanzgericht dieselbe Regelung.

Im Mai 2021 erschien eine neue Version der Arbeitshilfe des BMF. Diese bietet nun zumindest die Möglichkeit, zwischen den einzelnen Bewertungsverfahren zu unterscheiden und je nachdem, den Verkehrs-, Ertrags- oder Sachwert zu ermitteln. Dennoch werden individuelle Faktoren nach wie vor nicht berücksichtigt.

Ein aktuelles Verfahren am Bundesfinanzhof (IX R 12/21) verhandelt darüber hinaus aktuell die Frage, welches Wertermittlungsverfahren für die Kaufpreisaufteilung eines ausschließlich als Ferienwohnung genutzten Objekts zugrunde gelegt werden soll.

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news-176 Wed, 26 Apr 2023 15:47:06 +0200 Mehr Geld für Minijobs & Übergangsregelungen für Midijobs /aktuelles/detail/artikel/mehr-geld-fuer-minijobs-uebergangsregelungen-fuer-midijobs.html Nach der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 ergeben sich Übergangsregelungen zwischen Mini- und Midijobs. Ihr Steuerberater zeigt die aktuellen Regelungen. Nach der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 ergeben sich Übergangsregelungen zwischen Mini- und Midijobs. Ihr Steuerberater zeigt die aktuellen Regelungen.

Minijob (Geringfügige Beschäftigung)

Zum 1. Oktober 2022 hat sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze geändert. Zukünftig wird sie an der Höhe des Mindestlohnes bei 10 Stunden Wochenarbeitszeit orientiert. Die Geringfügigkeitsgrenze stieg daher nunmehr von 450 € auf 520 €. Eine unvorhergesehene Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist nur noch zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig. Zuvor war dies dreimal erlaubt.

Für bestehende Beschäftigungen deren Vergütung zwischen 450,01 € und 520 € liegt gelten Übergangsreglungen (siehe unten). Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie bis maximal zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig

Midijob

Von einem Midijob spricht man bei Tätigkeiten, die nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze vergütet werden. Dieser Übergangsbereich soll die Arbeitnehmer entlasten, die ein Entgelt zwischen 520,01 € und 1.600 € – bis 30. September 2022 zwischen 450,01 und 1.300 € – erhalten.

Arbeitnehmer in diesem Verdienstbereich sind voll sozialversicherungspflichtig. Allerdings müssen Sie verminderte Sozialversicherungsbeträge zahlen. Der Arbeitgeberanteil wird dagegen erhöht. Statt einer "beitragspflichtigen Einnahme" gibt es ab 1. Oktober 2022 zwei fiktive Werte:

  • Eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbeitrags
  • Eine zweite beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags

Übergangsregelungen ab 1. Oktober 2022

Kranken- und Pflegeversicherung

Für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte, die bereits zum 30. September 2022 eingestellt waren und ein Entgelt bis 520 € beziehen, bleibt die Versicherungspflicht bis maximal 31. Dezember 2023 bestehen. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht vorliegen und solange das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

Laufende Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 €, die zum 30. September versicherungspflichtig waren, weil sie mehr als geringfügig entlohnt waren, bleiben also zunächst krankenversicherungspflichtig. Ab 1. Januar 2024 tritt bei unverändertem Beschäftigungsverhältnis mit Ausnahme der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit ein.

Beschäftigte, die am zum 30. September 2022 mehr als 450 € und weniger als 520 € im Monat verdienen und keinen Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V haben, werden nur dann versicherungsfrei, wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen (§ 7 Abs. 2 SGB V). Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Krankenkasse eingehen.

Rentenversicherung

Laufende Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 €, die bis 30.09.2022 begonnen haben und daher zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt von bis zu 520 € im Monat, die bereits am 30. September 2022 liefen, bleiben bis maximal 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern das Arbeitsentgelt nicht unter 450 € sinkt. Geschieht Letzteres, tritt zu diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit ein. Arbeitnehmer mit einem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 € können bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dieser ist auf geringfügige Beschäftigung beschränkt. Wenn er bis 31. Dezember 2022 gestellt wurde, wirkt er vom 31. Oktober 2022 anbei späterer Einreichung, wirkt er vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an.

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news-174 Sun, 19 Feb 2023 12:00:00 +0100 Steuerfreie Überlassung von E-Bikes – Fahrrad oder Kfz? /aktuelles/detail/artikel/steuerfreie-ueberlassung-von-e-bikes-fahrrad-oder-kfz.html Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, stellt sich hinsichtlich der Versteuerung die Frage: Kfz oder Fahrrad? Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung, stellt sich hinsichtlich der Versteuerung die Frage: Kfz oder Fahrrad? Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Grundsätzlich können E-Bikes als Kraftfahrzeug oder als Fahrrad eingestuft werden. Ein Kfz ist per Definition ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird und nicht an Bahngleise gebunden ist. Wird ein Fahrzeug dagegen hauptsächlich durch Muskelkraft fortbewegt, gilt es nicht als Kfz.

Ein elektromotorischer Hilfsantrieb ist erlaubt, solange er eine maximale Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW erbringt und sich die Antriebsunterstützung mit zunehmender Geschwindigkeit fortlaufend reduziert. Beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h muss die Unterstützung spätestens enden.

Elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfen, die eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers ermöglichen, sind für die Einstufung als Kfz ebenso irrelevant.

Steuerfreiheit bei "E-Bike-Fahrrädern"

Erfüllt ein E-Bike die letztgenannten Kriterien, so sind die Vorschriften für Fahrräder anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2019 ist in solchen Fällen kein geldwerter Vorteil mehr zu erfassen, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Vorteile aus der Überlassung des betrieblichen Fahrrads sind dann also steuerfrei.

Wird der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – das heißt im Sinne einer Gehaltsumwandlung – gewährt, und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung angesetzt. Für das Kalenderjahr 2019 gilt 1 % des auf volle 100 € abgerundeten halbierten Listenpreises als Grundlage, ab 1. Januar 2020 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten geviertelten Listenpreises.

Geldwerter Vorteil bei "Kfz-E-Bikes"

Die Steuerfreiheit gilt grundsätzlich nicht für Fahrzeuge, die als Kfz einzustufen sind. Das heißt, der geldwerte Vorteil ist für "Kfz-E-Bikes" nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Für die Versteuerung der Privatnutzung kommt dabei die die 1-%-Regelung zum Einsatz. Zusätzlich gilt die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, ist für die Ermittlung der privaten Nutzung des Bruttolistenpreises 2019 nur zur Hälfte anzusetzen, ab 2020 nur noch zu einem Viertel.

Der Bruttolistenpreis entspricht der Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers. Neben dem Preis für das eigentlich E-Bike zählt auch sämtliches fest verbautes Zubehör mit in den Bruttolistenpreis, z. B. Pedale, Gepäckträger, Ersatzakkus etc. Nicht berücksichtigen sind nicht fest verbaute, abnehmbare Zubehörteile wie Taschen und ähnliches.

Eine Fahrtenbuchregelung kommt hier nicht infrage, weil kein sicher überprüfbarer Kilometerstand vorliegt.

Fazit: Überlasst ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Privatnutzung, so ist dies steuerfrei, wenn es als Fahrrad – und nicht als Kfz – einzustufen ist, und die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

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news-173 Sun, 29 Jan 2023 12:00:00 +0100 Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz /aktuelles/detail/artikel/das-vierte-corona-steuerhilfegesetz.html Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es umfasst verschiedene wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen. Am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es umfasst verschiedene wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen.

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll neue Investitionsanreize für Unternehmen setzen, z. B. durch verbesserte Möglichkeiten bei der Verlustverrechnung oder mithilfe einer Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen. Außerdem fällt die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten weg.

Weitere Regelungen betreffen z. B. Pflegekräfte, die einen steuerfreien Corona-Bonus erhalten können. Außerdem bleibt die Homeoffice-Pauschale bestehen und die steuerbefreiten Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sowie die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen werden erneut verlängert.

Die einzelnen Maßnahmen stellt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe in diesem Artikel vor. Haben Sie Fragen zu den einzelnen Regelungen? Dann kontaktieren Sie uns gerne!

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Bisher mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % abgezinst werden. Dieses Abzinsungsgebot entfällt nunmehr. Die neue Regelung greift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Eine Anwendung auf frühere Wirtschaftsjahre ist auf Antrag möglich.

Achtung: Beträgt die Laufzeit von Rückstellungen für Verpflichtungen am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate müssen diese weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen sind verzinsliche bzw. auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhende Rückstellungen für Verpflichtungen.

Abgabefristen von Steuererklärungen

Die Abgabefristen von Steuererklärungen verlängert und soll zukünftig schrittweise wieder zurückgenommen werden. Ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) gelten daher wieder die ursprünglichen Fristen.

Es ergeben sich nunmehr folgende Erklärungsfristen für die jeweiligen Veranlagungszeiträume:

VZ

Mit Steuerberater

Mit Steuerberater
(Land- und Forstwirtschaft)

Ohne Steuerberater

Ohne Steuerberater
(Land- und Forstwirtschaft)

2020

31.8.2022

31.1.2023

31.10.2021

Ende abw. WJ + 10 Monate

2021

31.8.2023

31.1.2024

31.10.2022

Ende abw. WJ + 10 Monate

2022

31.7.2024

31.12.2024

30.9.2023

Ende abw. WJ + 9 Monate

2023

31.5.2025

31.10.2025

31.8.2024

Ende abw. WJ + 8 Monate

2024

30.4.2026

30.9.2026

31.7.2026

Ende abw. WJ + 7 Monate

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – können bis zu 4.500 € steuerfreie Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Leistungen werden auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht angerechnet. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.

Der steuerfreie Bonus ist unabhängig von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, daher unterliegt auch eine Prämie auf Initiative des Arbeitgebers dem Steuerprivileg. Anspruchsberechtigt sind unter bestimmten Voraussetzungen außerdem Angestellte in Einrichtungen für ambulantes Operationen, Vorsorge und Rehabilitation sowie Dialyse. Auch Beschäftigte von (Zahn-)Arztpraxen und Rettungsdiensten können von der Regelung profitieren.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird erneut um sechs Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden. Die Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022.

Homeoffice-Pauschale bleibt 

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Alles, was Sie dazu wissen müssen, finden Sie in unserem Artikel "Home-Office-Pauschale bleibt auch 2022".

Degressive Abschreibung

Das zweite Corona-Steuerhilfegesetz führte die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein. Diese Regelung wird um ein weiteres Jahr verlängert und gilt nunmehr auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung erfolgen. Eine degressive Abschreibung bis zu 25 % bzw. bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung ist möglich. Liegen zudem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vor, können diese zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 angehoben – auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung. Der alte Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für zusammenveranlagte Ehegatten gilt somit erst wieder ab dem Veranlagungszeitraum 2024.

Der Verlustrücktrag wird ab 2022 zudem dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Dabei entfällt das bisherige Wahlrecht: Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 ist der Verlustrücktrag verpflichtend und kann auch auf Antrag nicht mehr (teilweise) ausgesetzt werden.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG laufen 2022 aus. Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert sie daher um ein weiteres Jahr. Investitionsabzugsbeträge für begünstigte Investitionen müssen dabei bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres verwendet werden. Ansonsten müssen sie rückgängig gemacht werden.

Während der Corona-Pandemie erfolgte eine Fristverlängerung für 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Somit können begünstigte Investitionen auch noch 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen 2022 auslaufen würden, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden genau wie im vorherigen Absatz (§ 7g EstG) um ein weiteres Jahr verlängert. Falls am Schluss des nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch eine Reinvestitionsrücklage vorhanden ist und in diesem Zeitraum per Gesetz aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Ende des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

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news-172 Sun, 08 Jan 2023 12:19:00 +0100 Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern & Neugründern /aktuelles/detail/artikel/umsatzsteuer-bei-kleinunternehmern-neugruendern.html Wenn es um die Umsatzsteuer geht, gelten für Kleinunternehmer und bei Neugründungen besondere Regeln. Wenn es um die Umsatzsteuer geht, gelten für Kleinunternehmer und bei Neugründungen besondere Regeln.

So behalten Sie Ihren Kleinunternehmerstatus

Gewerbetreibende und Freiberufler, die sich für umsatzsteuerliche Zwecke die sog. Kleinunternehmerregelung zunutze machen, müssen auf Ihre Waren und Dienstleitungen keine Umsatzsteuer erheben – und entsprechend auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Dies ist möglich, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 € beträgt und im Vorjahr 22.000 € nicht überstieg.

Wer seinen Status als Kleinunternehmer auch im jeweils nächsten Jahr behalten möchte, für den kann es Sinn ergeben, manche Umsätze erst nach dem Jahreswechsel abzurechnen, um im laufenden Jahr unter der 22.000-Euro-Grenze zu bleiben.

Umsatzsteuervoranmeldung bei Neugründungen

Gründerinnen und Gründer, die im Jahr der Gründung voraussichtlich mehr als 22.000 € Umsatz erwirtschaften oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind grundsätzlich verpflichtet, im Jahr der Gründung sowie im Folgejahr eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Nach diesem Zeitraum legt das Finanzamt den Abgabeturnus fest. Diese Regelung wurde für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Seit 2021 gilt: Im Jahr der Gründung müssen Sie die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres schätzen. Wenn sie mehr als 7.500 € beträgt, müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich übermitteln, ansonsten ist die Abgabe quartalsweise durchzuführen. Im Folgejahr ist dann die tatsächliche Steuer des vorausgegangenen Jahres ausschlaggebend und ggf. in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch dabei gilt dann die Grenze von 7.500 € für das Intervall (monatlich oder vierteljährlich) der Umsatzsteuervoranmeldung.

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news-175 Sun, 01 Jan 2023 08:00:00 +0100 Neue Büroräume in Bretten /aktuelles/detail/artikel/neue-bueroraeume-in-bretten.html Ab dem 1. Januar 2023 finden Sie unsere Brettener Niederlassung in neuen Räumlichkeiten – zentral und bestens zu erreichen im MALAG-Center. Ab dem 1. Januar 2023 finden Sie unsere Brettener Niederlassung in neuen Räumlichkeiten – zentral und bestens zu erreichen im MALAG-Center.

Nach vielen Jahren in der Hirschstraße 17/1 wurde unser Brettener Standort langsam zu klein für unser Steuerberatungs-Team. Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, neue Räumlichkeiten in der Melanchthonstadt zu beziehen. Fündig wurden wir im MALAG-Center in der Wilhelmstr. 39, einem zentral gelegenen Einkaufszentrum mit Bürokomplex. Mit einer ähnlichen Konstellation haben wir bereits sehr gute Erfahrungen gemacht, schließlich ist unser Hauptstandort in Karlsruhe im dortigen Scheck-in Center untergebracht.

Im 4. Obergeschoss des MALAG-Centers kann die Niederlassung unter Leitung von Hans-Günther Huber nunmehr langfristig wachsen und wir dürfen Sie fortan in attraktiver, moderner Atmosphäre begrüßen. Ein weiterer Vorteil für Sie sind die gute Erreichbarkeit und die Parkplätze unmittelbar vor dem Haus. Vom Brettener Hauptbahnhof sind es zudem nur wenige Gehminuten. Auch der malerische Marktplatz befindet sich in Laufdistanz – und ist nicht nur während des berühmten Peter-und-Paul-Fests eine Sehenswürdigkeit.

Wir wünschen Ihnen ein frohes neues Jahr und freuen uns bereits auf Ihren nächsten Besuch in unserer Brettener Steuerkanzlei.

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news-171 Sun, 18 Dec 2022 12:00:00 +0100 Hybridfahrzeuge als Dienstwagen ab 2022 /aktuelles/detail/artikel/hybridfahrzeuge-als-dienstwagen-ab-2022.html Hybrid-Dienstwagen profitieren je nach CO2-Ausstoß und rein elektrischer Reichweite von Steuerbegünstigungen für die privaten Nutzung. Wenn Sie einen Hybridwagen – also ein extern aufladbares Fahrzeug mit zusätzlichem Verbrennungsmotor und entsprechendem CO2-Ausstoß – als Dienstwagen nutzen, gilt eine halbierte Bemessungsgrundlage, wenn die Emissionen maximal 50 g/km betragen oder die reine elektrische Reichweite einen der folgenden Mindestwerte erfüllt:

  • Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021: > 40 km
  • Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024: > 60 km
  • Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030: > 80 km

Auch, wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, haben Sie Vorteile. So müssen Sie bei Ermittlung der Privatfahrten mittels Fahrtenbuchmethode die auf Privatfahrten entfallenden Kosten (Anteil der Kosten an den Gesamtkosten des Fahrzeugs) nur zur Hälfte berücksichtigen.

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news-170 Sun, 27 Nov 2022 15:50:00 +0100 Grundfreibetragserhöhung 2022 /aktuelles/detail/artikel/grundfreibetragserhoehung-2022.html Der Grundfreibetrag bildet die sog. Einkommenssteuergrenze. Auch 2022 wird sie erneut erhöht. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was es dabei zu beachten gilt. Der Grundfreibetrag bildet die sog. Einkommenssteuergrenze. Auch 2022 wird sie erneut erhöht. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was es dabei zu beachten gilt.

Erst ab einem bestimmten Betrag müssen Sie Ihr Einkommen versteuern – diese Grenze wird durch den Grundfreibetrag definiert. Für das Jahr 2022 wurde er – wie schon die Jahre zuvor – erneut angehoben und beträgt nun 9.984 €.

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, müssen Sie prüfen, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Fällt es jedoch darunter, müssen Sie nichts unternehmen – außer Sie haben Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages. In diesem Fall sollten Sie eine NV-Bescheinigung bei Ihrem Finanzamt beantragen. Mit einer solchen Bescheinigung behält Ihre Bank keine Steuern auf Kapitaleinträge ein (und ein Freistellungsauftrag erübrigt sich). Die Gültigkeit beträgt nach Ausstellung drei Jahre.

Der Grundfreibetrag steht übrigens allen Personen zu, Erwachsenen genauso wie Minderjährigen. Im Hinblick auf die Erbschaftssteuer oder die Mehrfach-Ausnutzung des steuerfreien Existenzminimums ist es u. U. sinnvoll, Ihren Kindern rechtzeitig alle zehn Jahre Vermögen zu schenken, ohne auf dessen Erträge Einkommenssteuer bezahlen zu müssen.

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news-169 Sun, 06 Nov 2022 12:00:00 +0100 Home-Office-Pauschale bleibt auch 2022 /aktuelles/detail/artikel/home-office-pauschale-bleibt-auch-2022.html Seit Beginn der Pandemie 2020 arbeiten auch Angestellte vermehrt im Home-Office. Die Ampel-Regierung hat die entsprechende Pauschale nun auf das Jahr 2022 ausgedehnt. Seit Beginn der Pandemie 2020 arbeiten auch Angestellte vermehrt im Home-Office. Die Ampel-Regierung hat die entsprechende Pauschale nun auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Spätestens mit der Corona-Pandemie ist die Arbeit im Home-Office auch für viele Angestellte Alltag geworden. Der Gesetzgeber reagierte mit der sog. Home-Office-Pauschale, die er Ende 2020 mit Gültigkeit ab 1. Januar 2020 einführt.

Eigentlich sollte diese Regelung mit dem Jahreswechsel 2022 auslaufen. Die nunmehr regierende Ampelkoalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag jedoch darauf festgelegt, dass die Pauschale auch in diesem Jahr weitergilt. So können Sie sich die maximal 600 Euro also bereits für die Steuererklärung 2022 vormerken.

Die Home-Office-Pauschale gilt für Sie, wenn Sie kein häusliches Arbeitszimmer unterhalten oder auf einen Abzug der entsprechenden Ausgaben verzichten. Für jeden Kalendertag, an welchem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich bei sich zu Hause ausüben – d. h. keine Betätigungsstätte außerhalb ihrer heimischen vier Wände aufsuchen – können Sie 5 € je Arbeitstag als Werbungskosten bei Ihren Arbeitseinkünften abziehen, insgesamt jedoch 600 €.

Die Home-Office-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet, ist also keine zusätzliche Vergünstigung. Nicht eingeschlossen sind Ausgaben für Arbeitsmittel. Diese sind separat anzusetzen.

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news-168 Sun, 16 Oct 2022 12:00:00 +0200 Befristete Erhöhung der Pendlerpauschale bis 2026 /aktuelles/detail/artikel/befristete-erhoehung-der-pendlerpauschale-bis-2026.html Durch die neu eingeführte Bepreisung von CO2 steigen die Kraftstoffpreise. Aus diesem Grund wurde die Entfernungspauschale für Fernpendler erhöht. Durch die neu eingeführte Bepreisung von CO2 steigen die Kraftstoffpreise. Aus diesem Grund wurde die Entfernungspauschale für Fernpendler erhöht.

Ab dem 1. Januar 2021 gilt eine befristete Erhöhung um 5 Cent auf nunmehr 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Innerhalb des Zeitraums von 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2026 gilt eine weitere Erhöhung von 3 Cent. Insgesamt sind es dann also 0,38 €. Auch Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden dabei berücksichtigt.

Wenn Ihr versteuerndes Einkommen als Pendler innerhalb des Grundfreibetrags liegt, würde sich die erhöhte Entfernungspauschale nicht auszahlen und zu keiner steuerlichen Entlastung führen. Daher können Sie in einem solchen Fall statt der befristet erhöhten Entfernungspauschalen eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % der erhöhten Pauschale wählen. Der Prozentsatz entspricht dabei dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.

Sie haben Fragen zum Thema? Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt Ihnen die Details. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme – zu diesem, aber auch zu allen anderen Steuerthemen.

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news-167 Sun, 25 Sep 2022 15:46:00 +0200 Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in der bAV /aktuelles/detail/artikel/arbeitgeberzuschuss-zur-entgeltumwandlung-in-der-bav.html Seit 2022 müssen Arbeitgeber sämtliche Entgeltumwandlungen in der bAV bezuschussen – Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was jetzt gilt. Seit 2022 müssen Arbeitgeber sämtliche Entgeltumwandlungen in der bAV bezuschussen – Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was jetzt gilt.

Spätestens ab dem 1. Januar 2022 müssen sämtliche Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vom Arbeitgeber bezuschusst werden. Das gilt auch für bestehende Vereinbarungen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 getroffen wurden. Ausnahmen gibt es jedoch nur dann, wenn der angewendete Tarifvertrag vom gesetzlichen Zuschuss abweicht, wie er im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 festgelegt wurde.

Arbeitgeber, die die Entgeltumwandlung mittels einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds durchführen und dabei Sozialversicherungsbeiträge einsparen, müssen 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten, allerdings maximal die Summer der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.

Hatte der Arbeitgeber keine Ersparnis, muss er jedoch auch keinen Zuschuss leisten. Das kommt etwa dann vor, wenn das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt. Die Zuschusspflicht ist also auf die eingesparten Beiträge gedeckelt, wenn die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge die Grenze von 15 % unterschreiten.

Das kann z. B. bei Arbeitnehmern vorkommen, deren Entgelt dicht an der Beitragsbemessungsgrenze liegt, oder die nicht umfassend sozialversicherungspflichtig sind. Für alle anderen Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber jedoch die Sozialversicherungsersparnis ermitteln – unter Umständen kann das eine große Herausforderung sein. Ein Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich Arbeitgeberzuschuss von bis zu höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West ist beitragsfrei.

In der Praxis sieht das so aus: Im Jahr 2022 liegt der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss bei 3.384 € im Jahr bzw. 282 € im Monat. Um nun die Ersparnis in der Sozialversicherung zu ermitteln, muss man den Arbeitgeberanteil am Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zugrunde legen.

Die Sozialversicherungsträger sind teilweise der Auffassung, dass auch der Arbeitgeberzuschuss zur Rentenversicherung an berufsständische Einrichtungen oder zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte miteinzurechnen sind. Dies ist allerdings umstritten. Definitiv nicht einzubeziehen sind die Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) sowie Insolvenzgeldumlagen.

Bis dato sind hinsichtlich dieses ohnehin recht komplexen Themas jedoch noch nicht alle Fragen geklärt. Was etwa passiert mit bereits geleisteten Arbeitgeberzuwendungen? Und wie lassen sich nachträgliche Beitragsanpassungen bei bereits bestehenden Versorgungsverträge gestalten? Ihr Steuerberater Karlsruhe bleibt für Sie am Ball und informiert Sie jederzeit zu neuen Entwicklungen – kontaktieren Sie uns gerne!

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news-166 Sun, 04 Sep 2022 15:45:00 +0200 Änderungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung /aktuelles/detail/artikel/aenderungen-bei-der-sozialversicherungsrechtlichen-statusfeststellung.html Das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren wurde geändert. Die Unterscheidung erfolgt nun Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht. Das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren wurde geändert. Die Unterscheidung erfolgt nun Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht.

Die Änderungen waren im Rahmen des neuen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen notwendig geworden. Außerdem waren die Anpassungen für Änderungen am Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nötig.

Nunmehr ist beim sozialversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren verbindlich zwischen abhängig Beschäftigten und selbstständig Tätigen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist für alle Träger der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bindend. Die Zuständigkeit liegt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Sie wird auf Antrag tätig.

Mehr Sicherheit für Auftraggeber und Gesellschafter

Hintergrundgedanke der neuen Regelung ist es, mehr Transparenz und Sicherheit für Auftraggeber zu schaffen. Insbesondere im Rahmen neuerer Arbeitsformen wie dem Gig-Working, Work-on-Demand bzw. Arbeit auf Abruf, befristeten Anstellungen, Mehrfachbeschäftigungen, beim Engagement externer Mitarbeiter wie Solo-Selbstständiger oder Freelancer sowie bei Plattformarbeit oder Crowd-Work soll der Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss Sicherheit über den Status seiner Auftragnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung haben. So lassen sich (teure) Überraschungen bei einer Prüfung vermeiden.

Auch GmbH-Gesellschafter, die als Geschäftsführer oder Mitarbeiter in ihrer Firma tätig sind, können und sollten ihren sozialversicherungsrechtlichen Status verbindlich feststellen lassen. Auf diese Weise können sie verbindlich feststellen, ob sie Beiträge leisten müssen und wie es um ihre Absicherung bestellt ist.

Alle Neuerungen im Überblick

  • Bei einer möglichen Sozialversicherungspflicht wird nicht mehr nach Versicherungspflicht, sondern nach Erwerbsstatus (selbstständig oder abhängig beschäftigt) unterschieden.
  • Das gesamte Auftragsverhältnis wird dabei beurteilt. D.h. auch eventuelle Beschäftigungsverhältnisse zum Auftraggeber oder Dritten.
  • Prognoseentscheidung sind auf Antrag möglich. Das vermeidet Unsicherheiten vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Eine Gruppenfeststellung ist unter bestimmten Umständen möglich, um den Mehrfachentscheidungsaufwand in ähnlichen Fällen zu minimieren.
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news-165 Sun, 14 Aug 2022 15:36:00 +0200 Aktuelle Gesetze für die Zukunft /aktuelles/detail/artikel/aktuelle-gesetze-fuer-die-zukunft.html Folgende Gesetze mit Zukunftswirkung für den Wirtschaftsstandort Deutschland sind in jüngerer Vergangenheit in Kraft getreten. Folgende Gesetze mit Zukunftswirkung für den Wirtschaftsstandort Deutschland sind in jüngerer Vergangenheit in Kraft getreten.

Umsetzungsgesetz zur ATAD (Anti Tax Avoidence Directive)

Die ATAD-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten ihre steuerlichen Regelungen an bestimmte Mindeststandards anzupassen. Im Fokus stehen dabei die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (Artikel 5 ATAD), die Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) und die Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen (Artikel 9 und 9b ATAD).

Der Wirtschaftsstandort Deutschland soll dabei insbesondere durch die Anpassung der Hinzurechnungsbesteuerung gestärkt und rechtssicher ausgestaltet werden. Das Umsetzungsgesetz zur ATAD wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 I, S. 2035) öffentlich gemacht und trat direkt in Kraft.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, privat ins Ausland zu ziehen, sprechen Sie Ihren Steuerberater Karlsruhe im Vorfeld an, denn das Gesetzt hat mögliche Folgen für Ihre Steuerplanung.
 

Steueroasen-Abwehrgesetz

Das sog. Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) – Langfassung: "Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze" – sollte die zunächst nur die sog. "schwarze Liste" der EU für nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke und die von der Gruppe Verhaltenskodex verhandelten und vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Maßnahmen ins deutsche Recht übertragen.

Im Zuge der Neuformulierung geriet jedoch auch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (SteuerHinBekG) in den Fokus des Gesetzgebers, dessen Regelungen bislang in Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz und Abgabenordnung enthalten waren. Auch diese Vorschriften wurden nunmehr in das neue Stammgesetz übertragen, soweit sie mit EU-Recht übereinstimmten. Weitere Regelung sollen daher ersatzlos entfallen.

Das Gesetz wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 I, S. 2056) veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.

Die Ziele des StAbwG

  • Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen unattraktiv machen
  • Abzugsverbote für bestimmte Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit Steueroasen umsetzen
  • Die Hinzurechnungsbesteuerung und Quellensteuermaßnahmen verschärfen
  • Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) für Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen aus einer Steueroase einschränken bzw. verbieten
  • Verschärfung des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes in Bezug auf das Verwaltungsvermögen aus Steueroasen

Wenn Sie Beteiligungen haben, auf die sich das Steueroasen-Abwehrgesetz auswirken könnte, melden Sie sich bei Ihrem Steuerberater Karlsruhe, um mögliche Folgen für Ihre weitere Steuerplanung zu besprechen.
 

Fondsstandortgesetz

Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) – Langfassung: "Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen" – erschien am 03.06.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2021 I, S. 1498).

Das Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Fondsstandort Deutschland im Wettbewerb zu stärken, ohne dabei das hohe Schutzniveau zu senken. Die einzelnen Artikel des Gesetzes sind im Laufe von 2021 in Kraft getreten – mit Ausnahme von Artikel 8, der erst zum 1. Januar 2029 rechtsverbindlich wird.

Überblick der neuen Regelungen

  • Durch die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen von 360 € auf 1.440 € im Jahr (§ 3 Nr. 39 EStG) werden Mitarbeiterkapitalbeteiligungen attraktiver
  • Für Arbeitnehmer von sog. Start-ups – die genaue Begriffsauslegung ist hier noch fraglich – werden Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen nicht mehr besteuert
  • Die Digitalisierung der Aufsicht soll durch Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs vorangebracht werden
  • Wie bei Investmentfonds wird die Verwaltungsleistung von Wagniskapitalfonds von der Umsatzsteuer befreit

Besprechen Sie auch hier mit Ihrem Steuerberater Karlsruhe möglichen Handlungsbedarf – wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

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news-164 Tue, 26 Jul 2022 15:24:44 +0200 Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz /aktuelles/detail/artikel/das-dritte-corona-steuerhilfegesetz.html Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie gilt bis Ende 2022. Und: So steht es beim Thema Verlustrücktrag 2021. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie gilt bis Ende 2022. Und: So steht es beim Thema Verlustrücktrag 2021.

1. Ermäßigter Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie

Im Rahmen der Corona-Pandemie ermäßigte der Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen auf 7 %. Eigentlich sollte diese Regelung zum 30. Juni 2021 auslaufen, doch wurde zwischenzeitlich bis 31. Dezember 2022 verlängert. Ausgeschlossen dabei ist die Abgabe von Getränken.

Übersicht

 

01.01.2021 bis 31.12.2022

ab 01.01.2023

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

7%

19 %

Speisen Außer-Haus-Geschäft
(Imbiss / Lieferung / Abholung)

7%

7%

Getränke (normaler Satz)

19 %

19 %

2. Verlustrücktrag 2021

Der Gesetzgeber hat den steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 erweitert. Bei Einzelveranlagung können Sie einen Verlust von bis zu 10 Millionen Euro mit Ihrem Gewinn des Vorjahrs verrechnen, bei Zusammenveranlagung sind es 20 Millionen. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen des vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für das Jahr 2021 wurde bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt

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news-163 Mon, 27 Jun 2022 15:30:00 +0200 Liebhaberei-Wahlrecht bei Photovoltaik & BHKW /aktuelles/detail/artikel/liebhaberei-wahlrecht-bei-photovoltaik-bhkw.html Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens haben kleine private Stromerzeuger ein Liebhaberei-Wahlrecht. Erzielte Gewinne müssen dann nicht mehr versteuert werden. Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens haben kleine private Stromerzeuger ein Liebhaberei-Wahlrecht. Erzielte Gewinne müssen dann nicht mehr versteuert werden.

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach haben oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreiben, und auf diese Weise Strom erzeugen, ist es möglich, überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Tun Sie dies und besteht eine Einnahmenerzielungsabsicht, sind Sie grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer, haben Sie auch noch eine Gewinnerzielungsabsicht liegen grundsätzlich einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte vor.  Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt man steuerlich Liebhaberei

Prüfung versus Wahlrecht

Die Finanzverwaltung prüft Ihre Gewinnerzielungsabsicht insbesondere dann, wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage oder Ihrem BHKW Verluste erzielen. Sie müssen dem Amt gegenüber in einem solchen Fall mithilfe eine Prognoserechnung nachweisen, dass Sie auf Dauer durchaus positive Überschüsse erzielen könnten und dies auch Ihre ernsthafte Absicht ist. Erkennt das Amt Ihre Argumentation nicht an, wird der Betrieb Ihrer Anlage als Liebhaberei gewertet und die gesamte Tätigkeit ist steuerlich irrelevant.

Den beschriebenen, recht langwierigen Prüfprozess gilt es möglichst zu vermeiden. Daher hat Bundesfinanzministerium Mitte 2021 zur Vereinfachung ein Wahlrecht geschaffen. Dadurch können Sie sich nunmehr ohne umfangreiche Prüfung für die Liebhaberei entscheiden – egal, ob Sie nun Gewinne erzielen oder Verluste einfahren. Ihr Steuerberater Karlsruhe unterstützt Sie gerne bei dem entsprechenden Antrag.

Aber Achtung: Bei der Wahl spielt neben der reinen Steuerlast bzw -senkung auch der anfallende bzw. ausbleibende Arbeitsaufwand eine Rolle. Und insbesondere dann, wenn Sie Verluste erzielen, ist es ggf. sinnvoller auf den Antrag zu verzichten. Sie sind in diesem Fall jedoch, wie oben geschildert, verpflichtet, Ihre Gewinnerzielungsabsicht über die Dauer des Betriebs der Anlage nachzuweisen.

Voraussetzungen für das Liebhaberei-Wahlrecht

  • Die installierte elektrische Gesamtleistung liegt unter 10,0 kW/kWp bei einer Photovoltaikanlage bzw. unter 2,5 kW bei BHKW
  • Alle Photovoltaikanlagen und BHKW, für die Sie den Antrag stellen, bilden einen einzigen Betrieb, für den die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Die Anlagen können, müssen aber nicht auf demselben Grundstück installiert sein.
  • Neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nutzen Sie den von Ihren Anlagen erzeugten Strom ausschließlich selbst und nur in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen. Darunter fällt auch die Nutzung in einem Arbeitszimmer und in kostenfrei überlassenen Wohnräumen.
  • Die Nutzung des erzeugten Stroms in einem eigenen Betrieb oder der Verkauf an Mieter muss technisch ausgeschlossen sein.

Die obigen Grundsätze gelten auch für Mitunternehmerschaften. Wenn also z. B. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin eine Anlage anschafft, gilt für Sie zusammen dieselbe Grenze wie für Sie allein.  

Beantragungszeiträume & Auswirkungen

Für Neuanlagen, die seit dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden, müssen Sie den Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021 müssen Sie Ihren Antrag bis zum 31. Dezember 2022 einreichen.

Sobald Sie den Antrag gestellt haben, können Sie Ihre Einkünfte bzw. Verluste in Zukunft nicht mehr in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung ansetzen. Das gilt für alle noch offenen und zukünftigen Veranlagungszeiträume. Bereits veranlagte Gewinne, die noch änderbar sind, passt das Finanzamt nachträglich an.

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news-162 Mon, 23 May 2022 15:29:00 +0200 Volle Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter /aktuelles/detail/artikel/volle-abschreibung-digitaler-wirtschaftsgueter.html Entsprechende Forderungen gab es schon seit Jahren, nun ist es Realität: Wie die Bund-Länder-Konferenz am 19.1.2021 beschloss, dürfen seit dem 1. Januar 2021 digitale Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Entsprechende Forderungen gab es schon seit Jahren, nun ist es Realität: Wie die Bund-Länder-Konferenz am 19.1.2021 beschloss, dürfen seit dem 1. Januar 2021 digitale Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

Weil es vonseiten der Bundesländer bzgl. der neuen Regelung durchaus (verfassungs-)rechtliche Bedenken gab, wurde sie nicht per Gesetz, sondern per BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 umgesetzt. Der wichtigste Aspekt des Schreibens bezieht sich auf die Nutzungsdauer von Computer-Hardware inklusive -Peripherie und -Software: Sie wird von drei Jahren auf nur noch ein Jahr verkürzt.

Die Hardware umfasst dabei sowohl Desktop-Computer als auch Notebooks, sog. Thin-Clients bzw. Mini-PCs, Workstations, Docking-Stationen, externe Speichermedien wie Festplatten oder USB-Sticks sowie Büro-Serverlösungen (Small-Scale-Server, NAS ...). Auch Drucker, Plotter, Scanner, Tastaturen, Mikrofone, Webcams, Monitore, Projektoren etc. fallen unter die Regelung.

Unter Software versteht das Schreiben Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören Standardanwendungen wie z. B. Microsoft Office, aber auch Programme, die individuell auf den Anwender abgestimmt sind, wie z. B. ERP-, CRM- oder Warenwirtschaftssysteme. Auch das Betriebssystem – also z. B. Microsoft Windows – fällt unter die Regelung. Bisher galt, dass die Software mit der Hardware aktiviert wird und entsprechend über dieselbe Nutzungsdauer abzuschreiben ist. Mit der neuen Bestimmung kann für jede Software eine eigene einjährige Nutzungsdauer festgelegt werden.

Nachträgliche Änderung der Nutzungsdauer möglich

Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten sind auch für digitale Anschaffungen gültig, die vor dem 1.1.2021 angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine längere Nutzungsdauer festgelegt wurde.  Wenn ein Unternehmer im Jahre 2019 eine Software für 10.000 € gekauft und aktiviert hat, und dabei eine Nutzungsdauer von fünf Jahren angesetzt hat, konnte er 20 % der Anschaffungskosten pro Jahr abschreiben, also 2.000 €. Seit Januar 2021 hat der Unternehme die Möglichkeit, die Nutzungsdauer zu verkürzen. Er könnte nunmehr die verbleibenden 6.000 € voll im Jahr 2021 abschreiben – kann aber auch so weiterverfahren wie bisher. Wird die Software erst 2021 angeschafft aktiviert darf der Unternehmer die Gesamtkosten in einem einzigen Jahr abschreiben.

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news-161 Mon, 25 Apr 2022 15:17:53 +0200 Tipps für private Vermieter /aktuelles/detail/artikel/tipps-fuer-private-vermieter.html Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung aus Ihrem Privatvermögen vermieten, können Ihnen diese beiden Tipps von Ihrem Steuerberater Karlsruhe beim Sparen helfen. Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung aus Ihrem Privatvermögen vermieten, können Ihnen diese beiden Tipps von Ihrem Steuerberater Karlsruhe beim Sparen helfen.

Größere Erhaltungsaufwände

Wenn Sie als Vermieter im Jahr 2021 größere Erhaltungsaufwendungen für Ihr Mietobjekt hatten, können Sie diese gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Das ist ggf. zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll. Achtung: Die Regelung gilt ausschließlich für Aufwendungen für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude aus Ihrem Privatvermögen.

Verbilligte Vermietung

Wenn Sie Ihre Wohnung z. B. Ihren Kindern oder anderen Angehörigen verbilligt zum Wohnen überlassen möchten, sollten sie dabei die sog. Entgeltlichkeitsgrenze im Blick behalten, um sich weiterhin den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Um innerhalb dieser Grenze zu bleiben, muss das Entgelt mindestens 66 % betragen.

Beträgt die Miete weniger als 66 %, jedoch mehr als 50 % der ortsüblichen Preise ist ein voller Werbungskostenabzug unter Umständen ebenso möglich. In diesem Fall gilt es, eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen. Wenn diese positiv ausfällt, wird eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt und der Sie können die Werbungskosten weiterhin voll abziehen.

Fällt die Prüfung dagegen negativ aus, wird eine Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil angenommen und die Kosten müssen entsprechend aufgeteilt werden.

Dasselbe Prozedere gilt bei Entgelten unterhalb von 50 % der ortsüblichen Mietpreise: Nach der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Die rechnerische Grundlage dafür bildet das Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete.

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news-160 Mon, 21 Mar 2022 10:00:00 +0100 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2021/2022 /aktuelles/detail/artikel/beitragsbemessungsgrenzen-in-der-sozialversicherung-2021-2022.html Der Gesetzgeber passt regelmäßig die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung in Deutschland an. In dieser Tabelle sehen Sie alle Grenzwerte auf einen Blick. Der Gesetzgeber passt regelmäßig die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung an die Einkommensentwicklung in Deutschland an. In dieser Tabelle sehen Sie alle Grenzwerte auf einen Blick.

 

West / Monat

West / Jahr

Ost / Monat

Ost / Jahr

Rentenversicherung

2021

7.100,00 €

85.200,00 €

6.700,00 €

80.400,00 €

2022

7.050,00 €

84.600,00 €

6.750,00 €

81.000,00 €

Differenz

- 50,00 €

- 600,00 €

+ 50,00 €

+ 600,00 €

Arbeitslosenversicherung

2021

7.100,00 €

85.200,00 €

6.700,00 €

80.400,00 €

2022

7.050,00 €

84.600,00 €

6.750,00 €

81.000,00 €

Differenz

- 50,00 €

- 600,00 €

+ 50,00 €

+ 600,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung

2021

4.837,50 €

58.050,00 €

4.837,50 €

58.050,00 €

2022

4.837,50 €

58.050,00 €

4.837.50 €

58.050,00 €

Differenz

0 €

0 €

0 €

0 €

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news-159 Tue, 22 Feb 2022 12:59:00 +0100 Transparenzregister wird zum Vollregister /aktuelles/detail/artikel/transparenzregister-wird-zum-vollregister.html Im Jahr 2022 laufen die Übergangsfristen für die Meldepflicht zum Transparenzregister aus – und zwar auch für bisher befreite Gesellschaften. Im Jahr 2022 laufen die Übergangsfristen für die Meldepflicht zum Transparenzregister aus – und zwar auch für bisher befreite Gesellschaften.

Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Seither besteht für alle Gesellschaften eine Meldepflicht zum Transparenzregister. Damit wird es zum sog. Vollregister – eine Befreiung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn ein Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen ist.

Welche Geschäftsformen sind betroffen?

Die neue Regelung betrifft alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt), genauso wie Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A., eingetragenen Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaften). Auch für "Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG – genaueres dazu erklärt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe gern auf Anfrage – gilt die neue Meldepflicht.

Für GbR gilt die Meldepflicht nicht. Ist eine GbR jedoch Anteilseigener eines meldepflichtigen Unternehmens, so müssen auch die Gesellschafter der GbR im Transparenzregister eingetragen und bei Änderung aktualisiert werden. Einzelunternehmen sind von der Meldeplicht dagegen grundsätzlich nicht betroffen.

Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln, melden, aktualisieren

Wenn Ihr Unternehmen unter die oben genannten meldepflichtigen Geschäftsformen fällt und bislang von der Meldung befreit war, gilt es, die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, an das Transparenzregister zu melden und den Eintrag bei Änderungen zu aktualisieren.

Jetzt fragen Sie sich eventuell, was überhaupt ein "wirtschaftlich Berechtigter" ist. Grundsätzlich sind das alle natürlichen Personen, die – ganz gleich, ob unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft halten, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über diese ausüben.

Gibt es keine Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind die Mitglieder der Geschäftsführung als "fiktive" wirtschaftlich Berechtigte anzugeben. In diesem Fall muss bei jeder Änderung in der Geschäftsführung im personellen Sinne oder bei den eintragungspflichtigen Daten (z. B. Wohnort oder Nachname) im Transparenzregister-Eintrag aktualisiert werden.

Übergangsfristen für die Meldepflicht

Für Unternehmen, die bisher von der Meldepflicht befreit waren, gelten folgende Übergangsfristen:

  • Für AG, SE, KG a.A. bis zum 31. März 2022.
  • Für GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022.
  • Für alle anderen Fälle (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022.
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news-158 Mon, 10 Jan 2022 13:21:00 +0100 Energetische Sanierung: Steuerermäßigung nach § 35c EStG /aktuelles/detail/artikel/energetische-sanierung-steuerermaessigung-nach-35c-estg.html Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 führt § 35c EStG im Steuerrecht ein. Hier geht es um eine Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen bei selbstbewohnten Immobilien, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 führt § 35c EStG im Steuerrecht ein. Hier geht es um eine Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen bei selbstbewohnten Immobilien, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

Wenn die Maßnahmen beginnen, muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein. Entscheidend ist dabei der Beginn der Herstellung der Immobilie. Nicht nur das klassische Eigenheim kommt in Frage, auch Eigentumswohnungen sowie Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, werden begünstigt. Die Nutzung als Arbeitszimmer hat keine Auswirkung und auch Ferienwohnungen sind begünstigt, solange sie nicht vermietet werden.

Die im Gesetz geforderte "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist gegeben, wenn der Besitzer die Immobilie im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst genutzt hat. Ebenso liegt eine Eigennutzung dann vor, wenn man die Immobilie nur teilweise selbst nutzt und zusätzlich anderen Personen unentgeltlich zur Nutzung überlässt.

Welche energetischen Maßnahmen werden begünstigt?

Das Gesetz benennt acht verschiedene Maßnahmen:

  1. Wärmedämmung von Wänden
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneuerung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Außerdem sind die Kosten für einen Energieberater teilweise berücksichtigungsfähig.

Sämtliche Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Die Firma muss dem Steuerpflichtigen eine nach amtlichem Muster gefertigte Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach begünstigt sind. Das Bundesfinanzministerium hat am 31.03.2020 ein Schreiben veröffentlicht, das eine Musterbescheinigung enthält, von deren Inhalt, Ausbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden darf. Die Kosten für die Bescheinigung gehören genauso zu den begünstigten Aufwendungen. Die Rechnungen des Fachunternehmens muss per Überweisung bezahlt werden, Barzahlungen werden nicht begünstigt.

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 02.01.2020, BGBl. I S. 3, legt die Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG fest. Hier sind weitere Voraussetzungen an die energetischen Maßnahmen sowie die Fachunternehmen enthalten.

Ausschluss bei anderen Ermäßigungen

Die Steuerermäßigung findet keine Anwendung, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angesetzt wurden oder wenn für die energetische Maßnahme eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird. Ebenso ausgeschlossen sind zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, für die eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen worden ist (unabhängig von deren tatsächlicher Höhe).

Die konkrete Steuerermäßigung

In den ersten beiden Jahren beträgt die Steuerermäßigung jeweils 7 % der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro). Im dritten Kalenderjahr sind es 6 % der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro). Um die maximale Steuerermäßigung von 40.000 Euro zu erreichen, sind also begünstigte in Höhe von 200.000 Euro nötig.

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news-157 Wed, 01 Dec 2021 13:20:00 +0100 Achtung bei neuen Leasingverträgen /aktuelles/detail/artikel/achtung-bei-neuen-leasingvertraegen.html Ein neues EuGH-Urteil hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen. Verträge, die nach dem 18.03.2020 geschlossen wurden, sind ggf. betroffen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, worauf es ankommt. Ein neues EuGH-Urteil hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasingverträgen. Verträge, die nach dem 18.03.2020 geschlossen wurden, sind ggf. betroffen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, worauf es ankommt.

Wenn Sie im Jahr 2020 einen Leasingvertrag geschlossen haben, gilt es zu prüfen, ob eine Eigentumsübergangsklausel vorliegt oder ob bereits bei Vertragsabschluss feststeht, dass das Eigentum automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll. Denn dies ist entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung eines Leasingvertrags.

Die ertragsteuerliche Beurteilung ist nicht länger dafür relevant, ob es sich beim Leasing um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelte. Je nach Einordnung ist der Vertrag allerdings im umsatzsteuerlichen Sinne zu beurteilen und das mit weitreichenden Folgen, denn bei einer Lieferung ist die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe fällig. Handelt es sich jedoch um eine sonstige Leistung, entsteht die Umsatzsteuer erst mit der jeweiligen Leasingrate.

Eine solche Lieferung liegt nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.03.2020 nur dann vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Leasingvertrag muss ausdrücklich eine Eigentumsübergangsklausel enthalten, die regelt, dass der Leasinggegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übergeht. Diese Voraussetzung ist laut EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption auf den Leasinggegenstand vorsieht.
  • Aus den Vertragsbedingungen muss deutlich hervorgehen, dass der Leasinggegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, wenn der Vertrag planmäßig endet. Entscheidend sind dabei die objektiv zu beurteilenden Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. Zitat aus dem BMF-Schreiben: "Der Vertrag darf dem Leasingnehmer keine echte wirtschaftliche Alternative in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Interessenslage den Gegenstand erwerben, zurückgeben oder weiter mieten kann. Bei einer im Vertrag enthaltenen – formal zwar völlig unverbindlichen – Kaufoption ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn angesichts der finanziellen Vertragsbedingungen die Optionsausübung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasingnehmer erscheint."

Die neue Regelung gilt grundsätzlich für alle offenen Fälle. Allerdings gilt für alle Leasingverträge, die vor dem 18.03.2020 abgeschlossen wurden eine Nichtbeanstandungsklausel und das auch zum Zweck des Vorsteuerabzuges.

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news-156 Mon, 01 Nov 2021 13:19:00 +0100 Grunderwerbsteuer (GrESt) auf einen Blick /aktuelles/detail/artikel/grunderwerbsteuer-grest-auf-einen-blick.html Die Grunderwerbssteuer ist Ländersache. Entsprechend unterscheiden sich die Steuersätze je Bundesland. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen Überblick und stellt das Prozedere beim Immobilienkauf vor. Die Grunderwerbssteuer ist Ländersache. Entsprechend unterscheiden sich die Steuersätze je Bundesland. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen Überblick und stellt das Prozedere beim Immobilienkauf vor.

Die Grunderwerbssteuer ist eine von nur wenigen Steuern, die nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Dennoch erzielt der Staat damit ein durchaus relevantes Steueraufkommen. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat herausgefunden, dass die Grunderwerbssteuer einerseits nur 3,7 % der Gesamtsteuereinnahmen der Länder ausmacht, ihr Anteil an den reinen Landessteuern andererseits aber bei über 50 % liegt. Immobilienkäufer sind also eine wichtige Einnahmequelle für die Bundesländer.

Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Grunderwerbsteuersätze der Länder, sortiert von niedrig nach hoch:

  • 3,5 % Bayern, Sachsen
  • 4,5 % Hamburg
  • 5,0 % Bremen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-
  • Anhalt
  • 6,0 % Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern
  • 6,5 % Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen

Der Käufer und der Verkäufer sind grundsätzlich beide grunderwerbsteuerpflichtig, allerdings regelt der Kaufvertrag meist, wer die Steuerlast dann tatsächlich übernimmt. Im Normalfall ist das der Käufer. Etwa sechs bis acht Wochen nach der Beurkundung seines Kaufs, erhält er die Rechnung über die fällige Grunderwerbsteuer und hat dann einen Monat Zeit sie zu begleichen. Es gibt aber auch drei Fälle, in denen keine Grunderwerbsteuer zu zahlen ist: Bei Erbschaft, Schenkung und bei Verkauf an Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Eheleute, nicht aber Geschwister) entfällt die Abgabe.

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news-155 Fri, 01 Oct 2021 13:18:00 +0200 Flexi-Rente: Flexibel in den Ruhestand /aktuelles/detail/artikel/flexi-rente-flexibel-in-den-ruhestand.html Durch das Flexi-Rentengesetz lassen sich Teilrente und Nebenjob einfacher miteinander kombinieren. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Durch das Flexi-Rentengesetz lassen sich Teilrente und Nebenjob einfacher miteinander kombinieren. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

In den vergangenen Jahren haben sich immer mehr Rentner etwas dazuverdient. Möglich wird dies durch das Flexi-Rentengesetz, das 2017 in Kraft trat. Seit 01.07.2017 kann man Teilrente und Hinzuverdienst flexibler und einfacher als bisher miteinander kombinieren. Es ist seither möglich, schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze* eine Teilzeitarbeit mit einer Rente zu ergänzen. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze ist dabei im Rentenbescheid ersichtlich.

Weiterhin regelt das Gesetz die folgenden Aspekte:

  • Vollrentner bis Regelaltersgrenze versicherungspflichtig
    Wer eine Vollrente bezieht ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis er die Regelaltersgrenze erreicht.
  • Weiterversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
    Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter in der Rentenversicherung versichert sein möchte, kann nunmehr auf seine Versicherungsfreiheit verzichten. So ist es möglich, weitere Entgeltpunkte zu sammeln und den Rentenanspruch zu erhöhen.
  • Zusatzbeiträge für die Rentenversicherung ab 50
    Bereits ab 50 Jahren können Versicherte zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente einhergehen würden. Bisher war dies erst ab 55 Jahren möglich.
  • Kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr
    Für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und versicherungsfrei sind, fiel bisher ein gesonderter Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung an. Dieser entfällt ab 31.12.2021.
  • Erweiterte Rentenauskunft
    Die Rentenversicherung informiert Versicherte gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Versicherte ab dem Alter von 55 Jahren erhalten wie bisher eine Rentenauskunft. Diese wird jedoch insbesondere um Informationen über das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns und die jeweiligen Auswirkungen auf die Rente ergänzt.

* Für Versicherte, die bis einschließlich 31.12.1946 geboren wurden, liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Für jüngere Versicherte wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben.

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news-154 Wed, 01 Sep 2021 13:16:00 +0200 Ertragssteuerliche Behandlung der Corona-Hilfen /aktuelles/detail/artikel/ertragssteuerliche-behandlung-der-corona-hilfen.html Die Corona-Krise ist ein Jahrhundertereignis, das uns als Gesellschaft sehr herausfordert. Viele Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sind auch finanziell betroffen. Bund und Länder leisten daher verschiedene Zuschüsse. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die ertragssteuerliche Behandlung. Die Corona-Krise ist ein Jahrhundertereignis, das uns als Gesellschaft sehr herausfordert. Viele Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sind auch finanziell betroffen. Bund und Länder leisten daher verschiedene Zuschüsse. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die ertragssteuerliche Behandlung.

Folgende Zuschüsse und Hilfen haben Bund und Länder aufgrund diverser Rechtsgrundlagen in der Corona-Krise für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aufgesetzt:

  • Die Soforthilfen des Bundes sind gedacht, um finanzielle Notlagen aufgrund der Corona-Krise zu mildern.
  • Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen Unternehmen und Personen helfen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten.
  • Außerdem gibt es weitere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes.

Was all diese Corona-Hilfen gemein haben: Sie wirken sich gewinnerhöhend aus. Entsprechend sind sie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.

Um Rückfragen bei den Finanzbehörden zu vermeiden, empfiehlt Ihr Steuerberater Karlsruhe, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:

  • Wenn Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nutzen Sie für die Erfassung der Zahlungen die Zeile 15 der Anlage EÜR. Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung erfassen die Zahlungen in den Zeilen 11 und 12.
  • Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG, sollten Sie die Erträge in der E-Bilanz unter der nachfolgenden Taxonomie-Position "Sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen" bzw. in der Oberposition (Pflichtfeld) "Sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen" erfassen.
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news-153 Mon, 02 Aug 2021 13:14:00 +0200 Wegfall des Solidaritätszuschlags ab 2021 /aktuelles/detail/artikel/wegfall-des-solidaritaetszuschlags-ab-2021.html Für über 90 % der Steuerzahler ist seit 2021 Schluss mit dem Solidaritätszuschlag. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, wer wie viel profitiert – und wer weiterzahlen muss. Für über 90 % der Steuerzahler ist seit 2021 Schluss mit dem Solidaritätszuschlag. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, wer wie viel profitiert – und wer weiterzahlen muss.

Mehr als zwei Jahrzehnte hatte der Solidaritätszuschlag einen festen Platz auf den Steuerbescheiden der Bundesbürger und -bürgerinnen – und zwar nicht nur in den alten Bundesländern. Es ist ein Mythos, dass Steuerzahler aus den ostdeutschen Bundesländern keinen "Soli" zahlten. Für die meisten Steuerpflichtigen – ganz gleich aus welcher Region Deutschlands sie kommen – hat sich das Thema nun aber ohnehin erledigt.

Schließlich verabschiedete die Bundesregierung im Jahre 2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995. Damit entfiel der Soli seit 1. Januar 2021 für den Großteil der Steuerzahler. Konkret müssen ihn 90 % der Steuerzahler nicht mehr bezahlen, 6,5 % zahlen zumindest weniger. Für die übrigen 3,5 % ändert sich nichts. Es sind die Besserverdiener – denn, wer weiterhin Soli zahlt, entscheidet sich anhand des zu versteuernden Einkommens.

Dabei ergeben sich drei Einkommensgruppen:

  1. Für Personen mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 62.126 € oder 124.252 € bei Zusammenveranlagung entfällt der Solidaritätszuschlag komplett.
  2. Bis zu einer Grenze von 96.821 € befinden sich Steuerzahler in der sog. Milderungszone.
  3. Oberhalb von 96.821 € oder 193.642 € ist der volle Prozentsatz (5,5 %) der Körper- oder Einkommensteuer zu berechnen.

Für viele Arbeitnehmer ist der Soli Anfang des Jahres von allein aus der Gehaltsabrechnung verschwunden. Wer nachrechnen möchte, wie viel er konkret spart, kann den Soli-Rechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.

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news-152 Thu, 01 Jul 2021 13:13:00 +0200 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens /aktuelles/detail/artikel/modernisierung-des-besteuerungsverfahrens-1.html Seit im Januar 2017 das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft trat, hat sich bereits einiges getan. Bis 2022 soll die technische Umsetzung abgeschlossen sein und damit auch in Zukunft ein gerechter und gleichmäßigen Steuervollzug gewährleistet werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen die Neuerungen. Seit im Januar 2017 das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft trat, hat sich bereits einiges getan. Bis 2022 soll die technische Umsetzung abgeschlossen sein und damit auch in Zukunft ein gerechter und gleichmäßigen Steuervollzug gewährleistet werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen die Neuerungen.

Abgabefristen der Steuererklärung

Das Gesetz hat die Abgabefristen von Jahressteuererklärungen neugefasst. Die Erklärung für das Jahr 2020 ist für Steuerpflichtige ohne Steuerberater am 31. Juli 2021 fällig, beratene Steuerpflichtige haben dagegen Zeit bis zum 28. Februar 2022. Bei beratenen Steuerpflichtigen können allerdings Vorabanforderungen erfolgen. Das ist z. B. dann gerechtfertigt, wenn die Abgabe im Vorjahr verspätet erfolgte. Laut Katalog kommen noch weitere Gründe in Betracht, etwa nachträgliche Vorauszahlungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum, herabgesetzte Vorauszahlungen außerhalb einer Veranlagung oder eine hohe Abschlusszahlung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass zu einem späteren Zeitpunkt Vorabanforderungen auch durch automationsgestützte Zufallsauswahl erfolgen. Außerdem soll ein Kontingentierungsverfahren eingeführt werden

Möglichweise wirkt sich auch die Corona-Krise auf die Abgabefristen aus. Bisher wurden allerdings nur die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung 2019 für beratene Steuerpflichtige angepasst. Die Fristverlängerung der 2020er-Erklärungen ist dagegen noch Diskussionsgegenstand in der Politik.  

Fristüberschreitung bedeutet automatisch Verspätungszuschlag

Sobald Sie eine Frist überschreiten, müssen Sie Verspätungszuschlag zahlen – so sieht es das neue Gesetz vor. Pro angefangenen Monat beträgt er min. 25 € bzw. 0,25 % der Steuer abzüglich der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge. Auch eine Ermessensfestsetzung ist möglich, sollte Ihre Steuer auf 0 € festgesetzt werden bzw. wenn es eine Steuererstattung gibt. Auch wenn Sie eine Fristverlängerung nach § 109 AO beantragt haben, bleibt Ihnen der Verspätungszuschlag ggf. erspart. Allerdings wird die Fristverlängerung nur noch ausnahmsweise gewährt.

Veranlagung zukünftig vollautomationsgestützt

Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen in Zukunft nur noch automationsgestützt erlassen, ändern oder aufheben. Das heißt, Einzelfallbearbeitungen sind nur noch die Ausnahme. Sie finden nur noch dann statt, wenn etwa das Risikomanagementsystem einen Steuerfall aussteuert, weil im "qualifizierten Freitextfeld" abweichende Daten zu Drittangaben eingetragen sind. Auch ein Einspruch des Steuerpflichtigen führt zur Einzelfallbearbeitung.

Belege vorhalten statt einreichen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 entfällt die zuvor bestehende Belegvorlagepflicht bei der Einkommenssteuer, seither gilt stattdessen eine Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, Steuerpflichte müssen die Belege nicht mehr mit einreichen. Stattdessen werden sie durch das Finanzamt angefordert – je nach Fall bzw. Risikobewertung. In Ausnahmefällen gilt die Vorlagepflicht allerdings weiter, etwa bei Gewinnanteilen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder § 8b KStG.

Wenn Sie davon ausgehen, dass die Finanzbehörde eine risikoorientierte Beleganforderung vernalassen wird, weil es im Verlangungszeitraum z. B. einmalige hohe Erhaltungsaufwendungen bei Vermietung und Verpachtung gab, macht es Sinn, die Belege direkt mit der Steuererklärung und zusätzlichem Anschreiben abzugeben. um Rüstzeiten zu vermeiden. Dies ist jedoch nur eine Empfehlung und keine Handlungsanweisung. Grundsätzlich gilt dabei: Je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist, desto wahrscheinlicher ist auch die Anforderung der Belege. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuersachverhalt neu, erstmalig oder einmalig ist, er einen außerordentlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt, er sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder eine spürbare steuerliche Auswirkung bewirkt. In Zukunft sollen Belege auch elektronisch und medienbruchfrei eingereicht werden können: Die Finanzverwaltung arbeitet dafür an den Software-Lösungen RABE (Referenz auf Belege) und NACHDIGAL.

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news-151 Tue, 01 Jun 2021 10:00:00 +0200 Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2021 /aktuelles/detail/artikel/aenderungen-bei-der-umsatzsteuer-ab-2021.html Das Jahressteuergesetz 2020 bringt eine Reihe von Änderungen bei der Umsatzsteuer mit sich. Der Bundestag hat das Gesetz am 16.12.2020 verabschiedet, der Bundesrat zwei Tage später zugestimmt. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt, worum es dabei geht. Das Jahressteuergesetz 2020 bringt eine Reihe von Änderungen bei der Umsatzsteuer mit sich. Der Bundestag hat das Gesetz am 16.12.2020 verabschiedet, der Bundesrat zwei Tage später zugestimmt. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt, worum es dabei geht.

Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakt ab 1. Juli 2021

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren Unternehmer, die im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) / einzige kleine Anlaufstelle), wird nun auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt (sog. One-Stop-Shop (OSS) / einzige Anlaufstelle).

Bei Fernverkäufen von Gegenständen in Sendungen aus einem Drittland, die einen Sachwert von 150 € nicht überschreiten, gibt es einen neuen Import-One-Stop-Shop (IOSS).

Unterstützt ein Unternehmer Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro oder Lieferungen eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, mithilfe einer elektronischen Schnittstelle (z. B. Marktplatz, Plattform, Portal etc.) wird er behandelt, als hätte er diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert.

Unterstützt der Unternehmer mithilfe einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, ist es zur Bürokratievermeidung erlaubt, das One-Stop-Shop-Verfahren anzuwenden. Dabei wird die Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, angemeldet und entrichtet.

Als Steuerberater Karlsruhe begrüßen wir die Ausweitung vom MOSS zum OSS, weil dadurch die Registrierungspflicht unserer Mandanten im Empfängerland wegfällt. Wird der der einheitliche Schwellenwert von 10.000 Euro jährlich für Warensendungen und bestimmte Dienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet überschritten, verlagert sich der Lieferort nunmehr an den Empfängerort. Für die Zukunft ergibt es Sinn, auf europäischer Ebene eine weiterführende Reform bei Fernverkäufen durchzusetzen, damit Unternehmen zur Verringerung von Verwaltungsaufwand noch mehr Umsätze über den OSS abbilden können.

Reverse-Charge-Verfahren auch für Telekommunikation

Das sog. Reverse-Charge-Verfahren regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b UStG. Dieses Gesetz wird nun auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgeweitet. Es wird dabei allerdings auf sog. Wiederverkäufer beschränkt. Solche Unternehmen also, deren Haupttätigkeit der Erwerb Telekommunikationsdienstleistungen zur Erbringung an Dritte ist. Das soll vermeiden, dass die Regelung für Unternehmer gilt, die solche Dienstleistungen nur als Nebenleistungen erbringen oder sie erwerben, um sie selbst zu nutzen.

Rechnungsberichtigungen

Im Sinne der Abgabenordnung, § 14 Abs. 4 S. 4 UStG sind Rechnungsberichtigungen sind kein rückwirkendes Ereignis.

Preisnachlässe und Preiserstattungen

Bei Lieferungen in einer Leistungskette soll eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen bzw. Preiserstattungen eines Unternehmers in der Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Unternehmer nur dann vorliegen, wenn der Leistungsbezug des Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Das regelt § 17 Abs. 1 S. 5 UStG.

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news-150 Tue, 11 May 2021 12:56:44 +0200 Neue Kindergeldsätze ab 2021 /aktuelles/detail/artikel/neue-kindergeldsaetze-ab-2021.html Der Bund erhöht 2021 das Kindergeld und passt die Kinderfreibeträge an. Welche Kinder haben Anspruch und welche Volljährigen profitieren weiterhin von Kindervergünstigungen? Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick. Der Bund erhöht 2021 das Kindergeld und passt die Kinderfreibeträge an. Welche Kinder haben Anspruch und welche Volljährigen profitieren weiterhin von Kindervergünstigungen? Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick.

Ab 2021 wird das Kindergeld angehoben. Betrug die Leistung 2020 für das erste und zweite Kind noch 204 €, für das dritte Kind 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind 235 € im Monat, so sind es nunmehr für das erste und zweite Kind 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind 250 € monatlich.

Antragsberechtigt sind dabei die Erziehungsberechtigten des Kindes, nicht das Kind selbst. Der Anspruch entsteht im Geburtsmonat. Das bedeutet, für ein am 31.8. geborenes Kind erhalten die Eltern Kindergeld für den vollen August. Die Leistung besteht uneingeschränkt – also unabhängig von der Höhe eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sprich seinem 18. Geburtstag.

Jedes Elternteil hat einen steuerlichen Kinderfreibetrag zur Verfügung. 2020 betrug dieser 2.586 €. Ein Elternpaar hatte gemeinsam 5.172 € zur Verfügung, mit Betreuungsfreibetrag waren es 7.812 €. Ab 2021 steigen auch diese Beiträge auf 2.740 € pro Elternteil, 5.460 € zusammen und 8.388 € inkl. Betreuungsfreibetrag.

Um die steuerliche Freistellung des Existenzminimums zu gewährleisten und die kalte Progression auszugleichen wird zudem der Grundfreibetrag angehoben. "Kalte Progession" bezeichnet dabei die Steuermehrbelastung, die dann entsteht, wenn die Preise steigen, der Steuertarif jedoch gleichbleibt. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben, wie sie der folgenden Tabelle entnehmen können.

Jahr

2021

2022

Grundfreibetrag (Ledige)

9.696 €

9.984 €

Grundfreibetrag (gemeinsame Veranlagung)

19.392 €

19.968 €

Halber Kinderfreibetrag

2.730 €

2.730 €

Ganzer Kinderfreibetrag

5.460 €

5.460 €

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jeden Elternteil

1.464 €

1.464 €

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Kind

2.928 €

2.928 €


Der Kinderbonus 2020: Teil des Corona-Konjunkturpakets

Im Jahr 2020 zahlte der Bund im Rahmen der staatlichen Corona-Hilfen ein "Bonus-Kindergeld", eine Sonderzahlung, für die dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten. Er wurde für jedes Kund gezahlt, das 2020 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatte, sowohl für Kinder, die erst 2020 geboren wurden als auch für Kinder, deren Anspruch 2020 endete, z. B. durch den Abschluss einer Ausbildung.

Kindergeld für volljährige Kinder

Unter bestimmten Umständen haben auch Volljährige weiterhin einen Anspruch auf Kinderheld. In der folgenden Tabelle gibt Ihr Steuerberater Karlsruhe einen Überblick über die Voraussetzungen – die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind dabei unerheblich.

Alter

Voraussetzungen

18 – 21

  • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet

18 – 25

  • Berufsausbildung
  • Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
  • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst
  • Berufsausbildung kann mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden
  • Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr

Ohne Altersbeschränkung

  • Behinderung vor 25 eingetreten


Kindern, die bereits eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen haben, dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Anspruch auf Kindergeld zu behalten. Nur, wenn sie ihrer Tätigkeit weniger als 20 Stunden pro Woche nachgehen, in einem Ausbildungsverhältnis stehen, oder geringfügig beschäftigt sind (450 €) können sie steuerlich weiterhin als Kind behandelt werden. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule gilt grundsätzlich nicht als Erstausbildung.

Darüber hinaus verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Dienst als Entwicklungshelfer oder als Zeitsoldat von bis zu drei Jahren leistet. Der Anspruch wird dann um die Dienstdauer verlängert.

Ende des Kindergeldes für volljährige Kinder

Insbesondere bei Kindern in der Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die steuerliche Berücksichtigung über den 18. Geburtstag hinaus möglich. Die Kinderfreibeträge und das Kindergeld entfallen ab dem Monat, nach dem die Berufsausbildung beendet wurde bzw. das Kind seinen 25. Geburtstag feierte. Die Berufsausbildung endet normalerweise mit Bestehen der Abschlussprüfung.

In bestimmten Berufen, z. B. bei Kranken- und Altenpflegern, werden Kindervergünstigungen bis zum Ende einer gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit gewährt – und zwar unabhängig von der Abschlussprüfung.  Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, deren Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Bei höheren Einkommen: Günstigerprüfung

Bei höheren Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger aus als das Kindergeld. In solchen Fällen wird Kindergeld auf die steuerliche Entlastung angerechnet und dadurch faktisch wieder zurückgezahlt.

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news-144 Mon, 01 Mar 2021 12:47:00 +0100 Fristen sind entscheidend: Gewinne aus Immobilienverkäufen versteuern /aktuelles/detail/artikel/fristen-sind-entscheidend-gewinne-aus-immobilienverkaeufen-versteuern.html Der Gewinn des Verkaufs privater Immobilien ist abhängig von gewissen Fristen steuerpflichtig. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was es zu beachten gilt. Der Gewinn des Verkaufs privater Immobilien ist abhängig von gewissen Fristen steuerpflichtig. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was es zu beachten gilt.

Wenn Sie eine private Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkaufen und Sie die Immobilie nicht ausschließlich oder mindestens im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren für eigene Wohnzwecke genutzt haben, sind die Gewinne aus dem Verkauf steuerpflichtig. Die Regelung gilt auch für bereits angebrochene Kalenderjahre.

Wenn Sie die zehnjährige Spekulationsfrist berechnen, müssen Sie beachten, dass Sie diese nicht durch die Vereinbarung einer sogenannten aufschiebenden Bedingung im Verkaufsvertrag umgehen können. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einzig und allein der Abschluss der Kaufverträge ausschlaggebend ist.

Wenn Sie ein Grundstück vererbt oder geschenkt bekommen haben, ist entscheidend, wann der Vorbesitzer es erworben hat. Wenn ein Miterbe einen anderen Erbteil kauft, entstehen ihm dabei Anschaffungskosten. Innerhalb der Spekulationsfrist führt dies dazu, dass auch der Gewinn aus diesem Verkauf zu versteuern ist.

Außerdem wird die Entnahme eines betrieblichen Grundstücks als Erwerb angesehen – dies gilt auch bei einer Geschäftsaufgabe. Bei der Entnahme beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist von Neuem, als Anschaffungswert ist der Wert der Entnahme festzusetzen.

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news-145 Mon, 15 Feb 2021 12:47:00 +0100 Bewirtung von Arbeitnehmern steuerpflichtig? /aktuelles/detail/artikel/bewirtung-von-arbeitnehmern-steuerpflichtig.html Lädt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit zum Essen ein, stellt sich die Frage, ob das Essen für die Arbeitnehmer steuerpflichtig ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Antworten. Lädt ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit zum Essen ein, stellt sich die Frage, ob das Essen für die Arbeitnehmer steuerpflichtig ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Antworten.

Bewirtungen von Arbeitnehmern

Ist die Bewirtung von Arbeitnehmern steuerpflichtig?

Die Antwort ist denkbar einfach: Arbeitsessen sind NICHT steuerpflichtig, solange die Kosten für das Essen des einzelnen Arbeitnehmers 60 € inkl. Mehrwertsteuer nicht überschreiten.

Wann gilt ein Essen als Arbeitsessen?

Ein Arbeitsessen ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiten anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse Speisen unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Ist dies nicht der Fall und die Sachbezugsfreigrenze von 40 € ist noch nicht überschritten, kann das Essen ggf. steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden.

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news-148 Mon, 01 Feb 2021 12:53:00 +0100 Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit /aktuelles/detail/artikel/lohnfortzahlung-bei-arbeitsunfaehigkeit.html Wenn ein Mitarbeiter krank ausfällt, stellt sich die Frage der Lohnfortzahlung. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor: Wer hat Anspruch? Welche Zuschläge sind weiterzuzahlen? Wie ist es mit Überstunden? Wenn ein Mitarbeiter krank ausfällt, stellt sich die Frage der Lohnfortzahlung. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor: Wer hat Anspruch? Welche Zuschläge sind weiterzuzahlen? Wie ist es mit Überstunden?

Wenn ein Mitarbeiter krank ausfällt, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, das der Arbeitnehmer auch arbeitsfähig erhalten hätte. Erfolgt eine Tariferhöhung oder gibt es eine Arbeitszeitverkürzung, so wird auch die Lohnfortzahlung bei Krankheit angepasst. Es gilt eine aktuelle, gegenwartsbezogene Betrachtungsweise, das sog. Lohnausfallprinzip. Als Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung dient in Tarifverträgen oft der Durchschnittsverdienst. Dieser ist ebenfalls anzupassen, wenn der Stundenlohn steigt.

Welche Zuschläge werden fortgezahlt?

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sind genauso fortzuzahlen wie Gefahren- oder Erschwerniszuschläge. Auch durch den Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen müssen weitergezahlt werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge gibt es zwar nicht, wenn jedoch derartige Zuschläge vereinbart wurden, müssen Sie auch im Krankheitsfall ausgezahlt werden. Fällt ein Arbeitnehmer also an einem Sonn- oder Feiertag aus, an dem er hätte arbeiten müssen, so muss seine Lohnfortzahlung die entsprechend vereinbarten Zuschläge enthalten.

Überstundenentgelte, Auslagenersatz, Auslösungen, Fahrkostenzuschüsse und Schmutzzulagen finden bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall allerdings keine Berücksichtigung.

Grundsatzurteil zu Überstunden

Dem Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Die Definition der "maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" sorgte früher regelmäßig für Schwierigkeiten. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt sorgte hier jedoch für Klarheit: Leistet ein Arbeitnehmer in einer gewissen Regelmäßigkeit Überstunden, die über die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen, so muss dies bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt werden: Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss nach dem Durchschnitt eines Referenzzeitraums von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden. Arbeitete der Arbeitsnehmer vor seiner Krankheit weniger als diese 12 Monate im Betrieb, so ist der gesamte Zeitraum seiner Betriebszugehörigkeit ausschlaggebend. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass im entsprechenden Zeitraum Überstunden geleistet wurden, wodurch die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zu mindern ist.

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news-147 Mon, 18 Jan 2021 12:52:00 +0100 Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen /aktuelles/detail/artikel/lohnfortzahlung-an-gesetzlichen-feiertagen.html An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf: Wer hat welchen Anspruch – und wann ist überhaupt Feiertag? An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf: Wer hat welchen Anspruch – und wann ist überhaupt Feiertag?

Wann ist gesetzlicher Feiertag?

Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder legen neun bundeseinheitliche Feiertage fest, außerdem gibt es weitere gesetzliche Feiertage auf Länderebene. Wenn sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers, der Arbeitsort und der Betriebssitz unterscheiden, ist grundsätzlich die Feiertagsregelung am Betriebssitz entscheidend. Arbeitet der Arbeitnehmer für eine längere Zeit in einem anderen Bundesland, muss auf die Regelung des Arbeitsortes umgestellt werden. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers ist unerheblich.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen?

Alle Arbeitnehmer, auch Aushilfen, Teilzeitbeschäftigte oder Azubis, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an diesen gesetzlichen Feiertagen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt zudem unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Umfang der zu leistenden Arbeitszeit. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Aufgrund des Lohnausfallprinzips muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dasselbe Arbeitsentgelt auszahlen, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen wäre. Das regelt § 2 Abs. 1 EntgFG. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt dabei voraus, dass ein Arbeitstag, an welchem der Arbeitnehmer ansonsten regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, durch einen Feiertag für ihn ausfällt. Für Arbeitnehmer, die ein Gehalt, d.h. feste Bezüge unabhängig von der Arbeitszeit, erhalten, wird an Feiertagen dieses Gehalt weitergezahlt.

Lohnfortzahlung bei flexiblen Arbeitszeiten

Wenn innerhalb eines flexiblen Arbeitszeitmodells ein freier Tag und ein gesetzlicher Feiertag zusammenfallen, muss der Arbeitgeber allerdings kein Arbeitsentgelt zahlen. Der Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht dann nicht, denn die Arbeit fällt an diesem Tag aufgrund des Dienstplans aus und nicht wegen des gesetzlichen Feiertags. Um Missbrauch bei der Dienstplanung zu verhindern entschied das Bundesarbeitsgericht 1996: "Die dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist."

Lohnfortzahlung für Teilzeitkräfte

Damit Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen haben, ist es maßgeblich, dass ihre Arbeitszeit auch tatsächlich auf den Arbeitstag fällt, der durch den Feiertag ausfällt. Es ist nicht zulässig, einen gesonderten Arbeitszeitplan für Wochen mit gesetzlichen Feiertagen festzulegen, ansonsten ist dies als Diskriminierung anzusehen und kann gemäß § 4 TzBfG (Verbot der Diskriminierung) arbeitsrechtlich angefochten werden.

Überstunden und weitere Zuschläge

Laut dem Lohnausfallprinzip hat der Arbeitgeber Anspruch auf das Arbeitsentgelt, dass er tatsächlich erhalten hätte, würde der Arbeitstag nicht mit einem Feiertag zusammenfallen. Entsprechend sind hier auch Überstunden und weitere Zuschläge zu berücksichtigen, die an dem Arbeitstag eigentlich angefallen wären.

Wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung am Feiertag Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge umfasst, so können diese nicht steuer- und beitragsfrei bleiben, auch wenn ein zum tatsächlich gezahlten Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit u.U. die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte.

Ausnahmeregelungen

Wenn ein Arbeitstag aus anderen Gründen ohnehin ausgefallen wäre, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch. Das gilt etwa im Rahmen eines Arbeitskampfes, oder wenn ein Arbeitseinsatz wegen schlechten Wetters nicht stattgefunden hätte. Auch Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem gesetzlichen Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies regelt § 2 Abs. 3 EntgFG.

Sonderregelung bei Kurzarbeit

Wenn ein Arbeitstag infolge von Kurzarbeit ausfällt und gleichzeitig ein gesetzlicher Feiertag auf das Datum fällt, gilt der Arbeitstag als aufgrund des gesetzlichen Feiertags ausgefallen, insofern an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird. Das regelt § 2 Abs. 2 EntgFG.

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news-146 Mon, 04 Jan 2021 12:50:00 +0100 Lohnfortzahlung bei Urlaub /aktuelles/detail/artikel/lohnfortzahlung-bei-urlaub.html Wenn ein Mitarbeiter in den Urlaub fährt, hat er Anspruch auf Urlaubsentgelt. Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Lohnfortzahlung – Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor. Besonders interessant: das Thema Überstunden. Wenn ein Mitarbeiter in den Urlaub fährt, hat er Anspruch auf Urlaubsentgelt. Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Lohnfortzahlung – Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor. Besonders interessant: das Thema Überstunden.

Die Lohnfortzahlung während des Urlaubs nennt man Urlaubsentgelt. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung. Sie wird als laufender Arbeitslohn behandelt, daher gibt es keine Sonderregelungen hinsichtlich der Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Bundesurlaubsgesetz legt in § 11 Abs. 1 fest, dass sich das Urlaubsentgelt eines Arbeitsnehmers nach seinem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bemisst.

Daher ergibt sich folgende Aufteilung:

Arbeitsverdienst nach § 11 Bundesurlaubsgesetz

In der Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen:

  • Grundlohn bzw. Ausbildungsvergütung
  • Alle gezahlten Erschwernis- und Leistungszuschläge
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Provisionen
  • Sachbezüge
  • Überstundenvergütung
    (Grundlohn + Überstundenzuschlag)
  • Ggf. einmalige Zuwendungen
    (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien etc.)
  • Reisekostenersatz

Urlaubsentgelt bei Überstunden

Ob der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers steigt, wenn er regelmäßig Überstunden geleistet hat, wird heiß diskutiert. Das Urlaubsentgelt umfasst grundsätzlich den Lohn für die übliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers, wie sie in seinem Arbeitsvertrag festgehalten ist. Unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis aber von den Regelungen des Arbeitsvertrages, muss die Lohnfortzahlung entsprechend der tatsächlich gelebten Verhältnisse geleistet werden.

Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig 40 Stunden pro Woche, obgleich in seinem Vertrag nur 20 Stunden festgeschrieben sind, hat der Arbeitnehmer auch im Urlaub einen Anspruch die Bezahlung von 40 Wochenstunden. Dabei gilt das Durchschnittsprinzip. Hierbei wir der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn herangezogen. Diese Regelung ist aufgrund der weitverbreiteten monatlichen Abrechnung mittlerweile veraltet. In der Praxis zieht man daher oft die letzten drei Monate statt der letzten 13 Wochen heran. Eine abweichende Regelung kann nur innerhalb von Tarifverträgen vereinbart werden.

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news-149 Mon, 04 Jan 2021 12:08:00 +0100 Erhöhter Grundfreibetrag & Unterhaltshöchstbetrag ab 2021 /aktuelles/detail/artikel/erhoehter-grundfreibetrag-unterhaltshoechstbetrag-ab-2021.html Wie jedes Jahr wird auch 2021 der Grundfreibetrag erhöht. Auch der Unterhaltshöchstbetrag wurde wieder angepasst. Wenn Sie darunter liegen und gleichzeitig Kapitaleinträge haben, sollten Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt den Überblick. Wie jedes Jahr wird auch 2021 der Grundfreibetrag erhöht. Auch der Unterhaltshöchstbetrag wurde wieder angepasst. Wenn Sie darunter liegen und gleichzeitig Kapitaleinträge haben, sollten Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt den Überblick.

 

Der Grundfreibetrag bildet die Einkommenssteuergrenze: Erst ab diesem Betrag müssen Sie Ihr Einkommen versteuern. Nach der Anhebung im Jahr 2020 wird er wird im Jahr 2021 auf 9.696 € erhöht. Das sind noch einmal 288 € mehr als im Jahr 2020.

Ebenso wird der Unterhalthöchstbetrag ab 2021 um 288 € auf 9.696 € angehoben. Die Erhöhung erfolgt parallel zur Erhöhung des Grundfreibetrags. Dadurch können steuerliche Unterhaltsleistungen nunmehr in höherem Umfang geltend gemacht werden.

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, Sie aber Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages haben, sollten Sie einen Antrag auf eine NV-Bescheinigung stellen. Liegt eine solche vor, behält Ihre Bank keine Steuern auf Kapitaleinträge ein. Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt und ist bis zu drei Jahre gültig. Dadurch erübrigt sich der Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank.

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über den Grundfreibetrag steigt, gilt es zu prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist.

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news-143 Mon, 14 Dec 2020 12:44:00 +0100 Anforderungen an die elektronische Buchführung /aktuelles/detail/artikel/anforderungen-an-die-elektronische-buchfuehrung.html Für die elektronische Buchführung gelten diverse Anforderungen, die in den sog. GoBD zusammengefasst sind. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was es dabei zu beachten gilt. Für die elektronische Buchführung gelten diverse Anforderungen, die in den sog. GoBD zusammengefasst sind. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was es dabei zu beachten gilt.

Für die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz GoBD – gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 14. November 2014, nachdem das Bundesministerium der Finanzen sein Schreiben vom 18. Juli 2019 wieder offline genommen hat. Beispielsweise bei der Datenträgerüberlassung bei Kassennachschau sollen noch Nachbesserung durchgeführt werden. Auch einige Forderungen des Steuerberaterverbandes sollen eingearbeitet werden, so etwa Klarstellungen bei Cloud-Systemen und der bildlichen Erfassung (Scannen), Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen, Datenzugriff bei Systemwechsel usw. Wann das Schreiben in überarbeiteter Form neuveröffentlicht wird, ist indes noch nicht abzusehen.

Allgemeine Anforderungen nach den GoBD

Die elektronische Buchführung muss nachvollziehbar, nachprüfbar, zutreffend, klar, zeitnah, fortlaufend und unveränderbar (revisionssicher) sein. Jeder Geschäftsvorfall muss lückenlos dokumentiert sein. Die Unveränderbarkeit kann sowohl hardwaremäßig (z. B. unveränderbare und fälschungssichere Datenträger), softwaremäßig (z. B. Sicherungen, Festschreibung) oder organisatorisch (z. B. Zugriffsberechtigungen) erfolgen.

Verfahrensdokumentation

Alle Prozesse der elektronischen Buchführung müssen in einer Verfahrensdokumentation festgehalten werden. Diese beginnt beim Eingang der Belege und erstreckt sich bis zur Verbuchung und Aufbewahrung. Damit die Verfahrensdokumentation den GoBD entspricht, muss sie eine allgemeine Beschreibung, eine Anwendungsdokumentation sowie eine System- und Betriebsdokumentation beinhalten. Sie muss zudem übersichtlich gegliedert sein und Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ereignisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig darlegen. Ausgehend vom jeweiligen Einzelfall beschreibt die Verfahrensdokumentation den den organisatorisch und technisch gewünschten Prozess. Beinträchtigt eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation nicht, so stellt dies keinen formellen Mangel mit sachlichem Gewicht dar. Die Buchführung kann in diesem Fall nicht verworfen werden.

Pflichtangaben in Buchungsbelegen

Jeder Buchungsbeleg umfasst entsprechend den GoBD bestimmte Pflichtangaben. Diese sind:

  • Eine eindeutige Belegnummer
  • Angaben über Belegaussteller und -empfänger
  • Angaben über den Betrag bzw. Mengen- oder Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt.
  • Eine hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls.
  • Belegdatum und verantwortlicher Aussteller zu nennen (z. B. der Bediener der Kasse).

Anforderungen an den Kontierungsvermerk auf elektronischen Belegen

Elektronische Rechnungen dürfen auch elektronisch weiterverarbeitet werden – sie müssen also NICHT ausgedruckt werden. Werden Sie digital weiterverarbeitet kann auch Kontierungsvermerk auf dem Beleg erfolgen. Dennoch ist folgendes zu beachten:

  • Der Originalzustand des digitalen Belegs muss jederzeit lesbar und damit prüfbar zu machen sein.
  • Jegliche Bearbeitungsvorgänge, wie z. B. das Einfügen von Buchungsvermerken, müssen protokolliert und mit dem Beleg abgespeichert werden.
  • Die Verfahrensdokumentation muss beschreiben, wie Sie die elektronischen Dokumente erfassen, empfangen, verarbeiten, ausgeben und aufbewahren.
  • Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum sind obligatorisch.
  • Die Pflichtangaben können Sie entweder direkt auf dem digitalen Beleg einfügen oder den Beleg dazu mit einem anderen Datensatz verknüpfen, der die entsprechenden Angaben enthält – z.B. mithilfe eines eindeutigen Index oder Barcodes.

Pflicht: Internes Kontrollsystem

Um die Sicherheit Ihrer Belege zu gewährleisten, müssen Sie ein internes Kontrollsystem einrichten und dokumentieren. Ein solches System umfasst Zugangs- und Zugriffsberechtigungen, Funktionstrennungen, Erfassungskontrollen, Abstimmungskontrollen bei Dateneingabe, Verarbeitungskontrollen, Datensicherung und Sicherung vor Verfälschung sowie Gewährleistung der Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen und Protokollierung von Daten.

Datensicherheit und Unveränderbarkeit der Daten

Sie dürfen Ihre Buchungsdaten nicht so verändern, dass Ihre ursprüngliche Aufzeichnung nicht mehr nachvollziehbar sind. Sie müssen für Revisionssicherheit sorgen. Das bedeutet, dass jederzeit auf die Ursprungsdatei zugegriffen werden können muss. Wenn Sie Ihre Daten nicht ausreichend schützen, wird Ihre Buchführung nicht als ordnungsgemäß angesehen.

Elektronische Aufbewahrung

Die GoBD nehmen hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten Bezug auf die Rechtsprechung des BFH – und fassen den Umfang sehr weit: Die GoBD besagen, dass Sie alle Unterlagen aufbewahren müssen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung grundsätzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind. Wenn Sie elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege, wie z.B. Rechnungen oder Kontoauszüge als PDF- oder Bilddatei, erhalten, müssen Sie diese in dem Format aufbewahren, in welchem Sie sie empfangen haben. Sie auszudrucken und das digitale Original zu löschen ist nicht zulässig.

Eingescannte Unterlagen

Hinsichtlich des Einscannens von eingehenden Buchführungsunterlagen umfassen die GoBD einen eigenen Abschnitt. Auch hier gilt es, eine Verfahrensdokumentation zu etablieren.

Revisionssichere Archivierung

Um Dateien revisionssicher aufzubewahren genügt das einfache Ablegen in einem herkömmlichen Dateisystem in der Regel nicht. Tatsächlich gibt es aktuell keine technische Lösung, um die Voraussetzungen bei der Ablage im Dateisystem zu erfüllen. Sie müssen also auf ein anderes System setzen, um die Revisionssicherheit zu gewährleisten – der Einsatz eines Dokumenten-Management-Systems (DMS) bzw. Enterprise-Content-Managements (ECM) ist daher erforderlich.

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news-142 Mon, 07 Dec 2020 12:44:00 +0100 "Quick fixes" im innergemeinschaftlichen Handel seit Januar 2020 /aktuelles/detail/artikel/quick-fixes-im-innergemeinschaftlichen-handel-seit-januar-2020.html Bis zum Jahr 2028 soll im innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem ein sog. Bestimmungslandprinzip eingeführt werden. Dies geschieht Schritt für Schritt. Ab Anfang 2020 greifen bereits Sofortmaßnahmen. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor. Bis zum Jahr 2028 soll im innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem ein sog. Bestimmungslandprinzip eingeführt werden. Dies geschieht Schritt für Schritt. Ab Anfang 2020 greifen bereits Sofortmaßnahmen. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor.

Das innergemeinschaftliche Mehrwertsteuersystem hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein sog. Bestimmungslandprinzip zu schaffen. Alle Umsätze sollen grundsätzlich in dem Land besteuert werden, in welchem der Leistungsempfänger ansässig ist. Das bedeutet, dass der Leistungserbringer seine Umsätze grundsätzlich in dem Land zu versteuern hat, in das er ausführt. Auf lange Sicht soll dadurch die bislang steuerfreie innergemeinschaftliche Leistung abgeschafft werden. So sollen Umsatzsteuerausfälle von bis zu 147 Milliarden Euro vermieden werden. Die Umstellung soll bis zum Jahr 2028 erfolgen – und zwar Schritt für Schritt. Mit dem Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 gelten zu Beginn des Jahres 2020 in folgenden Bereichen Sofortmaßnahmen ("Quick fixes"):

1. Zuordnung der Warenbewegung bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften

Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen. Der Liefergegenstand gelangt dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer und wird von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet.

Die Warenbewegung wird in diesem Fall nur einer einzigen Lieferung der Reihe angerechnet. Diese wird von der Umsatzsteuer befreit. Wenn der erste Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet, ist seine Lieferung die bewegte Lieferung. Befördert bzw. versendet jedoch der letzte Abnehmer den Gegenstand, so ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung. Beauftragt ein Zwischenhändler – der also sowohl Abnehmer als auch Lieferant ist – die Beförderung bzw. Versendung, so ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung, außer er kann nachweisen, dass er in seiner Eigenschaft als Lieferer befördert bzw. versendet.

2. Änderungen bei Belegnachweisen

Der liefernde Unternehmer hat in Zukunft zwei sich nicht widersprechende Dokumente vorzuhalten, die von zwei unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden. Die Nachweispflicht kann z.B. durch einen unterzeichneten CRM-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des befördernden Unternehmens erfüllt werden.

3. Aufnahme einer Konsignationslagerregelung

Der § 6b UStG soll in Zukunft definieren, wann von einer Lieferung in ein Konsignationslager ausgegangen werden muss. Wenn eine Ware in einem Konsignationslager ruht, unterbricht dies die grenzüberschreitende Warenbewegung. In diesem Fall liegt auf der einen Seite ein innergemeinschaftliches Verbringen in das Konsignationslager und auf der anderen Seite eine lokale Lieferung in einem anderen Mitgliedsstaat vor, wenn die Ware das Lager wieder verlässt.

Die Voraussetzungen für diese Regelung sind:

  • Das Verbringen der Ware im Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat hat das Ziel, die Ware ausschließlich an einen anderen Unternehmer zu liefern
  • Der Lieferant hat im Bestimmungsland keinen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und auch keine feste Niederlassung
  • Der Abnehmer verwendet gegenüber dem Lieferer die USt-IdNr. aus dem Bestimmungsland und führt die geforderten Aufzeichnungen
  • Der Lieferant muss das Verbringen in ein besonderes Register eintragen und in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben
  • Die Ware muss spätestens zwölf Monate nach der Bestückung des Lagers wieder entnommen werden

Die Aufzeichnungspflichten sind durch eine Durchführungsverordnung der EU ab 2021 unmittelbar geltendes Recht. Betroffene Unternehmen sollten ihre Verträge überprüfen und ggf. anpassen.

4. Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers und Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) durch den Leistungserbringer

  • Der Lieferant muss eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit allen erforderlichen Informationen zur jeweiligen Lieferung abgeben. Unrichtige ZM müssen berichtigt werden.
  • Der Erwerbende muss sich im anderen Mitgliedstaat registrieren und die von diesem Staat zugeteilte USt-IdNr. dem liefernden Unternehmen mitzuteilen.
  • Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die USt-IdNr. vor Ausführung der Leistung ausgestellt wurde und in der ZM korrekt gemeldet wurde.
  • Stellt die Finanzverwaltung Mängel in der Nachweisführung fest, so entfällt die Steuerbefreiung.
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news-141 Mon, 30 Nov 2020 08:00:00 +0100 Digitaler Finanzbericht – neuer Standard bei Banken und Sparkassen /aktuelles/detail/artikel/digitaler-finanzbericht-neuer-standard-bei-banken-und-sparkassen.html Mit dem Digitalen Finanzbericht übermitteln Sie Ihre Jahresabschlüsse virtuell an Ihre Hausbank. Ihr Steuerberater Karlsruhe hilft Ihnen dabei – und erklärt, was zu tun ist. Mit dem Digitalen Finanzbericht übermitteln Sie Ihre Jahresabschlüsse virtuell an Ihre Hausbank. Ihr Steuerberater Karlsruhe hilft Ihnen dabei – und erklärt, was zu tun ist.

Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran. Entsprechend werden Finanzinformationen wie Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen heute größtenteils digital am Computer aufbereitet. Auch die Meldung an die Finanzverwaltung (E-Bilanz) und den elektronischen Bundesanzeiger (EHUG) läuft bereits elektronisch ab. Bei den Banken und Sparkassen jedoch war eine Übermittlung der genannten Unterlagen in Papierform nach wie vor gängig.

Deswegen haben die Finanzinstitute nun den einheitlichen Standard entwickelt und diesen "Digitaler Finanzbericht" genannt. Bei der Entwicklung wurden die Banken und Sparkassen von den berufsständischen Organisationen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Anbietern von Buchhaltungssoftware und weiteren Beteiligten begleitet. Somit steht nun ein effizientes, medienbruchfreies und sicheres Verfahren zur Verfügung.

Die Vorteile des Standards in der Übersicht:

  • Gleichstellung des digitalen Finanzberichts mit dem Papierabschluss
  • Gleiche Haftungssituation wie beim Papierabschluss
  • Gleiche Datentiefe und Umfang wie beim Papierabschluss
  • Sichere Übermittlung
  • Schnellere Bearbeitungszeiten bei den Banken und Sparkassen
  • Weniger Rückfragen durch standardisierten Ablauf

Um an dem neuen Verfahren teilzunehmen, ist lediglich die Abgabe der der Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) an die Hausbank vonnöten. Dort tragen Sie Ihren Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer ein und erklären die Verbindlichkeit der übermittelten Jahresabschlüsse. Ihre Hausbank hält auch das entsprechende Formular für Sie bereit. Sobald Sie sich für den Digitalen Finanzbericht angemeldet haben, informieren Sie Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und übersenden ihm eine Kopie der TVE. Nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung übernimmt Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dann die elektronische Übermittlung Ihrer Finanzberichte.

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news-139 Mon, 09 Nov 2020 08:00:00 +0100 Betriebsveranstaltungen: Freibetrag von 110 Euro /aktuelles/detail/artikel/betriebsveranstaltungen-freibetrag-von-110-euro.html Bei geselligen Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro. Erst ab diesem Betrag muss Lohnsteuer abgeführt werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelung und ihre Voraussetzungen vor. Bei geselligen Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro. Erst ab diesem Betrag muss Lohnsteuer abgeführt werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelung und ihre Voraussetzungen vor.

Seit dem 1. Januar 2015 gilt durch das Jahressteuergesetz 2015 ein Freibetrag statt eine Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen. Das bedeutet, die Lohnsteuer bemisst sich nur für den Betrag, der über dem Freibetrag von 110 Euro liegt. Die Vorsteuer wird dabei nicht erstattet.

Betroffen von der Regelung sind "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter", d.h. z.B. Weihnachtsfeiern oder auch Betriebsausflüge. Arbeitnehmer erhalten durch derartige Veranstaltungen grundsätzlich einem Vorteil, der dem Arbeitslohn anzurechnen ist. Nicht betroffen sind betriebliche und fachliche Events wie etwa der Besuch von Messen oder Vorträgen.

Pro Jahr sind zwei gesellige Veranstaltungen ohne Anrechnung auf den Arbeitslohn dann möglich, wenn ...

  • alle Betriebsangehörige oder alle Arbeitnehmer einer Abteilung oder eines Standorts eingeladen sind
  • die Zuwendungen des Arbeitgebers für das Event 110 Euro (inkl. Umsatzsteuer) je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen
  • die Teilnehmerzahl von Nichtarbeitnehmern die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigt

Lädt ein Arbeitgeber nur einen beschränkten Teilnehmerkreis ein, darf dabei keine bestimmte Arbeitnehmergruppe bevorzugt werden. Feiern für Mitarbeiter mit einem runden Arbeitnehmerjubiläum sind jedoch grundsätzlich begünstigt. Außerdem kann die Feier zu einer 40-, oder 50- Betriebszugehörigkeit bereits bis zu fünf Jahre im Vorfeld stattfinden. Auch eine Feier für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens ist begünstigt.

Zu den Teilnehmerkosten zählen alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Firmenevent. Begleitpersonen erhalten keinen extra Freibetrag sondern werden dem Freibetrag des begleiteten Arbeitnehmers angerechnet.

Am 27. Juni 2018 hat das Finanzgericht Köln eine Entscheidung zur Verteilung der Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung gefällt. Das Gericht stellt sich damit der der Berechnungsweise des geldwerten Vorteils der Finanzverwaltung entgegen. Wenn Mitarbeiter nicht bei einer Betriebsveranstaltung erscheinen, geht dies nach Ansicht des Gerichts nicht zulasten der anwesenden Arbeitnehmer. Das Revisionsverfahren des Finanzamtes beim BFH ist jedoch noch anhängig. Betroffene Unternehmen sollten bis zur engültigen Entscheidung die angemeldeten und die tatsächlichen Teilnehmer aufzeichnen. Die Berechnung der Höhe der gewährten Zuwendungen pro Arbeitnehmer geschieht somit wie folgt: Alle zu berücksichtigenden Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer (inkl. Begleitperson) aufzuteilen.

Laut BMF kann die der Regelung auch auf Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen angewendet werden, wenn auch die weiteren Anforderungen erfüllt werden.

Folgende Kosten sind bei der Zuwendungsberechnung zu berücksichtigen:

  • Speisen, Getränke, Snacks
  • Ggf. Übernachtungskosten
  • Fahrtkosten, z.B. für Stadtrundfahrten
  • Eintrittskarten, Trinkgelder
  • Geschenke
  • Aufwendungen für äußeren Rahmen, z. B. Künstler, Musiker, Deko, Raummiete, Bowling-Bahn etc.
  • Zuwendungen für Begleitpersonen
  • Security
  • Versicherungen
  • Sanitäter
  • Sammeltransporte (z.B. Reisebus)

Folgende Kosten spielen hingegen keine Rolle:

  • (An-)Reisekosten von Außendienstlern und Arbeitnehmern von entfernten Standorten sowie deren Übernachtungskosten nach § 3 Nr. 16 EStG, wenn sie vom Arbeitnehmer selbst organisiert werden.
  • Personalkosten für Vorbereitung und Abwicklung
  • Rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. Lohnbuchhaltung)

Wie bisher können Arbeitgeber den steuerpflichtigen Lohnanteil, der über dem Freibetrag von 110 Euro liegt, pauschal mit 25 % versteuern. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung  nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SVEV.

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news-140 Mon, 26 Oct 2020 08:00:00 +0100 Aktuelle Regelung zum Mindestlohn 2020 /aktuelles/detail/artikel/aktuelle-regelung-zum-mindestlohn-2020.html Auch 2020 wurde der Mindestlohn wieder flächendeckend erhöht. Es gelten nur noch weniger Ausnahmeregelungen. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Regelungen. Auch 2020 wurde der Mindestlohn wieder flächendeckend erhöht. Es gelten nur noch weniger Ausnahmeregelungen. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Regelungen.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von brutto 9,35 € pro Stunde. Ggf. weicht dieser allerdings von den allgemein verbindlichen Tarifverträgen der entsprechenden Branchen ab. Dann gilt der Mindestlohn nach Tarifvertrag.

In keiner Branche darf jedoch weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

Ausgenommen von der Mindestlohnregelung sind weiterhin einzig folgende Personengruppen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung (das Alter ist unerheblich)
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monate der Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten bei verpflichtendem Praktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung
  • Praktikanten bei freiwilligem Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums bis zu einer Dauer von drei Monaten
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • Ehrenamtliche
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news-138 Mon, 05 Oct 2020 08:00:00 +0200 Übersicht: haushaltsnahe Dienstleistungen & Beschäftigungsverhältnisse /aktuelles/detail/artikel/uebersicht-haushaltsnahe-dienstleistungen-beschaeftigungsverhaeltnisse.html Je nach ihrer Art sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse steuerlich abzugsfähig – Ihr Steuerberater Karlsruhe schafft Überblick. Je nach ihrer Art sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse steuerlich abzugsfähig – Ihr Steuerberater Karlsruhe schafft Überblick.

Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, werden vom Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Dabei dreht es sich um Arbeiten, die im Regelfall durch Mitglieder des Haushalts innerhalb des Haushalts vorgenommen werden. Grundsätzlich kann ein Haushalt mehrere Örtlichkeiten umfassen – z.B. auch Zweit- und Ferienwohnungen. Die vom Gesetzgeber begünstigten Tätigkeiten finden sich zusammengefasst im § 35a EStG. In der folgenden Tabelle gibt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe einen Überblick.

Nr.

Art der Tätigkeit

Höchstbetrag

Steuerabzug

Steuerermäßigung

1.

Handwerkerleistungen

6.000 €

20%

1.200 €

2.

Haushaltshilfe Minijob

2.550 €

510 €

3.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Pflege- und Betreuungsleistungen
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

20.000 €

4.000 €


Im Folgenden erläutert Ihr Steuerberater Karlsruhe die Punkte 1. bis 3. eingehender.

1. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG

Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungen, zur Gebäudeerhaltung oder Modernisierung müssen in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR durchgeführt werden, um steuerlich begünstigt zu werden. Neubaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts werden hingegen nicht begünstigt. In der Rechnung, die Sie vom Handwerker bekommen, muss dieser den begünstigen Anteil seiner Arbeiter gesondert ausweisen.

Die begünstigte Handwerkerleistungen umfassen z.B.:

  • Abflussreinigung
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Fassade, Garagen
  • Dachrinnenreinigung
  • Gerüstaufstellung (ohne Miete und Materialkosten)
  • Sämtliche Schornsteinfegerleistungen
  • Hausanschlüsse (z. B. Strom oder TV)
  • Gartengestaltung, auch Anlegen eines neuen Gartens
  • Renovierung des Badezimmers
  • Renovierung oder Austausch der Einbauküche
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur oder Austausch von Böden, Fenstern und Türen
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Feuerlöscher
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen
    (z. B. Waschmaschine, Geschirrspülmaschine, Ofen, TV, Piano etc.)
  • Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern und -rohren
  • Nachträglicher Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz- bzw. Wohnflächenerweiterung)
  • Nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung

Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben, können Sie Handwerkerleistungen mit einen entsprechenden Ausweis in der WEG-Abrechnung abziehen lassen. Damit Sie als Mieter Handwerkerleistungen abziehen lassen können, müssen diese in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sein.

Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim ent-sprechenden Ausweis in der WEG-Abrechnung in Abzug bringen. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkosten-abrechnung entsprechend ausgewiesen sind.

Die begünstigten Kosten umfassen die Arbeitskosten inklusive der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind Material- und Lieferkosten. Die Umsatzsteuer wird teilweise begünstigt – es kommt darauf an, auf welchen Posten sie sich bezieht.

Grundsätzlich werden Barzahlungen nicht begünstigt – nur Zahlungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung dürfen ausnahmsweise auch bar geleistet werden.

Damit die Finanzbehörden Ihre Steuerermäßigung berücksichtigen, kommt es auf den Zeitpunkt Ihrer Zahlung an. Wenn eine Zahlung den Höchstbetrag überschreitet, geht sie verloren – der übersteigende Betrag kann nicht im Folgejahr angerechnet werden. Außerdem kann man die Steuererleichterung nur Nutzen, wenn man im jeweiligen Jahr auch Steuern zahlt.

2. Haushaltshilfe Minijob nach § 35a Abs. 1 EStG

Bei privaten Haushaltshilfen auf Basis eines Minijobs mit einem Arbeitsentgelt von bis EUR 450,00 pro Monat kommt normalerweise das Haushaltsscheckverfahren zur Anwendung. Sie müssen den Arbeitnehmer bei der Bundesknappschaft melden.

3. Haushaltsnahe Dienstleistung / Pflege- und Betreuungsleistungen / Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Im § 35a Abs. 2 EStG sind verschiedene Tätigkeiten zusammengefasst. Diese teilen sich einen Höchstbetrag von 20.0000 € bzw. eine Steuererleichterung von 4.000 €. Der Gesetzestext umfasst dabei sowohl haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse als auch Pflege- und Betreuungsleistungen (die Pflegestufe ist dabei unerheblich) und haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen darstellen.

Aufgrund der verschiedenen Höchstbeträge müssen haushaltsnahe Dienstleistungen von Handwerkerleistungen abgegrenzt werden. Dabei gilt der folgende Grundsatz: Auch einfache handwerkliche Tätigkeiten, die von Laien ausgeführt werden können, können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen eingeordnet werden.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z.B. die Kosten für:

  • Selbstständige Gärtner (z. B. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden)
  • Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
  • Selbstständige Fensterputzer
  • Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen
  • Hausmeisterleistungen
  • Privat veranlasste Umzugsleistungen
  • Straßenreinigung auf privatem Grundstück, Winterdienst
  • Kosten für ein Notrufsystem
  • Betreuung eines Haustieres in der Wohnung des Tierhalters
  • Hausmeister / Hauswart (z. B. bei Nebenkostenabrechnungen).
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news-135 Tue, 01 Sep 2020 11:00:00 +0200 Modernisierung des Besteuerungsverfahrens /aktuelles/detail/artikel/modernisierung-des-besteuerungsverfahrens.html Zum 1.1.2017 trat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. Es soll einen gerechten und gleichmäßigen Steuervollzug ermöglichen. Bis 2022 soll die technische Umsetzung fertigstellt sein. Es ergibt sich eine Reihe von Neuerungen – Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Zum 1.1.2017 trat das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. Es soll einen gerechten und gleichmäßigen Steuervollzug ermöglichen. Bis 2022 soll die technische Umsetzung fertigstellt sein. Es ergibt sich eine Reihe von Neuerungen – Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Abgabe der Steuererklärung

Es gilt eine neue Abgabefrist für Jahressteuererklärungen. Die Erklärung für das Jahr 2019 ist für Steuerpflichtige ohne Steuerberater am 31. Juli 2020 fällig, beratende Steuerpflichtige haben Zeit bis zum 28. Februar 2021. Die Finanzbehörden können bei beratenen Steuerpflichtigen jedoch ein früheres Datum verlangen. Eine solche Vorabanforderung ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn die Abgabe im Vorjahr verspätet erfolgte. Laut Katalog kommen noch weitere Gründe in Betracht, etwa nachträgliche Vorauszahlungen für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum, herabgesetzte Vorauszahlungen außerhalb einer Veranlagung oder eine hohe Abschlusszahlung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass zu einem späteren Zeitpunkt Vorabanforderungen auch durch automationsgestützte Zufallsauswahl erfolgen. Außerdem soll ein Kontingentierungsverfahren eingeführt werden.

Fristüberschreitung = Verspätungszuschlag

Sobald Sie eine Frist überschreiten, müssen Sie Verspätungszuschlag zahlen. Für jeden angefangenen Monat beträgt dieser mindestens 25 € bzw. 0,25 % der Steuer abzüglich der Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge. Die Finanzbehörde kann den Verspätungszuschlag auch nach Ermessen festlegen, wenn Ihre Steuer auf 0 € festgesetzt wird bzw. eine Steuererstattung erfolgt. Auch wenn Sie eine Fristverlängerung nach § 109 AO beantragt haben, müssen Sie ggf. keinen Verspätungszuschlag zahlen. Allerdings wird die Fristverlängerung nur noch ausnahmsweise gewährt.

Vollautomationsgestützte Veranlagung

Durch das neue Gesetz können die Finanzbehörden Steuerfestsetzungen nur noch automationsgestützt erlassen, ändern oder aufheben. Das bedeutet, Einzelfallbearbeitungen sind zukünftig die Ausnahme. Sie erfolgen nur noch, wenn z.B. das Risikomanagementsystem den Steuerfall aussteuert, wenn im "qualifizierten Freitextfeld" abweichende Daten zu Drittangaben eingetragen wurden oder wenn der Steuerpflichtige Einspruch erhebt.

Belegvorhaltepflicht

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gilt eine Belegvorhaltepflicht bei der Einkommenssteuer. Damit entfällt die zuvor bestehende Belegvorlagepflicht, d.h. Steuerpflichte müssen die Belege nicht mehr mit einreichen. Stattdessen werden sie fallbezogen und risikoorientiert durch das Finanzamt angefordert. In Ausnahmefällen gilt die Vorlagepflicht jedoch weiterhin, beispielsweise bei Gewinnanteilen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder § 8b KStG.

Wenn Sie mit einer risikoorientierten Beleganforderung rechnen, weil es im Verlangungszeitraum z.B. einmalige hohe Erhaltungsaufwendungen bei Vermietung und Verpachtung gab, ergibt es Sinn, die Belege direkt mit der Steuererklärung und zusätzlichem Anschreiben abzugeben. So vermeiden Sie Rüstzeiten. Dies ist jedoch nur eine Empfehlung und keine Handlungsanweisung. Grundsätzlich gilt allerdings: Je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt, desto wahrscheinlicher wird die Anforderung der Belege. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Steuersachverhalt neu, erstmalig oder einmalig ist, er einen außerordentlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt, er sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder eine spürbare steuerliche Auswirkung bewirkt. In Zukunft sollen Belege auch elektronisch und medienbruchfrei eingereicht werden können: Die Finanzverwaltung arbeitet dafür an den Software-Lösungen RABE (Referenz auf Belege) und NACHDIGAL.

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news-137 Fri, 21 Aug 2020 15:47:12 +0200 Kassenführung – was ist seit dem 01.01.2020 zu beachten? /aktuelles/detail/artikel/kassenfuehrung-was-ist-seit-dem-01-01-2020-zu-beachten.html Seit Anfang 2020 gelten verschärfte Regelungen für elektronische Kassensysteme. Wichtigste Neuerungen: Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) und Belegausgabepflicht. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick. Seit Anfang 2020 gelten verschärfte Regelungen für elektronische Kassensysteme. Wichtigste Neuerungen: Technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) und Belegausgabepflicht. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick.

Für die Nutzung bestimmter elektronischer Kassensysteme hat der Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2020 verschärfte Regelungen eingeführt. Eine sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist seit 1. Januar Pflicht. Das System soll vor Manipulationen der Kasse schützen. Damit es anerkannt wird, muss es durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein. Bis 1. April 2021 gilt bei der Einführung der TSE in den meisten Bundesländern eine sogenannte Nichtbeanstandungsfrist. Allerdings muss das TSE-Modul bis 30.9.2020 (bzw. 31.08.2020 für Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) bestellt worden sein. Dies hatte u.a. der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) empfohlen. Wie zu erwarten war, ist es durch die Vielzahl der umzustellenden Kassen zudem zu Lieferengpässen für die neue Hardware gekommen.

Über die Anschaffung der TSE hinaus müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme innerhalb von einem Monat nach der Anschaffung oder Außerbetriebnahme mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks an das zuständige Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 S. 1+2 AO). Bei bestehenden Kassensystemen genügt die Meldung bis zum 31.12.2020.

Bei der Meldung wird die Seriennummer der TSE an das Finanzamt übermittelt, die nach Vorgaben der BSI aufgebaut sein muss und über 50 Zeichen enthält. Dies stellt Steuerpflichtige insbesondere deshalb vor Schwierigkeiten, weil die manuelle Eingabe einer derartig langen Zeichenkette ist höchst fehleranfällig ist – eine elektronische Meldung wird aller Voraussicht nach nicht möglich sein wird und die Meldung in Papierform zu erfolgen hat.

Zusätzlich zu den Neuerungen rund um die TSE an elektronischen Kassen ist zum 1. Januar zudem die sog. Belegausgabepflicht gemäß § 146a Abs. 2 S. 1 AO in Kraft getreten. Die oft auch als Bonpflicht bezeichnete Regelung besagt, dass allen am Geschäftsvorgang Beteiligten in unmittelbarem, zeitlichem Zusammenhang ein Beleg zur Verfügung zu stellen ist. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt wegen Nichtzumutbarkeit die Belegausgabepflicht aussetzen (§ 146a Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 148 AO). Dies gilt jedoch in keinem Fall für Dienstleistungen, sondern nur für den Handel.

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news-134 Tue, 11 Aug 2020 11:00:00 +0200 Neue Entscheidungen zur doppelten Haushaltsführung /aktuelles/detail/artikel/neue-entscheidungen-zur-doppelten-haushaltsfuehrung.html Sie unterhalten neben Ihrer Hauptwohnung einen weitere Wohnung an Ihrem Beschäftigungsort? Dann liegt bei Ihnen steuerlich eine sogenannte "doppelte Haushaltsführung" vor. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen zwei neue Gerichtsentscheidungen zum Thema. Sie unterhalten neben Ihrer Hauptwohnung einen weitere Wohnung an Ihrem Beschäftigungsort? Dann liegt bei Ihnen steuerlich eine sogenannte "doppelte Haushaltsführung" vor. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen zwei neue Gerichtsentscheidungen zum Thema.

Nach dem Prinzip der doppelten Haushaltsführung können Sie notwendige Mehraufwendungen wie die Kosten einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort wie z.B. Miete, Nebenkosten, Abschreibung, Schuldzinsen etc. sowie eine Heimfahrt zu Ihrer Familie pro Woche als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Im Jahr 2019 ergingen zwei gerichtliche Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen, die durch die doppelte Haushaltsführung entstehen.

Einrichtung unbegrenzt abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Arbeitnehmer die Kosten für die Einrichtung seiner Zweitwohnung auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen darf, wenn diese den gesetzlichen Höchstbetrag für die Nutzung der Unterkunft von 1.000 € pro Monat überschreiten – zumindest gilt dies, wenn die Einrichtungsgegenstände notwendig sind. Je nach Höhe der Aufwendungen kann die Geltendmachung entweder in Form von Abschreibungen oder Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter oder direkt erfolgen. Hintergrund der Entscheidung ist die Annahme, dass die Nutzung der Einrichtung nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist.

Ist Ihre Zweitwohnung möbliert, muss die Miete aufgeteilt werden: in eine Miete für die Räumlichkeiten und eine Miete für die Möbel, sollte dies nicht bereits im Mietvertrag entsprechend aufgegliedert sein. Die Möbelmiete ist dann unbegrenzt abzugsfähig.

Verkauf der Zweitwohnung beendet Abzugsfähigkeit

Die zweite Gerichtsentscheidung betraf die Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die beim Verkauf einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort als notwendige Mehraufwendung der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden sollte. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass durch das Ende der doppelten Haushaltsführung und den Verkauf der Wohnung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst wurde. Es ergab sich also ein neuer Veranlassungszusammenhang beim Verkauf der Wohnung. Deswegen war die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

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news-133 Tue, 21 Jul 2020 11:00:00 +0200 Spenden: Was Sie zum Thema wissen müssen /aktuelles/detail/artikel/spenden-was-sie-zum-thema-wissen-muessen.html Wenn Sie an steuerlich begünstigte Organisationen spenden, können Sie Ihre Aufwendungen als Sonderausgabe geltend machen. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Wenn Sie an steuerlich begünstigte Organisationen spenden, können Sie Ihre Aufwendungen als Sonderausgabe geltend machen. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Spenden sind Sonderausgaben innerhalb des Einkommenssteuerrechts. Es sind freiwillige Zuwendungen für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck an gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften, die durch die Finanzbehörden entsprechend anerkannt wurden. Spenden können als Geld- oder Sachleistungen weitergegeben werden oder im Verzicht auf Entlohnung für geleistete Arbeit bestehen.

Wenn Sie gespendet haben, erhalten Sie vom Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, die sog. "Spendenquittung". Dies gilt für alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke. Der Empfänger kann die "Spendenquittung" auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Bei Kleinspenden bis zu 200 € genügt nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV allerding ein Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsträger, eine Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) oder ein Ausdruck aus dem Onlinebanking zur steuerlichen Geltendmachung einer Spende. So sollen Kosten bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen vermieden werden.

Spenden sind bis zu 20 % der Gesamteinkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, wenn Sie bei Ledigen die Pauschale von 36 € bzw. bei Eheleuten / Lebenspartnern 72 € übersteigen. Wenn die Spende die Höchstbeträge von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigt, kann diese vorgetragen werden.

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news-136 Fri, 10 Jul 2020 15:10:03 +0200 EHL, HUBER, WARTH & AMANN unterstützt Spendendemo /aktuelles/detail/artikel/ehl-huber-warth-amann-unterstuetzt-spendendemo.html Am Freitag den 14.8. begrüßt die Kulturbühne das Elektropop-Duo Glasperlenspiel zur großen Spendendemo zugunsten der Deutschen Kinderschutzstiftung Hänsel+Gretel. Setzen Sie gemeinsam mit EHL, HUBER, WARTH & AMANN ein Zeichen für Kinder und gegen Kindermissbrauch!

Am Freitag den 14.8. begrüßt die Kulturbühne an der Messe Karlsruhe das Elektropop-Duo Glasperlenspiel zur großen Spendendemo. Die Einnahmen gehen zugunsten der Deutschen Kinderschutzstiftung Hänsel+Gretel.

Jedes Ticket spendet – jetzt sichern unter:
https://kulturbuehne-karlsruhe.reservix.de/p/reservix/event/1580419

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news-132 Tue, 30 Jun 2020 11:00:00 +0200 Künstlersozialabgabe: Für wen und wie hoch? /aktuelles/detail/artikel/kuenstlersozialabgabe-fuer-wen-und-wie-hoch.html Wenn ein Unternehmen selbstständige Künstler beschäftigt, muss es für diese eine Künstlersozialabgabe entrichten. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, wann diese fällig wird. Wenn ein Unternehmen selbstständige Künstler beschäftigt, muss es für diese eine Künstlersozialabgabe entrichten. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, wann diese fällig wird.

Wenn ein Unternehmen selbstständige Künstler beschäftigt, muss es für diese Sozialversicherung entrichten. Seit 2018 beträgt die sog. Künstlersozialabgabe 4,2%.

Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt und diese Berufsfelder ständigen Veränderungen unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in Zweifelsfällen darauf zu achten, wer in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird, z.B. durch künstlerische Berufsverbände oder durch die Teilnahme an Ausstellungen. Der künstlerische bzw. publizistische Wert einer Tätigkeit ist unerheblich, jedoch ist die Abgrenzung zu Berufen, die eigenschöpferische Leistungen einbringen, aber eher dem Handwerk oder der Unterhaltung zuzuordnen sind, oft schwierig und muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 25 KSVG. Sie umfasst alle Zahlungen für die publizistische bzw. künstlerische Leistung wie:

  • Honorare
  • Sachleistungen
  • Lizenzzahlungen
  • Auslagen (Telefon)
  • Nebenkosten (Material und Transport)

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Reisekosten
  • Bewirtungskosten
  • Übernachtungskosten
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Übungsleiterpauschale i. H. v. EUR 2.400,00)
  • Zahlungen an Urhebergesellschaften (Gema, VG Wort etc.)

Die Künstlersozialabgabe ist unabhängig davon, ob der engagierte Künstler tatsächlich bei der Künstlersozialversicherung versichert ist, oder nicht. Betreibt der Künstler jedoch ein Unternehmen in einer der folgenden Rechtsformen, unterliegt die Zahlung für seine Leistung nicht der Künstlersozialabgabe:

  • Zahlungen an juristische Personen (GmbH, AG, e. V.)
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an eine GmbH & Co. KG
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG))

Strengere Prüfungen seit 2015

Seit 2015 wir die Sozialversicherung ausgedehnter geprüft. Zuständig ist dabei die Rentenversicherung. Die Prüfer sehen sich nicht nur die Lohnkosten von betrieben an, sondern nehmen auch Einblick in die Finanzbuchhaltung und prüfen sogar Einzelbelege, um herauszufinden, ob beitragspflichtige Honorare gezahlt wurden. Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten werden turnusmäßig mindestens alle vier Jahre auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft. Bei Arbeitgebern unter 20 Beschäftigten wird durchschnittlich alle zehn Jahre geprüft und  ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Unternehmen, die einmal bei der Künstlersozialkasse geführt wurden, sollten ggf. eine Nullmeldung abgeben.

"Nur gelegentliche" Beschäftigung von Künstlern

Das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) führte zu Jahresbeginn 2015 eine Geringfügigkeitsgrenze ein. Solange die Bemessungsgrundlage für alle abgabepflichtigen künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen 450 Euro im Jahr nicht übersteigt, gelten die Auftrage als "nur gelegentlich". In diesem Falle unterliegen sie nicht der Künstlersozialabgabe. Die Regelung ist jedoch nicht rückwirkend anwendbar.

Der Ausdruck "nur gelegentlich" ist durchaus strittig. Die Literatur verweist daher auf eine zukünftige Rechtsprechung. Die Künstlersozialkasse hat jedoch mitgeteilt, das Gesetz wie beschrieben umzusetzen.

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news-131 Tue, 09 Jun 2020 11:00:00 +0200 Schuldzinsen nach Verkauf eines Mietobjekts als Werbungskosten /aktuelles/detail/artikel/schuldzinsen-nach-verkauf-eines-mietobjekts-als-werbungskosten.html Der Bundestag hat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus zugestimmt. Für Bauherren und Wohnungskäufer bieten sich attraktive Sonderabschreibungen – Ihr Steuerberater Karlsruhe informiert Sie umfassend. Der Bundestag hat dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus zugestimmt. Für Bauherren und Wohnungskäufer bieten sich attraktive Sonderabschreibungen – Ihr Steuerberater Karlsruhe informiert Sie umfassend.

Mithilfe einer neuen Sonderabschreibung soll der Neubau von niedrig- bis mittelpreisigen Mietwohnungen gefördert werden. Bei der Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den drei Folgejahren können auf Antrag zusätzlich zu der regulären Gebäudeabschreibung von 2 % bis zu 5 % jährlich als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Laut dem neuen § 7b EStG ergibt sich so eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von bis zu 28 % in den ersten vier Jahren. Die Förderung gilt für Neubauten in Deutschland, im gesamten EU-Raum und in Ländern, die vergleichbarer Weise Amtshilfe leisten. Die Sonderabschreibungen sind bis 31.12.2026 befristet, ihre Bemessungsgrundlage ist auf 2.000 € pro Quadratmeter einschließlich Nebenräumen und Garagen begrenzt.

Die Förderung umfasst sowohl die Schaffung von zusätzlich und erstmalig geschaffenen Mietwohnungen durch den Neubau von Gebäuden als auch durch den Umbau bestehender Gebäude, beispielsweise wenn eine Gewerbefläche zu einer Mietwohnung umgebaut wird oder ein bestehendes Gebäude um weitere Mietwohnungen erweitert wird. Damit die Anschaffung gefördert wird, muss sie Mietwohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen.

Folgende Voraussetzungen sind zu außerdem erfüllen:

  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige (nicht die Fertigstellung) muss zwischen dem 01.09.2018 und dem 31.12.2021 gestellt werden.
  • Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 € pro Quadratmeter nicht übersteigen. Dieser Wert bildet die sog. Baukostenobergrenze. Die Anschaffungskosten umfassen dabei auch Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Provisionen, Makler-, Notar- und Grundbuchgebühren sowie die Grunderwerbsteuer
  • Die Wohnung muss für insgesamt 10 Jahre dauerhaft entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet werden. Das erste Jahr ist das Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung. Wohnungen, die nur vorübergehend Personen beherbergen, z.B. Ferienwohnungen,  gelten nicht als Wohnzweckend dienend. Ein vorübergehender Leerstand beeinträchtigt die Förderung jedoch nicht. Eine Mietobergrenze ist nicht vorgesehen, eine Überlassung der Wohnung zu weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete ist allerdings nicht zulässig.

Außerdem ist noch folgendes zu beachten:

  • Die Sonderabschreibungen können bis zum Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden – und zwar auch dann, wenn der vierjährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Danach ergibt sich die AfA aus dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Das entspricht einer Abschreibung von 1,56 % pro Jahr.
  • Wird eine Wohnung innerhalb von 10 Jahren nicht mehr dauerhaft entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet, ist die Sonderabschreibung rückgängig zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Baukostenobergrenze von EUR 3.000 je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb des vierjährigen Abschreibungszeitraums durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
  • Kauft jemand im Jahr der Fertigstellung die Wohnung, steht die Sonderabschreibung dem Käufer zu – nicht dem Bauherren.

Beachten Sie die Einhaltung der De-minimis-Verordnung: Die Sonderabschreibung wird gemäß § 7b EStG nur gewährt, wenn der wirtschaftliche Vorteil aus der vorgezogenen höheren Abschreibungsmöglichkeit innerhalb von drei Jahren den Betrag von 200.000 € nicht überschreitet.

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news-130 Tue, 19 May 2020 11:00:00 +0200 meinKA.de stellt Steuerberater aus Karlsruhe vor: E H W A ist dabei /aktuelles/detail/artikel/die-vielen-fallstricke-der-kassenfuehrung0.html Das Karlsruher Stadtportal lobt die außergewöhnliche Expertise unserer Kanzlei und stellt unsere zahlreichen Standorte in der gesamten Region heraus. Das Karlsruher Stadtportal lobt die außergewöhnliche Expertise unserer Kanzlei und stellt unsere zahlreichen Standorte in der gesamten Region heraus.

"Die Auswahl des geeigneten Steuerberaters ist nicht einfach", schreibt Autor Sven Hävel auf meinKA.de und stellt in seinem Artikel "Steuerberater in Karlsruhe finden – Hilfe bei der Steuererklärung" vom 7. Februar 2020 insgesamt 13 Steuerkanzleien aus Karlsruhe vor – natürlich sind auch Ehl, Huber, Warth & Amann mit dabei.

Hävel hat recht – es ist nicht einfach, den passenden Steuerberater zu finden. Die Anliegen unserer Mandanten sind vielfältig und die eine, klassische Steuererklärung gibt es leider nicht. Deswegen ist es für uns umso wichtiger, breit aufgestellt zu sein, um auf diese Weise unterschiedlichste Themenfelder für unsere Mandanten abdecken zu können.

Passend zu dazu geht der Autor des meinKA.de-Artikels gleich zu Beginn auf unsere interdisziplinäre Aufstellung mit Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung ein. Außerdem merkt er an, dass unsere Kanzlei durch unsere Standorte in Karlsruhe Bretten, Ettlingen, Kandel, Scheibenhardt und Neuburg "in der Region jederzeit nah am Mandanten" sei.

Des Weiteren stellt Hävel unsere zusätzlichen Fachkompetenzen als "Landwirtschaftliche Buchstelle", "Fachberater für Unternehmensnachfolge" und "Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung" heraus, genauso wie er unsere spezielle Expertise für grenzübergreifende Themen und sog. "Grenzgänger" lobend erwähnt.

meinKA.de wird von der Stadtportal GmbH aus dem Alten Schlachthof betrieben und bietet Bürgerinnen und Bürger aus Karlsruhe und den angrenzenden Städten und Gemeinden seit 2019 ein neues Online-Portal. Ziel der Plattform ist es, durch informative, faktenbasierte und inspirierende Inhalte sowie eine moderne übersichtliche Gestaltung mit einfacher Benutzerführung zu überzeugen. meinKA.de tritt als unabhängiges Portal auf, Empfehlungen und Tipps beruhen ausschließlich auf redaktioneller Recherche.

Wir freuen uns, dass unsere Kanzlei die Auswahlkriterien der Redaktion erfüllt hat und bedanken uns herzlich für die Berichterstattung!

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news-129 Wed, 11 Dec 2019 11:00:00 +0100 Die vielen Fallstricke der Kassenführung /aktuelles/detail/artikel/die-vielen-fallstricke-der-kassenfuehrung.html Bei der Kassenführung gilt es besonders sorgfältig vorzugehen, denn man kann hier vieles falsch machen. In sogenannten Kassennachschauen kann Sie das Finanzamt unangekündigt überprüfen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt die Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung. Bei der Kassenführung gilt es besonders sorgfältig vorzugehen, denn man kann hier vieles falsch machen. In sogenannten Kassennachschauen kann Sie das Finanzamt unangekündigt überprüfen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt die Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung.

Alle Bareinnahmen müssen einzeln aufgezeichnet werden. Damit Sie ordnungsgemäß agieren, reicht es aber, wenn Sie die Summe aller Tageseinnahmen aufzeichnen. Dazu muss allerdings einen Registrierkassenstreifen, Tagesendsummenbon oder Kassenzettel zum Nachweis vorliegen.

Obgleich es die Aussage der Finanzverwaltung ist, dass Umsätze mit der EC-Karte nicht in der Barkasse aufzuzeichnen sind, ist dies gängige Praxis. Die gesamten Einnahmen eines Tages werden im Kassenbuch notiert und die bargeldlosen Umsätze wieder als Ausgaben aus der Kasse ausgebucht. Das Bundesfinanzministerium begreift dies als formellen Mangel in der Kassenführung, wenngleich dieser laut § 158 AO bei der Gewichtung anderer formeller Mängel außer Acht bleiben soll, wenn es um eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO geht. Dazu muss die Nachprüfbarkeit allerdings jederzeit gewährleistet sein, d.h. der Zahlungsweg muss ausreichend dokumentiert werden. Eine praxistaugliche Lösung zur Erfassung von EC-Kartenzahlungen ist erforderlich.

Die sog. Kassensturzfähigkeit ist dauerhaft zu gewährleisten, das bedeutet, dass der Sollbestand aus dem Kassenbuch dem Istbestand der Kasse entspricht. Deshalb muss der Kassenbestand regelmäßig gezählt und die Zählung in einem Zählprotokoll festgehalten werden. Kommt es zu Kassendifferenzen, sind diese gesondert auszuweisen und zu verbuchen.

Nachträgliche Änderungen im Kassenbuch sollten auf keinen Fall vorkommen, sonst droht eine Verwerfung der Kassenführung durch das Finanzamt. Gleiches gilt für Überschreibungen, Radierungen oder Leerräume.

Elektronische Registrier- oder PC-Kassen arbeiten nur dann gesetzeskonform, wenn das jeweilige System jeden einzelnen Geschäftsvorfall, inkl. Stornierungen, aufzeichnet. Die Registrierkasse und deren Auswertungen gehören zu den Buchhaltungsunterlagen. Als Unternehmer haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass ein Prüfer des Finanzamts bei einer Außenprüfung darauf zurückgreifen kann. Mit dem Ausdruck des Tagesendsummenbons wird der Kassenspeicher auf null gesetzt. Die Tagesendsummenbons sind lückenlos für alle Geschäftstage zu archivieren.

Seit dem 1. Januar 2018 hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, während der üblichen Geschäftszeiten eine sog. Kassennachschau durchzuführen, ohne sich vorher anzukündigen (§ 146b Abs. 1 AO) – auch bei offener Ladenkasse. Zweck dieser Kassennachschauen ist es, zu überprüfen, ob Ihre Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß erfolgen. Die Finanzämter dürfen ihre Beamten auch anonyme Beobachtungen in öffentlichen Geschäftsräumen anstellen und Testkäufe durchführen lassen.

Als Unternehmer haben Sie besondere Auskunfts- und Vorlagepflichten bei der Kassennachschau (§ 146a Abs. 2 AO). Bei einer Steuerprüfung müssen Sie dem Prüfer Einsicht in Ihre Kassenaufzeichnungen und Bücher gewähren. Außerdem muss er Zugriff auf alle notwendigen Zusatzunterlagen wie etwa Bedienungsanleitungen bekommen.

Stellt das Finanzamt bei einer Kassennachschau Unregelmäßigkeiten fest, kann es eine Betriebsprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung veranlassen (§ 146a Abs. 3 AO)

Ab 1. Januar 2020 dürfen Kassennachschauen auch elektronische Aufzeichnungssysteme einbeziehen.

Zusammengefasst: Bei der Kassenführung gilt besondere Sorgfalt. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Regeln zu beachten. Seit 2018 kann das Finanzamt eine unangekündigte Kassenschau während der Geschäftszeiten durchführen. Ergeben sich dabei Unregelmäßigkeiten, kann eine Betriebsprüfung die Folge sein.

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news-128 Wed, 20 Nov 2019 11:00:00 +0100 Schuldzinsen nach Verkauf eines Mietobjekts als Werbungskosten /aktuelles/detail/artikel/schuldzinsen-nach-verkauf-eines-mietobjekts-als-werbungskosten.html Schuldzinsen sind ggf. nachträglich als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn eine Immobilie veräußert worden ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Schuldzinsen sind ggf. nachträglich als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn eine Immobilie veräußert worden ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Um Schuldzinsen nach der Veräußerung einer Immobilie nachträglich als Werbungskosten abzusetzen, muss die Immobilie bereits vor der Veräußerung zur Vermietung bestimmt gewesen und das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder des Baus dieser Immobilie aufgenommen worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist es, dass Sie mit dem Verkaufserlös die Restschuld des Darlehens nicht vollständig tilgen können, weil die Immobilie nur mit Verlust verkauft werden konnte (vgl. Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung).

Wird der Erlös durch Umwidmung nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet, sondern zum Erwerb eines neues Mietobjekts eingesetzt, bleibt der Finanzierungszusammenhang bestehen und der Werbungskostenabzug der Schuldenzinsen ist weiterhin möglich. Wenn Sie das Darlehen nicht tilgen und den Verkaufserlös für etwas anderes als zum Kauf eines Mietobjekts einsetzen, entfällt die Abzugsfähigkeit der Schuldenzinsen. Die alleinige Absicht, ein Mietobjekt zu kaufen, genügt nicht.

Zusammengefasst: Wenn Sie eine zur Vermietung bestimmte Immobilie mit einem Darlehen finanziert haben und mit dem Verkaufserlös dieser Immobilie das Darlehen nicht vollständig tilgen können, sind die Schuldenzinsen nachträglich als Werbungskosten abzugsfähig.

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news-126 Wed, 30 Oct 2019 08:00:00 +0100 Digitaler Finanzbericht: Neues Übermittlungsverfahren der Kreditinstitute /aktuelles/detail/artikel/digitaler-finanzbericht-neues-uebermittlungsverfahren-der-kreditinstitute.html Die Banken und Sparkassen haben ein standardisiertes Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Finanzberichten entwickelt. Ihr Steuerberater Karlsruhe informiert. Die Banken und Sparkassen haben ein standardisiertes Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Finanzberichten entwickelt. Ihr Steuerberater Karlsruhe informiert.

Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran: Jahresabschlüsse und Einnahmenüberschussrechnungen werden heutzutage meist mithilfe der IT aufgestellt. Während man diese Dokumente an das Finanzamt (E-Bilanz) und den elektronischen Bundesanzeiger (EHUG) bereits elektronisch übermitteln kann, werden sie bei den Banken und Sparkassen jedoch noch immer in Papierform oder als PDF abgegeben.

Die Banken und Sparkassen wollen dieser verspäteten Entwicklung nun entgegenwirken und haben dazu mit berufsständischen Organisationen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Anbietern von Buchhaltungssoftware und weiteren Beteiligten einen einheitlichen Standard für die elektronische Übermittlung geschaffen, den "Digitalen Finanzbericht". So steht nunmehr ein sicheres und effizientes Verfahren zur Verfügung, das Medienbrüche vermeidet.

Der digitale Finanzbericht ist dabei dem bisherigen Abschluss in Papierform rechtlich gleichgestellt und es die Situation bei der Haftung verändert sich nicht. Das neue Verfahren verspricht zudem eine schnellere Bearbeitungszeit bei den Banken und Sparkassen. Die Standardisierung sorgt weiterhin für weniger Rückfragen, die ansonsten Zeit kosten und finanzielle Aufwendungen verursachen. Die Datentiefe und der Umfang der Finanzberichte bleiben dabei gleich.

Um das neue Verfahren zu nutzen, ist es nötig, eine Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) zu unterzeichnen, in der Sie die Verbindlichkeit Ihrer Jahresabschlüsse zusichern. Ihre Hausbank hält das entsprechende Dokument für Sie bereit, dort tragen Sie auch Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Übermittler ein, um ihn zu autorisieren. Nach der Unterzeichnung informieren Sie Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und übermitteln ihm eine Kopie des Dokuments, sodass dieser eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen schließen und Ihre Finanzberichte zukünftig elektronisch an die Kreditinstitute weiterreichen kann.

Zusammengefasst: Die Banken und Sparkassen haben ein standardisiertes Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Finanzberichten entwickelt. Um dieses zu nutzen, sprechen Sie Ihre Hausbank bzgl. einer entsprechenden Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) an.

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news-123 Wed, 09 Oct 2019 08:00:00 +0200 Tank- und Geschenkgutscheine attraktiv für Arbeitgeber & Arbeitnehmer /aktuelles/detail/artikel/tank-und-geschenkgutscheine-attraktiv-fuer-arbeitgeber-arbeitnehmer.html Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Tank- und Geschenkgutscheine lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen auf, wann das der Fall ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Tank- und Geschenkgutscheine lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen auf, wann das der Fall ist.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ohne persönlichen Anlass monatlich Sachbezüge in Höhe von maximal 44€ inkl. MwSt. gewähren, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeträge anfallen. Dies gilt auch, wenn eine weitere Zuwendung aufgrund eines persönlichen Ereignisses, wie z.B. dem Geburtstag des Mitarbeiters, gewährt wird.

Tank- und Geschenkgutscheine sind attraktiv für Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zusätzlich belohnen wollen, denn für Gutscheine gelten, sofern sie Sachlohn sind, bestimmte Steuervergünstigungen. Sachlohn liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung, also eine Ware, aber kein Bargeld bzw. eine Barauszahlung vom Arbeitgeber verlangen kann. Neben klassischen Tank- und Einzelhandelsgutscheinen gibt es in vielen Städten auch Gutscheine, die in der gesamten (Innen-)Stadt in verschiedenen Geschäften einzulösen sind. Auch dies ist für Arbeitgeber attraktiv.

Früher gab es in den Lohnsteuerrichtlinien die Aussage, dass ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein keine Sachleistung wäre, sobald der Gutschein neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag enthielte. Diese Richtlinie hat seit 2015 keine Gültigkeit mehr.

Folgende Richtlinien gelten für Arbeitnehmer-Gutscheine, die die Grenze von 44€/Monat inkl. MwSt. nicht überschreiten:

  • Der Gutschein berechtigt den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache.
  • Der Gutschein enthält einen Euro-Betrag (Höchstbetrag), wie z.B. Tankkarten oder Einzelhandelsgutscheine.
  • Der Arbeitnehmer setzt den Gutschein in einem beliebigen Geschäft ein.
  • Der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer die Kosten.

Gut zu wissen:

  • Der Arbeitgeber hat bei Gutscheinen keinen Vorsteuerabzug, sondern bucht nur den Aufwand.
  • Der 4%-Abschlag bei der Bewertung von Sachbezügen gilt nicht für Gutscheine.

Ist der Gutschein beim Arbeitgeber selbst einzulösen, fließt der Vorteil erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins dem Arbeitnehmer zu. Gutscheine, die hingegen bei fremden Dritten einzulösen sind, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen, weil dieser ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegen den Dritten hat.

Damit bei regelmäßiger Gutscheinschenkung nicht versehentlich die Monatsgrenze überschritten wird, sollten sich Arbeitgeber den Empfang vom Arbeitnehmer mit Datum quittieren lassen und den Beleg zum Lohnkonto nehmen.

Zusammengefasst: Gutscheine, die sich nicht bar auszahlen lassen, können Arbeitnehmern bis zu monatlich 44€ inkl. MwSt. geschenkt werden. Arbeitgeber sollten sich den Empfang quittieren lassen und weitere Regelungen beachten.

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news-125 Wed, 18 Sep 2019 08:00:00 +0200 Neue Verordnungen für Gesellschafterlisten bei GmbH /aktuelles/detail/artikel/neue-verordnungen-fuer-gesellschafterlisten-bei-gmbh.html Seit dem 1. Juli 2018 gilt eine neue Verordnung für Gesellschafterlisten, die GmbH-Geschäftsführer berücksichtigen müssen. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Seit dem 1. Juli 2018 gilt eine neue Verordnung für Gesellschafterlisten, die GmbH-Geschäftsführer berücksichtigen müssen. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Mit der neuen "Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste", die seit dem 1. Juli 2018 gilt, gelten auch neue Bestimmungen für die Gesellschafterliste beim Handelsregister, daher müssen Geschäftsführer von GmbH diese neue Verordnung kennen.

Ergeben sich personelle Veränderungen bei den Gesellschaftern oder ändert sich der Umfang der Beteiligungen, müssen Geschäftsführer unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einreichen (§ 40 Abs. 1 GmbHG).

Diese Liste muss folgendes beinhalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters
  • Nennbeträge und laufende Nummern der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters
  • Die mit jedem Geschäftsanteil verbundene prozentuale Beteiligung am Stammkapital
  • Der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz, sollte ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile halten
  • Bei Gesellschaftern, die selbst im Handelsregister eingetragene Gesellschaften sind: Die Firma, der Satzungssitz, das zuständige Register und die Registernummer.
  • Bei Gesellschaftern, die nicht im Handelsregister eingetragene Gesellschaften sind: Die jeweiligen Gesellschafter mit ihrem Namen, Vornamen, Geburtsort und Wohnort.

Die Entwicklung des Gesellschafterbestands muss aus den eingereichten Gesellschafterlisten lückenlos nachvollziehbar sein. Wenn es zu Änderungen bei den in der Gesellschafterliste anzugebenden Mindestangaben kommt, müssen diese in einer Veränderungsspalte eingetragen werden, mit welcher die Gesellschafterliste in Zukunft zu ergänzen ist.

Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. Juli 2018 gegründet wurde, müssen die Anforderungen der neuen Verordnung erstmals dann umgesetzt werden, wenn sich der Gesellschafterbestand verändert und eine neue Gesellschafterliste einzureichen ist.

Wenn der Geschäftsführer einer GmbH seine Pflicht verletzt, die Gesellschafterliste gesetzeskonform einzureichen, haftet er für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gesellschaftern, deren Beteiligungen sich verändert haben und darüber hinaus gegenüber eventuellen Gläubigern der GmbH. Wenn ein deutscher Notar an der Änderung des Gesellschafterbestands beteiligt ist, ist er dafür verantwortlich, eine neue Gesellschafterliste zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen. Die Geschäftsführung hat in einem solchen Fall eine Prüfungspflicht.

Zusammengefasst: Seit dem 1.7.2018 gilt die neue "Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste": GmbH-Geschäftsführer müssen dafür Sorge tragen, dass Gesellschafterlisten bei personellen Veränderungen oder Verschiebungen der Beteiligungen nach den Bestimmungen der neuen Verordnung beim Handelsregister eingereicht werden.

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news-124 Wed, 28 Aug 2019 08:00:00 +0200 Werbungskostenabzug bei verbilligter Wohnraumüberlassung /aktuelles/detail/artikel/werbungskostenabzug-bei-verbilligter-wohnraumueberlassung.html Wenn Wohnraum verbilligt überlassen wird, ist ein Werbungskostenabzug je nach Konstellationen nur anteilig oder aber voll möglich. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was Sie berücksichtigen müssen. Wenn Wohnraum verbilligt überlassen wird, ist ein Werbungskostenabzug je nach Konstellationen nur anteilig oder aber voll möglich. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was Sie berücksichtigen müssen.

Wenn die verbilligte Warmmiete (= Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt, ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Unterhalb dieser Grenze nur anteilig.

In folgender Tabelle zeigt Ihr Steuerberater Karlsruhe noch einmal die Rechtslage:

Prozentsatz der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten

< 66 %

 

ab 66 %

 

Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug

Anteilige Kürzung der Werbungskosten

Voller Werbungskostenabzug


Die ortsübliche Warmmiete bezieht sich dabei auf Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Darüber hinaus ist laut Bundesfinanzhof ein Möblierungszuschlag nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus dem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt, ansonsten ist die ortsübliche Miete ohne den Möblierungszuschlag heranzuziehen. Wird etwa eine Einbauküche mitüberlassen, muss geprüft werden, ob der Mietspiegel hier einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung über ein Punktesystem vorsieht. Sieht der Mietspiegel keine Erhöhung vor, so ist die ortsübliche Miete ohne Zuschlag heranzuziehen.

Die anteilige Kürzung der Werbungskosten erfolgt vonseiten des Finanzamts auch dann, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Miete zu erhöhen, sodass die 66% erreicht würden. Welchen Grund die verbilligte Wohnraumüberlassung hat, ist unerheblich.

Wenn Sie an Ihr Kind vermieten, ist zu berücksichtigen, dass die Miete nicht mit einem eventuellen Barunterhalt verrechnet werden kann, insbesondere nicht, wenn die Höhe des Unterhalts nicht eindeutig beziffert werden kann. Die Folge kann sein, dass das Mietverhältnis überhaupt nicht anerkannt wird.

Bei der Vermietung an Angehörige muss außerdem darauf geachtet werden, dass der Mietvertrag mit Mietverträgen unter fremden Dritten vergleichbar ist und auch tatsächlich vollzogen wird. Regelmäßige Mietzahlungen sind zu beachten. Genauso müssen die Betriebskosten abgerechnet und bezahlt werden. Wird dies nicht berücksichtigt, kann es sein, dass die Finanzverwaltung das Mietverhältnis überhaupt nicht anerkennt.

Zusammengefasst: Beträgt eine verbilligte mindestens 66% der ortsüblichen Miete, ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Unter 66% Grenze nur anteilig. Evtl. können auch Möblierungszuschläge geltend gemacht werden. Bei der Vermietung an Angehörige gilt es besondere Sorgfalt walten zu lassen.

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news-127 Wed, 07 Aug 2019 08:00:00 +0200 Wann sind Bewirtungen von Arbeitnehmern lohnsteuerfrei? /aktuelles/detail/artikel/wann-sind-bewirtungen-von-arbeitnehmern-lohnsteuerfrei.html Wenn Ihr Chef Sie zum Essen einlädt, ist es fraglich, ob dies als geldwerter Vorteil, also als Arbeitslohn zu werten ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, wann die Verpflegung für Sie steuerfrei bleibt. Wenn Ihr Chef Sie zum Essen einlädt, ist es fraglich, ob dies als geldwerter Vorteil, also als Arbeitslohn zu werten ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, wann die Verpflegung für Sie steuerfrei bleibt.

Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zum Essen einlädt, ihnen Mahlzeiten kostenlos oder nur teilentgeltlich zur Verfügung stellt, stellt sich die Frage, ob die Kostenübernahme des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil, das heißt als Arbeitslohn, zu bewerten ist. Die folgenden Richtlinien Ihres Steuerberater Karlsruhe klären auf.

In folgenden Situationen ist die Verpflegung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Der Arbeitnehmer nimmt an einem Geschäftsessen (nicht während einer Geschäftsreise) teil.
  • Der Arbeitgeber übernimmt die Verpflegungskosten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (nicht während einer Geschäftsreise) und der Betrag je Arbeitnehmer übersteigt 60€ inkl. MwSt. nicht.
  • Der Arbeitnehmer befindet sich auf einer Geschäftsreise, im Rahmen welcher er eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte (diese ist dann entsprechend zu kürzen).
  • Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer Getränke und andere Genussmittel zum Verzehr im Betrieb umsonst oder zumindest teilweise kostenlos zur Verfügung (= Aufmerksamkeiten).
  • Der Arbeitnehmer wird zu einer von maximal 2 Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) pro Jahr eingeladen und die Verpflegungskosten pro Person und Veranstaltung übersteigen 110€ inkl. MwSt. nicht.

Zusammengefasst: In vielen Situationen ist es möglich, dass eine kostenlose bzw. teilentgeltliche Bewirtung durch Ihren Arbeitgeber für Sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Der obigen Aufzählung können Sie diese Fälle übernehmen.

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news-122 Tue, 16 Jul 2019 13:15:27 +0200 Sachzuwendungen an Kunden & Geschäftspartner /aktuelles/detail/artikel/sachzuwendungen-an-kunden-geschaeftspartner.html Im Geschäftsumfeld kommt es oftmals vor, dass Unternehmer ihren Kunden und Partnern Geschenke machen. Ihr Steuerberater Karlsruhe kennt die steuerlichen Hintergründe. Im Geschäftsumfeld kommt es oftmals vor, dass Unternehmer ihren Kunden und Partnern Geschenke machen. Ihr Steuerberater Karlsruhe kennt die steuerlichen Hintergründe.

Betriebsausgabenabzug

Damit Unternehmer die Kosten für Sachzuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben absetzen können, gelten verschiedene Voraussetzungen.

Zunächst muss die Zuwendung an Kunden und Geschäftspartner eine betriebliche Veranlassung haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Sachzuwendung das Logo des eigenen Unternehmens trägt, oder in sonstiger Weise als Werbeträger fungiert. Daher sind auch Geldgeschenke und Geschenkgutscheine möglich.

Dabei gilt der gesetzliche Höchstbetrag von 35 € pro Empfänger und Kalenderjahr. Diese 35 € inkludieren die Umsatzsteuer, sofern das schenkende Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zu den Kosten des Geschenks zählen auch etwaige Bedruckungen und Ähnliches, Verpackungen und Versand werden jedoch nicht angerechnet. Wenn die 35-Euro-Grenze überschritten wird, ist kein Betriebskostenabzug möglich, denn es handelt sich hier nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Allerdings ist diese zur Vereinfachung allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Übernimmt das schenkende Unternehmen die Versteuerung als Einnahme für den Beschenkten, ist die übernommene Steuer also nicht mit einzubeziehen.

Es gilt zudem eine gesonderte Aufzeichnungspflicht: Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah aufgezeichnet werden. In der Buchung bzw. dem Buchungsbeleg muss der Name des Empfängers ersichtlich sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn es sich bei den Geschenken um sogenannte Streuwerbeartikel handelt, das heißt, der Wert des einzelnen Geschenkes liegt unter 10 €, z.B. bei Werbekugelschreibern o.Ä.

Pauschalisierung

Neben der Möglichkeit Geschenkaufwendungen wie oben beschrieben als Betriebsausgabe abzusetzen, ist es möglich die Einkommenssteuer des Beschenkten pauschal zu übernehmen. Nach § 37b Einkommensteuergesetz kann das beschenkende Unternehmen dies mit einem Pauschalsteuersatz von 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer tun. Hierbei werden nicht nur Geschenke berücksichtigt, sondern die Regelung kann auch auf Sachzuwendungen angewendet werden, die zusätzlich zu einer Leistung oder Gegenleistung mitgegeben werden – d.h. die Pauschalisierungsmöglichkeit gilt für sämtliche Sachzuwendungen. Die Pauschalsteuer kann nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn auch die Sachzuwendung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (siehe oben).

Auch bei der Pauschalisierung ist eine betriebliche Veranlassung der Sachzuwendung Voraussetzung, außerdem umfasst § 37b EStG nur Sachzuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Für die Pauschalisierung sind die tatsächlichen Aufwendungen des Schenkenden inkl. Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Bei Sachzuwendungen, die nicht unter die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG fallen, muss das schenkende Unternehmen durch geeignete Aufzeichnungen darlegen, dass diese Zuwendungen beim Empfänger nicht steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Empfänger der Sachzuwendungen müssen der Finanzverwaltung auf Verlangen genau benannt werden können.

Die Pauschalisierungsmöglichkeit entfällt, wenn die Aufwendungen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr den Gesamtbruttobetrag von 10.000 € überschreiten, oder bereits eine einzelne Aufwendung diese Grenze übersteigt.

Versteuerung beim Empfänger der Zuwendung

Wenn eine Sachzuwendung einen Wert von 10€ überschreitet, gilt sie als geldwerter Vorteil und ist steuerpflichtig, außer das schenkende Unternehmen nutzt die Pauschalbesteuerung – dann ist das beschenkte Unternehmen aus der Steuerschuldnerschaft entlassen. Dies gilt auch, wenn der Zuwendungsempfänger körperschaftssteuerpflichtig ist.

Zusammengefasst: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sachzuwendungen an Kunden und Partner als Betriebsausgaben abgesetzt werden, zudem kann ein schenkendes Unternehmen pauschal die Steuer des Beschenkten übernehmen.

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news-121 Thu, 27 Jun 2019 15:22:52 +0200 Vorsteuervergütungsantrag: EU-Vorsteuer zurückerhalten /aktuelles/detail/artikel/vorsteuerverguetungsantrag-eu-vorsteuer-zurueckerhalten.html Wenn ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er auch in EU-Staaten gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Nötig ist ein Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentrum für Steuern. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Details. Wenn ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er auch in EU-Staaten gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Nötig ist ein Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentrum für Steuern. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Details.

Wenn ein deutscher Unternehmer die Kriterien des § 15 UStG für den Vorsteuerabzug erfüllt, ist es ihm auch möglich, die in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückzubekommen. Um dies zu tun, muss er nach § 18g UStG er bis zum 30.09. des Folgejahres der Rechnungsstellung für jedes betroffene EU-Land einzeln einen Vergütungsantrag über das Online-Portal des Bundeszentrums für Steuern (BOP) stellen.

Vorausgesetzt dabei ist, dass der Anspruch auf Vergütung mindestens 50€ beträgt und folgende Angaben im Antrag gemacht werden (vgl. A 18g.1 Abs. 4 ff. UStAE):

  • Mitgliedstaat der Erstattung
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmers
  • E-Mail-Adresse des Unternehmers
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für welche die Waren bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht
  • Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht
  • Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung – außer bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG) – keine Lieferungen von Waren und Dienstleistungen erbracht hat, von Umsätzen, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG
  • USt-ID-Nummer oder Steuernummer des Unternehmers
  • Bankverbindung inkl. IBAN und BIC
  • Es ist nicht nötig, eine Unternehmerbescheinigung einzureichen.

Nach A 18g.1 Abs. 5 UStAE müssen im Vergütungsantrag für jeden Mitgliedsstaat der Erstattung sowie für jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument die folgenden Angaben ergänzt werden:

  • Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers
  • Die USt-ID-Nummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer, außer im Falle der Einfuhr
  • Das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung, außer im Falle der Einfuhr 
  • Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung
  • Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung
  • Ggf. Pro-rata-Satz (nur in bestimmten Branchen anzuwenden)
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern (u. a. Kraftstoff, Maut, Taxi, Übernachtung, Speisen und Getränke, etc.)

Die oben genannten formellen Erfordernisse gilt es sorgfältig einzuhalten. Wenn ein Antrag nicht vollständig ist, kann er nicht kaum nachträglich korrigiert werden, insbesondere nicht, wenn die Antragsfrist verstrichen ist.

Der Unternehmer erhält eine elektronische Bestätigung über den Antragseingang vom BZSt. Dieses prüft innerhalb von 15 Tagen die Zulässigkeit der Anträge und leitet sie an den Mitgliedsstaat der Erstattung weiter.

Zusammengefasst: Um die in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückzubekommen, muss fristgerecht ein Antrag pro EU-Mitgliedsstaat beim Bundeszentrum für Steuern eingereicht werden. Die formellen Erfordernisse gilt es hierbei sorgfältig einzuhalten.

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news-120 Mon, 27 May 2019 09:00:00 +0200 Sachzuwendungen für Arbeitnehmer – Freigrenzen und Pauschalisierung /aktuelles/detail/artikel/sachzuwendungen-fuer-arbeitnehmer-freigrenzen-und-pauschalisierung.html Unternehmen machen Ihren Mitarbeiten gern Geschenke – zu persönlichen Anlässen, wie etwa zum Geburtstag, oder ganz ohne Anlass. Ihr Steuerberater zeigt die Freigrenzen auf und erklärt, wie Unternehmen Sachzuwendungen für ihre Arbeitnehmer pauschal versteuern können. Unternehmen machen Ihren Mitarbeiten gern Geschenke – zu persönlichen Anlässen, wie etwa zum Geburtstag, oder ganz ohne Anlass. Ihr Steuerberater zeigt die Freigrenzen auf und erklärt, wie Unternehmen Sachzuwendungen für ihre Arbeitnehmer pauschal versteuern können.

Ein Geschenk ist eine Sachzuwendung – kein Geldgeschenk – dass einem Arbeitnehmer (oder einem Dritten) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Erwartung einer Gegenleistung überlassen wird. Dabei gilt eine gesonderte Aufzeichnungspflicht. Ohne Aufzeichnung ist kein Vorsteuerabzug möglich.

Sachzuwendungen bei besonderen Anlässen
Wenn ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer zu einem persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes) eine Sachzuwendung (z.B. Blumen oder ein Buch) überlässt, spricht man von Gelegenheitsgeschenken. Solche Geschenke sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 60 € inkl. Umsatzsteuer kosten. Überschreiten die Aufwendungen diese Grenze, so ist die Zuwendung voll steuer- und beitragspflichtig. Die Freigrenze von 60€ inkl. USt. ist dabei kein Jahres- oder Monatsbetrag, sondern kann abhängig von persönlichen Anlässen des Arbeitnehmers mehrfach genutzt werden.

Sachzuwendungen ohne persönlichen Anlass
Für Sachzuwendungen ohne einen persönlichen Anlass gilt eine monatliche Freigrenze von 44 € inkl. USt. Diese monatliche Freigrenze und die oben beschriebene 60 €-Freigrenze für Gelegenheitsgeschenke können innerhalb eines Monats parallel zur Anwendung kommen.

Pauschalisierung der Lohnsteuer
Nach § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Gehalt überlassen werden, pauschal mit 30% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuern, solange ein Höchstbetrag von 10.000 € nicht überschritten wird. Sachzuwendungen, die überwiegend im Eigeninteresse des Betriebs erfolgen, z.B. Aufmerksamkeiten wie kostenlose Getränke bei der Arbeit, oder steuerfreie Sachbezüge, wie z.B. Gesundheitsförderungsmaßnahmen, fallen nicht unter die Pauschalisierungsregel. Ebenso wenig gilt sie für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland steuerpflichtig sind. In besonderen Fällen können Sachzuwendungen nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 15 % oder 25 % besteuert werden – auch dann ist eine Pauschalisierung nach § 37b EStG nicht möglich. Ein Artikel zu diesem speziellen Thema folgt in Kürze.

Zusammengefasst: Für Gelegenheitsgeschenke, wie etwa Geburtstagsgeschenke, aber auch für Geschenke ohne speziellen Anlass gelten unterschiedliche Freigrenzen für den Arbeitgeber. Diese können parallel angewendet werden. Der Arbeitgeber kann Sachzuwendungen für seine Arbeitnehmer pauschal versteuern.

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news-119 Mon, 20 May 2019 09:00:00 +0200 Häusliches Arbeitszimmer und Werbungskosten /aktuelles/detail/artikel/haeusliches-arbeitszimmer-und-werbungskosten.html Wenn ein Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten absetzen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt die Details. Wenn ein Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten absetzen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt die Details.

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten für das Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist der Kostenabzug auf 1250€ begrenzt.

Kein Abzug ist hingegen möglich, wenn neben dem häuslichen Arbeitszimmer auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Regelungen finden Sie zusammengefasst noch einmal in folgender Tabelle:

Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Ja

Nein

Nein

Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers

 

Kein Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug

Kein Werbungskostenabzug

Werbungskostenabzug bis maximal 1250€

Voller Werbungskostenabzug


Häusliches / Außerhäusliches Arbeitszimmer
Die o.g. Regelungen gelten allerdings nicht, wenn es sich nicht um ein häusliches, sondern ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt. Letzteres ist der Fall, wenn sie "der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche" (Bundesfinanzhof) betreten müssen, um das Arbeitszimmer zu erreichen. D.h. ein häusliches Arbeitszimmer muss in Ihrer Privatwohnung oder in einem Mehrfamilienhaus in der gleichen Etage liegen. Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus im Erdgeschoss leben und im 1. Stock hier Arbeitszimmer haben, gilt es jedoch nicht als häusliches Arbeitszimmer, weil das Treppenhaus betreten werden muss ("Schlafanzugtheorie").

Gemischt genutzte Arbeitszimmer
Die Finanzverwaltung erkennt nur Räume als häusliches Arbeitszimmer an, die zu mehr als 90% beruflich genutzt werden. Das Zimmer darf also maximal zu 10% privat mitbenutzt werden. Eine "Arbeitsecke" im Wohnzimmer oder anderen Zimmern ist generell nicht abzugsfähig, da der Raum an sich ein Privatraum ist. Allerdings existiert hier noch keine einheitliche Rechtsprechung, wie das Nutzungsverhältnis geschäftlich/privat nachzuweisen ist.

Höchstbetrag von 1250€ gilt pro Person
Seit Dezember 2016 besagt die Rechtsprechung, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen angewendet werden darf. Das bedeutet, dass sich Eheleute oder Lebensgemeinschaften ein Arbeitszimmer teilen können und dennoch pro Person den Höchstbetrag abziehen dürfen, unabhängig davon, in welchem Umfang die Einzelpersonen das Arbeitszimmer nutzen.

Mehrere Einkunftsarten in einem Arbeitszimmer
Der Höchstbetrag gilt auch, wenn das häusliche Arbeitszimmer für unterschiedliche Tätigkeiten und Einkunftsarten genutzt wird. Er wird jedoch auch nicht gemindert, wenn nicht alle Einkunftsarten die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllen.

Zusammengefasst: Ein Häusliches Arbeitszimmer muss bestimmte Kriterien erfüllen, um für den Werbungskostenabzug in Frage zu kommen. Das Zimmer muss in der gleichen Wohnung oder im Mehrfamilienhaus in der gleichen Etage liegen, es muss zu mindestens 90% betrieblich und beruflich genutzt werden und es darf kein anderer Arbeitsplatz verfügbar sein.

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news-118 Mon, 13 May 2019 13:44:00 +0200 Berufsausbildungskosten steuerlich geltend machen /aktuelles/detail/artikel/berufsausbildungskosten-steuerlich-geltend-machen.html Je nachdem in welcher Ausbildungssituation Sie sich befinden, ist es möglich, die Kosten rund um die Berufsausbildung als Sonderausgaben oder sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen. Grundsätzlich zu unterschieden werden muss dabei zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt sie auf. Je nachdem in welcher Ausbildungssituation Sie sich befinden, ist es möglich, die Kosten rund um die Berufsausbildung als Sonderausgaben oder sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen. Grundsätzlich zu unterschieden werden muss dabei zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt sie auf.

Erstausbildung

Wenn Sie berufliche Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, sind Aufwendung hierfür derzeit bis maximal 6000€ im Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam veranlagt werden, gilt dieser Maximalbetrag pro Person. Aufwendungen, die dabei geltend gemacht werden können, sind beispielsweise Fahrtkosten zum Arbeitgeber, zum Studienort oder zu Lerngemeinschaften, darüber hinaus Kosten für Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und weitere Arbeitsmittel.

Ein Werbungskostenabzug im Rahmen der beruflichen Erstausbildung ohne Maximum ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich. Im Gegensatz zu betrieblichen Verlusten und Werbungskosten gibt es bei Sonderausgaben keinen Verlustvortrag/-rücktrag, das bedeutet, dass die Sonderausgaben keine steuerlichen Auswirkungen für Sie haben, wenn Sie nicht zeitgleich auch positive Einkünfte haben. Die Ausbildungskosten verfallen also, wenn Sie im gleichen Jahr keine Einkommenssteuer zu zahlen hätten.

Hinsichtlich dessen, wann eine Erstausbildung beendet ist, gibt es verschiedene Einschätzungen. Während ein duales Studium laut dem Bundesfinanzhof eine insgesamt einheitliche Erstausbildung darstellt, gibt es bei Master-Studiengängen unterschiedliche Bewertungen. Um weiterhin Kindergeld zu beziehen sollte eine Erstausbildung möglichst lange dauern, aber um in den Genuss des Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs zu kommen, möglichst früh zu Ende sein.

Zweitausbildung

Nach einer Erstausbildung absolvieren viele Menschen auch noch eine Zweitausbildung, zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Bachelor-Abschluss. Hier ist voller Werbungskostenabzug möglich. Auch wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, ist nicht auf den begrenzten Sonderausgabenabzug bei den Ausgaben beschränkt. Die Ausbildungsausgaben, wie z. B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Lernmaterial, Semestergebühren, Unterrichtsgebühren, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, sollten gesammelt und in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Es besteht für Sie die Möglichkeit, die gesammelten vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben mit Ihren Einkünften nach dem Berufseintritt zu verrechnen.

Schaubild Ihres Steuerberater Karlsruhe

Zur einfacheren Übersicht der Rechtslage, können Sie unser Schaubild nutzen: Download

Zusammengefasst: Je nach dem, in welcher Ausbildungssituation Sie sich befinden, können Sie Ausbildungskosten entweder als Sonderausgaben oder besser noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

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news-117 Mon, 29 Apr 2019 13:39:00 +0200 Belegvorhaltepflicht bei der Einkommenssteuer /aktuelles/detail/artikel/belegvorhaltepflicht-bei-der-einkommenssteuer.html Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine Belegvorhaltepflicht eingeführt. D.h. Belege werden nicht mehr mit der Einkommenssteuer eingereicht, sondern risikoorientiert fallbezogen angefordert. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine Belegvorhaltepflicht eingeführt. D.h. Belege werden nicht mehr mit der Einkommenssteuer eingereicht, sondern risikoorientiert fallbezogen angefordert. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Die Digitalisierung lässt grüßen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 gibt es für die Einkommenssteuer eine sog. Belegvorhaltepflicht. Die Belege des Veranlagungszeitraums werden vom Steuerpflichtigen nun nicht länger mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Stattdessen kann das Finanzamt die Belege je nach Fall und Risikobewertung nachträglich anfordern.

In bestimmten Fällen besteht die Vorlagepflicht aber weiterhin, z.B. bei Gewinnanteilen im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder § 8b KStG (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen).

Wenn Sie damit rechnen, dass das Finanzamt für Ihre Steuererklärung eine risikoorientierte Beleganforderung veranlassen wird, empfiehlt es sich wie bisher die Belege mit einem separaten Anschreiben zur Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, um Rüstzeiten zu vermeiden. Z. B. bei einmalig hohen Erhaltungsaufwendungen bei Vermietung und Verpachtung ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt Ihre Belege prüfen möchte.

Die bayerische Steuerverwaltung hat gemeinsam mit den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Empfehlungen für Steuerberater ausgearbeitet. Aus diesen Empfehlungen geht beispielsweise hervor, dass davon auszugehen ist, dass die Belege häufiger angefordert werden, je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist – dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Fall erstmalig, nur einmalig, oder außerordentlich auftritt, wenn er sich gegenüber dem Vorjahr erheblich geändert hat oder eine spürbare steuerliche Auswirkung verursacht. Diese Empfehlung stellt aber keine Handlungsanweisung dar, denn der Umfang der Beleganforderung unterliegt einzig und allein dem Ermessen des Finanzamts, das darüber hinaus durch ein digitales Risikomanagement unterstützt wird.

Die Finanzverwaltung arbeitet derzeit an einer Software zur digitalen Belegeinreichung namens "RABE" (Referenz auf Belege). Hiermit sollen die Prozessabläufe rund um die Belegeinreichung zukünftig medienbruchfrei gestaltet, Zeitverluste vermieden und unwirtschaftliche Datenbewegungen ausgeschlossen werden. Die Belege sollen dann den Formularfeldern der Steuererklärung zugeordnet werden, sodass diese für die Finanzämter abrufbar sind. Mit dem Erscheinen der Software ist Ende 2019 zu rechnen.

Zusammengefasst: Außer in wenigen Ausnahmefällen müssen Belege ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Die Finanzämter können diese risikoorientiert aber fallbezogen nachfordern, sodass beim Steuerpflichtigen eine Belegvorhaltepflicht besteht. In Zukunft soll eine Einreichung per Software ermöglicht werden.

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news-116 Mon, 15 Apr 2019 13:37:00 +0200 Automatisierte Veranlagung, mehr elektronische Kommunikation und Drittdaten /aktuelles/detail/artikel/automatisierte-veranlagung-mehr-elektronische-kommunikation-und-drittdaten.html In Zukunft sollen Steuererklärung vorwiegend automatisiert bearbeitet werden. Auch die Kommunikation mit der Finanzverwaltung wird digitalisiert und mehr qualifizierte Drittdaten herangezogen. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Neuerungen vor. In Zukunft sollen Steuererklärung vorwiegend automatisiert bearbeitet werden. Auch die Kommunikation mit der Finanzverwaltung wird digitalisiert und mehr qualifizierte Drittdaten herangezogen. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Neuerungen vor.

Um der zunehmenden Digitalisierung zu begegnen und weiterhin einen gerechten und gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten, wurde das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Das vorrangige Ziel dieses Gesetzes ist es, in Zukunft einen Großteil der elektronisch eingereichten Steuererklärungen automatisch maschinell zu bearbeiten und zu veranlagen, ohne dass die Finanzbeamten eingreifen müssen. Bis 2022 sollen die Technik dafür fertiggestellt sein. Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen sollen in Zukunft verstärkt Drittdaten, z.B. von Rentenversicherungsträgern etc., beigesteuert werden, wobei diese Dritten die Datenhaftung übernehmen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird um eine risikoorientierte Programmprüfung mit Zufallsauswahl ergänzt. Schwerpunkte der Neuerungen sind die sog. "vorausgefüllte Steuererklärung" und ein digitales Risikomanagement. Wo signifikante steuerliche Risiken zu erwarten sind, soll so effektiv und konzentriert geprüft werden.

Wenn der Steuerpflichtige bzw. Beteiligte einwilligt, wird es den Finanzbehörden in Zukunft möglich sein, Steuerbescheide, Einspruchsentscheidungen oder Prüfungsanordnungen elektronisch bereitzustellen. Die Dokumente gelten 3 Tage, nachdem das Finanzamt die Nachricht für den Datenabruf bereitgestellt hat, als bekannt gegeben.

Weiterhin sieht das Gesetz eine Neuregelung bei der Datenübermittlung durch Dritte, wie beispielsweise Arbeitgeber, Versicherungen, Banken oder Sozialversicherungsträger vor. Übermittelt ein Dritter Daten an die Finanzverwaltung, wird der Steuerpflichtige darüber informiert. Die Drittdaten werden als Daten des Steuerpflichtigen gewertet, sollte er keine abweichenden Angaben machen. Ist dies der Fall, wird die Steuererklärung zur manuellen Prüfung an einen Finanzbeamten weitergeleitet. Wurden umgekehrt Drittdaten fälschlicherweise nicht berücksichtigt, muss der Steuerbescheid korrigiert werden.

Zusammengefasst: Die Finanzverwaltung wird in Zukunft die meisten Steuererklärungen automatisiert bearbeiten und veranlagen. Nur noch fallbezogen und risikoorientiert werden einzelne Steuererklärungen von Finanzbeamten bearbeitet. Auch die elektronische Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung wird erweitert. Weiterhin sollen mehr qualifizierte Drittdaten herangezogen werden.

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news-115 Mon, 01 Apr 2019 13:35:00 +0200 Abzug von Betreuungsaufwendungen als Sonderausgabe /aktuelles/detail/artikel/abzug-von-betreuungsaufwendungen-als-sonderausgabe.html Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, wann Sie Ihren Anspruch geltend machen können, Betreuungsaufwendungen von der Steuer abzusetzen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, wann Sie Ihren Anspruch geltend machen können, Betreuungsaufwendungen von der Steuer abzusetzen.

Der Anspruch Betreuungsaufwendungen als Sonderausgabe geltend zu machen, gilt unabhängig von Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung der Eltern. Zwei Drittel der Betreuungsaufwendungen bis höchstens 4000€ pro Kind können dabei als Sonderausgaben abgezogen werden. Berücksichtigt werden dabei Kinder bis 14 Jahre, oder Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und welche sich nicht selbst unterhalten können. Eine weitere Voraussetzung ist es, dass den Eltern eine Rechnung vorliegt, die sie auf das Konto des Betreuungserbringers überwiesen haben.

Folgende Dienstleistungen werden dabei begünstigt:

  • Kindergarten, Kindertagesstätten, Kinderhort, Kinderkrippen
  • Babysitter, Tagesmutter, Erzieher(in)
  • Hausaufgabenbetreuung, insbesondere nachmittägliche Schulbetreuung
  • Haushaltshilfe, soweit ein Kind betreut wird

Jedoch nicht begünstigt werden:

  • Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht)
  • Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse)
  • Sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen)
  • Verpflegung

Einen Sonderfall stellen Au-pair-Mädchen und Haushaltshilfen dar – hier muss differenziert werden, da diese Personen neben der Kinderbetreuung häufig noch weitere Tätigkeiten, beispielsweise im Haushalt, ausüben. Bei Au-pair-Mädchen erlaubt es die Finanzverwaltung, 50% der Aufwendungen abzuziehen, wenn es keine Schätzungsgrundlage gibt.

Die Betreuung durch Vater, Mutter und Lebensgefährten wird in der Regel vom Finanzamt als nicht abzugsfähig gewertet, wenn das Kind im Haushalt der Angehörigen lebt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese Betreuung familiengerecht und unentgeltlich erbracht wird. Wird das Kind allerdings von Großeltern betreut und die Eltern zahlen diesen eine Vergütung dafür, können diese Kosten als Sonderausgabe berücksichtigt werden, solange die Großeltern nicht im selben Haushalt leben. Die Vereinbarungen über die Vergütungen müssen dabei wie unter Fremden üblich geregelt werden. Während die Großeltern ihre Einnahmen allerdings voll versteuern müssen, können die Eltern nur zwei Drittel als Sonderausgabe absetzen, daher erscheint diese Variante selten lohnenswert. Wenn die Eltern aber Fahrtkosten für den Transport der Kinder zur Wohnung der Großeltern aufbringen, können sie diese Kosten mit 0,30€ pro Kilometer als Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln geltend machen – für die Großeltern hat dies allerdings keine steuerlichen Auswirkungen. Die Fahrtkosten können auch dann wie beschrieben abgesetzt werden, wenn die Großeltern die Kinder ohne Vergütung betreuen.

Zusammengefasst: Bestimmte Betreuungsleistungen können als Sonderausgabe zu 2/3 geltend gemacht werden. Auch wenn Kinder von den Großeltern betreut werden und die Eltern dies vergüten, ist es u.U. möglich, die Betreuungskosten abzusetzen.

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news-114 Mon, 18 Mar 2019 13:33:00 +0100 Neue Abgabefristen für Steuererklärung ab 2018 /aktuelles/detail/artikel/neue-abgabefristen-fuer-steuererklaerung-ab-2018.html Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Zu den Maßnahmen zur weitergehenden Digitalisierung innerhalb der Finanzverwaltung kommen ferner neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018. Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Zu den Maßnahmen zur weitergehenden Digitalisierung innerhalb der Finanzverwaltung kommen ferner neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018.

Um der zunehmenden Digitalisierung zu begegnen und weiterhin einen gerechten und gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten, wurde das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Das vorrangige Ziel dieses Gesetzes ist es, in Zukunft einen Großteil der elektronisch eingereichten Steuererklärungen automatisch maschinell zu bearbeiten und zu veranlagen – es bringt aber auch neue Abgabefristen für die Steuererklärungen mit sich, Ihr Steuerberater Karlsruhe schafft für Sie einen Überblick.

Die Abgabefristen für jährliche Steuererklärungen werden für die Veranlagungszeiträume nach 2017 neugefasst: Bei Steuerpflichtigen, die über keinen Steuerberater verfügen, endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung 2018 am 31.07.2019. Steuerpflichtige mit Steuerberater haben Zeit bis zum 02.03.2020, da der 29. Februar auf einen Samstag fällt. Es können jedoch vor Fristende, frühestens jedoch ab 31.07., Vorabanforderungen erfolgen, bei welchen die Erklärungsfrist auf 4 Monate verkürzt wird, beispielsweise bei Herabsetzungsanträgen, Vorauszahlungen, vorgesehenen Außenprüfungen, Betriebseröffnungen etc.

Bei Fristüberschreitungen wird ein Verspätungszuschlag erhoben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25% der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens jedoch 25€ pro Monat. Wenn die Steuer auf 0€ festgesetzt wird, oder eine Steuererstattung erfolgt, wird der Verspätungszuschlag nach dem Ermessen der Finanzverwaltung erlassen. Fristverlängerungen nach § 109 AO werden nur noch in Ausnahmefällen erlassen – sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater Karlsruhe an.

Zusammengefasst: Für steuerberatene Steuerpflichtige gilt für die Steuer 2018 der 02.03.2020 als Stichtag, für nicht-beratene ist es der 31.07.2019. Unter Umständen kann die Finanzverwaltung die Fristen verkürzen, Fristverlängerungen werden allgemein nur noch ausnahmsweise gewährt.

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news-113 Mon, 04 Mar 2019 13:20:47 +0100 Neue Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn 2019/2020 /aktuelles/detail/artikel/neue-regelungen-zum-gesetzlichen-mindestlohn-2019-2020.html Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein neuer Mindestlohn in Deutschland, die nächste Erhöhung folgt bereits 2020. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen den Überblick. Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein neuer Mindestlohn in Deutschland, die nächste Erhöhung folgt bereits 2020. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen den Überblick.

Seit dem 1. Januar 2019 gilt flächendeckend ein neuer Mindestlohn von 9,19€ (brutto) pro Stunde. Zum 1.1.2020 wird er auf 9,35€ angehoben.

Gibt es einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag, so gilt der Mindestlohn laut Tarifvertrag, nicht der gesetzliche Mindestlohn. Außerdem gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht für bestimmte Personengruppen: Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, müssen genauso wenig nach Mindestlohn bezahlt werden wie Auszubildende während der Berufsausbildung (unabhängig von ihrem Alter), Langzeitarbeitslose während der ersten 6 Monate nach der Arbeitslosigkeit und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen ihrer (hoch-)schulischen Ausbildung oder ein freiwilliges Orientierungspraktikum unter 3 Monaten absolvieren. Auch Jugendliche, die eine Einstiegsqualifizierung oder eine andere Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchführen, fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, ebenso wenig Ehrenamtliche, die unterhalb der Ehrenamtspauschale von 840€ im Jahr vergütet werden.

Abgesehen von diesen Personengruppen, darf in keiner Branche weniger gezahlt werden als der gesetzliche Mindestlohn. Je nach Branche können jedoch höhere Mindestlohnsätze gelten. In der folgenden Tabelle gibt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe einen Überblick darüber:

Mindestlöhne in Deutschland

nach Mindestlohngesetz (MiLoG) / Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) / Tarifvertragsgesetz (TVG)

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Euro/Std.

von

bis

   

9,19 

01/2019

12/2019

   

9,35 

01/2020

12/2020

Bauhauptgewerbe

Euro/Std.

von

bis

West

Werker

11,75 

03/2018

02/2019

   

12,20 

03/2019

12/2019

 

Fachwerker

14,95 

03/2018

02/2019

   

15,20 

03/2019

12/2019

Berlin

Werker

11,75 

03/2018

02/2019

 

Fachwerker

14,80 

03/2018

02/2019

   

15,05 

03/2019

12/2019

Ost

Werker

11,75 

03/2018

02/2019

   

12,20 

03/2019

12/2019

Berufliche Aus- und Weiterbildung

Euro/Std.

von

bis

Pädagogische/r Mitarbeiter/in

 

15,72 

01/2019

12/2019

   

16,19 

01/2020

12/2020

Pädagogische/r Mitarbeiter/in mit Bachelorabschluss

15,79 

01/2019

12/2019

   

16,38 

01/2020

12/2020

Dachdeckerhandwerk

Euro/Std.

von

bis

 

Ungelernter AN

12,20 

03/2018

12/2019

 

Geselle

13,20 

01/2019

12/2019

Elektrohandwerk (Montage*)

Euro/Std.

von

bis

   

11,40 

01/2019

12/2019

* AN in Betrieben oder selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind, soweit sie Tätigkeiten außerhalb des Betriebs ausüben.

Gebäudereinigerhandwerk

 

Euro/Std.

von

bis

West inkl. Berlin

Innen- und Unterhaltsreinigung

10,56 

01/2019

12/2019

   

10,80 

01/2020

12/2020

 

Glas- und Fassadenreinigung

13,82 

01/2019

12/2019

   

14,10 

01/2020

12/2020

Ost

Innen- und Unterhaltsreinigung

10,05 

01/2019

12/2019

   

10,55 

01/2020

11/2020

   

10,80 

12/2020

11/2021

 

Glas- und Fassadenreinigung

12,83 

01/2019

12/2019

   

13,50 

01/2020

11/2020

   

14,10 

12/2020

11/2021

Gerüstbauerhandwerk

Euro/Std.

von

bis

   

11,35 

07/2018

05/2019

Leiharbeit/Zeitarbeit

Euro/Std.

von

bis

West

 

9,49 

04/2018

03/2019

   

9,79 

04/2019

09/2019

   

9,96 

10/2019

12/2019

Ost inkl. Berlin

 

9,27 

04/2018

12/2018

   

9,49 

01/2019

09/2019

   

9,66 

10/2019

12/2019

Maler- und Lackiererhandwerk

Euro/Std.

von

bis

West, Berlin, Ost

ungelernter AN

10,60 

05/2018

04/2019

   

10,85 

05/2019

04/2020

   

11,10 

05/2020

04/2021

West inkl. Berlin

Geselle

13,30 

05/2018

04/2020

   

13,50 

05/2020

04/2021

Ost

Geselle

12,40 

05/2018

04/2019

   

12,95 

05/2019

04/2020

   

13,50 

05/2020

04/2021

Pflegebranche

Euro/Std.

von

bis

West inkl. Berlin

 

10,55 

01/2018

12/2018

   

11,05 

01/2019

12/2019

   

11,35 

01/2020

12/2020

Ost

 

10,55 

01/2019

12/2019

   

10,85 

01/2020

12/2020

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Euro/Std.

von

bis

West inkl. Berlin

 

11,40 

05/2018

04/2019

Ost

 

11,40 

05/2018

04/2019

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news-112 Thu, 07 Feb 2019 14:48:41 +0100 Steuerfreies Job-Ticket ab 1.1.2019 /aktuelles/detail/artikel/ab112019wirdeinneuessteuerfreiesjob-ticketeingefhrtihrsteuerberaterkenndiedetailszudenneuenregelungen.html Ab 1. Januar 2019 wird ein steuerfreies Job-Ticket eingeführt. Damit können Arbeitgeber den Arbeitsweg ihrer Arbeitnehmer unbürokratisch finanzieren, aber auch private Fahrten sind erlaubt. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die neuen Regelungen. Ab 1. Januar 2019 wird ein steuerfreies Job-Ticket eingeführt. Damit können Arbeitgeber den Arbeitsweg ihrer Arbeitnehmer unbürokratisch finanzieren, aber auch private Fahrten sind erlaubt. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die neuen Regelungen.

Arbeitgeberleistungen für Fahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind seit dem 1. Januar 2019 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Auch private Fahrten fallen unter die neue Regelung. Eine ähnliche Regelung gab es bereits einmal vor dem Jahre 2004.

Folgende Leistungen werden von der neuen Regelung begünstigt:

  1. Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
  2. Sog. Job-Tickets, also die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Fahrscheinen.
  3. Vergünstigte Fahrten aufgrund des Dienstverhältnisses, beispielsweise wenn zwischen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmen ein Rahmenvertrag vorliegt.

Die Regelung betrifft dabei folgende Fahrten:

  1. Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (bei vorübergehender erster Tätigkeitsstätte, bzw. zweiter oder dritter Tätigkeitsstätte sind Zuschüsse ohnehin steuerfrei).
  2. Fahrten von der Wohnung zu einem von Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt.
  3. Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr (Taxifahrten und Luftverkehr sind ausgeschlossen).

Job-Ticket auch privat nutzbar

Die Steuerbefreiung nach den oben dargestellten Grundsätzen betrifft auch private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr, dabei darf der überwiegende Anteil seiner Fahrten pro Verkehrsmittel 50km bzw. eine Stunde Fahrzeit nicht überschreiten.

44€-Freigrenze nicht anzuwenden / Anrechnung auf Entfernungspauschale

Für Sachleistungen wie z.B. Tankgutscheine gilt normalerweise eine Freigrenze von maximal 44€ inkl. MwSt. pro Monat und Arbeitnehmer. Zuschüsse zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs nach obigen Richtlinien sind hiervon ausgenommen. Auch eine eventuelle Pauschalbesteuerung entfällt damit. Arbeitnehmer müssen allerdings berücksichtigen, dass sie die steuerfreien Leistungen in ihrer Einkommenssteuererklärung auf die Entfernungspauschale anrechnen müssen, sodass sich ihr Werbungskostenabzug entsprechend mindert.

Zusammengefasst: Ab 1.1.2019 sind sog. Job-Tickets lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Arbeitgeberleistungen und die Fahrten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die 44€-Grenze und Pauschalbesteuerung für Sachbezüge ist hier nicht anzuwenden, dafür muss der Arbeitgeber seinen Werbungskostenabzug mindern.

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news-111 Fri, 18 Jan 2019 14:09:46 +0100 Janina Weisenburger bereichert E H W A als Partnerin /aktuelles/detail/artikel/janina-weisenburger-bereichert-e-h-w-a-als-partnerin.html Frau Weisenburger rückt ab dem 1. Januar 2019 anstelle ihres Vaters Jürgen Weisenburger als Partnerin von Ehl, Huber, Warth & Amann nach. Frau Weisenburger rückt ab dem 1. Januar 2019 anstelle ihres Vaters Jürgen Weisenburger als Partnerin von Ehl, Huber, Warth & Amann nach.

Wir freuen uns sehr, mit Janina Weisenburger zum 1. Januar eine hochkompetente, junge Steuerberaterin als Partnerin unserer Kanzlei gewonnen zu haben. Während sich ihr Vater Jürgen Weisenburger als Partner bei E H W A zurückzieht, rückt seine Tochter nunmehr an seine Stelle. Frau Weisenburger und ihr Vater waren bereits seit Oktober 2015 in der Kanzlei tätig. Herr Weisenburger steht der Kanzlei und den Mandanten auch in Zukunft beratend zur Seite.

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news-110 Wed, 09 Jan 2019 11:27:00 +0100 Frohes Neues Jahr 2019 wünscht Ihr Steuerberater Karlsruhe /aktuelles/detail/artikel/frohes-neues-jahr-2019-wuenscht-ihr-steuerberater-karlsruhe.html Ein neues Jahr hat begonnen und Ihr Steuerberater Karlsruhe wünscht Ihnen ein frohes, gesundes 2019! Gemeinsam mit Ihnen möchten wir noch einmal Revue passieren lassen, welche Texte vom Steuerberater Karlsruhe 2018 an dieser Stelle erschienen sind. Ein neues Jahr hat begonnen und Ihr Steuerberater Karlsruhe wünscht Ihnen ein frohes, gesundes 2019! Vielen Dank, dass Sie uns auch 2019 die Treue halten und unsere Artikel verfolgen. Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhin wichtige Hintergrundinformationen aus dem Steuerrecht und zu wichtigen Gesetzesänderungen näherbringen können. Gemeinsam mit Ihnen möchten wir noch einmal Revue passieren lassen, welche Texte vom Steuerberater Karlsruhe 2018 an dieser Stelle erschienen sind.

Als erstes im vergangenen Jahr widmeten wir uns im Januar dem Thema häusliches Arbeitszimmer. Im Artikel "Neues BMF-Schreiben 2017 zu häuslichen Arbeitszimmern" erklärten wir, welche Neuerungen bei der Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeitszimmern das Bundesfinanzministerium Ende 2017 auf den Weg gebracht hat. Im März 2018 zeigten wir Ihnen darüber hinaus auf, wie sich "Beruflich genutzte Arbeitsmittel absetzen" lassen.

Im April 2018 beschäftigten wir uns mit dem beliebten Thema Firmenwagen: "So setzen Sie Benzinkosten auch bei 1%-Regelung ab", erklärten unsere Steuerberater Karlsruhe, denn laut aktuellen BFH-Urteilen sind selbst getragene Spritkosten vom geldwerten Vorteil des Firmenwagens abzugsfähig. Auch immer mehr im Kommen sind E-Bikes als Firmenfahrzeuge. Daher veröffentlichten wir im August 2018 einen Text zum Thema "Fahrzeugüberlassung von E-Bikes und deren Versteuerung."

Ein interessanter Artikel für Immobilienkäufer erschien im Mai 2018: "Wenn Sie eine Immobilie erwerben und unvermutete Schäden entdecken, die erst nach Ihrem Immobilienkauf von einem Dritten verursacht wurden, können Sie diese nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten geltend machen", erfuhren Sie in unserem Artikel "Von Dritten verursachte Schäden nach Immobilien-Erwerb."

Mit dem Themenfeld Umsatzsteuer beschäftigen wir uns im April und Oktober 2018: "So nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch", erklärte unser Artikel aus dem April, im Oktober widmeten wir uns der "Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer". Im Juni 2018 richteten wir unseren Fokus auf geringfügig und erklärten wie ein "Arbeitszeitkonto auch beim Minijob" funktioniert.

Im Juli publizierten wir einen Artikel zum Thema: "Betreuungsfreibetrag und Übertragung auf ein Elternteil" – hätten Sie gewusst, dass in bestimmten Fällen eine Übertragung des gesamten Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil möglich ist? Ebenfalls aus dem familiären Umfeld stammte unser Artikel aus dem September: "Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit" ging darauf ein, dass das Kindergeld für Eltern von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren in Ausbildung durch Krankheitsunterbrechungen nicht endet. Für Frischverheiratete ist unser Artikel "Änderung der Veranlagungsart bei Ehegatten" sicherlich interessant. Sollten Sie sich hingegen in Scheidung befinden, erklärten wir im März 2018, warum nach BFH-Rechtsprechung "Scheidungskosten nicht mehr abzugsfähig" sind.

Wir hoffen, dass wir mit diesem Rückblick noch einmal ins Gedächtnis rufen konnten, welche Themengebiete Ihr Steuerberater Karlsruhe 2018 an dieser Stelle für Sie aufgearbeitet hat. Wir freuen uns auf ein informationsreiches Jahr 2019 mit weiteren spannenden Themen aus der Steuerwelt und hoffen, dass Sie uns auch weiterhin gewogen bleiben!

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news-109 Thu, 01 Nov 2018 11:27:00 +0100 Änderung der Veranlagungsart bei Ehegatten /aktuelles/detail/artikel/aenderung-der-veranlagungsart-bei-ehegatten.html Ehegatten können frei wählen, ob sie sich steuerlich zusammen veranlagen lassen, oder eine Einzelveranlagung wünschen. Je nach gewähltem Modell ist ggf. eine Steuerersparnis möglich. Unter bestimmten Umständen ist daher auch nach Einreichen der Steuererklärung noch eine Änderung der Veranlagungsart möglich. Ehegatten können frei wählen, ob sie sich steuerlich zusammen veranlagen lassen, oder eine Einzelveranlagung wünschen. Je nach gewähltem Modell ist ggf. eine Steuerersparnis möglich. Unter bestimmten Umständen ist daher auch nach Einreichen der Steuererklärung noch eine Änderung der Veranlagungsart möglich.

Was sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung?
Steuerpflichtige können die Zusammenveranlagung wählen, wenn nachfolgende Voraussetzungen am 1. Januar oder innerhalb des laufenden Veranlagungsjahres erfüllt sind. Die zusammen zu veranlagenden Personen müssen verheiratet sowie unbeschränkt steuerpflichtig sein und dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Gelten diese Voraussetzungen, haben die Ehepartner das Wahlrecht, ob sie eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung wünschen. Wird die Einzelveranlagung nicht aktiv gewählt, gilt die Zusammenveranlagung.

Wann kann die Veranlagungsart geändert werden?
Die Änderung der Veranlagungsart ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit beider Steuerbescheide ohne Einschränkung möglich. Danach aber wird es deutlich schwieriger, eine Änderung ist nur noch möglich, wenn einer der beiden Steuerbescheide aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und für den entsprechend neuen Bescheid die Unanfechtbarkeit noch nicht vorliegt. Außerdem müssen die Ehegatten durch die Änderung der Veranlagungsart eine Steuerersparnis erreichen.

Zusammengefasst: Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, können Ihre Veranlagungsart frei wählen, bevor sie ihre Steuererklärung einreichen und können auch bereits nach ergangenem Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen noch Änderungen daran vornehmen, aber nur, wenn noch nicht die Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids eingetreten ist.

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news-108 Mon, 01 Oct 2018 11:26:00 +0200 Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer /aktuelles/detail/artikel/umsatzsteuerbefreiung-fuer-privatlehrer.html Nach EU-Recht können die Leistungen eines Privatlehrers von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sein Unterricht nicht vorwiegend der Freizeitgestaltung gilt. Laut einem aktuellen Urteil ist dies auch für bestimmte Sportkurse anwendbar. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Sachlage. Nach EU-Recht können die Leistungen eines Privatlehrers von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sein Unterricht nicht vorwiegend der Freizeitgestaltung gilt. Laut einem aktuellen Urteil ist dies auch für bestimmte Sportkurse anwendbar. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Sachlage.

Wenn ein Privatlehrer Kurse gibt und diese nicht vorwiegend der Freizeitgestaltung dienen, so kann dieser nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit werden. Ob Unterricht vorwiegend der Freizeitgestaltung dient oder nicht, muss dabei das Finanzamt nachweisen, nicht der Lehrer. 

Nach einem aktuellen Urteil gilt diese Steuerfreiheit auch für bestimmte Sportkurse. In dem behandelten Fall erklärt das Urteil konkret die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinkind- und Kinderschwimmkurse, Erwachsenen-Schwimmkurse (im Sinne der Förderung des Allgemeinwohls) und Aqua-Jogging und Aqua-Fitness (im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen zur Gesundheitsprävention) als rechtens. Vor allem der letztere Punkt hat dabei besondere Durchschlagskraft, denn er eröffnet für viele weitere Lehrer, die im Sinne der Gesundheitsprävention agieren, also z.B. Yoga- oder Aerobic-Lehrer, die Steuerfreiheit, solange die Kurse nicht vorwiegend freizeitlicher Natur sind. 

Nun hat die deutsche Finanzverwaltung durch das Bayerische Landesamt für Steuern auf das Urteil reagiert, denn das deutsche Gesetz sieht die Umsatzsteuerbefreiung nur für selbstständige Lehrer vor, die an staatlich anerkannten Einrichtungen unterrichten, und andererseits für diese anerkannten Einrichtungen selbst. Das EU-Recht jedoch befreit Privatlehrer allgemein von der Umsatzsteuer, sofern keine reine Freizeitgestaltung vorliegt. Für seine Steuerbefreiung muss sich ein Privatlehrer konkret auf das EU-Recht berufen.

Das Landesamt hält in seiner aktuellen Verfügung fest, dass eine Steuerbefreiung nur bei Privatlehrern möglich ist, die eigenverantwortlich handeln, über langjährige Berufserfahrung oder entsprechend Qualifikationsnachweise verfügen und sich nicht unabhängig von der Höhe der Teilnehmerzahl auf Stundenbasis bezahlen lassen. Ob der Unterricht dabei in der Wohnung des Lehrers oder in einer Lerngruppe stattfindet, oder ob der Unterricht der Vorbereitung auf einen Berufsabschluss oder eine Abschlussprüfung gilt, ist für die Steuerbefreiung unerheblich.

Dennoch weist das Landesamt darauf hin, dass "nicht ohne Weiteres" davon auszugehen sei, dass nun jeder Aqua-Jogging-Kurs direkt steuerbefreit wird, sondern kündigt entsprechende Einzelfallprüfungen an. Als Privatlehrer gilt es also gut zu argumentieren, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erreichen. Ein Indiz für die Vermittlung von Kenntnissen zur Gesundheitsprävention ist beispielsweise die Kostenübernahme durch Krankenkassen.

Übrigens: Das Finanzgericht Münster hat unlängst die Steuerfreiheit für Babyschwimmkurse abgelehnt, das Bayerische Landesamt sieht eine Altersgrenze von drei Jahren.

Zusammengefasst: Wenn ein Privatlehrer Kurse gibt, die nicht vorwiegen der Freizeitgestaltung dienen, so kann er nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit werden. Das gilt beispielsweise auch für Sportkurse, die der Gesundheitsprävention dienen. Es gilt hier für den Privatlehrer, gut zu argumentieren.

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news-107 Mon, 03 Sep 2018 11:24:00 +0200 Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit /aktuelles/detail/artikel/kindergeldbeiunterbrechungderausbildungdurchkrankheit.html Wenn sich ein Kind zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr in der Ausbildung befindet, erhalten seine Eltern Kindergeld, solange bis das Kind die Ausbildung abgeschlossen hat, oder im Falle dessen, dass das Kind die Ausbildung abbricht. Eine Unterbrechung durch Krankheit stellt dabei keinen Abbruch dar. Wenn sich ein Kind zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr in der Ausbildung befindet, erhalten seine Eltern Kindergeld, solange bis das Kind die Ausbildung abgeschlossen hat, oder im Falle dessen, dass das Kind die Ausbildung abbricht. Eine Unterbrechung durch Krankheit stellt dabei keinen Abbruch dar.

Durch eine längere Krankheit wird eine Berufsausbildung nicht abgebrochen, sondern unterbrochen, auch wenn ein bestehendes Ausbildungsverhältnis wegen Krankheit beendet wird, da die Unterbrechung nicht dem freien Willen des Kindes unterliegt. Dies gilt zumindest solange das Kind nicht die Absicht aufgegeben hat nach seiner Genesung die Ausbildung fortzusetzen. Das bedeutet, dass das Kindergeld in einem solchen Fall weiter auszuzahlen ist. Dies bestätigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung.

Weitere Unterbrechungen einer Berufsausbildung, die unerheblich für die Zahlung des Kindergeldes sind, sind ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft, der Mutterschutz und eine unberechtigte Untersuchungshaft, solange weiterhin die Absicht besteht, die Ausbildung fortzusetzen. Anders sieht es bei der Elternzeit aus, die eine Unterbrechung aus freiem Willen darstellt.

Zusammengefasst: Letztlich ist einzig der freie Wille des Kindes entscheidend dafür, ob weiterhin Kindergeld zu zahlen ist, oder aber nicht. Bei einer zwangsweisen Unterbrechung der Ausbildung befindet sich das Kind weiterhin in der Berufsausbildung – selbst wenn in der Zwischenzeit kein aktuelles Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

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news-106 Mon, 06 Aug 2018 11:23:00 +0200 Fahrzeugüberlassung von E-Bikes und deren Versteuerung /aktuelles/detail/artikel/fahrzeugueberlassung-von-e-bikes-und-deren-versteuerung.html Mittlerweile bieten viele Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern E-Bikes als Dienstfahrzeuge an. Nach Ende des Leasingvertrags kaufen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber das Zweirad häufig ab. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Schreiben erlassen, das sich auf die lohnsteuerliche Einordnung der Fahrzeugüberlassung bezieht. Mittlerweile bieten viele Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern E-Bikes als Dienstfahrzeuge an. Nach Ende des Leasingvertrags kaufen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber das Zweirad häufig ab. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Schreiben erlassen, das sich auf die lohnsteuerliche Einordnung der Fahrzeugüberlassung bezieht.

In seinem Schreiben vom 17.11.2017 geht das BMF davon aus, dass der Leasingnehmer das Dienst-E-Bike am Ende des Vertrages zum vertraglichen Restwert (i.d.R. 10% der unverbindlichen Preisempfehlung) erwirbt und an den Arbeitnehmer weiterverkauft. Dem Kaufpreis wird dabei der gemeine Wert (40 % der unverbindlichen Preisempfehlung, sollte kein geringerer Wert nachgewiesen werden) gegenübergestellt, sodass für den Arbeitnehmer ein Preisvorteil entsteht. 

Das BMF-Schreiben weißt dabei auf die Versteuerungspflicht dieses geldwerten Vorteils hin, den ein Arbeitnehmer bei der Fahrzeugüberlassung erhält, betrachtet ihn jedoch als unabhängig von der Gehaltsumwandlung. Das bedeutet, dass die Finanzbehörden hier explizit die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG zulassen.

Die Aussage des Bundesfinanzministeriums erscheint also außerordentlich pragmatisch, denn sie stellt einerseits die Versteuerung der Preisvorteile sicher, andererseits erleichtert sie dem verkaufenden Arbeitgeber den Verwaltungsaufwand.

Weitere Auswirkungen
Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums hat dabei auch Auswirkungen für andere Leasingfälle. Laut dem Schreiben ist es grundsätzlich zulässig, den Preisvorteil eines Arbeitsnehmers beim Verkauf eines Leasingobjekts (ganz gleich ob E-Bike, KfZ oder PC) pauschal zu versteuern – auch, wenn die Leasingraten per Gehaltsumwandlung finanziert wurde.

Zusammengefasst: In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird die Pauschalversteuerung eines geldwerten Vorteils bei der Fahrzeugüberlassung eines Leasing-E-Bikes explizit erlaubt.

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news-105 Mon, 02 Jul 2018 11:21:00 +0200 Betreuungsfreibetrag und Übertragung auf ein Elternteil /aktuelles/detail/artikel/betreuungsfreibetrag-und-uebertragung-auf-ein-elternteil.html Der Betreuungsfreibetrag gilt für beide Eltern eines Kindes und wird von deren Einkommen abgezogen. In bestimmten Fällen ist eine Übertragung des gesamten Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil möglich. Der Betreuungsfreibetrag gilt für beide Eltern eines Kindes und wird von deren Einkommen abgezogen. In bestimmten Fällen ist eine Übertragung des gesamten Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil möglich. 

Was ist der Betreuungsfreibetrag?
Der Betreuungsfreibetrag wird vom Einkommen der Eltern eines Kindes abgezogen, wenn die Steuerersparnis mit dem Kinderfreibetrag zusammengenommen höher ist als das Kindergeld. Er beträgt pro Elternteil 1320€, also für zusammenveranlagte Elternteile insgesamt 2640€. Liegen die Abzugsvoraussetzungen nicht innerhalb des ganzen Kalenderjahres vor, so wird der Betreuungsfreibetrag durch 12 geteilt. 

Der Betreuungsfreibetrag gilt für Kinder im Sinne der Einkommenssteuer, also beispielsweise leibliche oder adoptiere Kinder und ohne Einschränkung bis 18 Jahre, von 18 - 25 Jahren, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet.

Wann ist eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil möglich?

Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil ist in zwei Fällen möglich: 

  1. Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, also weniger als 75% seines eigentlich festgesetzten Unterhalts bezahlt. In diesem Falle geht der Betreuungsfreibetrag automatisch zum anderen Elternteil über.
  2. Auf Antrag kann der Betreuungsfreibetrag für Kinder unter 18 Jahren auf das Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind polizeilich gemeldet ist, nicht aber wenn der andere Elternteil widerspricht, weil es Kinderbetreuungskosten trägt oder weil es das Kind selbst regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut.

Was gilt als Betreuung in nicht unwesentlichem Umfang?
Nach Aussage der Finanzverwaltung ist eine Betreuung in nicht unwesentlichem Umfang dann gegeben, wenn der Elternteil fortlaufend und immer wieder in Kontakt mit dem Kind steht, d.h. es regelmäßig Umgang mit dem Kind hat. Kurzzeitiger Umgang wie etwa Anrufe zum Geburtstag, zu Ostern oder Weihnachten genügen nicht. Der Bundesfinanzhof konkretisiert dies und erklärt, dass ein Elternteil das Kind in einem vereinbarten, gleichmäßigen Rhythmus betreuen muss und einen Mindestanteil von 10% der jährlichen Betreuung trägt.

Welche Kinderbetreuungskosten sind zu tragen?
Damit ein Elternteil seinen Betreuungsfreibetrag behalten kann, muss es zudem mindestens 10% aller Aufwendungen für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres tragen. Dazu zählen Kosten für Kindertagesstätten, Tagesmütter aber auch Sportunterricht und Klavierstunden.

Zusammengefasst: Der Betreuungsfreibetrag wird vom Einkommen der Elternteile abgezogen. Wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, oder das Kind nicht wesentlich mitbetreut, kann der Betreuungsfreibetrag des Elternteils zum anderen Elternteil übertragen werden.

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news-104 Mon, 04 Jun 2018 11:14:00 +0200 Arbeitszeitkonto auch beim Minijob /aktuelles/detail/artikel/arbeitszeitkonto-auch-beim-minijob.html Auch bei Minijobs, also geringfügig entlohnten Beschäftigungen, können Arbeitszeitkonten geführt werden. Auf diese Weise können Arbeitgeber bei guter Auftragslage flexibler auf ihr Personal zurückgreifen. Allerdings gibt es bei Minijobs feste Regeln, wie flexibel der Einsatz der Minijobber sein darf. Auch bei Minijobs, also geringfügig entlohnten Beschäftigungen, können Arbeitszeitkonten geführt werden. Auf diese Weise können Arbeitgeber bei guter Auftragslage flexibler auf ihr Personal zurückgreifen. Allerdings gibt es bei Minijobs feste Regeln, wie flexibel der Einsatz der Minijobber sein darf.

Mithilfe eines Arbeitszeitskontos können geringfügig beschäftigte Mitarbeiter je nach Bedarf eingesetzt werden, in einem Monat mehr, im anderen Monat weniger. Dabei erhalten sie jedoch immer das gleiche vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Für die Sozialversicherung und nach dem Mindestlohngesetz gelten dafür aber bestimmte Regeln.

In der Sozialversicherung gelten Arbeitszeitkonten als "sonstige flexible Arbeitszeitregelungen". Arbeitszeitkonten wie etwa Gleitzeit- und Jahreszeitkonten können auch für Minijobber angewendet werden, dabei muss allerdings ein gleichbleibendes Monatsgehalt vertraglich vereinbart sein. Diesem Arbeitsentgelt liegt eine Sollstundenzahl zugrunde, die abhängig vom Stundenlohn (und Mindestlohn) ist. Das vereinbarte Arbeitsentgelt darf nicht mehr als 450€ im Monat betragen, im Jahr also 5400€. Der Arbeitgeber muss zu Beginn der Beschäftigung – und bei jeder Änderung innerhalb dieser – das Entgelt für 12 Monate prognostizieren und prüfen, dass das Arbeitsentgelt die genannten Grenzen nicht überschreitet, auch eventuelle Guthabenstunden sind zu berücksichtigen, Einmalzahlungen jedoch zusätzlich anzusetzen.

Abbau von Guthabenstunden: Freistellung bis zu 3 Monate
Zum Abbau von Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto kann der Minijobber bis zu drei Monate freigestellt werden, er erhält in der Zeit weiter sein vereinbartes Arbeitsentgelt und seine sozialversicherungsrechtliche Anstellung wird nicht beendet.

Sozialversicherungsbeiträge nach vereinbartem Arbeitsentgelt
Unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb eines Monats bildet das monatliche vereinbarte Arbeitsentgelt die Basis für die abzuführenden Sozialversicherungsabgaben. Denn während normalerweise das sog. "Entstehungsprinzip" gilt, gilt bei " sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen" das sog. "Zuflussprinzip".

Mindestlohn begrenzt Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto
Das Mindestlohngesetz begrenzt die Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto dabei insofern, dass Minijobber monatlich nicht mehr als 150% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ableisten dürfen. Verdient der Arbeitnehmer aber über dem Mindestlohn, gilt diese Beschränkung nicht.

Zusammengefasst: Arbeitszeitkonten für Minijobber ermöglichen deren flexiblen Arbeitseinsatz. Dabei gibt die Sozialversicherung und das Mindestlohngesetz die Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos vor.

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news-103 Wed, 02 May 2018 16:01:00 +0200 Von Dritten verursachte Schäden nach Immobilien-Erwerb /aktuelles/detail/artikel/von-dritten-verursachte-schaeden-nach-immobilien-erwerb.html Wenn Sie eine Immobilie erwerben und unvermutete Schäden entdecken, die erst nach Ihrem Immobilienkauf von einem Dritten, z.B. einem Mieter verursacht wurden, so können Sie diese nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten geltend machen.

Wenn Sie eine Immobilie erwerben und unvermutete Schäden entdecken, die erst nach Ihrem Immobilienkauf von einem Dritten, z.B. einem Mieter verursacht wurden, so können Sie diese nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten geltend machen.

 

Auch Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes, die innerhalb dreier Jahre nach der Anschaffung der Immobilie getätigt werden, gelten steuerrechtlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten, vorausgesetzt sie überschreiten ohne Umsatzsteuer nicht 15% der Anschaffungskosten. Dies gilt für sämtliche Kosten, die bei der Instandsetzung und Modernisierung im Zuge der Anschaffung anfallen und integriert auch sog. Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Streichen, usw. Ausgeschlossen sind Erweiterungen des Gebäudes und jährliche Erhaltungsarbeiten. Vergleichen Sie dazu unseren Artikel "Renovierungsmaßnahmen als Werbekosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung - ist das möglich?"

Allerdings gelten auch Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Der maßgebliche Schaden, der durch eine Instandsetzungsmaßnahme ausgeglichen werden sollen darf nicht nach dem Erwerb der Immobilie entstanden und durch Dritte verursacht worden sein. Ein entsprechendes Finanzgericht-Urteil bestätigte unlängst der Bundesfinanzhof. Die Kosten, die durch die Beseitigung von beim Erwerb bereits bestehenden Schäden entstehen, bleiben davon unberührt.

Zusammengefasst: Wenn Sie eine Immobilie erwerben und ein Dritter verursacht danach einen Schaden, so fallen entsprechende Beseitigungskosten nicht unter die anschaffungsnahen Herstellungskosten.

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news-102 Mon, 16 Apr 2018 16:00:00 +0200 So nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch /aktuelles/detail/artikel/so-nehmen-sie-die-kleinunternehmerregelung-in-anspruch.html Wenn Sie als Selbstständiger nur geringe Einnahmen haben, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese ist vor allem für Existenzgründer von Bedeutung. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Voraussetzungen.

Wenn Sie als Selbstständiger nur geringe Einnahmen haben, können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese ist vor allem für Existenzgründer von Bedeutung. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Voraussetzungen.

Wenn Sie nur geringe Umsätze tätigen, können Sie mithilfe der Kleinunternehmerregelung das komplizierte Prozedere der Umsatzsteuervoranmeldung umgehen und sind von jeder Umsatzbesteuerung freigestellt. Um unter diese Regelung zu fallen gibt es verschiedene Voraussetzungen, im Wesentlichen jedoch zwei: Erstens darf Ihr Vorjahresumsatz bzw. der geschätzte Umsatz im Jahr der Gründung 17.500 EUR nicht übersteigen, zweitens dürfen Ihre Einnahmen im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 EUR sein. Ist dies der Fall und Sie möchten die Kleinunternehmerregelung nutzen, so dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben andererseits keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug.

Wenn Sie sich im laufenden Jahr selbstständig gemacht haben, können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn Ihr prognostizierter Umsatz, den Sie schriftlich zum Beginn der Selbstständigkeit fixieren, 17.500 EUR nicht überschreitet. Sind Sie bereits länger selbstständig, so dürfen entnehmen Sie die Umsätze des Vorjahres, die 17.500 EUR nicht überschreiten dürfen, Ihrem Steuerbescheid des letzten Jahres. Der Umsatz des laufenden Jahres, der die Grenze von 50.000 EUR nicht sprengen darf, muss wie bei der Existenzgründung geschätzt werden. Am Anfang des Jahres sollten Sie eine Prognose erstellen und schriftlich fixieren. Die relevanten Umsätze ergeben sich dabei aus allen zu erwartenden Jahreseinnahmen abzüglich Einnahmen aus dem Verkauf oder der Entnahme von Anlagevermögen, bestimmten steuerfreiem Umsätze und Hilfsumsätzen zu den genannten steuerfreien Umsätzen. 

Sie möchten sich, evtl. zunächst neben Ihrer Haupttätigkeit, selbstständig machen? Kontaktieren Sie unseren Steuerberater Karlsruhe und lassen Sie sich zur Existenzgründung und zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung beraten.

Zusammengefasst: Als Selbstständiger können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen und so bürokratischen Aufwand sparen, wenn Sie Ihr Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500 EUR blieb und voraussichtlich im aktuellen Jahr 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Als Gründer gilt die Grenze von 17.500 EUR als Grenze für das erste Jahr.

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news-101 Mon, 02 Apr 2018 15:58:00 +0200 So setzen Sie Benzinkosten auch bei 1%-Regelung ab /aktuelles/detail/artikel/so-setzen-sie-benzinkosten-auch-bei-1-regelung-ab.html Laut aktuellen BFH-Urteilen sind selbst getragene Spritkosten vom geldwerten Vorteil des Firmenwagens abzugsfähig. Dies gilt auch für andere individuelle Kosten, zusätzlich zu den bereits gültigen Pauschalen.

Laut aktuellen BFH-Urteilen sind selbst getragene Spritkosten vom geldwerten Vorteil des Firmenwagens abzugsfähig. Dies gilt auch für andere individuelle Kosten, zusätzlich zu den bereits gültigen Pauschalen.

Nach der sog. 1%-Regelung wird der geldwerte Vorteil für private Zwecke eines Dienstwagens monatlich mit einem Prozent des Listenpreises bewertet. Wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitnehmer zahlt, wird der geldwerte Vorteil entsprechend gemindert. Es spielt keine Rolle ob es sich dabei um eine Pauschale handelt, oder das Nutzungsentgelt sich auf die tatsächliche Nutzung des Wagens bezieht. 

Bis dato vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass einzelne Kfz-Kosten, die durch den Arbeitnehmer getragen werden, wie z.B. Benzin-, Versicherungs- oder Waschkosten, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, wenn die 1%-Regelung Anwendung findet und der geldwerte Vorteil nicht nach der Fahrtenbuchmethode bemessen wird. Laut neuer BFH-Rechtsprechung ist die Übernahme einzelner anfallender Kosten nunmehr jedoch auch bei der 1%-Regelung als abzugsfähiges Nutzungsentgelt zu verstehen. Der geldwerte Vorteil kann allerdings nur bis auf 0 Euro gemindert werden, es kann aus den individuell getragenen Kosten kein geldwerter Nachteil entstehen, der ggf. steuerlich geltend gemacht werden könnte (etwa als Werbungskosten). Eine entsprechende Revision wurde vom BFH abgewiesen. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium am 21.9.2017 ein Schreiben veröffentlicht, das umfangreiche Einzelheiten zur Anwendung beschreibt und ab sofort anzuwenden ist.

Bei der Fahrtenbuchmethode bleibt die bisherige Gesetzeslage bestehen, wonach selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten einfließen und mithin nicht den individuellen Nutzungswert (vgl. geldwerter Vorteil) erhöhen. Andererseits wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die von ihm getragenen Kosten in die Gesamtkosten einbezieht und als Nutzungsentgelt behandelt.

Arbeitergeber sind dazu verpflichtet, die vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten auf den geldwerten Vorteil im Lohnsteuerabzugsverfahren anzurechnen, sofern der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsrecht nichts anderes vorsehen. Der Arbeitnehmer muss entsprechend jährlich mitteilen, welche Kosten er getragen hat und im Rahmen welcher Gesamtfahrleistung der Dienstwagen genutzt wurde. Die Erklärungen und Belege des Mitarbeiters muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto hinzufügen. Zur Vereinfachung kann der Arbeitnehmer im laufenden Lohnsteuerabzug vorläufig 1/12 des Vorjahreswertes zugrunde legen und mit dem Ende des Kalenderjahres oder bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters die Lohnsteuerdifferenz ausgleichen. Dies wird von den Finanzämtern nicht beanstandet.

Zusammengefasst: Selbst getragene individuelle Kfz-Kosten können laut BFH-Urteilen in Zukunft auch bei der 1%-Regelung vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.

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news-100 Thu, 15 Mar 2018 15:57:00 +0100 Scheidungskosten nicht mehr abzugsfähig /aktuelles/detail/artikel/scheidungskosten-nicht-mehr-abzugsfaehig.html Scheidungskosten können nach neuer BFH-Rechtsprechung nicht länger zum Abzug als außergewöhnliche Belastung herangezogen werden, da sie i.d.R. nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen sowie seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbracht werden.

Scheidungskosten können nach neuer BFH-Rechtsprechung nicht länger zum Abzug als außergewöhnliche Belastung herangezogen werden, da sie i.d.R. nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen sowie seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbracht werden.

Das durch die Änderung des § 33 EStG neu eingeführte Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sieht ein Abzugsverbot für Prozesskosten vor. Laut dem Bundesfinanzhof fallen Scheidungskosten unter dieses Abzugsverbot und sind somit steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der BFH widersprach damit dem Finanzgericht, das im Falle einer Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht hatte, der Klage stattgab.

Laut der o.g. Gesetzgebung sind die Kosten der Führung eines Rechtsstreits, kurz Prozesskosten, vom Abzug ausgeschlossen, außer der Steuerpflichtige liefe ohne diese Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder aber seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend in einem üblichen Rahmen zu befriedigen. Das Gesetz gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

Auch bei Scheidungskosten handelt es sich laut BFH um nichtabzugsfähige Prozesskosten, also die Kosten zur Führung eines Rechtsstreits. Ein Rechtsstreit bezeichnet dabei die gerichtliche Auseinandersetzung zweier oder mehrerer Parteien, nicht nur Zivilverfahren, sondern jegliche Gerichtsverfahren, auch an Verwaltungs-, Straf- und Finanzgerichten.

Zusammengefasst: Scheidungskosten sind i.d.R. nicht steuerlich abzugsfähig, es sei denn der Steuerpflichtige liefe ohne die Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend in üblichem Rahmen zu befriedigen.

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news-99 Thu, 01 Mar 2018 12:00:00 +0100 Beruflich genutzte Arbeitsmittel absetzen /aktuelles/detail/artikel/beruflich-genutzte-arbeitsmittel-absetzen.html Der neue Laptop, ein Notizbuch oder ein Schreibtisch - wenn Sie etwas für berufliche Zwecke kaufen, können entsprechende Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Sie müssen die Gegenstände dafür überwiegend beruflich nutzen und es muss natürlich wirklich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Unser Steuerberater Karlsruhe gibt den Überblick.

Der neue Laptop, ein Notizbuch oder ein Schreibtisch - wenn Sie etwas für berufliche Zwecke kaufen, können entsprechende Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Sie müssen die Gegenstände dafür überwiegend beruflich nutzen und es muss natürlich wirklich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Unser Steuerberater Karlsruhe gibt den Überblick.

Machen Anschaffungen, die man für den Beruf braucht, muss man als Arbeitnehmer selbst tätigen, deswegen können Arbeitsmittel, die Sie selbst bezahlen, steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gelten folgende Richtlinien:

  • Das Arbeitsmittel muss beruflich eingesetzt werden. Wenn Sie es auch privat nutzen, muss die berufliche Nutzung glaubhaft nachgewiesen werden.
  • Bei bestimmten Arbeitsmitteln sind die Kosten aufzuteilen. Autos, Telekommunikationsgeräte und ein häuslicher Computer sind nur mit einem pauschalen beruflichen Betrag abzugsfähig.
  • Medizinische Hilfsmittel wie etwa Lesebrillen für die Computerarbeit sind nicht abzugsfähig.

Zwar gibt es keine Arbeitsmittelpauschale (daher besteht auch kein Rechtsanspruch), doch bis zu einem Betrag von 110 EUR müssen i.d.R. keine Belege vorgelegt werden. 

Außerdem müssen teure Arbeitsmittel über mehrere Jahre abgeschrieben werden, etwa Büromöbel oder gut ausgestattete Notebooks. Erste sind über 13 Jahre abzuschreiben, was dazu führen kann, dass diese - z.B. im Falle von Kündigung oder Ruhestand - zwischenzeitlich privat weitergenutzt werden. Das nennt die Finanzverwaltung dann "Entwidmung" und nur bis zum Zeitpunkt ebendieser kann die Abschreibung durchgeführt werden, auch wenn die restlichen Kosten noch nicht geltend gemacht wurden. Auch eine andersgeartete Ansetzung ist in diesem Falle nicht mehr möglich. Wurde ein Arbeitsmittel bereits vollständig abgeschrieben, so kann es in der Folge ohne weitere steuerliche Nachteile privat weiterverwendet werden. 

Aus obigen Regelungen ergibt sich in der Praxis die Idee vor dem Ruhestand noch Arbeitsmittel anzuschaffen, die als "geringwertiges Wirtschaftsgut" abzusetzen (und somit nicht über mehrere Jahre abzuschreiben) sind. Da diese Arbeitsmittel nach dem Jahr der Anschaffung keinen steuerlichen Restwert mehr aufweisen, können diese folgenlos privat weitergenutzt werden. Bis zum Jahr 2017 gelten für "geringwertige Wirtschaftsgüter" Grenzen bis 410 Euro netto, ab 2018 sogar 800 Euro netto. 

Zusammengefasst: Unser Steuerberater Karlsruhe erklärt wie sie Arbeitsmittel, die Sie beruflich verwenden absetzen - und nach dem Ruhestand ohne steuerliche Folgen weiterverwenden können.

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news-98 Wed, 14 Feb 2018 15:50:49 +0100 Neues BMF-Schreiben 2017 zu häuslichen Arbeitszimmern /aktuelles/detail/artikel/neues-bmf-schreiben-2017-zu-haeuslichen-arbeitszimmern.html Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 2017 seine bisherigen Aussagen von 2011 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern neugefasst und dabei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes berücksichtigt. Unsere Steuerberater Karlsruhe stellen die neuen Aussagen vor.

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 2017 seine bisherigen Aussagen von 2011 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern neugefasst und dabei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes berücksichtigt. Unsere Steuerberater Karlsruhe stellen die neuen Aussagen vor.

Darf ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe abgezogen werden - und wenn ja, in welcher Höhe? Regelmäßig kommt es hinsichtlich dieser Frage zu Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen den zuständigen Finanzämtern. Im Jahr 2011 hat das Bundefinanzministerium erstmals umfassend Stellung zu dieser Thematik bezogen. Das damalige Schreiben bezog sich dabei vor allem auf die Definition des häuslichen Arbeitszimmers, die Ermittlung der Raumkosten, das Thema des Tätigkeitsmittelpunkts sowie Alternativarbeitsplätze. Ebenso behandelte es einige Sonderfälle, wie die Nutzung für verschiedene Tätigkeiten oder durch mehr als eine Person, genauso wie die nicht-ganzjährige Verwendung. Am 6. Oktober 2017 erging ein neues Schreiben des BMF, das die grundsätzlichen Aussagen des ersten Schreibens auf Grundlage aktueller Rechtsprechung konkretisiert und ergänzt. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben aus 2011 und gilt in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitrum 2007.

Die neuen Aussagen in der Übersicht: 

1. Klarstellung zu Abzugsgrundsätzen 

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass der unbegrenzte Raumkostenabzug auch Bestand hat, wenn dem Steuerpflichtigen zusätzlich ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung stünde, vorausgesetzt sein Tätigkeitsmittelpunkt liegt im häuslichen Arbeitszimmer. Eine Begrenzung von 1.250 EUR jährlich ist nur dann anzuwenden, wenn letzteres nicht der Fall ist und ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. Gibt es mehrere häusliche Arbeitszimmer in unterschiedlichen Haushalten, so darf der Höchstbetrag von 1.250 EUR nur einmalig abgezogen werden.

2. Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Das BMF vertritt nach wie vor die Ansicht, dass ein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt werden darf, um abzugsfähig zu sein. Darüber hinaus berücksichtigt es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Eine private Nutzung des Arbeitszimmers unter 10% ist für die Abzugsfähigkeit zudem weiterhin unerheblich. Neu hingegen ist die Aussage, dass sog. "Arbeitsecken" in Privaträumen nicht abzugsfähig sind, die ebenfalls aus der BHF.-Rechtsprechung hervorgeht. Kosten für Küche, Bad und Flur in den Privaträumen sind laut Ergänzung im Schreiben in keinem Falls abzugsfähig. Klassische Betriebsräume wie Lagerräume etc. sind auch dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn sie privat untergeordnet mitgenutzt werden.

3. Abzugsfähige Raumkosten

Das Bundesfinanzministerium nimmt zudem Stellung zur Ermittlung anteiliger Raumkosten. Die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind nach dem Verhältnis von der Fläche des Arbeitszimmers zu der Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers zu bestimmen. Die Gesamtwohnfläche ist dabei nach §42 bis §44 der Zweiten Berechnungsverordnung oder nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. So ist sind die Grundflächen der Räume einer Wohnung mit Ausnahme der sog. Zubehörräume zu berücksichtigen.

Liegt das häusliche Arbeitszimmer im Keller, gilt laut BMF zu unterscheiden, ob es sich um einen Hauptraum oder einen Nebenraum der Wohnung handelt. Ist ersteres der Fall lassen sich die Raumkosten nach dem Verhältnis "Fläche des Arbeitszimmers" zur "reinen Wohnfläche zuzüglich Arbeitszimmer" ermitteln. Die Fläche weiterer Kellerräume bleibt unberücksichtigt. Damit dies gilt, muss der Raum unmittelbar nach dem Wohnen seiner Funktion als Arbeitszimmer dienen, er muss mit einem Wohnraum vergleichbar ausgestattet sein, eine ähnliche Lage und bauliche Beschaffenheit vorweisen. Ist das Arbeitszimmer im Keller jedoch ein Nebenraum der Wohnung - d.h. die letzten Punkte sind nicht gegeben - ermitteln sich die anteiligen Raumkosten nach dem Verhältnis der "Fläche der betrieblich/ beruflich genutzten Haupt- und Nebenräume" zur "Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes".

4. (Nicht-)Vorhandener Alternativarbeitsplatz 

Steht der externe Arbeitsplatz eines Selbstständigen, etwa in seiner Praxis, nicht hinreichend zur Verfügung, d.h. dass dieser nur eingeschränkt nutzbar ist, sodass ein überwiegender Teil der Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten ist, so ist der beschränkte Raumkostenabzug von 1.250 EUR im Jahr nicht anwendbar.

5. Raumnutzung für mehrere Tätigkeiten

Der jährliche Höchstbetrag von 1.250 EUR ist bei mehreren im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten nicht aufzuteilen. Damit folgt das BMF der BFH-Rechtsprechung. Gilt für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug, darf der Höchstbetrag nicht doppelt abgezogen werden.

6. Nutzung durch mehrere Personen

Ebenfalls der Rechtsprechung folgen die neuen BMF-Aussagen zur Arbeitszimmernutzung durch mehrere Personen. Grundsätzlich ist die Abzugsbeschränkung personenbezogen, daher kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten, ganz gleich ob unbegrenzt oder auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR / Jahr beschränkt, abziehen. Jeder Mitnutzer kann die Aufwendungen abziehen, die seinem Anteil entsprechen und für die er aufgekommen ist, sowohl bei Eigentümern als auch bei Mietern.

Geändert hat das Bundesfinanzministerium seine Aussage dahingehend, dass einem Mitnutzer der Höchstbetrag von 1.250 EUR zusteht, wenn ihm kein Alternativarbeitspatz zusteht, und der zweite Nutzer seinen Anteil unbeschränkt abziehen darf. Bisher lautete die Aussage des BMF, dass dann nur 625 EUR (also die Hälfte) abzugsfähig wären.

7. Nicht ganzjährige Nutzung des Arbeitszimmers 

Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist laut BMF bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe und nicht zeitanteilig abzuziehen.

8. Raumnutzung während Nichtbeschäftigung 

Auch im Falle einer Arbeitslosigkeit, bei Mutterschutz oder Elternzeit dürfen laut neuer Aussage des BMF für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen ein Kostenabzug hinsichtlich späterer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit zustünde, die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nach den Regeln zu vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

9. Vermietungsmodelle mit Arbeitszimmern

Das Bundesfinanzministerium verweist hinsichtlich der Vermietungspraxis für Büroräume auf sein Schreiben vom 13.12.2005 (an Arbeitgeber) und das BFH-Urteil vom 13.12.2016 (an Auftraggeber eines Gewerbetreibenden).

Zusammengefasst: Ein neues BFH-Schreiben zur Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeitszimmern ersetzt das bisherige Schreiben von 2011 und gliedert die neue Rechtsprechung ein. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater Karlsruhe. Alle offenen Fälle ab 2007 und folgende sind betroffen.

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news-97 Tue, 19 Dec 2017 15:34:30 +0100 Frohe Weihnachten und Artikel-Rückblick 2017 /aktuelles/detail/artikel/frohe-weihnachten-und-artikel-rueckblick-2017.html E H W A wünscht Ihnen frohe Weihnachten! Zum Jahresrückblick 2017 haben wir unsere Artikel 2017 noch einmal für Sie zusammengefasst.

E H W A wünscht Ihnen frohe Weihnachten! Zum Jahresrückblick 2017 haben wir unsere Artikel 2017 noch einmal für Sie zusammengefasst.

Auch wenn das Jahr 2017 noch ein paar wenige Tage dauert, wollen wir gemeinsam mit Ihnen noch einmal auf unsere Artikel des fast vergangenen Jahres zurückschauen. Es gab zahlreiche spannende Veränderungen im Steuerrecht, über die Sie mit Ihrem Steuerberater Karlsruhe auch in Zukunft jederzeit informiert sind, wenn Sie auf diese Seite klicken.

Im März 2017 informierten wir Sie über Neuerungen beim Mindestlohn, die auch für 2018 interessant sind, denn ab 1.1.2018 ändert er sich für manche Branchen erst dann. Sehen Sie sich hier unseren Artikel an.

Wie Sie Pflegekosten steuerlich geltend machen, erklärten wir ebenfalls im März in unserem Artikel, über die sofortige Abzugsfähigkeit von Leasingsonderzahlungen als Betriebsausgaben klärte unser Steuerberater Karlsruhe Sie im April auf. Ende desselben Monats widmeten wir uns dem Thema "Verbilligte Wohnraumüberlassung an Angehörige" und erklärten Ihnen was hinsichtlich dessen steuerrechtlich anzuerkennen ist, und was nicht.

Ein weites Feld betraten wir in unserem Artikel "Welche Anforderungen gelten für elektronische Rechnungen?", der Ihnen umfangreich und detailliert darstellte, welche Anforderungen für den Umgang mit digitalen Rechnungen gelten – in der heutigen Zeit ist das besonders wichtig. Wie Sie bereits versendete Rechnungen – ganz gleich ob digital oder ausgedruckt – korrekt berichtigen, erklärten unsere Steuerberater Karlsruhe im Artikel "Status Quo: Rechnungen rückwirkend berichtigen".

Ebenfalls im Virtuellen angesiedelt war unser Artikel zum Thema "Kontoauszüge digital", mit dem wichtigen Hinweis "Ausdrucken reicht nicht". Weiterhin interessant: Die neuen Höchstwerte für Kleinbetragsrechnungen, die rückwirkend ab 1.1.12017 gelten, die neuen Abgabefristen für Steuererklärungen und das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Abzug der Einkommenssteuer auf Geschenke.

Nun möchten wir Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch hinüber ins neue Jahr 2018 wünschen! Auch im kommenden Jahr wird unser Steuerberater Karlsruhe Sie an dieser Stelle über Neuigkeiten rund um das Thema Steuern informieren. Schauen Sie auch 2018 wieder auf diese Seite!

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news-93 Mon, 04 Dec 2017 13:36:00 +0100 Nicht zu früh jubeln: Neue Abgabefristen für Steuererklärungen /aktuelles/detail/artikel/nicht-zu-frueh-jubeln-neue-abgabefristen-fuer-steuererklaerungen.html Zwar ist der Gesetzgeber Steuerberatern und Steuerpflichtigen mit einer Neuregelung der Abgabefristen von Steuererklärungen entgegengekommen, durch die neuen, automatisierten Verspätungszuschläge bei Fristüberschreitungen, erscheinen die Vorteile der verlängerten Fristen allerdings ein Stück weit relativiert. Unser Steuerberater aus Karlsruhe gibt einen Überblick. Ende 2016 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das neue Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen festlegt. Der Gesetzgeber hat die Abgabenordnung (AO) im entsprechenden § 149 Abs. 2 Satz 1 ff.  so geändert, dass Steuererklärungen nunmehr nicht mehr spätestens fünf Monate, sondern spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (oder eines anderweitig gesetzlich bestimmten Zeitpunkt) einzureichen sind. Anzuwenden ist die neue Regelung erst ab dem Kalenderjahr 2018. Das bedeutet, der Steuerpflichtige muss etwa seine Einkommenssteuererklärung für 2018 erst bis zum 31. Juli 2019 abgeben.

Steuerpflichtige, die nicht auf die Dienste eines Steuerberaters zurückgreifen, können darüber hinaus nach wie vor eine Fristverlängerung beantragen. Auch die Möglichkeit die Frist rückwirkend zu verlängern, bleibt erhalten. Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater beraten werden, hatten bisher grundsätzlich bis zum 31. Dezember Zeit. Laut der neuen Regelung gilt diese Frist für beratene Steuerpflichtige nun bundesweit – wie bereits zuvor schon in Hessen – bis zum 28. bzw. 29. Februar.

Wurde eine (verlängerte) Frist überschritten, zeigte sich das Finanzamt bisher in den meisten Fällen kulant. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags war Ermessenssache der Finanzverwaltung und erfolgte oft zufällig, gar nicht oder zu niedrig. Hier ergeben sich nach der neuen Gesetzeslage Änderungen: Die Höhe des Verspätungszuschlags soll nach eindeutigen Kriterien zu bemessen sein und wird daher in Zukunft automatisiert, d.h. ohne die Einflussmöglichkeit des Sachbearbeiters, zwingend festgesetzt. Dies gilt sowohl für beratene als auch nicht-beratene Steuerpflichtige und geschieht spätestens mit dem Ablauf von 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (für Land- und Forstwirte 19 Monate) bzw. bei Überschreiten eines per Anordnung festgestellten Zeitpunkts.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt dabei für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung mindestens 10 Euro plus 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Für Ertragsteuern sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen gilt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung eine Mindesthöhe von 25 Euro zzgl. 0,25 Prozent. Maximal darf der Verspätungszuschlag 25.000 Euro betragen.

Achtung: Zusätzlich zu den Kosten eines Verspätungszuschlags drohen zudem auch strafrechtliche Konsequenzen. Je nach Fall kann bei entsprechendem Fristüberschreiten bereits eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung vorliegen.

Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Steuererklärungen jederzeit firstgerecht eingereicht werden und Sie Gesetzesänderungen wie die zuvor beschriebene optimal nutzen möchten, so kontaktieren Sie unseren Steuerberater in Karlsruhe.

Zusammengefasst: Durch die automatisierte Festsetzung von Verspätungszuschlägen relativieren sich die Vorteile verlängerter Abgabefristen für Steuererklärungen. Neben monetären Zuschlägen, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

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news-95 Mon, 06 Nov 2017 13:39:00 +0100 BFH verbietet Abzug einer pauschalen Einkommensteuer auf Geschenke /aktuelles/detail/artikel/bfh-verbietet-abzug-einer-pauschalen-einkommensteuer-auf-geschenke.html Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus dem März 2017 festgestellt, dass die Übernahme einer pauschalen Einkommensteuer für ein Geschenk den Wert des Geschenkes erweitert. Es gilt eine gemeinsame Höchstgrenze für den Betriebskostenabzug. Geschenke unter Geschäftsfreunden gehören im Business-Umfeld zum guten Ton, dennoch werden Unternehmer diesbezüglich zuletzt immer zurückhaltender. Dazu führt unter anderem die seit einigen Jahren bestehende Regelung, dass sämtliche unentgeltliche Zuwendungen (= Geschenke) an Nicht-Arbeitnehmer, die bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35€ überschreiten, nicht mehr als Betriebskosten abgezogen werden können (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Höchstbetrag gilt dabei für ein Wirtschaftsjahr. Neben dieser Regelung existiert seit ein paar Jahren die Möglichkeit, Sachzuwendungen pauschal zu versteuern (§37b des EStG).

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil weitergehend mit der Sachlage beschäftigt und erklärt die Übernahme dieser pauschalen Steuer zu einem weiteren Geschenk an den Empfänger der Sachzuwendung. Der BFH betrachtet darin die Übernahme der pauschalen Einkommenssteuer und die Sachzuwendung als Einheit: Übersteigt der Wert – insgesamt – über 35€, entfällt die Abzugsfähigkeit als Betriebskosten.

Diese Sichtweise ist zwar nicht umstritten, dennoch sollten sich Steuerpflichtige entsprechend der Ansicht des BFH verhalten, denn die Finanzämter werden sich auf diese stützen. Unser Steuerberater in Karlsruhe informiert Sie gerne umfassend zum Thema Sachzuwendungen – rufen Sie uns an, oder schreiben Sie eine E-Mail!

Zusammengefasst: In Zukunft gilt bei unentgeltlichen Sachzuwendungen an Geschäftspartner zu beachten, dass sowohl die Zuwendung selbst, als auch die nach §37b EStG pauschal übernommene Steuer zusammen 35€ nicht übersteigen dürfen, um abzugsfähig zu bleiben.

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news-92 Mon, 02 Oct 2017 13:35:00 +0200 Status Quo: Rechnungen rückwirkend berichtigen /aktuelles/detail/artikel/status-quo-rechnungen-rueckwirkend-berichtigen.html Oftmals kürzen Betriebsprüfer die Vorsteuer aufgrund formell inkorrekter Eingangsrechnungen trotz eines vorliegenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung – so können Sie sich wehren. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil (15.9.2016, Rs. C-518/14; Senatex) entschieden, dass Unternehmer formell fehlerhafte Rechnungen rückwirkend richtigstellen dürfen. Dennoch kürzen die Betriebsprüfer der Finanzämter weiterhin häufig die Vorsteuer aufgrund formell fehlerhafter Eingangsrechnungen.  Wenn beispielsweise eine detaillierte Leistungsbeschreibung auf der Rechnung fehlt, nehmen dies Betriebs- und Umsatzprüfer gerne zum Anlass, einen Vorsteuerabzug zu kürzen. Nachzahlungszinsen sind eine weitere ungünstige Folge für den steuerpflichtigen Unternehmer. Grundsätzlich kann aber bis zur Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheides eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden. Die Berichtigung gilt dann nach dem Urteil des EuGH rückwirkend.

Laut BFH sind Mindestangaben erforderlich
Dass die Finanzämter dennoch anders agieren, hat seinen Grund in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (20.10.2016, Az. V R 26/15), das Mindestangaben fordert, damit eine rückwirkende Berichtigung nach EuGH-Urteil möglich ist. Diese lauten wie folgt:

  • Rechnungsaussteller
  • Leistungsempfänger
  • Leistungsbeschreibung
  • Entgelt
  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer


Sind diese Angaben nicht ausgewiesen oder sind sie fehlerhaft, ist laut BFH eine rückwirkende Berichtigung nicht möglich, weil die Rechnung an sich nicht berichtigungsfähig ist. D.h. die berichtigte Rechnung wird als Erstrechnung nach Ergänzung angesehen und somit die Kürzung des Vorsteuerabzugs gerechtfertigt. D.h. im konkreten Falle, fehlt einer Rechnung z.B.. die USt-Id-Nr. des Rechnungsausstellers, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich, denn diese gehört nicht zu den vom BFH geforderten Mindestangaben. Fehlt aber die Leistungsbeschreibung, die zu den BFH-Mindestangaben gehört, so kann eine Rechnung zwar berichtigt werden, aber nicht rückwirkend.

Was können Sie tun?
Sollte Ihnen der Vorsteuerabzug aufgrund formeller Mängel in Eingangsrechnungen gekürzt werden, sollte die Rechnung zunächst berichtigt werden und dann gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch erhoben werden, denn die Finanzverwaltung beschäftigt sich aktuell mit dem Thema rückwirkend berichtigter Rechnungen und arbeitet derzeit an einem BMF-Schreiben. Außerdem wird sie sich auch in Kürze mit einem weiteren EuGH-Urteil (15.9.2016, Rs. C-516/14; Barlis 06) auseinandersetzen müssen, das eine Kürzung des Vorsteuerabzugs verbietet, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachvollziehbar vorlagen.

Ggf. ist ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gegen einen nachteiligen Steuerbescheid hier für Sie zu empfehlen – am besten sprechen Sie unsere Steuerberater Karlsruhe an, wenn Sie entsprechende Unterstützung benötigen.
 
Zusammengefasst: Laut zweier EuGH-Urteile dürfen Rechnungen rückwirkend berichtigt werden und die Kürzung des Vorsteuerabzugs (in vielen Fällen) ist verboten. Ein BFH-Urteil knüpft die rückwirkende Berichtigung allerdings an Bedingungen und die Kürzung des Vorsteuerabzugs ist nach wie vor Praxis. In diesem Falle sollten Sie Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid einlegen und ggf. einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.

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news-96 Mon, 04 Sep 2017 13:41:00 +0200 Neuer Höchstwert für Kleinbetragsrechnungen /aktuelles/detail/artikel/neuer-hoechstwert-fuer-kleinbetragsrechnungen.html 250€ – das ist der neue Höchstwert für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen und liegt damit 100€ über dem bisher gültigen Schwellenwert. Die Änderung gilt rückwirkend ab 1. Januar 2017. Unser Steuerberater Karlsruhe schlüsselt die neuen Regelungen auf. Finden Sie hier zudem einen Überblick über die geltenden Pflichtangaben. Der Bundesrat hat unlängst dem sog. "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz" zugestimmt und damit einen neuen Höchstbetrag für Kleinbetragsrechnungen festgesetzt. Der allgemeine Preisanstieg der letzten Jahre hatte immer häufiger zur Folge, dass beispielsweise Tankstellen- und Bewirtungsbelege oder andere Alltagsrechnungen wie etwa aus dem Schreibwarengeschäft, oder dem Elektronikeinzelhandel nicht mehr als Nachweis für Vorsteuerzahlungen oder Betriebsausgaben genügten. Die Erhöhung des Schwellenwerts ist daher eine Erleichterung für alle Parteien – vor und hinter der Kasse.

Der Vorteil von Kleinbetragsrechnungen ist schlicht und einfach – Sie vermeiden Bürokratie. Beim allseits bekannten "Kassenzettel" sind für den Vorsteuerabzug nicht so viele Pflichtangaben notwendig wie bei regulären Rechnungen. Der Rechnungsempfänger, das Leistungsdatum sowie Steuer- und Rechnungsnummer müssen an dieser Stelle nicht unbedingt ausgewiesen werden. Wie auch vor der Anhebung bleibt der Bruttobetrag Grundlage der Bemessung. D.h. es geht um 250€ inkl. ggf. Umsatzsteuer.

Die geltenden Regelungen zu Form und Inhalt von Kassenbelegen und Quittungen haben sich durch das Gesetz nicht geändert. Folgende Angaben genügen, sind aber Pflicht:

  1. Name und Anschrift des Rechnungs- bzw. Quittungsausstellers.
  2. Ausstellungsdatum.
  3. Umfang und Art der Leistung, bzw. Art und Menge der gelieferten Gegenstände.
  4. Der summierte Netto- und Steuerbetrag.
  5. Der Steuersatz (bzw. der Grund einer Steuerbefreiung, z.B. "Kleinunternehmerregelung" nach §19 UStG.).

Die gängigen Kassensysteme, die hierzulande erhältlich sind, erfüllen meist die Voraussetzungen für den steuerrechtlich unbedenklichen Einsatz schon von Haus aus. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre Kassenbelege und Quittungen gültig sind, so sprechen Sie am besten mit unseren Steuerberatern in Karlsruhe.

Zusammengefasst: Ab 1.1.2017 gilt rückwirkend ein neuer Höchstbetrag von 250€ (brutto) für Kleinbetragsrechnungen, also alltägliche Kassenbelege und Quittungen. Die Pflichtangaben für solche Belege haben sich nicht geändert.
 
 

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news-94 Fri, 04 Aug 2017 13:37:56 +0200 Kontoauszüge digital – Ausdrucken reicht nicht /aktuelles/detail/artikel/kontoauszuege-digital-ausdrucken-reicht-nicht.html Die Kontoauszüge online abzuholen, ist einfach und bequem. Allerdings unterliegen sie für Unternehmer bestimmten Speicher- und Archivierungsgrundätzen. Ein Ausdruck allein reicht nicht. Online Banking ist heutzutage eine Selbstverständlichkeit, viele Freiberufler und Selbstständige nutzen den digitalen Service ihrer Hausbank. Oft werden mittlerweile auch die Kontoauszüge digital zur Verfügung gestellt. Die Folgen für die Buchhaltung und das Archiv erklärt unser Steuerberater Karlsruhe an dieser Stelle.

Digitale Kontoauszüge erhalten Kunden entweder in Bilddateiformaten, wie z.B. PDF, oder als maschinenlesbare Dokumente, wie beispielsweise CSV-Dateien. Beide Arten werden grundsätzlich steuerlich anerkannt, müssen aber korrekt digital archiviert sein, damit der Unternehmer die geltenden steuerlichen Richtlinien einhält. Ähnlich wie bei einer digitalen Rechnung gelten digitale Kontoauszüge als sog. "digitale Belege". Diese gilt es jederzeit in ihrer originären Form, d.h. so wie Sie sie erhalten haben, nämlich digital, zu speichern. Das Dokument nach dem Ausdrucken zu löschen, verstößt gegen geltende Aufbewahrungspflichten. Ein Ausdruck gilt nur als Kopie.

Unternehmer müssen bereits beim Eingang des digitalen Kontoauszugs darauf achten, dass dieser echt und unversehrt ist, und diese Überprüfung protokollieren. Dies gilt genauso für kleinere Unternehmen und sollte hinsichtlich der Umsetzbarkeit keine größeren Probleme verursachen, denn auch jeder andere digitale Beleg – wie etwa eine elektronische Rechnung – muss überprüft werden und eine entsprechende Praxis sollte daher etabliert sein. Für die Archivierung müssen Selbstständige anschließend sicherstellen, dass die Dokumente weder verändert noch gelöscht werden können. Weitere Vorgaben macht die Finanzverwaltung in diesem Punkt nicht. Wie andere digitale Belege aber unterliegen auch digitale Kontoauszüge dem Datenzugriffsrecht, welches besagt, dass für die Dauer der Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein muss, dass die Daten gegen Verlust gesichert sind, sie maschinell ausgewertet werden und bei einer Steuerprüfung kurzfristig zur Verfügung gestellt werden können. Optimal für die Speicherung digitaler Belege sind dabei sog. Dokumentenmanagementsysteme ("DMS"). In unserem Artikel zum Thema "elektronische Rechnungen" erhalten Sie ausführliche Informationen bezogen auf derartige Softwarelösungen.

Übrigens: Viele Banken bieten die Archivierung auf ihren Servern an. Sollte man dies in Anspruch nehmen, muss allerdings, genau wie bei der eigenen Speicherung, gewährleistet sein, dass man der Finanzverwaltung zu jedem Zeitpunkt Einsicht in die Unterlagen geben kann.

Im nicht-geschäftlichen Bereich betreffen diese Regelungen nur Personen mit Überschusseinkünften ab einer Größenordnung von 500.000 Euro. Für private Bankkunden gelten die oben genannten Grundsätze also in der Regel nicht.

Zusammengefasst: Für die Archivierung von digitalen Belegen im Unternehmensumfeld gelten bestimmte Regeln zur digitalen Archivierung, wie sie etwa auch bei elektronischen Rechnungen zum Tragen kommen. Ein Ausdruck ist nur eine Kopie – löschen Sie daher nie das Original, sondern archivieren Sie es entsprechend.

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news-91 Mon, 22 May 2017 13:17:09 +0200 Welche Anforderungen gelten für elektronische Rechnungen? /aktuelles/detail/artikel/welche-anforderungen-gelten-fuer-elektronische-rechnungen.html Besonders bei jungen Unternehmen und Start-Ups auch hier in Karlsruhe geschätzt, erfreut sich die elektronische Rechnung in der Zwischenzeit auch bei immer mehr Firmen, die schon länger am Markt sind, großer Beliebtheit. Oftmals werden Rechnungen heute nicht nur digital erstellt, sondern auch versendet. Für die Erstellung, Aufbewahrung und den Versand dieser digitalen Rechnungen gelten bestimmte Anforderungen. Grundsätzlich ist nichts daran auszusetzen, wenn Sie Ihre Rechnungen nicht länger auf Papier verschicken und archivieren. Die elektronische Datenhaltung reduziert nicht nur bei Firmen mit vielen Buchungsvorgängen Kosten und Aufwand, sondern eröffnet für viele junge Unternehmer auch einen leichteren Zugang zum Thema Buchhaltung. Die Ablage und Aufbewahrung von Papierbelegen wie auch das einzusetzende Porto sind keine unwesentlichen Kostenfaktoren. Es existieren aber spezifische Anforderungen an die Erstellung, Speicherung und den Versand von elektronischen Rechnungen, die unbedingt einzuhalten sind. In den schnelllebigen Zeiten des Internets ergeben sich auch ständig neue Lösungen, daher gilt es insbesondere bei der digitalen Buchhaltung die Aktualität der eingesetzten Verfahren zu überprüfen. Schon seit dem Jahr 2015 gelten die "Grundsätze zur ordnungsgemäßen elektronischen Buchführung", kurz "GoBD", die die Richtlinien für den Umgang mit digitalen Belegen festschreiben.

GoBD-Kritieren in der Praxis
Grundsätzlich gelten bei der digitalen Rechnungsstellung die gleichen Regeln wie bei der analogen. Rechnungen müssen dieselben zehn Pflichtangaben enthalten (§ 14 UStG) und für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung vorbereitet sein (§ 238 ff. HGB & § 145–147 AO). Die GoBD regeln weiterhin die Besonderheiten der elektronischen Buchführung. So gelten für die elektronische Rechnungsstellung im Speziellen Anforderungen, die sich schlicht durch das Fehlen eines physischen Belegs ergeben. Es gilt der "Grundsatz der Unveränderbarkeit", d.h. der Originalzustand eines Dokuments ist jederzeit lesbar machen und Veränderungen müssen protokolliert werden. Ergeben sich Veränderungen zur Kontierung, zu Ordnungskriterien für die Ablage oder zum Buchungsdatum, so ist dies zu erfassen und wie weitere Buchungsvermerke mit dem Rechnungsdokument abzuspeichern. Eine Verfahrensdokumentation regelt, dass die erforderlichen Angaben auch auf digitalem Wege mit der Rechnung verknüpft werden können und nicht physisch am Beleg angeheftet sein müssen.

Beachten Sie dabei: Wird eine Rechnung zwar digital erstellt, aber nicht gespeichert, sondern ausgedruckt und in Papierform versandt, liegt eine Rechnung in Papierform vor, die in Papierform aufbewahrt werden muss. Nur bei einer digitalen Speicherung des Dokuments gelten die Richtlinien der GoBD.

DMS: Sicherung digitaler Rechnungen
In herkömmlichen Dateimanagern wie dem Windows Explorer oder dem Finder unter macOS kann die Unveränderbarkeit der Dokumente allerdings nicht sichergestellt werden. Die Arbeit mit Datumsstempeln ist dabei nicht hinreichend, da diese selbst wieder veränderbar wären. Die Archivierung von elektronischen Rechnungen muss daher unbedingt in einem Dokumentenmanagementsystem ("DMS") oder aber mithilfe einer Online-Archivierung realisiert werden. Eine Cloud-Lösung ist von den Richtlinien der GoBD dabei explizit nicht ausgeschlossen. Die Anschaffungskosten für ein DMS bzw. eine Online-Lösung muss der Unternehmer tragen. Die Abgabenordnung vermerkt dies explizit: "Die Kosten trägt der Steuerpflichtige."

Einen Testbericht verschiedenster DMS-Lösungen für den Einsatz unter Windows finden Sie hier (https://www.netzsieger.de/k/dms-software). Für den Mac finden Sie hier (http://www.appslication.de/2014/03/30/mac-dateiverwaltung-und-dokumentenmanagement-devonthink-pro/) einen ausführlichen Artikel mit einer Empfehlung zum DMS-Einsatz.

Für die Kommunikation mit Ihrem Steuerberater gibt es GoBD-konforme DATEV-Module, die die erforderliche Unveränderbarkeit der Daten über Buchungsvorgänge hinweg garantiert und die Dokumente auch GoBD-konform an Ihren Steuerberater in Karlsruhe vermittelt.

Welche Dateiformate eignen sich?
Wird eine Rechnung mit einem Office-Programm (z.B. Microsoft Word, Microsoft Excel, OpenOffice) oder Ähnlichem gespeichert oder wird daraus eine PDF-Datei generiert, so gilt sie als digitaler Beleg, der in einem GoBD-konformen Datei-Management-System (DMS) abgelegt werden muss. Das Dateiformat ist dabei unerheblich – die Speicherung ist der springende Punkt. Wie bereits beschrieben, kann nur ein GoBD-konformes DMS sicherstellen, dass Ihre Rechnungen unveränderbar gespeichert werden. Kein bestimmtes Dateiformat kann dies allein bewerkstelligen.

Versand per E-Mail
Daraus ergibt sich auch, dass die Versendung eines Rechnungsdokuments per E-Mail ist entsprechend nicht weiter zu bestanden ist. Wird eine digitale Rechnung – z.B. aus Word oder Excel –  gespeichert, muss sie wie zuvor beschrieben unveränderbar abgespeichert werden. Der weitere Weg des Dokuments zu Ihrem Kunden, ob postalisch oder per E-Mail, ist unerheblich.

Wenn Sie Fragen zum Thema elektronische Buchführung und Rechnungsstellung haben, wenden Sie sich an unsere Steuerberater in Karlsruhe – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Zusammengefasst: Dateiformat und Versandweg einer digitalen Rechnung sind im Wesentlichen unerheblich. Unerlässlich aber ist die Speicherung und die Protokollierung von Veränderungen des Dokuments in einem Dokumentenmanagementsystem ("DMS"), das mit den "Grundsätze zur ordnungsgemäßen elektronischen Buchführung", kurz "GoBD", konform ist. Ein solches müssen Unternehmer sich selbst zulegen.

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Steuerberatung
news-90 Mon, 24 Apr 2017 08:00:00 +0200 Verbilligte Wohnraumüberlassung an Angehörige /aktuelles/detail/artikel/verbilligte-wohnraumueberlassung-an-angehoerige.html Innerhalb einer Familie fehlt typischerweise der Interessensgegensatz in einem Mietverhältnis, weshalb ein steuerrechtlicher Missbrauch wahrscheinlicher ist als unter Fremden. Die Verwaltung prüft daher verstärkt Mietverhältnisse unter Angehörigen. Innerhalb einer Familie fehlt typischerweise der Interessensgegensatz in einem Mietverhältnis, weshalb ein steuerrechtlicher Missbrauch wahrscheinlicher ist als unter Fremden. Die Verwaltung prüft daher verstärkt Mietverhältnisse unter Angehörigen.

Steuerrechtliche Anerkennung
Grundsätzlich wird ein Mietverhältnis immer dann steuerrechtlich anerkannt, wenn bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbarte Verträge vorliegen. Kann ein Vermieter die Absicht, zu jeder Zeit der Vermietung Überschüsse zu erzielen, nicht belegen, ist keine steuerrechtliche Anerkennung möglich. Ein Fremdvergleich ist das Mittel der Verwaltung zur Einschätzung der Angemessenheit eines Mietverhältnisses. Ein entsprechender Tatsachenvortrag, d.h. der Beweis eines Vertragsabschlusses und ein Nachweis der Ernsthaftigkeit, ist unbedingt erforderlich. Die Überlassung und die Höhe der Miete müssen eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen.

Zwar steht es Angehörigen steht frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten, sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung eines Mietverhältnisses untereinander müssen aber der Handhabe zwischen Fremden entsprechen. Die Rechtslage teilt seit 2012 Einkünfte durch Wohnraumüberlassung an Angehörige in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf, wenn die Miete weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Dabei wird die Bruttomiete – die Kaltmiete plus gezahlte Umlagen –herangezogen. In solchen Fällen ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Bei Erreichen der Grenze von 66% wird ein vollständiger Werbungskostenabzug zugelassen.

Dabei muss nicht jede Abweichung vom Üblichen der steuerrechtlichen Anerkennung eines Mietverhältnisses unter Angehörigen entgegenstehen, maßgeblich sind alle objektiven Gegebenheiten im Rahmen der Vermietung. Eine Barzahlung der Miete, oder das Nicht-Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung bzgl. der Nebenkostenabrechnung schließt eine steuerrechtliche Anerkennung nicht aus. Dennoch empfehlen unsere Steuerberater Karlsruhe auch die Nebenkostenvereinbarungen schriftlich zu fixieren. Auch wenn ein Ehegatte dem anderen zu fremdüblichen Konditionen eine am Beschäftigungsort des Zweiten gelegene Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vermietet, ist dies kein Ausschlusskriterium.

Keine steuerrechtliche Anerkennung
Andererseits wird ein Mietverhältnis nicht anerkannt, wenn die im Vertrag angegebene Miethöhe mit dem handschriftlichen Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt” versehen ist, wenn Mietzahlungen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht regelmäßig, sondern erst später in einem Betrag gezahlt werden, oder wenn nicht feststeht, dass die gezahlte Miete tatsächlich vom Mieter in das Vermögen des Vermieters übergeht. Auch ist es nicht gültig, wenn eine Einliegerwohnung zur Betreuung eines Kleinkindes an die Großeltern vermietet wird, die gleichzeitig im selben Ort über eine größere Wohnung verfügen. Wird eine Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung überlassen und der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert sich dadurch, wird dies ferner nicht als anerkanntes Mietverhältnis eingestuft.

Vor allen Dingen, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwerlich die Miete aufbringen kann, ist dies ein Indiz dafür, dass ein Missbrauch vorliegt. Wird zunächst die vereinbarte Miete gezahlt und später die Zahlung aufgrund von Zahlungsproblemen eingestellt, ist es fraglich, ob die Absicht des Vermieters Einkünfte zu erzielen schon dann entfällt, wenn dieser das Mietverhältnis nicht sofort durch außerordentliche Kündigung beendet (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Beantwortung dieser Frage ließ der Bundesfinanzhof bisher offen und wird in einem anhängigen Revisionsverfahren dazu Stellung nehmen.

Die zahlreichen Ausnahmeregelungen zeigen die enorme Komplexität und Brisanz des Themas. Bei Fragen rund um die (verbilligte) Wohnraumüberlassung an Angehörige, kontaktieren Sie unsere Steuerberater in Karlsruhe.

Zusammengefasst:

Mietverhältnisse unter Angehörigen unterliegen besonderen Anforderungen für die steuerrechtliche Anerkennung. Grundsätzlich müssen Verträge geschlossen werden, fremdüblichen Bestimmungen unterliegen. Zudem ist die Miethöhe entsprechend ortsüblicher Marktmieten anzusetzen.

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Steuerberatung
news-89 Mon, 10 Apr 2017 08:00:00 +0200 Wann sind Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig? /aktuelles/detail/artikel/wann-sind-leasingsonderzahlungen-sofort-als-betriebsausgabe-abzugsfaehig.html In Einnahmen-Überschuss-Rechnungen werden Zahlungen bei Geldausgang als Betriebsausgaben abgezogen. Der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs ist dabei ein häufiger Streitpunkt. Wann Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und wann sie aufzuteilen sind, erklärt Ihr Steuerberater Karlsruhe. In Einnahmen-Überschuss-Rechnungen werden Zahlungen bei Geldausgang als Betriebsausgaben abgezogen. Der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs ist dabei ein häufiger Streitpunkt. Wann Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und wann sie aufzuteilen sind, erklärt Ihr Steuerberater in Karlsruhe.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung gelten Leasingsonderzahlungen als vorausbezahlte Nutzungsentgelte. Innerhalb von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen können Freiberufler und nicht-bilanzierungspflichtige Unternehmer Leasingsonderzahlungen zum Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn eine entsprechende betriebliche Nutzung über 10% vorliegt. Lediglich, wenn die Leasingdauer fünf Jahre überschreitet, ist die Sonderzahlung gleichmäßig auf die Vertragsdauer aufzuteilen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Nutzungsänderungen im Leasingvertrag: Änderung des Einkommensteuerbescheids
Wenn im Leasingvertrag die Nutzungsbestimmungen nachträglich geändert werden, entstehen unterschiedliche Totalgewinne, wenn beim sofortigen Abzug nur die Nutzung im Zahlungsjahr berücksichtigt wird. Die Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug muss daher zuerst nach den Nutzungsverhältnissen im Zahlungsjahr und dann nach Nutzungsänderungen in den Jahren nach der Zahlung, aber innerhalb des Zeitraums, für den die Sonderzahlung als Vorauszahlung geleistet wurde, gefällt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Entsprechend ist der Steuerbescheid des Zahlungsjahres zu korrigieren, wenn es sich bei der Nutzungsänderung um ein rückwirkendes Ereignis handelt (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) und dieses nach Entstehung des Steueranspruchs und nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids des betreffenden Veranlagungszeitraums eingetreten ist. Ist die Nutzungsänderung zum Veranlagungszeitpunkt bereits eingetreten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt, ist eine Änderung der Steuerfestsetzung möglich (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Praxisbeispiel PKW-Leasing
Für das bessere Verständnis gibt unser Steuerberater Karlsruhe ein Praxisbeispiel: Im November 2012 leistet ein Unternehmer eine Leasingsonderzahlung von 30.000€ für einen geleasten PKW mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Der PKW wird nachweislich über 50% im betrieblichen Sinne genutzt. Der Leasingnehmer kann Betriebsausgaben in Höhe der Sonderzahlung abziehen. Im Januar 2015, als der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 bereits ergangen ist, wird der PKW allerdings nur noch unter 10% betrieblich genutzt. Aufgrund der geänderten Nutzung ist der anteilige Betriebsausgabenabzug im Jahr 2012 rückwirkend um 14.375€ (23/48 von 30.000€) zu kürzen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Zusammengefasst:
Steuerpflichtige können Leasingsonderzahlungen zum Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen, wenn eine betriebliche Nutzung über 10% vorliegt. Lediglich, wenn die Leasingdauer fünf Jahre überschreitet, ist die Sonderzahlung gleichmäßig auf die Vertragsdauer aufzuteilen. Ändert sich die betriebliche Nutzung nachträglich, muss der Steuerfestsetzung angepasst werden.

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Steuerberatung
news-88 Mon, 27 Mar 2017 08:00:00 +0200 Wie Sie Pflegekosten steuerlich geltend machen /aktuelles/detail/artikel/wie-sie-pflegekosten-steuerlich-geltend-machen.html Fast drei Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Oft werden diese zuhause durch ambulante Pflegedienste und andere Fachkräfte versorgt. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden können? Grundsätzliches: Pflegestufe ist entscheidend
Die steuerliche Berücksichtigung hängt erst einmal von der Pflegestufe der gepflegten Person ab. Pflegeausgaben für Pflegebedürftige nach Stufe I, II oder III können generell komplett geltend gemacht werden. Liegt keine Pflegestufe vor und die Bewältigung des Alltags ist nicht eingeschränkt, können Pflegekosten nur dann als Ausgaben angesetzt werden, wenn ein anerkannter Pflegedienst diese in Rechnung stellt.

Anerkannte Pflegedienste: Ausbildung irrelevant
Das Finanzgericht Baden-Württemberg verhandelte unlängst einen Grenzfall: Eine unter Pflegestufe II eingeordnete ältere Dame hatte sich nach einer Erkrankung für eine ambulante Pflege zuhause entschieden. Ein polnisches Unternehmen wurde mit der hauswirtschaftlichen Versorgung beauftragt, um die Dame im Alltag zu unterstützen. Die Angestellten der Firma gingen mit der Dame einkaufen, halfen bei der Hausarbeit, begleiteten sie aber auch zu Arztterminen, halfen ihr beim Ankleiden und der Körperkultur. Der Vertrag beinhaltete keine Grundpflegeleistungen, auch ein Pflegetagebuch wurde nicht geführt, die Pflegekräfte waren teilweise nicht pflegerisch ausgebildet. Die ältere Dame beantragte ein Pflegegeld von 440€ im Monat und setzte in ihrer Steuererklärung Ausgaben in Höhe von 28.500€ für die Dienstleistungen an. Das örtliche Finanzamt allerdings verweigerte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, denn die Betreuungskräfte stellten aus dessen Sicht keinen anerkannten Pflegedienst dar.

Diese Entscheidung wurde durch ein Urteil Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 5 K 2714/15) aber widerrufen. Die Ausbildung des Pflegepersonals sei irrelevant für den Abzug der Aufwendungen, argumentierte das Gericht. Neben anerkannten Pflegediensten seien Nachbarschaftsinitiativen oder auch andere Betreuungsdienste genauso wichtig für die Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Familien. Pflegeaufwendungen im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung sind nach dem Urteil nicht abhängig von der Qualifikation der unterstützenden Personen. Allerdings erklärte das Finanzgericht auch, dass die Ausgaben nicht in vollem Umfang abzuziehen seien, denn die Kosten müssen im Verhältnis zum erforderlichen Aufwand stehen. Dies sah das Gericht im verhandelten Falle nicht gegeben. So entschied es, dass hier einzig 66,5% abzugsfähig seien und zudem das Pflegegeld zu subtrahieren sei, schließlich seien außergewöhnliche Belastungen nur in der Höhe geltend zu machen, die der Steuerpflichtige letztlich selbst trägt.

Praxis-Tipp vom Steuerberater Karlsruhe
In der Praxis empfiehlt unser Steuerberater in Karlsruhe in ähnlichen Fällen auf dieses Urteil zu verweisen. Über die Pflegekosten hinaus kann der hauswirtschaftliche Anteil der Unterstützung zudem über entsprechende Steuerabzugsbeträge geltend gemacht werden.

Zusammengefasst:
Grundsätzlich können Personen mit Pflegestufe anfallende Pflegekosten als Ausgaben ansetzen. Eine Fachausbildung des Pflegepersonals ist dabei kein Kriterium, allerdings müssen die Kosten im Verhältnis zum erforderlichen Aufwand stehen und sind nur in der Höhe geltend zu machen, die der Pflegebedürftige letztlich selbst trägt. Der hauswirtschaftliche Anteil der Pflege muss separat angesetzt werden.

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Steuerberatung
news-87 Mon, 13 Mar 2017 17:02:07 +0100 Neue Stundensätze beim Mindestlohn von Januar 2017 an /aktuelles/detail/artikel/neue-stundensaetze-beim-mindestlohn-von-januar-2017-an.html Ab 2017 gilt in fast allen Branchen ein neuer Mindestlohn. Bei Minijobbern müssen Unternehmer darauf achten, dass diese ihre monatliche Lohngrenze dadurch nicht überschreiten. Ab 2017 gilt in fast allen Branchen ein neuer Mindestlohn. Bei Minijobbern müssen Unternehmer darauf achten, dass diese ihre monatliche Lohngrenze dadurch nicht überschreiten.

2017 wird der Mindestlohn erhöht: Statt 8,50€ pro Stunde, gilt nun ein Satz von 8,84€. Zudem lief mit dem Jahr 2016 eine Übergangsregelung aus: Tariflich vereinbarte Mindestlöhne haben ab 2017 keine Gültigkeit mehr. Einzig in bestimmten Branchen gibt es Spezialregelungen. Für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, Zeitungsausträger, Saisonkräfte sowie Angestellte in der ostdeutschen Bekleidungsindustrie gilt ab 2017 8,50€ als Mindestlohn, erst ab 2018 beträgt er 8,84€.

Maximal 50 Stunden im Monat
Mehr als 450€ darf ein Minijobber im Monat nicht verdienen und auch für sie gilt der Mindestlohn. Seit 2015 mussten Unternehmer daher darauf achten, dass die Arbeitsstunden ihrer Minijobber mit dem Mindeststundenlohn verrechnet, diese Grenze nicht sprengt. Bei 8,84€ pro Stunde ab 2017 (bzw. 2018) überschreiten Minijobber bei über 50 Stunden ihren Maximallohn. Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 450€ über das gesamte Jahr eingehalten wird. Für diesen Zeitraum von zwölf Monaten sind laufende und einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies zum Beschäftigungsbeginn sowie zum Ende des Kalenderjahres zu prüfen. Der Arbeitgeber muss zudem darauf achten, dass er die abgeleisteten Stunden des Arbeitnehmers protokolliert und sich von diesem gegenzeichnen lässt.

Achtung:
Es gibt keine Möglichkeit vom Mindestlohn nach unten abzuweichen. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf 8,84€ besteht selbst, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart wird.

Zusammengefasst:
Ab 2017 (in manchen Branchen erst ab 2018) gilt ein neuer Mindestlohn von 8,84€. Arbeitgeber müssen prüfen, dass Minijobber auf das Gesamtjahr gesehen die Monatsarbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten, um ihm Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze weiterzuarbeiten.

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Steuerberatung
news-86 Sun, 13 Nov 2016 14:07:37 +0100 Geschenke an Kunden und Partner als Betriebsausgaben absetzen /aktuelles/detail/artikel/geschenke-an-kunden-und-partner-als-betriebsausgaben-absetzen.html Zu Weihnachten beschenken viele Unternehmer ihre Kunden und Geschäftsfreunde. Damit die Kosten für die Geschenke von den Betriebsausgaben abgesetzt werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und Kostengrenzen eingehalten werden. Ihr Steuerberater aus Karlsruhe klärt auf. Herr Mayer führt ein mittelständisches IT-Unternehmen mit Sitz in der Karlsruher Weststadt. Wie es üblich ist, wird sein Unternehmen als Dankeschön für die gute Zusammenarbeit im Jahresverlauf auch in diesem Jahr seinen Kunden und Geschäftspartnern Weihnachtsgeschenke machen. Die Kosten für diese Geschenke möchte Herr Mayer natürlich als Betriebsausgaben absetzen. Sein Steuerberater aus Karlsruhe erklärt ihm, welche Bedingungen dafür erfüllt werden müssen.

Was sind Geschenke?

Grundsätzlich muss erst einmal die Frage beantwortet werden, was überhaupt als Geschenk gilt. Nach steuerrechtlicher Definition gelten unentgeltliche Zuwendungen als Geschenk, die keine Gegenleistung erfordern und für den Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Werbeprämien zählen also beispielsweise nicht als Geschenk, denn sie erfordern eine Vermittlung und somit eine Gegenleistung. Auch Zugaben zu gekauften Waren stellen keine Geschenke dar.

Geschenke an Kunden, Partner und Freunde des Unternehmens

Geschenke, die der genannten Definition entsprechen, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie betrieblich und nicht privat veranlasst sind und pro Empfänger und Jahr nicht teurer als 35€ zu Buche schlagen. Geschenke an Geschäftspartner, -kunden und -freunde sind in der Regel immer betrieblich veranlasst, da sie der Anbahnung oder Verbesserung einer Geschäftsbeziehung dienen. In die genannte 35€-Grenze ist die Umsatzsteuer nicht einzubeziehen, wenn der schenkende Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, ansonsten ist der Bruttowert des Geschenks maßgeblich. Wird die Grenze überschritten, so ist ein Betriebskostenabzug für sämtliche Geschenke eines Empfängers nicht mehr möglich. Ferner müssen mehrere Geschenke getrennt in der Buchhaltung ausgezeichnet werden, ansonsten verfällt die Absetzungsmöglichkeit. Geschenke, die der Empfänger nur betrieblich benutzen kann, oder Streuwerbegeschenke (z.B. Kugelschreiber mit Logo) unterliegen nicht der Kostengrenze und können unabhängig von anderen Geschenken abgezogen werden.

Zusammengefasst: Geschenke für Kunden, Partner und Geschäftsfreunde müssen eine betriebliche Veranlassung haben und dürfen bestimmte Kostengrenzen nicht überschreiten, um als Betriebskosten abgesetzt werden zu können.

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news-85 Sun, 13 Nov 2016 14:03:01 +0100 Renovierungsmaßnahmen als Werbekosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung – ist das möglich? /aktuelles/detail/artikel/renovierungsmassnahmen-als-werbekosten-innerhalb-der-ersten-drei-jahre-nach-anschaffung-ist-das.html Zu klären ist die Frage, ob Maßnahmen zur Instandsetzung oder Modernisierung eines Gebäudes als Werbungskosten sofort abzugsfähig sind. Schwierig ist es besonders dann, wenn innerhalb von drei Jahren nach Objektkauf renoviert wird. Ihr Steuerberater aus Karlsruhe gibt einen Überblick. Herr Schmidt ist ein Eigentümer und Vermieter aus Karlsruhe. Letztes Jahr erst kaufte er ein bebautes Grundstück am Karlsruher Stadtrand. Im vermieteten Objekt führte der neue Eigentümer direkt nach dem Kauf umfangreiche Umbauten und Renovierungen durch. In seiner folgenden Steuererklärung behandelte er die Aufwendungen für die Baumaßnahmen als sofort abziehbare Werbungskosten für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt widersprach der Erklärung des Karlsruher Vermieters, denn es verstand die genannten Aufwendungen größtenteils als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die über die Nutzungsdauer zu verteilen seien (Absetzungen für Abnutzung, AfA), welche bei Gebäuden regelmäßig 50 Jahre beträgt.

Der Fall ging vor Gericht und die Finanzrichter teilten die Einschätzung der Steuerbehörden. Dabei argumentierte der BFH, dass die Aufwendungen das Ziel hatten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, während gleichzeitig Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten anfielen. Somit gelten die Aufwendungen nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten, sondern sind einzig im Rahmen der AfA anzusetzen und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. "Anschaffungsnahe Herstellungskosten" lautet das Stichwort. Jene sind gegeben, wenn Instandsetzungs- oder Renovierungsmaßnahmen innerhalb dreier Jahre nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden und ihre Kosten dabei 15% der Nettoanschaffungskosten des Objekts übersteigen – sämtliche Aufwendungen sind dann den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen. Grundsätzlich zählen alle baulichen Maßnahmen, die nach der Gebäudeanschaffung für die Modernisierung oder Instandsetzung durchgeführt werden – also auch sog. "Schönheitsreparaturen" – zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Gibt es Ausnahmen?

Stehen Aufwendungen nicht in Zusammenhang mit Instandsetzung bzw. Modernisierungen, so können sie als Werbungskosten geltend gemacht und sofort abgezogen werden. Insbesondere Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen gehören nicht dazu (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG). Zu diesen jährlich anfallenden Erhaltungsarbeiten gehört beispielsweise die Heizungswartung oder das Beseitigen von Rohrverstopfungen, nicht aber das Streichen der Wohnung.

Für Herrn Schmidt gilt es in Zukunft sicherzustellen und einzuplanen, welche Aufwendungen für Modernisierung und Instandsetzung bzw. für die Erhaltung seines Objektes dringend notwendig sind und wie deren Abzug zu erfolgen hat.

Zusammengefasst: Instandsetzungs- oder Renovierungsmaßnahmen, die innerhalb dreier Jahre nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden und deren Kosten dabei 15% der Nettoanschaffungskosten des Objekts übersteigen können nicht als Werbekosten sofort abgezogen werden, sondern gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Ausgenommen sind Erhaltungskosten.

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news-84 Mon, 29 Aug 2016 16:02:04 +0200 So machen Sie Aus- und Fortbildungskosten als Werbekosten geltend. /aktuelles/detail/artikel/so-machen-sie-aus-und-fortbildungskosten-als-werbekosten-geltend.html Zwar ist es nicht möglich, die Frage der Abzugsfähigkeit als Werbekosten von Aus- und Fortbildungskosten mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten, unsere Steuerberater aus Karlsruhe aber geben Ihnen hier gern einen kompakten Überblick über die geltenden Regelungen. Grundsätzlich sind alle Berufsbildungsaufwendungen als Werbekosten abziehbar, die hinreichend und objektiv feststellbar mit späteren Einnahmen zusammenhängen und nicht innerhalb einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums entstehen (s.u.). Dementsprechende Kosten sind in voller Höhe absetzbar, solange der Aufwand nicht unangemessen hoch ist. Zu diesen Aufwendungen gehören genauso Lehrgangskosten, Aufwendungen für Kurse, Übungen, Prüfungen, notwendige Fachliteratur sowie Schreibwaren.

Arbeitsmittel

Auch die Kosten für Computer und andere Arbeitsmittel, die im Rahmen der Maßnahme verwendet werden, sind abzugsfähig.  Beachten Sie dabei, dass Gegenstände, deren gewöhnliche Nutzung die Dauer von einem Jahr übersteigt, und deren Anschaffung teurer ist als 410 Euro (netto), pro Jahr nur in Höhe der anteiligen Abschreibung abzuziehen ist.

Vor- und Nachbereitung

Oft findet die Vor- und Nachbereitung einer Fortbildung nicht beim Arbeitgeber, sondern im häuslichen Arbeitszimmer statt. Ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich erfüllt sind, können Sie in unserem Artikel zum Thema nachlesen. Der Abzug im Rahmen der Fortbildungskosten kommt nach aktueller Rechtsprechung allerdings nur in Frage, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht oder der Arbeitgeber die Vor- und Nachbereitung am Arbeitsplatz untersagt.

Verpflegungskosten

Verpflegungsmehraufwendungen werden durch gesetzliche Pauschbeträge gedeckelt, ein Einzelnachweis ist nicht möglich. Übernachtungskosten hingegen können in nachgewiesener Höhe abgezogen werden.

Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Bei einer Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind die Fahrtkosten wie bei Auswärtstätigkeiten – d.h. mit den tatsächlichen Fahrtkosten bzw. 0,30 Euro pro Fahrtkilometer – geltend zu machen, sollten die Maßnahmen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfinden. Dazu gehören Fahrten zur Berufsschule oder -akademie, zu Bibliotheken, etc.
  2. Findet die Bildungsmaßnahme nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses, d.h. als Vollzeitunterricht, statt, dürfen Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgezogen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer keiner Erwerbstätigkeit oder dieser in weniger als 20 Wochenstunden nachgeht, bzw. wenn es sich dabei um einen "Minijob" handelt.

Erstausbildung bzw. Erststudium

Zuvor Genanntes gilt nur, wenn es sich bei der Bildungsmaßnahme NICHT um eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium handelt. Die Ausschließung von Erstausbildungen und -studien vom Werbekostenabzug ist heftig umstritten, nun muss das Bundesverfassungsgericht  darüber entscheiden.


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Steuerberatung
news-83 Mon, 04 Jul 2016 15:00:00 +0200 Wie muss ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg aussehen? /aktuelles/detail/artikel/wie-muss-ein-ordnungsgemaesser-bewirtungsbeleg-aussehen.html Bei einem Geschäftsessen können Sie 70% als Betriebsausgaben absetzen. Die Vorsteuer bekommen Sie meist zu 100% zurück. Eine Checkliste für einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg. Bei einem Geschäftsessen können Sie 70% als Betriebsausgaben absetzen. Die Vorsteuer bekommen Sie meist zu 100% zurück. Eine Checkliste für einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg.

Ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg muss verschiedene Angaben enthalten, damit Sie ihn als Betriebsausgabe abziehen können. Grundsätzlich besteht ein Bewirtungsbeleg aus zwei Teilen: Einer maschinell erstellt und registrierten Bewirtungsrechnung und handschriftlichen Ergänzungen. Unsere Steuerberater aus Karlsruhe haben eine Checkliste für Sie zusammengestellt.

Die Bewirtungsrechnung

  1. Name und Anschrift der Gaststätte.
  2. Rechnungsempfänger (von der Gaststätte einzutragen). *
  3. Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. (USt-IdNr.) des Gastwirts. *
  4. Fortlaufende Rechnungsnummer. *
  5. Rechnungsdatum
  6. Leistungsdatum. (Hinweis "Rechnungsdatum entspricht Leistungsdatum" reicht nicht!) *
  7. Aufschlüsselung und einzelne Bezeichnung von Speisen und Getränken. ("Speisen und Getränke" reicht nicht!)
  8. Preise der einzelnen Speisen und Getränke. (Gesamtbetrag reicht nicht!)

Handschriftliche Ergänzungen (auf der Rechnung oder gesondertem Blatt)

  1. Alle Teilnehmer des Geschäftsessens mit Namen. (Auch der Steuerpflichte selbst!)
  2. Möglichst genaue Beschreibung des Grundes des Geschäftsessens, die die zugrundeliegende Geschäftsbeziehung erkennen lässt. ("Geschäftsessen" oder "Infogespräch" reicht nicht!)
  3. Ort und Datum der Bewirtung. (Sofern nicht bereits auf der Bewirtungsrechnung ausgewiesen.)
  4. Unterschrift des Steuerpflichtigen.

Weitere handschriftliche Angaben

  1. Bei Trinkgeldern: handschriftliche Bescheinigung auf der Rechnung durch den Kellner.

* Diese Angaben sind bei einer Kleinbetragsrechnung, d.h. wenn der Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer 150.- Euro nicht übersteigt, nicht notwendig.


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Steuerberatung
news-82 Wed, 22 Jun 2016 14:21:00 +0200 Häusliches Arbeitszimmer bei einem Poolarbeitsplatz /aktuelles/detail/artikel/haeusliches-arbeitszimmer-bei-einem-poolarbeitsplatz.html Wie ist ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich zu behandeln, wenn dem Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nur ein eingeschränkt verfügbarer Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht? Im letzten Artikel haben unsere Steuerberater in Karlsruhe über das Thema "Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG" aufgeklärt. In diesem Artikel wird die Fragestellung erweitert: Wie verhält es sich steuerrechtlich mit der Absetzung eines privaten Arbeitsraumes, wenn dem Arbeitnehmer in den Büroräumen des Arbeitgebers kein eigener, sondern nur ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, also ein Platz, den er sich mit mehreren Kollegen teilt.

Herr Schmidt arbeitet für ein Karlsruher Unternehmen aus der Automobilindustrie im Außendienst. Wenn er nicht beim Kunden vor Ort ist, arbeitet er zumeist von zuhause aus. Bei seinem Arbeitgeber steht ihm ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung, den er sich mit sieben anderen Kollegen teilt. Dort ruft er nur noch hin und wieder seine E-Mails ab oder aktualisiert sein Notebook, das er ansonsten im mobilen Einsatz hat. Alle weiteren Aufgabenstellungen, wie die Erstellung von Berichten sowie die Vor- und Nachbereitung von Kundenterminen, erledigt Schmidt im in seinem Arbeitszimmer zuhause. Die angefallenen Kosten für das Arbeitszimmer macht Schmidt als Werbungskosten geltend, allerdings verweigert das Finanzamt den Abzug. Als Begründung führt die Behörde an, dass Schmidt grundsätzlich ein Büroarbeitsplatz in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers zur Verfügung steht.

Wie bereits im letzten Artikel zum Thema "Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG" beschrieben, lässt der Bundesfinanzhof eine sehr weitläufige Auslegung bezüglich eines anderen Arbeitsplatzes außerhalb der Privaträume zu. Allerdings muss dieser eine gewisse Qualität gewährleisten und darüber hinaus jederzeit zur Verfügung stehen. Bei Poolarbeitsplätzen ist genau letzteres häufig der Haken: Er steht nicht zu jeder Zeit zur Benutzung frei. Stellt der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer die Verfügbarkeit nicht sicher, so kann der Arbeitnehmer wie im Falle von Herrn Schmidt sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen. Im Falle des Karlsruhers Schmidt war das Finanzamt also im Unrecht.

Zusammengefasst:
Der Bundesfinanzhof hat unlängst geurteilt, dass ein häusliches Arbeitszimmer als Werbekosten abgezogen werden kann, wenn dem Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nur ein eingeschränkt zugänglicher Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.

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Steuerberatung
news-81 Wed, 08 Jun 2016 19:38:43 +0200 Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG /aktuelles/detail/artikel/telearbeitsplatz-als-haeusliches-arbeitszimmer-im-sinne-des-estg.html Heutzutage immer häufiger: Der Telearbeitsplatz. Wie allerdings ist dieser steuerlich zu behandeln – wie ein häusliches Arbeitszimmer oder voll abzugsfähig? Heutzutage technisch kein Problem mehr: Außerhalb des Büroarbeitsplatzes am Telearbeitsplatz arbeiten. Über eine IT-gestützte Verbindung mit dem Büroarbeitsplatz ist der Arbeitnehmer dabei weiterhin in die Infrastruktur des Arbeitsgebers eingeklinkt. Die Vorteile sind klar zu benennen: Der Arbeitsgeber spart Kosten für Räumlichkeiten und Büroausstattung, für den Arbeitnehmer entfällt die Anfahrt. Fraglich allerdings ist, ob ein Telearbeitsplatz steuerrechtlich wie ein häusliches Arbeitszimmer zu behandeln ist, oder ob die Verschiebung des Arbeitsplatzes in die Privatsphäre des Arbeitnehmers einen uneingeschränkten Abzug zulässt. Unser Steuerberater aus Karlsruhe klärt mit einem Beispielfall auf.

Herr Mayer arbeitet für eine Werbeagentur in Karlsruhe. Der studierte Kommunikationsgestalter erbringt seine Arbeit allerdings nicht in den Agenturräumen, sondern ist über einen Telearbeitsplatz mit dem Netzwerk der Karlsruher Agentur verbunden. Zuhause hat sich Mayer ein Arbeitszimmer eingerichtet und macht seine Kosten für Einrichtung, Miete und Energie als Werbungskosten geltend. Er legt dem Finanzamt zu seiner Steuererklärung eine entsprechende Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vor: Das Dokument reguliert den Nutzungsumfang des Telearbeitsplatzes und die Kostenbeteiligung seines Arbeitgebers. So wird dort beispielsweise festgehalten, zu welchen Zeiten Herr Mayer persönlich im Büro erscheinen muss. Allerdings trifft die Vereinbarung keine Aussage darüber, ob Herrn Mayer auch zu anderen Zeiten ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Finanzamt erklärt den Telearbeitsplatz im Steuerbescheid zu einem häuslichen Arbeitszimmer und verweigert Herrn Mayer den Abzug der Werbungskosten. Grundsätzlich würde Herrn Mayer ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehen, begründet das Finanzamt. Ist diese Entscheidung steuerrechtlich korrekt?

In einem unlängst gefällten Urteil entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, in Anlehnung an ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.Mai 2006, dass der Abzug der Werbekosten beim Telearbeitsplatz grundsätzlich möglich ist. Eine allgemeine Aussage, ob ein Telearbeitsplatz wie ein häusliches Arbeitszimmer zu behandeln ist oder nicht, kann allerdings nicht getroffen werden. Der Nutzungsumfang des Telearbeitsplatzes ist entscheidend: Weil Herrn Mayer grundsätzlich – hier mangels anderslautender Bestätigung – ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte, ist Herr Mayers Telearbeitsplatz laut aktuellem BFH-Urteil wie ein häusliches Arbeitszimmer zu behandeln. Das Finanzamt behielt im Falle des Karlsruher Arbeitnehmers also recht.

Zusammengefasst:
Bundesfinanzhof hat unlängst geurteilt, dass die Kosten für einen Telearbeitsplatz zuhause grundsätzlich als Werbekosten geltend gemacht werden können. Allerdings ist dabei entscheidend, ob dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. Ist dies der Fall, muss der Telearbeitsplatz steuerlich wie ein häusliches Arbeitszimmer behandelt werden.

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Steuerberatung
news-80 Mon, 02 May 2016 13:30:13 +0200 Umsatzsteuerpflicht bei Parkplatzüberlassung? /aktuelles/detail/artikel/umsatzsteuerpflicht-bei-parkplatzueberlassung.html Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Parkplätze gegen ein (verbilligtes) Entgelt, so ist die Leistung nach aktuellem Urteil umsatzsteuerpflichtig. Herr Bruchstett leitet ein mittelständisches Unternehmen in Karlsruhe aus dem Automotive-Sektor. Im Gewerbegebiet an der Bannwaldallee haben seine Angestellten häufig Probleme einen Parkplatz zu finden. Um den Mitarbeitern die unangenehme Parkplatzsuche am Morgen zu erleichtern, hat Herr Bruchstett entschlossen Stellplätze für sie anzumieten. Ein Parkplatz kostet den Karlsruher Unternehmer monatlich 60 Euro. Seine Angestellten müssen sich mit 30 Euro im Monat beteiligen. Diese behält Herr Bruchstett unmittelbar bei der Gehaltszahlung ein und führt dabei keine Umsatzsteuer ab. Dabei begeht er einen Fehler: Das Finanzamt geht von einem Leistungsaustausch aus – somit besteht Umsatzsteuerpflicht. Würde Herr Bruchstett seinen Angestellten die Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen, sähe das Finanzamt dies hingegen als überwiegend betriebliches Interesse und die Parkplatzüberlassung wäre nicht umsatzsteuerpflichtig.

Zwar kennzeichnet der Umsatzsteuer-Anwendungserlass die Überlassung von Parkplätzen eindeutig als Leistung gegenüber Mitarbeitern, bei welchen das betriebliche Interesse überwiegt, allerdings hat der Bundesfinanzhof nun geurteilt, dass sich die entsprechende Passage einzig auf unentgeltliche Leistungen bezieht, nicht aber auf Sachleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vergünstigt (aber dennoch entgeltlich) weitergibt. „Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden“, begründet das Finanzgericht sein Urteil. Ist dies der Fall, ist die Parkplatzüberlassung also umsatzsteuerpflichtig.

Nicht erläutert hat der BFH hingegen wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Parkplatzüberlassung ist. Unsere Steuerberater in Karlsruhe gehen davon aus, dass nicht das vom Mitarbeiter gezahlte Entgelt, sondern die monatliche Miete, die der Unternehmer selbst zahlt, als Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer maßgeblich ist (vgl. § 10, Abs. 5 UStG). Im Falle von Herrn Bruchstett also die 60 Euro, die er selbst zahlt, nicht die 30 Euro, die der Arbeitnehmer zahlt. Bei 60 Euro im Monat pro Parkplatz und Mitarbeiter, muss der Karlsruher Unternehmer also 11,40 Euro an das Finanzamt abführen. Möchte er dies vermeiden, so bleibt ihm nur die Möglichkeit die Parkplätze kostenlos zu überlassen.

Zusammengefasst:
Bundesgerichtshof hat unlängst geurteilt, dass einzig eine unentgeltliche Parkplatzüberlassung durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei bleibt. Bei einer entgeltlichen (wenn auch verbilligten) Überlassung von Parkplätzen ist hingegen von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen. Als Bemessungsgrundlage gilt das Entgelt, welches der Arbeitgeber selbst für die Parkplatzmiete entrichtet, nicht der Betrag, den der Arbeiternehmer beisteuert.


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Steuerberatung
news-79 Mon, 04 Apr 2016 10:55:00 +0200 Dienstwagen als Arbeitnehmer für eigenen betrieblichen Zweck nutzen? /aktuelles/detail/artikel/dienstwagen-als-arbeitnehmer-fuer-eigenen-betrieblichen-zweck-nutzen.html Ist es möglich Kosten mit einem vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagen für den eigenen betrieblichen Zweck als Betriebsausgabe abzuziehen? Herr Mayer aus Karlsruhe ist diplomierter Ingenieur (FH) und arbeitet hauptberuflich als Angestellter in einem mittelständigen Betrieb in der nordbadischen Großstadt. Nebenbei betreibt er freiberuflich ein eigenes, kleines Ingenieurbüro in seiner Heimatstadt. Von seinem Arbeitgeber bekommt der Karlsruher Ingenieur schon seit längerer Zeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Insgesamt legt Herr Mayer mit seinem Dienstwagen jährlich 30.000 Kilometer zurück. 10.000 dieser Kilometer fallen dabei auf private Fahrten und für seine freiberufliche Tätigkeit nutzt Herr Mayer das Fahrzeug 15.000 Kilometer jährlich.

Der Dienstwagen unterliegt einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro. Entsprechend versteuert Herr Mayer nach der 1-%-Regelung monatlich 7.200 Euro für die Nutzung seines Firmenfahrzeugs. Für die freiberufliche Nutzung des Dienstwagens wurde dabei kein weiterer Sachbezug angesetzt. Herr Mayer möchte aber nunmehr 50% der genannten 7.200 Euro als eigene Betriebsausgaben geltend machen – ob dies möglich ist, fragt er seinen Steuerberater in Karlsruhe.

Dürfen die, auf die freiberufliche Tätigkeiten entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden?

Die Auffassung des Bundesfinanzhofes ist zu den Plänen des Diplom Ingenieurs völlig gegensätzlich. So entstehen nach Ansicht der Münchner Richter keine freiberuflichen Aufwendungen, da der Arbeitgeber von Herrn Mayer sämtliche Kosten für das Firmenfahrzeug getragen hat. Der Bundesfinanzhof  vertritt die Auffassung, dass die Anwendung der 1-%-Regelung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs zu erfolgen hat. Hätte Herr Mayer anstelle der Anwendung der 1-%-Regelung ein Fahrtenbuch geführt, wäre die Sachlage allerdings eine andere. Für den Fall unseres Karlsruher Ingenieurs bedeutet das, dass er auch keinen Teil der 1 % Regelung als Betriebsausgabe ansetzen kann.

Haben Sie Fragen, die einen ähnlichen Fall betreffen, oder ein Anliegen, welches das Thema Dienstwagennutzung einbezieht, so hilft unser Steuerberater Karlsruhe Ihnen gerne weiter!

Zusammengefasst:
Aufwendungen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Freiberufler mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen, dürfen nicht als eigene Betriebsausgabe berücksichtigt werden
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Steuerberatung
news-78 Wed, 02 Mar 2016 11:27:07 +0100 Wein bei einer geschäftlichen Besprechung? /aktuelles/detail/artikel/wein-bei-einer-geschaeftlichen-besprechung.html Darf Papiergroßhändler Müller den beim Geschäftstermin ausgeschenkten Wein als Betriebskosten verbuchen und die Vorsteuer abziehen? Papiergroßhändler Müller aus Landau genießt, wie es sich als waschechter Pfälzer gehört, hin und wieder ein gutes Gläschen Wein. Oft reichen seine geschäftlichen Besprechungen häufig bis in die späten Abendstunden. Auch bei der letzten Zusammenkunft mit seinem Steuerberater aus Karlsruhe wurde es wieder einmal spät. Herr Müller als Connaisseur guter Weine bot natürlich auch dem Steuerberater ein Glas des guten Pfälzer Weins an und die beiden genehmigten sich bei ihrer Besprechung zusammen ein Schlückchen.

Die Kiste, aus welcher Herr Müller den Wein bei der Besprechung mit dem Steuerberater ausschenkte, hatte der Unternehmer im Vorfeld des Geschäftstermins für 400 Euro, zzgl. MwSt. (76 Euro) erworben. Die Kosten für den Wein hatte Herr Müller anschließend Betriebskosten angesetzt und die Vorsteuer von seiner Umsatzsteuer abgezogen. Die Angaben, die für einen Abzug von Bewirtungsaufwendungen notwendig gewesen wären, machte der Landauer Unternehmer darüber hinaus nicht.

Darf Herr Müller den Wein als Betriebskosten verbuchen und die Vorsteuer abziehen?

Damit handelte der Papiergroßhändler nicht rechtskonform. Denn in einer neuen Entscheidung ist das Finanzgericht Münster der Auffassung, dass sich der Begriff der “Üblichen Gesten der Höflichkeit“ nur auf Kaffee, Tee oder ähnliche Getränke bezieht. Den bei der Besprechung mit dem Steuerberater aus Karlsruhe getrunkenen Wein durfte Herr Müller also nicht als Betriebskosten verbuchen. Auch die Vorsteuer durfte, hingegen seiner Handlung, nicht von seiner Umsatzsteuer abgezogen werden. Entsprechend der Auffassung der Finanzrichter aus Münster fallen alkoholische Getränke im Allgemeinen aus dem Rahmen der Üblichkeit bei Geschäftsterminen hinaus, sodass auch der Wert des Weines hierbei nicht erheblich ist.

Da Herr Müller darüber hinaus versäumte die notwendigen Angaben zu machen, kann der Unternehmer den ausgeschenkten Wein ferner auch nicht als Bewirtungskosten zu 70% ansetzen. Dies hätte durchaus geschehen können, hätte der Papiergroßhändler aus Landau die bestehenden Aufzeichnungspflichten beachtet. Diese umfassen neben der Höhe der Aufwendungen den genauen Ort, den Tag, die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung. Die Aufzeichnungen müssen außerdem getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben vorgenommen werden.

Zusammengefasst:
Bei geschäftlichen Terminen sprengen alkoholische Getränke den Rahmen der “Üblichen Gesten der Höflichkeit“. Deshalb dürfen die Kosten für Wein und ähnliche Getränke nicht als Betriebskosten angesetzt werden und die Vorsteuer nicht von der eigenen Umsatzsteuer abgezogen werden. Sollen die Kosten als Bewirtungskosten angesetzt werden, sind spezielle Aufzeichnungspflichten zu beachten.

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Steuerberatung
news-68 Fri, 20 Nov 2015 10:43:00 +0100 Wettbewerbstätigkeit nach fristloser Kündigung /aktuelles/detail/artikel/wettbewerbstaetigkeit-nach-fristloser-kuendigung.html Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13) Der Fall

 

In einem Rechtsstreit über Vergütungsansprüche mit seinem Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmer nach Auffassung des Arbeitgebers eine falsche Aussage gemacht, um das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Hiergegen hat sich der Arbeitnehmer fristgerecht mit der Kündigungsschutzklage gewandt. Während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens hat der Arbeitnehmer dann eine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen aufgenommen. Dies hat der Arbeitgeber dann zum Anlass genommen, eine weitere außerordentliche Kündigung auszusprechen, welche der Arbeitnehmer ebenfalls wieder fristgerecht angegriffen hat.

 

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13)

 

Die Wirksamkeit der ersten außerordentlichen Kündigung setzte voraus, dass der Arbeitnehmer in dem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben hat. Ob die abgegebenen Erklärungen richtig oder falsch waren, konnte dahinstehen. Der Arbeitgeber hatte nämlich bereits nicht nachgewiesen, dass dem Arbeitnehmer die unterstellte Unrichtigkeit der Angaben bewusst war. Es wäre nämlich genauso gut möglich, dass er sich schlicht falsch erinnert hat.

 

Nachdem die erste außerordentliche Kündigung mithin unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis fort. Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitnehmer weiterhin an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden war. Die Aufnahme der Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen stellte daher eine Pflichtverletzung dar. Eine solche Pflichtverletzung ist auch „an sich“ dazu geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers zu rechtfertigen. An eine solche Feststellung hat sich dann jedoch als weiterer Prüfungspunkt für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung stets die sogenannte Interessenabwägung anzuschließen. Bei dieser war zu berücksichtigen, dass sich in der vorliegenden Konstellation letztlich beide Parteien objektiv vertragswidrig verhalten hatten. Der Arbeitgeber hatte eine unwirksame außerordentliche Kündigung ausgesprochen, die den Arbeitnehmer letztlich erst dazu veranlasst hat, die Beschäftigung bei dem Konkurrenzunternehmen aufzunehmen. Des Weiteren waren weitere Gesichtspunkte, die den Arbeitnehmer entlasteten zu berücksichtigen. Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die zweite außerordentliche Kündigung trotz der feststehenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ebenfalls unwirksam war.

 

 

Fazit

 

Der Arbeitsvertrag schließt für die Dauer seines Bestandes aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers ein Wettbewerbsverbot ein. Eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ist hierfür nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer darf keine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse entfalten und auch keine Wettbewerber des Arbeitgebers unterstützen. Allerdings darf der Arbeitnehmer auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beispielsweise die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten.

 

Nach einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber wird es dem Arbeitnehmer oftmals im Hinblick auf seine Erfahrungen und Kenntnisse nur möglich sein, eine neue Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen zu erlangen. Das hiermit verbundene Risiko des Arbeitnehmers im Hinblick auf seine Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung wurde durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun deutlich reduziert. Hätte der Arbeitnehmer hingegen nach dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ein eigenes Konkurrenzunternehmen aufgebaut, hätte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung wohl für wirksam erachtet.

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Rechtsberatung
news-69 Fri, 16 Oct 2015 14:02:00 +0200 Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Änderung des Stammkapitals /aktuelles/detail/artikel/einziehung-von-geschaeftsanteilen-ohne-aenderung-des-stammkapitals.html Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 02.12.2014 – II ZR 322/13) Der Fall

 

Der Gesellschafter einer GmbH hatte aus Sicht seiner Mitgesellschafter einen Wettbewerbsverstoß begangen. Die Mitgesellschafter haben daraufhin in einer Gesellschafterversammlung beschlossen, dass der Geschäftsanteil des aus ihrer Sicht vertragsbrüchigen Gesellschafters eingezogen wird. Weitere Maßnahmen wurden im Zusammenhang mit dem Einziehungsbeschluss nicht ergriffen. Der betroffene Gesellschafter erhebt sodann eine Klage mit dem Ziel, den fraglichen Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären.

 

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 02.12.2014 – II ZR 322/13)

 

Seit dem in Krafttreten des MoMiG im Jahr 2008 ist in § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG bestimmt, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss. Um eine solche Konvergenz herzustellen, stehen den Gesellschaftern verschiedene Wege zur Auswahl. So ist es zunächst möglich, die Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter schlicht aufzustocken. Dies ist ohne notarielle Beurkundung möglich. Probleme können hier allerdings entstehen, wenn die Aufstockung „zu krummen“ Beträgen führt. Weiter haben die Gesellschafter die Möglichkeit, einen neuen Geschäftsanteil zu bilden. Dieser wird dann automatisch durch die Gesellschaft selbst erworben, ohne dass hierfür weitere Umsetzungsschritte erforderlich wären. Auch insofern ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. Schließlich besteht die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung. Eine solche ist indes zeitaufwendig und mit vielen Nachteilen verbunden. Verfügt die GmbH lediglich über das Mindeststammkapital in Höhe von € 25.000,00 ist dieser Weg von vornherein nicht gangbar.

 

Nachdem im vorliegenden Fall die Gesellschafter solche Maßnahmen nicht ergriffen hatten, unterschritt nunmehr die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile das Stammkapital. Es stellte sich die Frage, welche Konsequenz dies hat. Gewichtige Stimmen in der Literatur sowie das OLG München vertraten die Auffassung, dass die Divergenz eine Nichtigkeit des Einziehungsbeschluss zur Folge hat. Hätte sich der BGH dieser Auffassung angeschlossen, hätte er der Klage ohne Weiteres stattgeben können.

 

Der BGH hat nun allerdings – wie zuvor bereits das OLG Rostock – entschieden, dass eine entsprechende Divergenz keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses hat. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hing die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses dann insbesondere noch weiter davon ab, ob das dem betroffenen Gesellschafter angelastete Fehlverhalten einen wichtigen Grund für eine Einziehung darstellt.

 

 

Fazit

 

Der BGH sieht das Auseinanderfallen der Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile und des Stammkapitals nach einer Einziehung als bloßen „Schönheitsfehler“ an, der keine rechtliche Konsequenzen hat. Diese Entscheidung bringt für die Praxis Rechtssicherheit. Sofern ein Gesellschafter wegen gravierender Pflichtverletzungen aus der Gesellschaft entfernt werden soll, ist üblicherweise große Eile geboten. Durch die Entscheidung des BGH wird es den verbleibenden Gesellschaftern nun ermöglicht, zunächst keine Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen. Diese können nun zunächst isoliert den Einziehungsbeschluss fassen und abwarten, ob dieser den etwaigen Angriffen des ausscheidenden Gesellschafters standhält. Sofern dies feststeht, kann dann in Ruhe überlegt werden, welche der vorstehend beschriebenen drei Anpassungsmaßnahmen strategisch am sinnvollsten ist.

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news-67 Mon, 14 Sep 2015 10:39:00 +0200 Kündigungsschutzgesetz: Berechnung der Wartezeit /aktuelles/detail/artikel/kuendigungsschutzgesetz-berechnung-der-wartezeit.html Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12) Der Fall

 

Die Parteien hatten in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Arbeitnehmerin „ab dem 15.05.2010“ als Krankenpflegerin tätig werden sollte. Der Arbeitgeber meldete sie an diesem Tag zur Sozialversicherung an. Aus persönlichen Gründen nahm die Arbeitnehmerin nach Absprache mit dem Arbeitgeber ihre Tätigkeit erst am 26.05.2010 tatsächlich auf. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich am 15.11.2010, einem Montag. Die Arbeitnehmerin hat die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage angegriffen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist.

 

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 24.10.2013 – 2 AZR 1057/12)

 

Das Bundesarbeitsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die sechsmonatige Wartezeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz bereits erfüllt war. Für den Beginn der Wartezeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme, sondern auf den rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien mit der Arbeit beginnen soll. Ist der Arbeitnehmer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit, Unfall, Kuraufenthalt) an der Arbeitsaufnahme verhindert, ist dies für den Beginn der Wartezeit unerheblich. Vorliegend kam es daher nicht darauf an, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit tatsächlich erst am 26.05.2010 aufgenommen hat. Maßgeblich für den Beginn der Wartezeit war vielmehr der 15.05.2010. Die Dauer der Wartezeit ist nach den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu berechnen. Dies führte dazu, dass die sechsmonatige Wartezeit bereits mit Ablauf des 14.11.2010 erfüllt war und nicht erst mit Ablauf des 15.11.2010 wie der Arbeitgeber meinte. Auch aus dem Umstand, dass der 14.11.2010 ein Sonntag war, konnte der Arbeitgeber nichts für sich herleiten. Die Spezialvorschrift des § 193 BGB ist für Zwecke der Berechnung der Wartezeit nicht anwendbar. Daher war die ausgesprochene Kündigung an den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes zu messen.

 

 

Fazit

 

Ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist für die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess von zentraler Bedeutung. Der Arbeitnehmer genießt keinen Kündigungsschutz, wenn ihm die Kündigung am letzten Tag der Wartezeit zugeht. Dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist dann erst nach Ablauf der Wartezeit tatsächlich endet, ist unerheblich. Sofern ein Arbeitgeber beabsichtigt, die Probezeit/Wartezeit voll auszuschöpfen, sollte er größte Sorgfalt auf die korrekte Ermittlung des Fristendes legen.

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Rechtsberatung
news-77 Tue, 25 Aug 2015 09:38:00 +0200 Abgabefrist der Steuererklärung: Eine Verlängerung der Frist ist möglich! /aktuelles/detail/artikel/abgabefrist-der-steuererklaerung-eine-verlaengerung-der-frist-ist-moeglich.html Was können Sie tun um die Steuererklärungsfristen zu verlängern? Die Zeit vergeht wie im Fluge. Kaum hat ein Jahr angefangen, ist es auch bald wieder vorbei. Jedes neue Jahr bringt immer -meist dieselben- Fristen und Verpflichtungen mit sich. Regelmäßig wiederkehrend sind verschiedene Dinge einzuhalten und zu beachten. Vor allem aber darf die Abgabe der Steuererklärung für das vergangene Jahr zwischen dem ganzen Alltagsstress nicht vergessen werden. Vielen sind die Fristen zur Abgabe nicht auf Anhieb bekannt oder sie wissen nicht, dass es Sonderregelungen gibt, mit denen sich die Abgabe hinauszögern lässt.

Grundsätzlich ist jeder Steuerzahler verpflichtet, jährlich seine Einkommensteuererklärung spätestens zum 31.05. nach Ablauf des zu besteuernden Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO).

In vielen Fällen sind jedoch noch nicht alle Belege vorhanden, die für die Steuererklärung notwendig sind. Hier kann eine Fristverlängerung bei dem zuständigen Finanzamt beantragt werden. Dieser Antrag muss zwingend eine Begründung enthalten, weshalb Sie nicht fristgerecht der Abgabe nachkommen können. Bei Gewährung der Fristverlängerung verschiebt sich die Abgabe bis spätestens zum 30.09. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auch über dieses Datum hinaus verlängert werden.

Für den Fall, dass Sie die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 31.12., ohne dass hierfür ein Antrag gestellt werden muss. Sollten außergewöhnliche Sachverhalte hinzukommen, die eine Abgabe der Steuererklärung zum 31.12. des Folgejahrs unmöglich machen, kann die Abgabefrist auf den 28.02. hinausgezögert werden. In diesem Fall muss der Steuerberater rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag mit einer plausiblen Begründung beim Finanzamt einreichen.

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Steuerberatung
news-76 Tue, 18 Aug 2015 15:36:00 +0200 EHWA Newsletter August 2015 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-august-2015.html Die August-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die August-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-66 Tue, 04 Aug 2015 09:31:00 +0200 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Entschädigungshöhe nach Ermessen /aktuelles/detail/artikel/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-entschaedigungshoehe-nach-ermessen.html Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 15.01.2014 – 10 AZR 243/13) Der Fall

 

Der Arbeitgeber produziert und vertreibt Futter- und Pflegemittel für Pferde. Der Arbeitnehmer war bei ihm als Vertriebsmitarbeiter angestellt. Er bezog ein Monatsgehalt von € 7.500,00 brutto; die private PKW-Nutzung wurde in Höhe von € 1.089,20 brutto als geldwerter Vorteil bewertet. Im Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vorgesehen. Es war weiter bestimmt, dass dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen ist, die in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt wird. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis dann ordentlich aus betrieblichen Gründen zum 31.08.2010. Der Arbeitnehmer erklärte mit Schreiben vom 31.08.2010, er werde sich an das vertragliche Wettbewerbsverbot halten und erwarte bis zum 15.09.2010 eine Bestätigung, in welcher Höhe der Arbeitgeber die monatliche Karenzentschädigung zahlen werde. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, das Wettbewerbsverbot sei nichtig. Hilfsweise nahm er eine Ermessensausübung vor und teilte mit, es sei allenfalls eine Karenzentschädigung von 20 % des letzten Entgelts angemessen. Der Arbeitnehmer hatte ab November 2010 eine neue Stelle gefunden. Für die Monate September und Oktober 2010 klagte er 50 % seines vormaligen Bruttomonatsgehalts ein.

 

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 15.01.2014 – 10 AZR 243/13)

 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung im geltend gemachten Umfang. Nur wenn entgegen § 74 Abs. 2 HGB überhaupt keine Karenzentschädigung vorgesehen ist, ist ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nichtig. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können dann aus einer solchen Abrede Rechte herleiten. Ist hingegen eine gegenüber der Vorgabe des § 74 Abs. 2 HGB zu niedrige Karenzentschädigung vorgesehen, so ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer lediglich unverbindlich. Diesem steht dann ein Wahlrecht zu. Entscheidet er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, steht ihm ein Anspruch auf Karenzentschädigung zu. Ein entsprechendes Wahlrecht hat der Arbeitnehmer ebenfalls, wenn im Vertrag unklar bleibt, ob die gesetzliche Entschädigungshöhe erreicht wird. Dies war vorliegend der Fall, da die Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt war. Nachdem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, er werde sich an das Wettbewerbsverbot halten, stellte sich daher die Frage, in welcher Höhe nunmehr eine Karenzentschädigung geschuldet ist. Der Arbeitgeber hatte sein Ermessen ausgeübt und die Höhe der Entschädigung auf 20 % der letzten Bezüge festgesetzt. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht jedoch deutlich hervorgehoben, dass der Mindestwert des § 74 Abs. 2 HGB nicht unterschritten werden darf, wenn der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung nach § 315 BGB zu treffen hat. Daher konnte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % seiner letzten Bezüge verlangen. Der geldwerte Vorteil der privaten PKW-Nutzung ist bei der Ermittlung der Karenzentschädigung zu berücksichtigen. Diese belief sich daher pro Monat auf € 4.294,60.

 

 

Fazit

 

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist für den Arbeitgeber die einzig effektive Möglichkeit, sich vor einer Konkurrenz durch seine vormaligen Arbeitnehmer zu schützen. Dieser Schutz wird durch die Verpflichtung erkauft, dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung zu zahlen. Erkennt der Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses, dass ihm durch den ausgeschiedenen Mitarbeiter keine Gefahr droht, wird oftmals der Versuch unternommen, sich der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung mit mehr oder weniger überzeugenden Argumenten zu entziehen.

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news-65 Thu, 23 Jul 2015 16:12:51 +0200 Ermäßigte Besteuerung auch bei betrieblicher Altersversorgung? /aktuelles/detail/artikel/ermaessigte-besteuerung-auch-bei-betrieblicher-altersversorgung.html Der Artikel befasst sich mit der Frage, ob auch eine Einmalzahlung aus einer betrieblichen Alterversorung der ermäßigten Besteuerung durch die sogenannte Fünftelregelung unterliegt.

Ermäßigte Besteuerung auch bei betrieblicher Altersversorgung?

Grundsätzlich können außerordentlich hohe Einkünfte, die sich im Zeitraum von einem Jahr summieren, mit der Fünftelregelung begünstigt besteuert werden. Dies hat eine Abmilderung der zusätzlichen Tarifbelastung zur Folge.

Zwingende Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung ist die Zusammenballung von Einkünften einschließlich Einmalzahlungen innerhalb eines Jahres, deren Summe insgesamt höher ausfällt, als dies bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Hier bedarf es einer genauen Berechnung.

Gemäß dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1792/12) findet die Fünftelregelung auch dann Anwendung, wenn der Anspruch aus einer betrieblichen Altersvorsorge in einem Einmalbetrag an den Arbeitgeber ausbezahlt wurde.

In nachfolgendem Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Laufe ihres Berufslebens einen Teil ihres Gehalts in die betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Das Finanzamt lehnte die Fünftelregelung ab, als sie sich mit Eintritt in das Rentenalter den Anspruch aus der Altersvorsorge komplett in einem Gesamtbetrag aushändigen ließ.

Dem konnten die Finanzrichter so nicht beipflichten und entschieden, dass Beitragszahlungen in der Basisversorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beitragszahlungen in die betriebliche Altersversorgung steuerlich gleich zu behandeln sind. Demzufolge sind auch Einmalzahlungen gleich zu behandeln.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Ein abschließendes Ergebnis steht noch aus.

Für Ihre Fragen rund um dieses Thema stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen gerne beratend zur Seite.

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news-70 Wed, 15 Jul 2015 10:08:00 +0200 Rangrücktritt und Überschuldung: langerwartete Klärung durch den BGH /aktuelles/detail/artikel/rangruecktritt-und-ueberschuldung-langerwartete-klaerung-durch-den-bgh.html Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 05.03.2015 – IX ZR 133/14) Der Fall

 

Die spätere Insolvenzschuldnerin, eine GmbH, hatte von dem Gläubiger ein Darlehen erhalten. Die Parteien hatten einen Rangrücktritt vereinbart. Dieser lautete:

 

„Die Gläubigerin tritt mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und ihrem Anspruch auf Zinszahlung dergestalt im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der Schuldnerin zurück, dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und, soweit ein Liquidationsüberschuss oder ein die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht, nur zu gleich mit, im Rang jedoch vor den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Schuldnerin Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann. Der Nachrang gilt auch im Insolvenzverfahren. Der Rangrücktritt gilt nur, solange und soweit durch eine teilweise oder vollständige Befriedigung des im Rang zurückgetretenen Anspruchs der Gläubigerin eine Überschuldung oder eine Zahlungsunfähigkeit im insolvenzrechtlichen Sinne der Schuldnerin entsteht oder zu entstehen droht.“

 

In einem Zeitraum von drei Monaten, währenddessen der Schuldnerin bereits die Insolvenzreife drohte, hat der Gläubiger Zinszahlungen im sechsstelligen Bereich erhalten.

 

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter Erstattung dieses Betrages verlangt.

 

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 05.03.2015 – IX ZR 133/14)

 

Der Bundesgerichtshof hat diesen Sachverhalt zum Anlass dazu genommen, einige höchst praxisrelevante Fragestellungen im Zusammenhang mit Rangrücktritten zu klären.

 

Bei einer juristischen Person ist neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Um zu ermitteln, ob eine Überschuldung vorliegt, muss eine sogenannte Überschuldungsbilanz aufgestellt werden. In einer solchen sind Darlehensrückzahlungsansprüche zu passivieren. Führt eine solche Berücksichtigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu einer Überschuldung, besteht die Möglichkeit, dass ein Rangrücktritt erklärt wird. Sind die hieran zu stellenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann der Darlehensrückzahlungsanspruch aus der Überschuldungsbilanz eliminiert werden. Dies kann zur Beseitigung der Überschuldung führen. Das Organ der juristischen Person ist dann nicht dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

 

§ 19 Abs. 2 InsO spricht im Zusammenhang mit dem möglichen Rangrücktritt lediglich von Gesellschafterdarlehen. Bislang war streitig, ob § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO auf außenstehende Dritte anwendbar ist. Gerade bei sogenannten hybriden Finanzierungen sind die Kapitalgeber meistens nicht Gesellschafter. Der BGH hat eine analoge Anwendung der vorgenannten Norm nunmehr bejaht und insoweit Rechtssicherheit geschaffen.

 

Des Weiteren war bislang nicht geklärt, welche Voraussetzungen für die Bejahung eines wirksamen Rangrücktritts erfüllt sein müssen. Unstreitig ist, dass zwischen dem Gesellschafter bzw. außenstehenden Gläubiger und dem Schuldner gem. § 39 Abs. 2 InsO ausdrücklich ein Nachrang für das eröffnete Insolvenzverfahren vereinbart werden muss. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger bei der Verteilung der Insolvenzmasse erst nach den sogenannten Insolvenzgläubigern berücksichtig wird. Streitig war hingegen, ob darüber hinaus eine sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre vereinbart werden muss. Eine solche hat zur Folge, dass die Ansprüche des Gläubigers bereits in der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens während einer Krise der Gesellschaft nicht bedient werden dürfen. Der BGH hat nun geklärt, dass die Vereinbarung einer solchen zusätzlichen Durchsetzungssperre Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs in der Überschuldungsbilanz ist.

 

Schließlich hat der BGH auch geklärt, welche Konsequenzen es hat, wenn sich Gläubiger und Schuldner nicht im Einklang mit der Rangrücktrittsvereinbarung verhalten. Dieses beinhaltet ein rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot. Mit anderen Worten ist die Schuldnerin bei drohender Insolvenzreife nicht dazu verpflichtet, Zins- und Tilgungszahlungen zu entrichten. Wird hiergegen verstoßen, hat die Schuldnerin gegen den Gläubiger einen Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Daneben greift in einem solchen Fall darüber hinaus auch eine Anfechtung nach § 134 InsO (sogenannte Schenkungsanfechtung) durch.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Parteien in der Krise der Gesellschaft den Rangrücktritt einvernehmlich aufheben können, um die vorstehend beschriebenen Konsequenzen zu vermeiden. Dem hat der BGH eine klare Absage erteilt. Er hebt zutreffend hervor, dass die Rangrücktrittsvereinbarung letztlich dem Schutz der Gläubiger dient und daher als sogenannter Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren ist.

 

Bezogen auf den konkreten Sachverhalt hat der BGH den zwischen den Parteien vereinbarten Rangrücktritt dahingehend ausgelegt, dass eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre vereinbart wurde. Sofern der Insolvenzschuldnerin daher zum Zeitpunkt der Zinszahlungen bereits die Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung drohte, waren die erhaltenen Zinszahlungen daher vom Darlehensgläubiger zu erstatten. Zur Klärung dieser Sachverhaltsfrage wurde der Fall dann an das zuständige OLG zurückverwiesen.

 

 

Fazit

 

Die nun erfolgte Klärung durch den BGH ist uneingeschränkt zu begrüßen. Die Praxis erhält klare Vorgaben, wie Rangrücktritte künftig formuliert werden müssen.

 

Der Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft muss im eigenen Interesse sicherstellen, dass die vom BGH aufgestellten Anforderungen erfüllt sind. Enthält ein Rangrücktritt beispielsweise nicht die geforderte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre, so ist ein Darlehensrückzahlungsanspruch in der Überschuldungsbilanz zu passivieren. Wird dies verkannt, kann eine längerfristige, unbewusste Insolvenzverschleppung die Folge sein. Dies wiederum hat für den Geschäftsleiter scharfe zivilrechtliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge.

 

Ein Kapitalgeber, welcher mit seinem Schuldner einen Rangrücktritt vereinbart hat, hat sich bei Empfang von Zins- und Tilgungszahlungen über die Liquiditäts- und Vermögenssituation des Schuldners zu unterrichten. Droht diesem die Insolvenzreife, sind gleichwohl erhaltene Zahlungen zu erstatten. Ein solcher Erstattungsanspruch wäre selbstverständlich auch in einer Überschuldungsbilanz des Kapitalgebers zu passivieren. Wird dies verkannt, kann es daher auch bei diesem zu einer unbewussten Insolvenzverschleppung kommen.

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news-75 Mon, 06 Jul 2015 12:22:00 +0200 EHWA Newsletter Juli 2015 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-juli-2015.html Die Juli-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die Juli-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-74 Tue, 02 Jun 2015 12:11:00 +0200 EHWA Newsletter Juni 2015 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-juni-2015.html Die Juni-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die Juni-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-73 Mon, 04 May 2015 11:40:00 +0200 EHWA Newsletter Mai 2015 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-mai-2015.html Die Mai-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die Mai-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-72 Tue, 07 Apr 2015 10:21:00 +0200 EHWA Newsletter April 2015 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-april-2015.html Die April-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die April-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-63 Mon, 23 Mar 2015 10:25:00 +0100 Kündigung: kein Schutz des Arbeitnehmers durch Rechtsirrtum /aktuelles/detail/artikel/kuendigung-kein-schutz-des-arbeitnehmers-durch-rechtsirrtum.html Kündigung: kein Schutz des Arbeitnehmers durch Rechtsirrtum - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 29.08.2013 – 2 AZR 273/12) Der Fall

 

Die Arbeitnehmerin ist als außertarifliche Mitarbeiterin beschäftigt. Eine bestimmte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag nicht festgelegt. Für die AT-Mitarbeiter gilt Vertrauensarbeitszeit. Die tatsächlich geleisteten Zeiten werden dokumentiert. Nachdem die Arbeitnehmerin nach Auffassung des Arbeitgebers ein Stundendefizit von 686 Stunden aufgehäuft hat, fordert dieser sie dazu auf, künftig mindestens 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies verweigert die Arbeitnehmerin mit dem Argument, eine bestimmte Arbeitszeit sei ja im Arbeitsvertrag nicht festgelegt. Nachdem die Arbeitnehmerin in der Folgezeit dann wiederholt die vom Arbeitgeber eingeforderte wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden unterschreitet, spricht dieser im Februar 2011 eine außerordentliche fristlose Kündigung aus. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigungsschutzklage. Im Mai 2013 wird in einem weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass die Arbeitnehmerin zur Einhaltung einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden verpflichtet ist.

 

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 29.08.2013 – 2 AZR 273/12)

 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die Kündigungsschutzklage unbegründet. Die Arbeitnehmerin hat sich beharrlich geweigert, pro Woche 38 Stunden tätig zu sein. Ein solches Verhalten stellt typischerweise einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Auch die darüber hinaus erforderliche Interessenabwägung fällt in dem entschiedenen Fall zu Lasten der Arbeitnehmerin aus. Die Arbeitnehmerin kann insbesondere nicht mit dem Argument gehört werden, sie sei im Hinblick auf die geschuldete Arbeitszeit einem unvermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen. Verweigert ein Arbeitnehmer die Ausführung einer Weisung des Arbeitgebers in der Annahme, er sei an diese nicht gebunden, hat er grundsätzlich das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung im Nachhinein als fehlerhaft erweist. Ein Rechtsirrtum ist nur dann unverschuldet und damit beachtlich, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Arbeitnehmer sie sorgfältig geprüft oder sich zuverlässig erkundigt hat. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der überwiegenden arbeitsrechtlichen Literatur ergibt sich, dass bei einer fehlenden Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt. Dementsprechend hätte die Arbeitnehmerin bei verständiger Würdigung erkennen können, dass sie zur Ableistung von 38 Stunden pro Woche verpflichtet ist.

 

 

Fazit

 

Die Verteidigung eines Arbeitnehmers, hinsichtlich einer erwiesenen Pflichtverletzung treffe ihn kein Verschulden, da er sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe, führt in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen zum Erfolg. Zu beachten ist insbesondere auch, dass sich der Arbeitnehmer grundsätzlich das Verschulden seines Rechtsanwalts oder sonstigen juristischen Beraters über § 278 BGB zurechnen zu lassen hat. In diesem Fall kommen freilich Regressansprüche gegen den Berater in Betracht.

 

Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, er brauche die ihm zugewiesene Arbeit nicht oder nicht in der angeordneten Form und Zeit zu verrichten, sollte er dies gleichwohl unter Vorbehalt tun, um keine fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung zu riskieren. Parallel hierzu kann er die zweifelhafte Rechtslage in aller Ruhe durch die Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen.

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news-71 Thu, 05 Mar 2015 16:21:00 +0100 EHWA Newsletter März 2015 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-maerz-2015.html Die März-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die März-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-62 Wed, 11 Feb 2015 15:07:00 +0100 Sozialplanabfindung: teure Fehler bei (teilweisem) Verzicht /aktuelles/detail/artikel/sozialplanabfindung-teure-fehler-bei-teilweisem-verzicht.html Sozialplanabfindung: teure Fehler bei (teilweisem) Verzicht - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 15.10.2013 – 1 AZR 405/12) Der Fall

 

Bei dem Arbeitgeber existiert ein Sozialplan, der für den Fall des betriebsbedingten Abschlusses von Aufhebungsverträgen Abfindungen vorsieht. Der einzelne Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass mit ihm ein entsprechender Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird. Dies liegt vielmehr im Ermessen des Arbeitgebers. Eine Arbeitnehmerin möchte gerne einen entsprechenden Aufhebungsvertrag abschließen. In diesem Fall würde ihr nach dem Sozialplan eine Abfindung in Höhe von € 395.536,00 zustehen. Um dem Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages schmackhaft zu machen, weist sie darauf hin, dass sie auch bereit sei, eine niedrigere Summe als Abfindung zu akzeptieren. Es kommt sodann zu einer Einigung der Parteien auf einen Abfindungsbetrag von € 250.000,00. Der Arbeitgeber teilt allein diese Summe dem Betriebsrat mit und bittet diesen um Zustimmung zu der getroffenen Vereinbarung. Dieser erklärt sich einige Tage später mit der Regelung einverstanden. Nach ihrem Ausscheiden klagt die Arbeitnehmerin dann auf die Differenz zwischen der vereinbarten und der im Sozialplan vorgesehenen Abfindung.

 

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 15.10.2013 – 1 AZR 405/12)

 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die erteilte Einverständniserklärung des Betriebsrats nicht dazu geführt hat, dass der Anspruch der Klägerin auf die erhebliche Differenzzahlung ausgeschlossen ist. Ein Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz). Der Verzicht der Arbeitnehmerin auf einen Teil ihrer Abfindung konnte daher trotz des Einvernehmens mit dem Arbeitgeber nur im Fall der Zustimmung durch den Betriebsrat wirksam werden (§ 77 Abs. 4 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Die Zustimmung kann jeweils nur für den konkreten Einzelfall erteilt werden. Daher setzt eine wirksame Beschlussfassung insbesondere voraus, dass der Betriebsrat über sämtliche für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände unterrichtet wird. Im Hinblick auf eine Sozialplanabfindung muss insbesondere die sich eigentlich aus dem Sozialplan ergebende Abfindungshöhe und die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelte Abfindungssumme mitgeteilt werden. Diese Anforderungen wurden durch das im vorliegenden Fall an den Betriebsrat versandte Schreiben nicht erfüllt. Dort war lediglich das Ergebnis der Verhandlungen, mithin eine Vergleichssumme in Höhe von € 250.000,00 genannt. Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass sich die Sozialplanabfindung eigentlich auf € 395.536,00 belaufen hätte und die Arbeitnehmer daher auf insgesamt € 145.536,00 verzichtet.

 

 

Fazit

 

Der Fall zeigt einmal mehr eindrucksvoll, dass den Arbeitgeber im Arbeitsrecht vermeintlich kleine formale Fehler teuer zu stehen kommen können. Insbesondere Fehler des Arbeitgebers im Umgang mit dem Betriebsrat verschaffen dem Arbeitnehmer oftmals eine starke Rechts- und damit Verhandlungsposition. Dies zeigt sich in der Praxis am häufigsten, wenn dem Arbeitgeber bei der Unterrichtung des Betriebsrates im Vorfeld des Ausspruchs einer Kündigung Fehler unterlaufen.

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news-61 Fri, 16 Jan 2015 09:58:00 +0100 Kündigung: Fehler bei Ausspruch durch Prokuristen /aktuelles/detail/artikel/kuendigung-fehler-bei-ausspruch-durch-prokuristen.html Kündigung: Fehler bei Ausspruch durch Prokuristen - Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG Hamm v. 16.05.2013 – 17 Sa 1708/12) Der Fall

 

Für den Arbeitgeber sprach der Personalleiter, dem zugleich Gesamtprokura erteilt war, eine Kündigung aus. Das Kündigungsschreiben wurde von ihm mit dem Zusatz „ppa“ und zusätzlich von einem Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ unterschrieben. Der Anwalt des Arbeitnehmers wies die Kündigung mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung und mangels tatsächlich bestehender Vertretungsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber zurück.

 

 

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG Hamm v. 16.05.2013 – 17 Sa 1708/12)

 

Die Kündigungsschutzklage hatte beim LAG Hamm bereits allein aus formalen Gründen Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein ausreichendes In-Kenntnis-Setzen über die Bevollmächtigung zum Ausspruch von Kündigungen nach § 174 Satz 2 BGB auch darin liegen kann, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Mitarbeiter durch Bestellung zum Leiter der Personalabteilung in eine Stelle beruft, mit der regelmäßig das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Personalleiter vor, weswegen dieser grundsätzlich wirksam kündigen kann, ohne dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beifügen zu müssen. Vorliegend nahm das Gericht jedoch an, der kündigende Mitarbeiter habe nicht in seiner Eigenschaft als Personalleiter, sondern ausschließlich in Ausübung der aus der Prokura folgenden Vertretungsmacht gehandelt, weil er selbstbindend mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet habe. Nachdem er jedoch lediglich Gesamtprokura hatte, konnte er den Arbeitgeber nicht alleine vertreten. Die zusätzliche Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ konnte die Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls nicht mehr retten, da dem Schreiben eine erforderliche Originalvollmacht nicht beigefügt war.

 

 

Fazit

 

Vorliegend wäre die Kündigung wirksam gewesen, wenn die Kündigung lediglich mit der Bezeichnung „Personalleiter“ unterzeichnet worden wäre. Des Weiteren wäre die Kündigung wirksam gewesen, wenn die Kündigung von einem weiteren Prokuristen mit unterzeichnet worden wäre. Schließlich wäre die Kündigung wirksam gewesen, wenn der Personalsachbearbeiter eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete Originalvollmacht beigefügt hätte.

 

Die wirksame Zurückweisung einer Kündigung gem. § 174 BGB durch den Arbeitnehmer kann für den Arbeitgeber schwerwiegende Folgen haben. Muss eine neuerliche Kündigung ausgesprochen werden führt dies bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig dazu, dass sich der mögliche Kündigungstermin – teilweise um mehrere Monate – nach hinten verschiebt. Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kann es geschehen, dass eine neue Kündigung nach der Zurückweisung nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB möglich ist. Wird eine ausgesprochene Kündigung durch den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers zurückgewiesen, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob dieser Zurückweisung eine Originalvollmacht beigefügt war. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber die Zurückweisung des Rechtsanwalts seinerseits wieder zurückweisen.

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news-64 Mon, 12 Jan 2015 20:05:00 +0100 Mindestlohn, was Sie über die Aufzeichnungspflichten wissen müssen /aktuelles/detail/artikel/mindestlohn-was-sie-ueber-die-aufzeichnungspflichten-wissen-muessen.html Durch das Mindestlohngesetz wurden dem Arbeitgeben umfangreiche Dokumentationspflichten auferlegt. Welche das sind, verraten wir Ihnen im folgenden Beitrag. Wie bereits im letzten Jahr mehrfach durch die Presse und Fachliteratur verkündet wurde, gilt seit dem 01.01.2015 der Mindestlohn.

Dies bedeutet nicht nur, dass ein gesetzlich festgeschriebener Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde zu bezahlen ist, sondern es bedeutet vielmehr erhöhte Aufzeichnungspflichten für Sie als Arbeitgeber. 

Grundsätzlich

Die Dokumentationspflichten wurden dahingehend verschärft, dass für nachfolgend aufgeführte Personengruppen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind:

  •  Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte)
  • kurzfristig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV
  • Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes(SchwarzArbG) genannten Wirtschaftszweigen (s.u.).

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen.

Unter die Gruppe des § 2 a SchwarzArbG fallen Arbeitnehmer:

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft.

Die zu den vorstehenden Gruppen gehörenden Arbeitnehmer haben noch ergänzend Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Ausnahmeregelung

Der Mindestlohn findet keine Anwendung bei:

  • Praktikanten im Rahmen der Schul-, Ausbildungs- oder Vorbereitungspraktika
  • Orientierungspraktika bis maximal 3 Monate
  • Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a SGB III
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • zur Berufsausbildung beschäftigte Personen
  • ehrenamtlich Tätige
  • Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beschäftigung mindestens ein Jahr arbeitslos waren – für die ersten sechs Monate der Beschäftigung

 

Für einige Personengruppen gelten ab 01.01.2015 Erleichterungen für die Aufzeichnungspflichten, d.h. der Arbeitgeber muss für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Erleichterung gilt,

  • sofern er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
  • diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  • sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.

 

 

Das Gesetzt nennt einige Beispiele für Berufsgruppen, für die die vorgenannten Bedingungen zutreffen. So zählen zur Gruppe der Arbeitnehmer, für die die Erleichterungen gelten Personen, deren Tätigkeitsbereich in der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung liegt.

 

Berechnung des Mindestlohns

Maßgeblich ist der monatliche Bruttolohn – inkl. Sachbezüge aber ohne Arbeitgeberanteile

  •  Bereitschaftsdienstzeiten am Arbeitsort und Wartezeiten im Fahrzeug (z.B. Taxi) zählen zum Mindestlohn.

 Nicht in die Bemessungsgrundlage werden einbezogen:

  •  Aufwendungsersatz, Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge, Akkordprämien, Trinkgelder, Vermögenswirksame Leistungen
  • Rufbereitschaftszeiten

Haftung und Sanktionen

Der Arbeitgeber haftet für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Beauftragt der Unternehmer andere Unternehmer, haftet der Auftraggeber für die Einhaltung des Mindestlohns bei den sogenannten Subunternehmern.

Bei Missachtung des MiloG können Bußgelder zwischen 30.000 – 500.000 € festgesetzt werden. Dies nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen den Auftraggeber.

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news-60 Thu, 18 Dec 2014 12:07:00 +0100 Arbeitsvertrag: Anforderungen an eine wirksame Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist /aktuelles/detail/artikel/arbeitsvertrag-anforderungen-an-eine-wirksame-vertragsstrafe-bei-nichteinhaltung-der-kuendigungsfris.html Arbeitsvertrag: Anforderungen an eine wirksame Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08) Vorbemerkung

 

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitnehmer die für sie geltende Kündigungsfrist nicht einhalten. Hierbei kommt es vor, dass eine unberechtigte fristlose Kündigung vorgeschoben wird oder mit einer unzutreffenden Begründung eine kürzere Kündigungsfrist behauptet wird. In manchen Fällen wird auch überhaupt keine Begründung gegeben. Motiviert wird ein solches vertragswidriges Verhalten oftmals dadurch, dass der Arbeitnehmer eine aus seiner Sicht attraktivere Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten möchte, bei welchem ein dringender Beschäftigungsbedarf besteht. Würde der wechselwillige Arbeitnehmer die für ihn geltende Kündigungsfrist einhalten und somit nicht zeitnah zur Verfügung stehen, würde der neue Arbeitgeber die Stelle anderweitig vergeben.

 

Ohne eine Vorsorge im Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber einem solchen vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers nahezu schutzlos ausgeliefert. Es ist zwar möglich, den Arbeitnehmer im Wege einer Leistungsklage auf Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen. Ein entsprechender Titel kann allerdings nicht vollstreckt werden und ist daher letztlich wertlos. Durch eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsvertrages macht sich der Arbeitnehmer selbstverständlich schadensersatzpflichtig. Allerdings ist der Eintritt eines Schadens in der Praxis so gut wie nie nachweisbar.

 

Für den Arbeitgeber ist das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers misslich, weil ihm nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sich um eine Ersatzkraft zu bemühen. Des Weiteren ist eine ordnungsgemäße Übergabe des Arbeitsplatzes und ggf. ein Einlernen des Nachfolgers nicht möglich.

 

Um sich vor einer solchen Situation zu schützen bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.

 

 

Der Fall

 

In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin seit 2006 beim Arbeitgeber, einem Busreiseunternehmen als Sachbearbeiterin beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages galten die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Anschließend betrug die Kündigungsfrist 12 Wochen. § 4 sah eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vor, wenn die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt, es vertragswidrig vorzeitig beendet oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigt und die Arbeitnehmerin einen wichtigen Grund hierfür gesetzt hat. Am 16.08.2007 kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis fristlos wegen gesundheitlicher Beschwerden, die angeblich auf Streitigkeiten mit den Busfahrern des Arbeitgebers beruhten. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin daraufhin gerichtlich auf Zahlung einer Vertragsstrafe i.H. eines Bruttomonatsgehaltes in Anspruch genommen.

 

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.09.2010 – 8 AZR 897/08)

 

Der Arbeitergeber scheiterte mit seiner Klage letztinstanzlich, da die verwendete Vertragsstrafenabrede unwirksam war. Sie hielt der AGB-Kontrolle nicht stand. Der Knackpunkt bestand darin, dass die Vertragsstrafe auch für den Fall gelten sollte, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis während der Probezeit vorzeitig beendet. Die Vertragsstrafe i.H. eines Monatsgehalts übersteigt dann den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltende Kündigungsfrist von zwei Wochen. Eine solche Vertragsstrafe bewirkt daher eine „Übersicherung“ des Arbeitgebers.

 

Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmerin ja erst nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gekündigt hatte und daher eigentlich eine Kündigungsfrist von 12 Wochen galt, hilft dem Arbeitgeber nicht. Es reicht aus, dass die Klausel theoretisch auch den Fall einer Probezeitkündigung erfasst hätte, um sie unwirksam zu machen.

 

 

Fazit

 

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass im Rahmen der sogenannten AGB-Kontrolle zwischenzeitlich sehr strenge Prüfungsmaßstäbe angelegt werden. Auf die Gestaltung von arbeitsvertraglichen Klauseln ist daher höchste Sorgfalt zu verwenden. Bei einer Vertragsstrafenregelung ist stets klarzustellen, dass die Vertragsstrafe maximal das Bruttoarbeitsentgelt beträgt, welches der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Mindestkündigungsfrist erhalten hätte.

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news-59 Mon, 01 Dec 2014 13:58:00 +0100 EHWA Newsletter Dezember 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-dezember-2014.html Die Dezember-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die Dezember-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-55 Fri, 14 Nov 2014 14:27:00 +0100 Kündigung: Wann muss geklagt werden, wenn der Arbeitgeber die Frist falsch berechnet hat? /aktuelles/detail/artikel/kuendigung-wann-muss-geklagt-werden-wenn-der-arbeitgeber-die-frist-falsch-berechnet-hat.html Kündigung: Wann muss geklagt werden, wenn der Arbeitgeber die Frist falsch berechnet hat? - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 01.09.2010 – 5 AZR 700/09) Der Fall

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer eines Arbeitnehmers, die für die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist maßgeblich ist, Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahr liegen, nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt diese Norm eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Obwohl sie nach wie vor im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, muss die Vorschrift unangewendet bleiben. Dies hatte der Arbeitgeber übersehen und daher mit einer um einen Monat zu kurzen Frist gekündigt. Der Arbeitnehmer hat gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage eingereicht, sondern den Arbeitgeber lediglich auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den zusätzlichen Monat in Anspruch genommen. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 01.09.2010 – 5 AZR 700/09)

Das BAG hatte mithin zu entscheiden, ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebunden Klage nach § 4 S. 1 KScHG geltend gemacht werden muss. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Vorliegend hatte der Arbeitgeber ohne weiteren Zusatz zu einem genau bestimmten Datum gekündigt. In diesem Fall ist laut BAG die Auslegung der Kündigungserklärung zu einem anderen Termin nicht möglich. Nachdem der Arbeitnehmer die dreiwöchige Frist ab Zugang der Kündigungserklärung zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage versäumt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis rechtswirksam mit der zu kurzen Frist beendet. Die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung wurde mithin letztinstanzlich abgewiesen. 

Fazit

Hätte der Arbeitgeber folgende gebräuchliche Formulierung für den Ausspruch der Kündigung verwendet, wäre eine Auslegung in eine Kündigung mit der rechtlich gebotenen Frist unproblematisch möglich gewesen: „ …. hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Das ist nach unseren Berechnungen der …..“.

Bei einer Kündigung mit zu kurzer Frist ist Arbeitnehmern daher zu raten, den Wortlaut der Kündigungserklärung genau zu prüfen. Scheidet eine Auslegung nach den vorgenannten Grundsätzen aus, muss zur Wahrung der Rechte fristgerecht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Arbeitgebern ist zu empfehlen, die obige Formulierung zum Ausspruch von Kündigungen zu verwenden, da sie andernfalls unbewusst die Erhebung einer Kündigungsschutzklage provozieren, die mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.

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news-58 Tue, 04 Nov 2014 11:00:00 +0100 EHWA Newsletter November 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-november-2014.html Die November-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen. Die November-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

 

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news-54 Fri, 17 Oct 2014 15:12:00 +0200 Überstunden: Pauschale Abgeltung kann nicht vereinbart werden /aktuelles/detail/artikel/ueberstunden-pauschale-abgeltung-kann-nicht-vereinbart-werden.html Überstunden: Pauschale Abgeltung kann nicht vereinbart werden - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 01.09.2010 – 5 AZR 517/09) Der Fall

In dem entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag bestimmt, dass der Arbeitnehmer Überstunden zu leisten hat, sofern diese zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich sind. Sein Bruttogehalt bezog sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Mit dieser Vergütung sollten ausweislich einer weiteren Klausel im Arbeitsvertrag alle erforderlichen Überstunden abgegolten seien. In einem Jahr hatte der Arbeitnehmer unstreitig 102 Überstunden abgeleistet. Er klagte auf Vergütung dieser Überstunden. Der Arbeitgeber machte geltend, die Überstunden seien bereits durch die reguläre Monatsvergütung abgegolten. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 01.09.2010 – 5 AZR 517/09)

Eine pauschale Überstundenabgeltung ist nach Ansicht des BAG nicht klar und verständlich. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher gem. § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Bereits bei Vertragsschluss muss für den Arbeitnehmer feststehen, welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Dies ist bei einer pauschalen Abgeltung ohne Festlegung eines Höchstumfangs der zu leistenden Überstunden nicht der Fall. Nach § 306 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die Regelung des § 612 BGB. Der Arbeitnehmer hat daher einen Anspruch auf die übliche Vergütung. 

Fazit

Um eine transparente und damit wirksame Überstundenregelung zu schaffen, muss im Arbeitsvertrag mithin der (monatliche) Höchstumfang der zu leistenden Mehrarbeit definiert werden. Wird eine unwirksame pauschale Abgeltungsklausel verwendet, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend für mehrere Jahre Überstundenabgeltung fordert. Der Arbeitgeber kann diese Gefahr dann nur dadurch eindämmen, dass er in den Arbeitsvertrag eine wirksame Ausschlussfrist aufnimmt. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit die ihm angeblich zustehenden Abgeltungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Geschieht dies nicht, sind die Ansprüche verfallen. Auch im Falle einer unwirksamen Abgeltungsklausel lässt sich durch eine solche Ausschlussfrist mithin das Zahlungsrisiko für den Arbeitgeber erheblich minimieren.

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news-57 Thu, 02 Oct 2014 17:03:00 +0200 EHWA Newsletter Oktober 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-oktober-2014.html Die Oktober-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Oktober-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-53 Thu, 11 Sep 2014 09:18:00 +0200 Insolvenz: Gefahr des Totalverlusts einer vereinbarten Abfindung /aktuelles/detail/artikel/insolvenz-gefahr-des-totalverlusts-einer-vereinbarten-abfindung.html Insolvenz: Gefahr des Totalverlusts einer vereinbarten Abfindung - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 10.11.2011 – 6 AZR 357 /10) Der Fall

Der spätere Kläger und sein Arbeitgeber hatten im Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Vorgesehen war darin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach mehr als 30 Jahren Betriebszugehörigkeit in Höhe von € 110.500,-, die mit dem letzten Gehalt, also Ende Dezember 2008, ausgezahlt werden sollte. Anfang Dezember 2008 meldete die Firma Insolvenz an, was die Folge hatte, dass über das Betriebsvermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügt werden durfte. Als der Arbeitnehmer die Auszahlung seiner vertraglich vereinbarten Abfindung verlangte, verweigerte der Insolvenzverwalter die Zustimmung. Nachdem der Mitarbeiter mehrfach vergeblich gemahnt hatte, trat er im Frühjahr 2009 vom Aufhebungsvertrag zurück und verlangte sodann Weiterbeschäftigung in dem Unternehmen, in dem der insolvente Betrieb im Wege des Betriebsübergangs inzwischen aufgegangen war. In erster und zweiter Instanz bekam der Arbeitnehmer Recht. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 10.11.2011 – 6 AZR 357 /10)

Das Bundesarbeitsgericht widersprach den Vorinstanzen und entschied, dass der Arbeitnehmer nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurücktreten konnte. Der Insolvenzverwalter habe zu Recht die Auszahlung der Abfindung verweigert. Ohne seine Zustimmung habe der Unternehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abfindungssumme nicht mehr auszahlen dürfen. Weil der Verwalter in der Pflicht ist, das Vermögen des insolventen Unternehmens gleichmäßig auf alle Gläubiger aufzuteilen und deshalb die € 110.500,- Abfindung vom Kläger ohnehin hätte zurückfordern müssen, sei der Abfindungsanspruch nicht durchsetzbar gewesen. Da der Mann das Geld also ohnehin hätte zurückzahlen müssen, widersprach es nach Auffassung des BAG den guten Sitten, die Abfindung überhaupt einzufordern. Die nicht gezahlte Abfindung war damit kein wirksamer Grund, vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten, weshalb das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 endete. Entsprechend bestand auch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Nachfolgebetrieb. 

Fazit

Das Urteil zeigt, dass ein gut gemeinter Aufhebungsvertrag nicht unbedingt auch dem Arbeitnehmer zu Gute kommt. Denn ändern sich die Rahmenbedingungen – wie hier durch die Insolvenz des Betriebs -, können einvernehmlich getroffene Vereinbarungen Makulatur werden. Vorsicht ist insbesondere bei Aufhebungsverträgen mit sehr langen Laufzeiten, im vorliegenden Fall mehr als 14 Monate, geboten. Über einen so langen Zeitraum ist das Insolvenzrisiko für Arbeitnehmer in aller Regel nicht beherrschbar. Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst einmal gestellt, muss der Arbeitnehmer nach den Regeln der Insolvenzordnung auf die vereinbarte Abfindung verzichten oder sie zurückerstatten, wenn sie nach dem Insolvenzantrag ausbezahlt wurde. Eine Möglichkeit, dieses Risiko zu minimieren besteht darin, die Abfindung nicht mit dem letzten Monat der Beschäftigung auszubezahlen, sondern (teilweise) früher. Hätte der Aufhebungsvertrag im vorliegenden Fall etwa vorgesehen, die Hälfte der Abfindung Mitte 2008 auszuzahlen, wäre dem Kläger jedenfalls dieser Teilbetrag sicher gewesen. Eine andere Möglichkeit der Absicherung hätte darin bestanden, dass die Hausbank des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer eine selbstschuldnerische Bürgschaft gewährt hätte. Damit hätte die Hausbank das Insolvenzrisiko übernommen. Im Insolvenzfall hätte sich der Arbeitnehmer bei dem Kreditinstitut schadlos halten können.

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news-56 Tue, 02 Sep 2014 17:06:00 +0200 EHWA Newsletter September 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-september-2014.html Die September-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die September-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-52 Fri, 15 Aug 2014 10:17:00 +0200 Kündigung: Information der Belegschaft über kündigungsberechtigte Personen /aktuelles/detail/artikel/kuendigung-information-der-belegschaft-ueber-kuendigungsberechtigte-personen.html Kündigung: Information der Belegschaft über kündigungsberechtigte Personen - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09) Vorbemerkung

Immer wieder stellt sich dem Praktiker das Problem, kündigen zu müssen, ohne dass eine zeichnungsberechtigte Person greifbar ist. Steht auch keine Vollmacht zur Verfügung, kann es gerade in eilbedürftigen Fällen schnell zu Schwierigkeiten kommen.

Kündigt der Arbeitgeber nicht selbst und liegt der Kündigung keine Originalvollmacht bei, kann sie der Empfänger mangels Vorlage der Originalvollmacht zurückweisen, § 174 BGB. Die Kündigung ist dann unheilbar unwirksam. Ausgeschlossen ist die Zurückweisung aber, wenn der Vollmachtgeber den Kündigungsempfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. So bedarf es nach gefestigter Rechtsprechung keiner Vollmachtsvorlage, wenn der Vertreter in eine Stellung berufen wurde, die üblicherweise mit entsprechender Vollmacht ausgestattet ist (z. B.: Personalleiter). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass der Kündigungsempfänger auch weiß, wer in Person eine solche Stellung innehat.  

Der Fall

Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin, einer geringfügig beschäftigten Reinigungskraft, konnte auch ein Objektleiter/Niederlassungsleiter das Arbeitsverhältnis kündigen. Dies geschah. Die Klägerin wies die Kündigung nach § 174 BGB zurück. Erfolgreich wendete sie in zweiter und dritter Instanz ein, nicht gewusst zu haben, dass er Niederlassungsleiter sei. Sie habe mit ihm nie beruflich zu tun gehabt und kenne ihn nicht. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah in der arbeitsvertraglichen Passage, wonach der Niederlassungsleiter eine Kündigung aussprechen könne, die Erteilung einer Innenvollmacht. Sie allein schließe aber die Zurückweisung nach § 174 BGB nicht aus. Vielmehr hätte es eines weiteren Handelns des Arbeitgebers bedurft, durch das der Klägerin zumindest aufgezeigt worden wäre, wie sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne. Die gesetzliche Pflicht zur Vorlage einer Originalvollmacht diene dazu, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung wie einer Kündigung solle nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob er kündigungsbefugt ist. Die bloße Übertragung einer Funktion, die auch zur Kündigung berechtige, genüge allein nicht, weil ein „Inkenntnissetzen“ im Sinne des § 174 BGB notwendigerweise einen äußeren Vorgang verlange, der den inneren Vorgang der Vollmachtserteilung öffentlich macht. So könne etwa der Kündigungsberechtigte im Arbeitsvertrag namentlich bezeichnet werden oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vertrag oder auch während des Arbeitsverhältnisses einen Weg aufzeigen, auf dem er vor Zugang der Kündigung immer unschwer erfahren kann, welche Person die Position inne hat, mit der nach dem Arbeitsvertrag das Kündigungsrecht verbunden ist, z. B. durch einen Aushang an der Arbeitsstelle, durch das dem Arbeitnehmer zugängliche Intranet oder durch die Möglichkeit der Einholung bei einem Anwesenden, zumindest jederzeit leicht erreichbaren Vorgesetzten. 

Fazit

Zunächst wirkt die Entscheidung praxisfern. Gerade weil das BAG aber keine festen Vorgaben zur Information der Belegschaft über kündigungsberechtigte Personen macht, ist sie bei Licht betrachtet tatsächlich praxisnah. Sie erleichtert gerade in größeren und räumlich weit gestreuten Unternehmen das ortsnahe und flexible Aussprechen einer Kündigung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sein Unternehmen – orientiert an den konkreten Umständen des Arbeitsverhältnisses und damit an den Verhältnissen im Unternehmen – selbst organisiert. Im Ergebnis muss für die Belegschaft feststehen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer bzw. der Inhaber einer bestimmten Stelle zu Kündigungen bevollmächtigt ist und wer dies ist. Wenigstens muss der Arbeitgeber der Belegschaft vorher mitteilen, wie sie sich hierüber informieren kann. Ist dies sichergestellt, bedarf es nicht der Vorlage einer Originalvollmacht.

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news-46 Mon, 04 Aug 2014 15:36:00 +0200 EHWA Newsletter August 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-august-2014.html Die August-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die August-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-51 Mon, 14 Jul 2014 13:48:00 +0200 Arbeitsvertrag: Unwirksamkeit einer Ausgleichsklausel /aktuelles/detail/artikel/arbeitsvertrag-unwirksamkeit-einer-ausgleichsklausel.html Arbeitsvertrag: Unwirksamkeit einer Ausgleichsklausel - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21.06.2011 – 9 AZR 203/10) Der Fall

Der Arbeitnehmer vereinbart mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag. Darin wird u. a. geregelt, dass der Arbeitnehmer mit Beendigung der Altersteilzeit eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf der Grundlage des anwendbaren Tarifvertrags über Altersteilzeit erhält. Des Weiteren ist geregelt, dass darüber hinaus gehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bestehen. Nach der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung, die der Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Übung allen Beschäftigten mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit unabhängig von den tariflichen Vorschriften gewährt. Der Arbeitgeber beruft sich auf die vereinbarte Abgeltungsklausel. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21.06.2011 – 9 AZR 203/10)

Nach Auffassung des BAG steht dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Abfindungsanspruch aus betrieblicher Übung zu. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung, dass neben der vertraglich festgelegten Abfindung keine weiteren Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abfindungs- oder Ausgleichszahlung bestehen, ist nach § 307 Abs. 1 Blatt 1 BGB unwirksam. Sie steht dem Anspruch des Arbeitnehmers daher nicht entgegen. Die Ausgleichsklausel ist einer Inhaltskontrolle nicht entzogen. Sie stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung dar. Dazu gehören auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien, insbesondere das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip. Es dient dazu, das ursprünglich von den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten. Dieses Gleichgewicht wird durch einen einseitigen Anspruchsverzicht gestört. Die vereinbarte Abgeltungsklausel erschwert einseitig zulasten des Arbeitnehmers die Durchsetzung von Ansprüchen, sie führt sogar zu einem völligen Anspruchsverlust, ohne dass dem Arbeitnehmer hierfür eine Gegenleistung zusteht. Dies widerspricht dem Grundsatz der ausgewogenen Vertragsgestaltung. Der vereinbarte Altersteilzeitarbeitsvertrag gewährt einen entsprechenden Ausgleich nicht. Er verweist lediglich deklaratorisch auf die tariflichen Abfindungsvorschriften. Die Belange des Arbeitnehmers werden dadurch nicht angemessen berücksichtigt. Auch wenn sich die Klausel ausdrücklich auf Abfindungs- und abfindungsähnliche Ansprüche bezieht, benennt sie den streitgegenständlichen Anspruch aus betrieblicher Übung nicht. Es handelt sich somit nicht um einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer einseitig dem Arbeitgeber einen bestimmten Anspruch nach seiner Entstehung erlässt. Es existieren auch keine Besonderheiten im Arbeitsrecht i. S. von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die die fragliche Vertragsgestaltung rechtfertigen könnten. 

Fazit

Diese Entscheidung des BAG überrascht nicht. So hatte dieses bereits im Jahr 2005 entschieden, dass eine im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist, die nur einseitig zulasten des Arbeitnehmers wirkt, der Klauselkontrolle nicht standhält. Vorliegend wäre zugunsten des Arbeitgebers zu entscheiden gewesen, wenn eine Abgeltungsklausel verwandt worden wäre, wonach sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten sein sollen oder wenn eindeutig formuliert worden wäre, dass der Arbeitnehmer auf den auf der betrieblichen Übung beruhenden Abfindungsanspruch verzichtet.

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news-45 Tue, 08 Jul 2014 11:48:00 +0200 EHWA Newsletter Juli 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-juli-2014.html Die Juli-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Juli-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-50 Fri, 13 Jun 2014 17:03:00 +0200 Annahmeverzug: Muss der Arbeitnehmer eine vertragswidrige Prozessbeschäftigung annehmen? /aktuelles/detail/artikel/annahmeverzug-muss-der-arbeitnehmer-eine-vertragswidrige-prozessbeschaeftigung-annehmen.html Annahmeverzug: Muss der Arbeitnehmer eine vertragswidrige Prozessbeschäftigung annehmen? - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 17.11.2011 – 5 AZR 564/10) Vorbemerkung

Viele Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Vergleich, im Rahmen dessen sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Entgegen einer landläufigen Meinung hat der gekündigte Arbeitnehmer indes keinen Anspruch auf eine solche Abfindung. Der Arbeitgeber sieht sich vielmehr zur Zahlung genötigt, da er andernfalls im Falle eines Prozessverlustes über einen längeren Zeitraum hinweg sog. Annahmeverzugsvergütung an den Arbeitnehmer zu zahlen hat. Geht ein Verfahren in die zweite Instanz ist es mithin möglich, dass der Arbeitgeber beispielsweise für volle 18 Monate das Bruttogehalt nachentrichten muss, obwohl er im Gegenzug keine Arbeitsleistung erhalten hat. Arbeitsrichter weisen auch regelmäßig auf diese Drohkulisse hin, um den Abschluss eines Vergleichs zu befördern. Eine Reaktionsmöglichkeit des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer eine sog. Prozessbeschäftigung anzubieten. Während der Dauer der Prozessbeschäftigung hat der Arbeitgeber selbstverständlich ebenfalls das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Im Gegenzug erhält er hierfür allerdings auch die vertragsgemäße Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Ernsthaft in Betracht kommt eine Prozessbeschäftigung allerdings meist nur in Fällen einer personenbedingten Kündigung. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Prozessbeschäftigung dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zumutbar. Bei einer betriebsbedingten Kündigung beruft sich der Arbeitgeber gerade darauf, dass jede Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer entfallen ist. Mit dem Angebot einer Prozessbeschäftigung würde er sich hierzu in Widerspruch setzen. Eine Prozessbeschäftigung muss zwingend schriftlich vereinbart werden. Ohne Einhaltung der Schriftform würde nämlich ein neues, unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. 

Der Fall

Der als Hausmeister beschäftigte Arbeitnehmer wehrt sich im April 2007 erfolgreich gerichtlich gegen eine Versetzung in die Abteilung Wohnumfeldpflege. Im Mai 2008 kündigt die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis wegen Dauererkrankung zum 31.12.2008. Nach der Genesung bietet sie dem Arbeitnehmer als Prozessbeschäftigung eine Arbeit in der Wohnumfeldpflege zu sonst unveränderten Bedingungen an. Der Arbeitnehmer verlangt die Beschäftigung als Hausmeister und nimmt die andere Arbeit nicht auf, da sie ihm unzumutbar sei und es an dringenden Gründen für diese vertragswidrige Beschäftigung fehle. Die Kündigungsschutzklage ist erfolgreich. Die Parteien streiten nun über die Annahmeverzugsvergütung und die Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 17.11.2011 – 5 AZR 564/10)

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin war erfolgreich. Auf den Annahmeverzugslohn muss sich der Arbeitnehmer nach § 11 Satz 1 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz anrechnen lassen, was er bei der Arbeitgeberin zu verdienen böswillig unterlassen hat. Die Tätigkeit in der Wohnumfeldpflege ist dem Arbeitnehmer zumutbar. Die andere Beschäftigungsmöglichkeit kann auch beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Wie § 615 Satz 2 BGB erfasst auch § 11 Satz 1 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz den Fall, dass der Arbeitgeber eine vertragswidrige Arbeit anbietet. Das Bestehen dringender Gründe für ein solches Angebot ist nur Voraussetzung für böswilliges Unterlassen i. S. von § 615 Satz 2 BGB im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis. Für die Obliegenheit des Arbeitnehmers nach § 11 Satz 1 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz im gekündigten Arbeitsverhältnis ist der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch hingegen ohne Belang. 

Fazit

Insbesondere in Fällen der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber sein Annahmeverzugsrisiko durch das Angebot einer Prozessbeschäftigung ausschließen. Im Falle eines Prozessverlustes treten keine finanziellen Nachteile ein. Es besteht insbesondere auch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine vertragswidrige Tätigkeit anzubieten. Diese muss allerdings selbstverständlich zumutbar sein. Der Arbeitnehmer muss keine Statusverschlechterung hinnehmen und keine wesentlich geringer vergütete Tätigkeit akzeptieren. Ein Arbeitnehmer hingegen sollte eine ihm angebotene Prozessbeschäftigung nicht vorschnell ausschlagen. Es empfiehlt sich vielmehr, zuvor belastbar zu prüfen, ob diese nicht doch zumutbar ist.

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news-44 Fri, 30 May 2014 09:52:00 +0200 EHWA Newsletter Juni 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-juni-2014.html Die Juni-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Juni-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-49 Tue, 20 May 2014 09:46:00 +0200 Fortbildungskosten: Nicht jede Eigenkündigung verpflichtet zur Rückzahlung /aktuelles/detail/artikel/fortbildungskosten-nicht-jede-eigenkuendigung-verpflichtet-zur-rueckzahlung.html Fortbildungskosten: Nicht jede Eigenkündigung verpflichtet zur Rückzahlung - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09) Der Fall

Der Arbeitgeber ermöglicht dem Arbeitnehmer eine Ausbildung zum Triebwagenführer. Die Parteien schließen dazu eine formularmäßige Vereinbarung, die eine anteilige Rückerstattung der Ausbildungskosten vorsieht, sofern der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor der Beendigung der Ausbildung oder vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Beendigung kündigt. Nachdem er die Ausbildung im März 2006 bestanden hat, kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst zum 31.12.2006. Der Arbeitgeber klagt auf Rückzahlung der entstandenen Ausbildungskosten.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09)

Das BAG hält die Klage für unbegründet. Die getroffene Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten im Falle einer Eigenkündigung zurückzahlen muss, ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Durch die Bestimmung wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, da ihn die Klausel unabhängig davon belastet, in wessen Verantwortungssphäre der Grund für die Kündigung entstanden ist. Der Arbeitnehmer müsste die Ausbildungskosten demnach auch dann zurückzahlen, sofern seine Eigenkündigung ausschließlich durch den Arbeitgeber – zum Beispiel durch Mobbing – veranlasst wurde. Es kann auch nicht entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung angenommen werden, dass Kündigungen des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden, von vornherein keine Rückzahlungspflicht auslösen sollen. In der streitgegenständlichen Vereinbarung wird etwa auch hinsichtlich einer Arbeitgeberkündigung danach differenziert, auf welchem Grund sie beruht. Nach der im Rahmen von § 307 BGB anzustellenden Interessenabwägung ist der die Rückzahlungspflicht auslösende Tatbestand ein wesentliches Element. Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen, denn die Rückzahlungsvereinbarung stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, sofern es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue einer Rückzahlung zu entgehen. Wird der Arbeitnehmer dagegen vom Arbeitergeber zu einer Eigenkündigung veranlasst, ist diese Entschlussfreiheit in Frage gestellt. Sehen die getroffenen Vereinbarungen in einem solchen Fall dennoch eine Rückzahlungspflicht vor, kann von einem angemessenen Interessenausgleich nicht mehr gesprochen werden. Die unwirksame Klausel, die die Rechtsfolge einer Unwirksamkeit abweichend von dem in § 306 BGB geregelten Rechtsfolgensystem gestaltet, ist weder im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion noch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung auf das zulässige Maß (das heißt auf Kündigungen, die in der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers liegen) zu beschränken. Die Klausel ist auch nicht hinsichtlich des Beendigungstatbestandes „Kündigung des Arbeitnehmers“ teilbar. Da auch keine einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bestehen, führt die Unwirksamkeit dazu, dass der Arbeitgeber insgesamt keine Rückzahlung verlangen kann. 

Fazit

Bei der Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen ist größte Sorgfalt erforderlich, da vielfältige AGB-rechtliche Vorgaben des BAG zu berücksichtigten sind. Für den Arbeitgeber ist es regelmäßig mit hohen Kosten verbunden, dem Arbeitnehmer eine Fortbildung zu  ermöglichen. Neben den Lehrgangs-, Reise- und Unterbringungskosten fällt hier insbesondere auch die bezahlte Freistellung von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ins Gewicht. Arbeitnehmer fühlen sich in einem Trennungsszenario regelmäßig moralisch nicht an die getroffene Rückzahlungsvereinbarung gebunden. Sofern sich eine Möglichkeit bietet, der eigentlich geschuldeten Rückzahlung zu entgehen, wird diese regelmäßig auch genutzt. Dem kann nur durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung begegnet werden.

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news-42 Tue, 06 May 2014 17:25:00 +0200 EHWA Newsletter Mai 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-mai-2014.html Die Mai-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Mai-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-43 Fri, 11 Apr 2014 16:54:00 +0200 Dienstwagen: Entzug der Nutzungsmöglichkeit nur zum Monatsende /aktuelles/detail/artikel/dienstwagen-entzug-der-nutzungsmoeglichkeit-nur-zum-monatsende.html Dienstwagen: Entzug der Nutzungsmöglichkeit nur zum Monatsende - Entscheidung des Bundearbeitsgerichts (BAG v. 21.03.2012 – 5 AZR 651/10) Der Fall

Die Arbeitnehmerin ist im Außendienst tätig. Der Arbeitgeber stellt ihr einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden kann. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Arbeitgeber zum entschädigungslosen Widerruf der Dienstwagenüberlassung berechtigt ist, sofern der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Als die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 kündigt, verlangt der Arbeitgeber zum 09.06.2009 die Rückgabe des Dienstwagens. Die Arbeitnehmerin erhebt hierauf Zahlungsklage wegen Nutzungsausfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

 

Die Entscheidung des Bundearbeitsgerichts (BAG v. 21.03.2012 – 5 AZR 651/10)

Das BAG hält die Klage für begründet. Der Arbeitnehmerin steht ein Schadensersatzanspruch auf Nutzungsausfallenschädigung zu, der entsprechend der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen ist. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt genügt zwar den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB, da die Gründe für einen möglichen Widerruf angegeben sind und die zu widerrufende Leistung nicht mehr als 25 % des regelmäßigen Verdienstes beträgt. Der Arbeitgeber hat sein Widerrufsrecht im konkreten Fall jedoch nicht nach billigem Ermessen ausgeübt. Mit Ausnahme des Umstands, dass der Dienstwagen vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen gedacht war, hat der Arbeitgeber keine Gründe vorgetragen, warum der Entzug des Fahrzeuges nach der Freistellung erforderlich war. Für die Arbeitnehmerin war der Dienstwagen ihr einziger Pkw. Sie war zudem nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über den Wagen nach dessen Rückgabe 22 Tage lang nicht mehr verfügen konnte. Der Entzug führte damit nicht nur zu einem faktischen Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus auch zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens, da der steuerlichen Belastung kein Gegenwert mehr gegenüber stand. Das Interesse der Arbeitnehmerin, den von ihr zu versteuernden Vorteil auch real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Dienstwagens.

 

Fazit

Ohne eine wirksame Widerrufsklausel im Dienstwagenüberlassungsvertrag kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen von vornherein nicht entziehen, ohne hierfür eine Entschädigung leisten zu müssen. Vorliegend genügte die vom Arbeitgeber verwendete Klausel den formellen und materiellen Vorgaben des BAG. Der aufgrund einer wirksamen Klausel erklärte Widerruf des Arbeitgebers wird in einem zweiten Schritt dann jedoch noch einer Ausübungskontrolle (§ 315 BGB) unterzogen. Hierbei ist danach zu

fragen, ob die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Im vorliegenden Fall wirkte sich die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitgebers aus. Ob der Entzug der Nutzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber letztlich wirksam ist und daher keine Schadensersatzverpflichtung nach sich zieht, ist mithin stets eine Frage des Einzelfalles.

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news-41 Wed, 02 Apr 2014 11:39:00 +0200 EHWA Newsletter April 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-april-2014.html Die April-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die April-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-48 Tue, 18 Mar 2014 11:06:00 +0100 Überstunden: Kein Vergütungsanspruch bei Provisionsbezug /aktuelles/detail/artikel/ueberstunden-kein-verguetungsanspruch-bei-provisionsbezug.html Überstunden: Kein Vergütungsanspruch bei Provisionsbezug - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 27.06.2012 – 5 AZR 530/11) Der Fall

Der Arbeitnehmer ist im Vertrieb und dort im Außendienst tätig. Neben einem monatlichen Fixum von € 2.200,00 erhält er für vermittelte Geschäfte eine Provision. Die Provisionen beliefen sich im Durchschnitt pro Jahr auf ca. € 10.000,00. Im Arbeitsvertrag ist vorgesehen, dass sämtliche Überstunden mit dem regulären Gehalt abgegolten sind. Der Arbeitnehmer begehrt vor dem Arbeitsgericht die Vergütung für 268 Überstunden.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 27.06.2012 – 5 AZR 530/11)

Die im Arbeitsvertrag vorgesehene pauschale Abgeltung sämtlicher Überstunden ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG unwirksam. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für geleistete Überstunden auch zu vergüten hat. Ob eine entsprechende Verpflichtung besteht richtet sich vielmehr danach, ob eine sogenannte Vergütungserwartung besteht (§ 612 Abs. 1 BGB). Der zu entscheidende Sachverhalt ist dadurch charakterisiert, dass der Arbeitnehmer neben seinem Fixum eine erfolgsabhängige Provision in erheblichem Umfang erhält. Bei einer Provision ist indes unerheblich, wie viele Stunden der Arbeitnehmer aufgewendet hat. Von Interesse ist allein der Erfolg, mithin der Abschluss des Vertrages für den Arbeitgeber. In einer solchen Situation kann das Bestehen einer Vergütungserwartung nur bejaht werden, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten. Hieran mangelte es im Streitfall. Aus diesem Grund wurde die Zahlungsklage abgewiesen. 

Fazit

In einer Vielzahl von Arbeitsverträgen sind unwirksame Überstundenabgeltungsklauseln enthalten. Im intakten Arbeitsverhältnis beruft sich der Arbeitnehmer hierauf regelmäßig nicht. Kommt es hingegen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht keine Scheu mehr, die eigenen Rechte durchzusetzen. Ist in dem Arbeitsvertrag keine wirksame Ausschlussklausel enthalten, kann der Arbeitnehmer rückwirkend die Vergütung von geleisteten Überstunden bis zur Grenze der Verjährung fordern. Dies setzt allerdings das Bestehen der bereits erwähnten Vergütungserwartung voraus. Neben Fällen des Provisionsbezuges fehlt diese beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer ein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze bezieht, Dienste höherer Art zu leisten hat oder beispielsweise eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung erstrebt.

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news-40 Mon, 03 Mar 2014 14:36:00 +0100 EHWA Newsletter März 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-maerz-2014.html Die März-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die März-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-47 Thu, 13 Feb 2014 16:35:00 +0100 betriebsbedingte Kündigung: Kurzfristiger Arbeitsrückgang reicht als Kündigungsgrund nicht /aktuelles/detail/artikel/betriebsbedingte-kuendigung-kurzfristiger-arbeitsrueckgang-reicht-als-kuendigungsgrund-nicht.html betriebsbedingte Kündigung: Kurzfristiger Arbeitsrückgang reicht als Kündigungsgrund nicht - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.02.2012 – 2 AZR 548/10) Der Fall

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist seit langen Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber strebt einen Personalabbau an. Zu diesem Zweck werden verschiedene Betriebsvereinbarungen geschlossen, in welchen unter anderem die Einführung von Kurzarbeit, eine neue Entgeltstruktur und eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 14 Stunden pro Wochen vorgesehen ist. Zur Umsetzung werden Änderungsverträge mit den Arbeitnehmern geschlossen. Im Hinblick auf diejenigen Arbeitnehmer, die einen Änderungsvertrag abschließen, verzichtet der Arbeitgeber bis zum Ende der Kurzarbeits-

phase auf betriebsbedingte Kündigungen. Der Arbeitnehmer ist nicht bereit, einen Änderungsvertrag abzuschließen. Nach einem weiteren Rückgang der Aufträge, nach Anhörung des Betriebsrats und nach Zustimmung des Integrationsamts, spricht der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aus. Hiergegen wendet sich der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage. Er beruft sich insbesondere darauf, der Produktionsrückgang und die Reduzierung des Arbeitsvolumens seien nicht von Dauer. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.02.2012 – 2 AZR 548/10)

Das Bundesarbeitsgericht hält die ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Es führt aus, dass es an einem betrieblichen Erfordernis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fehle, wenn außer- oder innerbetriebliche Gründe nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. Das Vorliegen von möglicherweise nur kurzfristigen Produktions- oder Auftragsschwankungen muss ausgeschlossen sein. Vorliegend bestand die Besonderheit, dass im Betrieb Kurzarbeit geleistet wurde. Dies spricht gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Es handelt sich um ein Indiz, dass vom Arbeitgeber entkräftet werden muss. Des Weiteren ist der Arbeitgeber gehalten, die durch die eingeführte Kurzarbeit eingeräumte Möglichkeit der Arbeits-zeitreduzierung zunächst voll auszuschöpfen. Dies war unterblieben. Bereits aus diesem Grund war die Kündigung nicht verhältnismäßig und damit unwirksam. 

Fazit

Es trifft zu, dass Kurzarbeit vom Arbeitgeber üblicherweise eingeführt wird, wenn lediglich ein kurzfristiger, konjunkturell bedingter Auftrags- bzw. Absatzrückgang vorliegt. Wird in einer solchen Situation einzelnen Arbeitnehmern eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen, ist es konsequent, besonders kritisch zu hinterfragen, ob das Beschäftigungsbedürfnis tatsächlich dauerhaft entfallen ist.

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news-39 Tue, 04 Feb 2014 10:43:00 +0100 EHWA Newsletter Februar 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-februar-2014.html Die Februar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Februar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-37 Mon, 27 Jan 2014 15:08:00 +0100 Ausbildungsvergütung: Wann kann der Azubi Nachschlag verlangen? /aktuelles/detail/artikel/ausbildungsverguetung-wann-kann-der-azubi-nachschlag-verlangen.html Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Nachzahlung von Ausbildungsvergütungen (BAG v. 16.07.2013 – 9 AZR 784/11). Der Fall

Die Parteien hatten einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen, wonach eine Beschäftigung als Auszubildende für den Beruf einer Kauffrau für Bürokommunikation vorgesehen war. Im Ausbildungsvertrag vereinbarten die nicht tarifgebundenen Parteien eine monatliche Ausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr in Höhe von € 500,00 brutto, für das zweite Ausbildungsjahr in Höhe von € 550,00 brutto und für das dritte Ausbildungsjahr in Höhe von € 600,00 brutto. Die zuständige Industrie- und Handelskammer hatte für den fraglichen Ausbildungsberuf eine Ausbildungsvergütung von € 669,00 brutto im ersten Ausbildungsjahr, € 731,00 brutto im zweiten Ausbildungsjahr und € 801,00 im dritten Ausbildungsjahr vorgeschlagen. Ab August 2009 zahlte der Ausbilder die Ausbildungsvergütung nicht mehr regelmäßig. Die Auszubildende forderte ihn mehrfach erfolglos zur Zahlung auf, und erklärte, dass sie gezwungen sei, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden, wenn der Ausbilder seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkomme. Mit Schreiben vom 12.11.2009 kündigte die Auszubildende das Ausbildungsverhältnis dann unter Angabe von Gründen fristlos. Sie verklagt den Ausbilder auf rückwirkende Zahlung der Differenz zwischen dem bisher gezahlten und dem angemessenen Lohn. Des Weiteren begehrt sie Schadensersatz in Form einer Abfindung.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 16.07.2013 – 9 AZR 784/11)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt zunächst seine bisherigen Vorgaben zur Ausbildungsvergütung. Gemäß § 17 BBiG ist der Ausbilder verpflichtet, eine angemessene Vergütung zu gewähren. Um zu ermitteln, was eine angemessene Vergütung ist, ist primär auf einschlägige Tarifverträge abzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien überhaupt nicht tarifgebunden sind. Ihre Tarifbindung ist zu unterstellen und es ist danach zu fragen, ob der räumliche, zeitliche und fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages eröffnet ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine einschlägige tarifliche Regelung existierte nicht. In diesem Fall kann auf die Empfehlungen von Kammern (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer) und Innungen zurückgegriffen werden. Der Auszubildende genügt in einem Prozess seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er sich auf Empfehlungen von Kammern oder Innungen stützt und darlegt, dass die ihm gezahlte Vergütung 20 % darunter liegt. In diesem Fall wird die Unangemessenheit der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Vergütung widerleglich vermutet. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Liquiditätsengpass des Ausbilders konnte nicht als Grund dafür anerkannt werden, die empfohlene Vergütung um mehr als 20 % zu unterschreiten. Wird keine „angemessene Vergütung“ gewährt, ist der Ausbildungsvertrag insoweit unwirksam, als niedrigere Vergütungssätze vereinbart wurden. Anstelle der vereinbarten Vergütung ist dann die volle angemessene Vergütung geschuldet. Der Ausbilder hat in diesem Fall für die gesamte zurückliegende Ausbildungszeit den Differenzbetrag nachzuzahlen. Das Landesarbeitsgericht hatte sich noch auf den Standpunkt gestellt, von der Vergütungsempfehlung der Industrie- und Handelskammer sei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Dem hat das BAG eine klare Absage erteilt. Der Ausbilder könnte in diesem Fall nämlich ohne jedes Risiko die gerade noch angemessene Vergütung bewusst unterschreiten.

Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, auf welches das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, außerordentlich, so kann er von dem Arbeitgeber einen angemessenen Ausgleich für den Verlust des Bestandsschutzes verlangen. Er erhält dann in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung. Eine solche wollte auch die Auszubildende sich im vorliegenden Fall erstreiten. Das BAG hat jedoch entschieden, dass die für ein reguläres Arbeitsverhältnis insofern geltenden Grundsätze nicht auf das Berufsausbildungsverhältnis übertragen werden können.

 

Fazit

Auch in kleinen Betrieben mit einer angespannten Liquiditätssituation dürfen die einschlägigen tariflichen Regelungen bzw. die Empfehlungen der Kammern/Innungen nicht um mehr als 20 % unterschritten werden. Geschieht dies gleichwohl, trägt der Ausbilder das Risiko, dass der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der angemessenen Vergütung laut Empfehlung und der tatsächlich vereinbarten Vergütung verlangt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht nur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessen sein muss, sondern während der gesamten Ausbildungszeit. Änderungen der Empfehlungen der Kammern bzw. Innungen sind daher im Blick zu behalten.

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news-38 Tue, 07 Jan 2014 16:11:00 +0100 EHWA Newsletter Januar 2014 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-januar-2014.html Die Januar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Januar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-36 Tue, 10 Dec 2013 09:02:00 +0100 Betriebsübergang: Reicht die bloße Neuvergabe eines Bewachungsauftrages? /aktuelles/detail/artikel/betriebsuebergang-reicht-die-blosse-neuvergabe-eines-bewachungsauftrages.html Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Amann stellt im Folgenden das für die Arbeitsrechtspraxis bedeutsame Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2013 (8 AZR 207/12) vor, welches sich mit wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang befasst. Der Fall

Der Arbeitnehmer ist für ein Sicherheitsunternehmen tätig. Sein Arbeitgeber setzt ihn im Rahmen eines Bewachungsauftrages bei einem Kunden ein. Dort ist der Arbeitnehmer für die Administrierung des zentralen Alarmmanagementsystems zuständig. Dieses System steht im Eigentum des Kunden. Dieses System führt die Daten von Türen, Toren, Schranken, Drehkreuzen und Videosprechstellen zusammen und wertet diese aus. Der Arbeitnehmer ist in der Leitstelle des Kunden eingesetzt. Schließlich kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber und vergibt den Bewachungsauftrag an ein anderes Sicherheitsunternehmen. Der Arbeitnehmer stellt sich auf den Standpunkt, sein Arbeitsverhältnis sei auf den neuen Vertragspartner des vormaligen Kunden seines Arbeitgebers übergegangen. Das Bundesarbeitsgericht teilt diese Auffassung.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 23.05.2013 – 8 AZR 207/12)

Bewachungstätigkeiten sind in der Regel nicht durch den Einsatz von Betriebsmitteln, sondern durch den Einsatz der menschlichen Arbeitskraft geprägt. Grundsätzlich stellt die Übernahme eines Bewachungsvertrages daher allenfalls dann einen Betriebsübergang dar, wenn auch der wesentliche Teil des Personals des bisherigen Dienstleisters übernommen wird. Vorliegend bestand hingegen die Besonderheit, dass der Bewachungsauftrag aufgrund des eingesetzten Alarmmanagementsystems maßgeblich durch Betriebsmittel und nicht durch den Einsatz der menschlichen Arbeitskraft geprägt war. Der neue Vertragspartner des Kunden war vertraglich verpflichtet, das fragliche Alarmmanagementsystem einzusetzen. Dieses war mithin ein wichtiges und unverzichtbares Hilfsmittel um die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Mithin hat dieses System dem Bewachungsbetrieb sein Gepräge gegeben.

Hervorzuheben ist, dass es für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht erforderlich ist, dass der „Betriebserwerber“ Eigentümer der Betriebsmittel wird. Die Betriebsmittel sind ihm vielmehr auch dann zuzurechnen, wenn ihr Einsatz auf einer wie auch immer gearteten Nutzungsvereinbarung beruht. Es war daher vorliegend ausreichend, dass der neue Dienstleister auf der Grundlage des geschlossenen Bewachungsvertrages dazu berechtigt bzw. verpflichtet war, dass Alarmmanagementsystem einzusetzen.

 

Fazit

Auch wenn ein Unternehmen mit einem neu gewonnenen Kunden lediglich einen Vertrag abschließt und keinerlei rechtsgeschäftliche Beziehungen zu dem früheren Dienstleister hat, kann ein Betriebsübergang anzunehmen sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn ein wesentlicher Teil des Personals des früheren Dienstleisters übernommen wird. Dieser Punkt kann jedoch von dem neuen Dienstleister selbst unproblematisch gesteuert werden. Darüber hinaus kann jedoch – wie der vorliegende Fall plastisch zeigt – auch die bloße Nutzung eines zentralen Betriebsmittels dazu führen, dass ein Betriebsübergang zu bejahen ist. In der Folge führt dies dazu, dass die Arbeitsverhältnisse von sämtlichen Mitarbeitern, die dem Betrieb bzw. Betriebsteil zugeordnet waren, auf den neuen Dienstleister übergehen. Dieser sieht sich daher schlagartig mit einem Personalüberhang konfrontiert. Dies wiederum führt zu einer nicht einkalkulierten erheblichen Kostenbelastung.

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news-35 Thu, 05 Dec 2013 11:37:00 +0100 EHWA Newsletter Dezember 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-dezember-2013.html Die Dezember-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Dezember-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-34 Wed, 20 Nov 2013 08:26:00 +0100 Urlaub: Entstehung von Ersatzurlaub bei Verzug des Arbeitsgebers /aktuelles/detail/artikel/urlaub-entstehung-von-ersatzurlaub-bei-verzug-des-arbeitsgebers.html Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.05.2013 (9 AZR 760/11) zur Frage im Zusammenhang mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen und Ersatzurlaub im Wege des Schadensersatzes.&nbsp; Der Fall

Der Arbeitnehmer wendet sich mit der Kündigungsschutzklage gegen eine durch den Arbeitgeber im Jahr 2006 ausgesprochene Kündigung. In der Klageschrift macht er seinen Urlaubsanspruch geltend. Nach rechtkräftigem Obsiegen in dem Kündigungsschutzverfahren stellt sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt, der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sei nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Der Arbeitnehmer hingegen steht auf dem Standpunkt, ihm stehe der begehrte Urlaub als Schadensersatz zu.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 14.05.2013 – 9 AZR 760/11)

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers letztinstanzlich stattgegeben. Zwar ist der Urlaub des Arbeitnehmers aus den Jahren 2006 – 2008 nach den allgemeinen Vorschriften nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Allerdings hat sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden. Dieser ist durch die Geltendmachung in der Klageschrift eingetreten. Es war nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer nach dieser Geltendmachung noch eine Mahnung ausspricht. Infolge des eingetretenen Verzuges konnte der Arbeitnehmer mithin im Wege des Schadensersatzes die Gewährung von insgesamt 90 Ersatzurlaubstagen beanspruchen.

 

Fazit

Hätte es der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers versäumt, den Urlaubsanspruch in der Klageschrift (oder zu einem späteren Zeitpunkt) geltend zu machen, wären dem Arbeitnehmer insgesamt 90 Urlaubstage entgangen. In diesem Fall hätte wohl ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsanwalt bestanden. Auf Arbeitnehmerseite sollte daher darauf geachtet werden, dass spätestens nach dem Scheitern des Gütetermins ein Anspruch auf Gewährung des Urlaubs erhoben wird.

Auf Arbeitgeberseite hingegen sollte stets überlegt werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu vermeiden.

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news-33 Fri, 15 Nov 2013 10:02:00 +0100 EHWA Newsletter November 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-november-2013.html Die November-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die November-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-32 Tue, 15 Oct 2013 18:30:00 +0200 Leiharbeit: Sämtliche Arbeitnehmer müssen in die Sozialauswahl einbezogen werden /aktuelles/detail/artikel/leiharbeit-saemtliche-arbeitnehmer-muessen-in-die-sozialauswahl-einbezogen-werden.html Der Fall

Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein Zeitarbeitsunternehmen. Dieses überlässt einem Kunden Mitarbeiter als Hilfskräfte. Darunter befindet sich auch der Kläger. Ende September 2010 teilt der Kunde mit, dass er den Kläger nicht mehr benötigt und ihn zum 08.10.2010 abmelden werde. Dies nimmt der Arbeitgeber zum Anlass, dass Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 zu kündigen. Der Kläger wendet sich hiergegen mit der Kündigungsschutzklage und begründet diese u.a. mit dem Hinweis auf die fehlerhafte bzw. gänzlich unterlassene Sozialauswahl. Er zeigt insbesondere auf, dass bei dem Kunden verschiedene weiterhin eingesetzte Arbeitnehmer sozial deutlich weniger schutzwürdig sind als er.

 

Die Entscheidung

Die Klage des Arbeitnehmers hat in sämtlichen Instanzen Erfolg. Die Sozialauswahl ist betriebsbezogen durchzuführen. Das Bundesarbeitsgericht betont, dass zum Betrieb des Verleihers alle unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten, zu dem Zweck ihrer Überlassung an Dritte beschäftigten Arbeitnehmer gehören. Der Betrieb umfasst mithin nicht nur die einsatzfreien, sondern auch die im Einsatz befindlichen Arbeitnehmer. Nachdem beim Kunden weniger schutzwürdige Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt wurden, war die vorgenommene Sozialauswahl fehlerhaft und die Kündigung aus diesem Grund unwirksam.

 

Fazit

Endet der Einsatz eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher und entsteht hierdurch ein Überhang an Leiharbeitnehmern beim Verleiher, kann dies eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Insofern ist es insbesondere Sache des Verleihunternehmens, anhand der Auftrags- und Personalplanung detailliert aufzuzeigen, dass es sich um einen dauerhaften Auftragsrückgang und nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung handelt. Der Verleiher kann darüber hinaus die Kündigung nicht einfach gegenüber dem vom Auftragswegfall betroffenen Arbeitnehmer aussprechen, sondern hat vielmehr eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen. Eine Vergleichbarkeit mit im Einsatz befindlichen Arbeitnehmern kann allerdings gegebenenfalls dadurch ausgeschlossen sein, dass die sogenannte Ersetzungsbefugnis des Verleihers in dem Vertrag mit dem Entleiher ausgeschlossen wurde.

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news-31 Wed, 02 Oct 2013 16:05:00 +0200 EHWA Newsletter Oktober 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-oktober-2013.html Die Oktober-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Oktober-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-30 Tue, 10 Sep 2013 10:12:00 +0200 Fortbildungskosten: Zurückzuzahlende Kosten müssen spezifiziert sein /aktuelles/detail/artikel/fortbildungskosten-zurueckzuzahlende-kosten-muessen-spezifiziert-sein.html Wirksamkeit von&nbsp;Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2012 (3 AZR 698/10) Der Fall

Der Arbeitgeber führt Fahrzeugprüfungen aus und ermöglicht vor diesem Hintergrund seinen Arbeitnehmern die Fortbildung zum Ingenieur. Mit den Arbeitnehmern wird eine Fortbildungsvereinbarung getroffen, in welcher auch eine Bestimmung in Bezug auf die Rückzahlung der angefallenen Fortbildungskosten für den Fall des vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung enthalten ist. Es ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber in diesem Fall die „Lehrgangskosten, die Fahrzeugkosten, die Übernachtungskosten sowie die Kosten im Zusammenhand mit der praktischen Ausbildung“ vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen kann. Nachdem der Arbeitnehmer die Ausbildung vorzeitig abgebrochen und das Arbeitsverhältnis beendet hat, erhebt der Arbeitnehmer Zahlungsklage.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21.08.2012 – 3 AZR 698/10)

 

Das BAG nimmt in seinem Urteil nochmals allgemein zum sogenannten Transparenzgebot Stellung. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Eine Klausel muss daher im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich beschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzung und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggfls. „auf ihn zukommt“.

Im Hinblick auf die Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verlangt das BAG sodann, dass die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben werden. So muss zumindest Art (beispielsweise Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungskosten) und Berechnungsgrundlagen (Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten, ungefähre Höhe der Übernachtungskosten) der Fortbildungskosten genannt werden.

Diesen Vorgaben hat die im Streit stehende Fortbildungsvereinbarung nicht genügt, weswegen die entsprechende Rückzahlungsklausel als unwirksam qualifiziert wurde. Ergänzend hat das BAG ausgeführt, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Fortbildungskosten grundsätzlich auch nicht nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen kann.

 

Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Anforderungen an eine zulässige Rückzahlungsvereinbarung nochmals verschärft. Die meisten der bestehenden Rückzahlungsvereinbarungen dürften den nun erstmals aufgestellten strengen Anforderungen nicht genügen. Für einen wechselwilligen Arbeitnehmer stellt dies einen Segen dar. Er kann das bisherige Arbeitsverhältnis beenden, ohne die vom Arbeitgeber aufgebrachten Fortbildungskosten anteilig erstatten zu müssen. Für den Arbeitgeber hingegen ist es ausgesprochen ärgerlich, wenn größere Investitionen in die Fortbildung eines Arbeitnehmers getätigt werden, die dann einem neuen Arbeitgeber, ggfls. sogar einem Konkurrenten, zugutekommen. Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitgeber lediglich den Versuch unternehmen, nun nachträglich mit dem Arbeitnehmer noch eine den neuen Vorgaben entsprechende Vereinbarung zu treffen.

 

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news-29 Mon, 09 Sep 2013 17:51:00 +0200 EHWA Newsletter September 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-september-2013.html Die September-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die September-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-28 Tue, 06 Aug 2013 08:59:00 +0200 EHWA Newsletter August 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-august-2013.html Die August-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die August-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-27 Thu, 11 Jul 2013 16:42:00 +0200 EHWA Newsletter Juli 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-juli-2013.html Die Juli-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Juli-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-26 Tue, 09 Jul 2013 10:23:00 +0200 Urlaubsabgeltung: Kein Wegfall des Anspruchs am Jahresende /aktuelles/detail/artikel/urlaubsabgeltung-kein-wegfall-des-anspruchs-am-jahresende.html Urlaubsabgeltung: Kein Wegfall des Anspruchs am Jahresende - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2012 (9 AZR 652/10) Der Fall

Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.07.2008. Der Arbeitnehmer hat seinen Urlaub nicht vollständig genommen. Im Januar 2009 verlangt er daher erstmalig von seinem vormaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 19.06.2012 – 9 AZR 652/10)

Das BAG hat früher die Surrogatstheorie vertreten. Danach wurde angenommen, dass der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist, wie der eigentliche Urlaubsanspruch. Dieser erlischt jedoch am Ende des Urlaubsjahres. Hätte das Arbeitsverhältnis mithin noch im Januar 2009 bestanden, hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gewährung des Urlaubes aus dem Vorjahr gehabt. Bei Anwendung der Surrogatstheorie wäre in diesem Fall auch das Bestehen eines Urlaubs-abgeltungsanspruchs zu verneinen gewesen. Die Surrogatstheorie wurde nun jedoch vollständig aufgegeben. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Arbeitnehmer der geltend gemachte Abgeltungsanspruch in vollem Umfang zustand. 

Fazit

Es ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine reine Geldforderung handelt, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird. Es ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass der Anspruch einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs im Raum steht.

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news-25 Wed, 05 Jun 2013 08:35:00 +0200 Betriebsbedingte Kündigung: Keine Heilung von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige /aktuelles/detail/artikel/betriebsbedingte-kuendigung-keine-heilung-von-fehlern-bei-der-massenentlassungsanzeige.html Keine Heilung von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.2012 (6 AZR 780/10) Der Fall

Über das Vermögen des Arbeitgebers wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger „schwacher“ Insolvenzverwalter bestellt. Während des Eröffnungsverfahrens schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat – und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters – einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der auch der Arbeitnehmer steht. Die erstattete Massenentlassungsanzeige geht am 26.02.2009 bei der Agentur für Arbeit ein. Der Betriebsrat teilt in einem gesonderten Schreiben an die Agentur für Arbeit mit, dass er über die Erstattung der Anzeige informiert sei. Die Agentur für Arbeit bestätigt den Eingang der Anzeige noch am selben Tag und weist auf die Fristen nach § 18 KSchG hin. Später verkürzt die Agentur für Arbeit die Sperrfrist. Nach Eröffnung des „endgültigen“ Insolvenzverfahrens kündigt der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer.

 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 28.06.2012 – 6 AZR 780/10)

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob eine fehlerhafte Masseentlassungsanzeige des Arbeitgebers durch Bescheide der Agentur für Arbeit geheilt werden kann. In dem Fall fehlte entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats. Dessen schlichte Mitteilung, man wisse von der Erstattung der Massenentlassungsanzeige, stellt keine ausreichende Stellungnahme im Sinne der vorgenannten Norm dar. Daher stellte sich die Frage, ob der Fehler durch die späteren Akte der Agentur für Arbeit geheilt wurde. Dies wird vom Bundesarbeitsgericht verneint. 

Fazit

§ 17 KSchG verfolgt eigentlich arbeitsmarkpolitische Ziele. Die Agentur für Arbeit soll frühzeitig darüber unterrichtet werden, dass eine Vielzahl von Entlassungen bevor steht und hierdurch in die Lage versetzt werden, die ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Lauf der Jahre hat § 17 KSchG allerdings eine immer größere Bedeutung auch für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten. Viele Kündigungen sind wegen Fehlern des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Erstattung der Massen-entlassungsanzeige unwirksam. Dass die Agentur für Arbeit auch bei einer korrekten Handhabung durch den Arbeitgeber nicht anders reagiert hätte, spielt dabei keine Rolle. Von großer Bedeutung für den Arbeitnehmer ist, dass das Arbeitsgericht nicht von Amts wegen überprüft, ob die Masseentlassungsanzeige ordnungsgemäß und fehlerfrei ist. Hierzu bedarf es im Prozess einer ausdrücklichen Rüge des Arbeitnehmers. Unterbleibt eine solche Rüge vergibt der Arbeitnehmer erhebliche Prozesschancen.

 

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news-24 Wed, 05 Jun 2013 08:10:00 +0200 EHWA Newsletter Juni 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-juni-2013.html Die Juni-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Juni-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-23 Thu, 16 May 2013 10:56:00 +0200 Zeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche /aktuelles/detail/artikel/zeugnis-kein-anspruch-auf-dank-und-gute-wuensche.html Zeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2012 (2 AZR 227/11) Der Fall

Der Arbeitnehmer war als Marktleiter in einem Baumarkt beschäftigt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Endzeugnis mit einer überdurchschnittlichen Beurteilung. Dies endete mit den Sätzen: „Herr J scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, der verwendete Schlusssatz sei unzureichend. Durch diesen werde sein gutes Zeugnis entwertet. Dies geschehe insbesondere dadurch, dass der Schlusssatz keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhalte. Bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung entspreche es der Üblichkeit und auch der Erwartung eines potenziellen neuen Arbeitgebers, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft – und zwar sowohl privat als auch beruflich – alles Gute gewünscht werde. Dementsprechend erhebt der Arbeitnehmer eine Klage mit dem Ziel, dass der letzte Satz des Zeugnistextes wie folgt umformuliert wird: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11)

Anders als noch das Arbeitsgericht Stuttgart in erster Instanz hält das BAG die Klage für unbegründet. Es weist darauf hin, dass ein Anspruch auf die begehrte Schlussformel nicht aus § 109 Abs. 1 GewO folge. Danach ist der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese um Angaben zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers zu ergänzen. Dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers entnehmen, einen auf die Gesamtnote abgestimmten Schlusssatz zu formulieren. Weiter für das Gericht aus, dass auch andere in Betracht kommende rechtliche Gesichtspunkte plötzlich nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer ein entsprechender Berichtigungsanspruch zusteht.

Sofern der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden ist, hat er nach Auffassung des BAG keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel. 

Fazit

Mit dem Urteil bestätigt das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu Schlussformeln in Zeugnissen. Dies auch vor dem Hintergrund von in der Vergangenheit regelmäßig geäußerter Kritik verschiedener Instanzgerichte. Methodisch ist das Urteil zutreffend und überzeugend. Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Erteilung eines guten oder sehr guten Zeugnisses ohne eine bewertungsangemessene Schlussformel bei dem potenziellen neuen Arbeitgeber für Irritationen sorgt. Daher kann nur dazu geraten werden, bei Verhandlungen über eine Vergleich oder einen Aufhebungsvertrag so präzise wie möglich festzuhalten, wie die Schlussformel in dem Zeugnis vom Arbeitgeber zu formulieren ist.

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news-22 Thu, 16 May 2013 10:53:00 +0200 EHWA Newsletter Mai 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-mai-2013.html Die Mai-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Mai-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-21 Fri, 19 Apr 2013 15:38:00 +0200 EHWA Newsletter April 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-april-2013.html Die April-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die April-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-20 Thu, 11 Apr 2013 11:29:00 +0200 Verhaltensbedingte Kündigung: Beweisverwertungsverbot bei verdeckter Videoüberwachung /aktuelles/detail/artikel/verhaltensbedingte-kuendigung-beweisverwertungsverbot-bei-verdeckter-videoueberwachung.html Verhaltensbedingte Kündigung: Beweisverwertungsverbot bei verdeckter Videoüberwachung - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.03.2012 (2 AZR 224/11) Der Fall

Die Arbeitnehmerin arbeitet als Verkäuferin in einem Supermarkt. Der Arbeitgeber stellt fest, dass es zu erheblichen Inventurdifferenzen kommt. Dies betrifft insbesondere Tabakwaren. Mit Zustimmung des Betriebsrates wird daraufhin der Kassenraum mittels einer verdeckten Videokamera überwacht. Die Aufnahmen zeigen unter anderem, wie die Arbeitnehmerin mehrere Schachteln Zigaretten nach Ladenschluss in ihrer Bluse verstaut. Der Arbeitgeber spricht daraufhin eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 22.03.2012 – 2 AZR 224/11)

In rechtlicher Hinsicht stellt sich letztlich lediglich die Frage, ob die Aufnahmen der Überzeugungsbildung des Gerichts zugrunde gelegt werden dürfen oder ob insofern ein Beweisverwertungsverbot besteht. Können die Aufnahmen verwertet werden, ist zumindest die ordentliche Kündigung unzweifelhaft wirksam. Um die Frage nach der Verwertbarkeit beantworten zu können, muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (in Gestalt des Rechts am eigenen Bild) gegen das Beweisinteresse des Arbeitgebers abgewogen werden. Dass der Betriebsrat der Überwachungsmaßnahme zugestimmt hat, ist insofern unerheblich. Auch in einem solchen Fall ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme konkret zu überprüfen. Das Gericht führt weiter aus, dass auch insbesondere ein Verstoß gegen § 6 b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz vorliegend nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Diese Norm sieht vor, dass bei einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume der Umstand der Beobachtung kenntlich zu machen ist. Nachdem die Instanzgerichte nicht sämtliche erforderlichen Tatsachen festgestellt hatten, wurde der Rechtsstreit zurück verwiesen. Die umfassende Güterabwägung muss nun nachgeholt werden. 

Fazit

Es bestehen hohe Anforderungen an die Zulässigkeit heimlicher Videoüberwachungen. Zu welchem Ergebnis die erforderliche Abwägung führen wird, lässt sich oft kaum prognostizieren. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber insbesondere, zunächst sämtliche weniger einschneidenden Mittel auszuschöpfen, um den Verdacht aufzuklären und den Kreis der Verdächtigen soweit wie möglich einzuschränken.

 

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news-19 Mon, 11 Mar 2013 17:36:00 +0100 Diskriminierung: Indizwirkung von Statistiken und widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers /aktuelles/detail/artikel/diskriminierung-indizwirkung-von-statistiken-und-widerspruechlichem-verhalten-des-arbeitgebers.html Diskriminierung: Indizwirkung von Statistiken und widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.06.2012 (2 AZR 102/11) Der Fall

Die Arbeitnehmerin ist bei einer gesetzlichen Unfallversicherung befristet angestellt. Sie ist türkischer Herkunft. In der Bezirksverwaltung, in der sie eingesetzt ist, werden im Übrigen nur deutsche Arbeitnehmer beschäftigt. In anderen Bezirksverwaltungen hingegen ist der Anteil von Arbeitnehmern nichtdeutscher Herkunft deutlich höher. Der Arbeitgeber übernimmt die Arbeitnehmerin nach Befristungsende nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig werden weitere Arbeitsverhältnisse mit deutschen Arbeitnehmern entfristet. Die Arbeitnehmerin erhebt daraufhin eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz und einer Entschädigung. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 21.06.2012 – 8 AZR 364/11)

Es stellte sich die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung (unterlassene Entfristung des Arbeitsverhältnisses) und dem verpönten Merkmal (ethnische Herkunft der Arbeitnehmerin) bestand. Hierfür ist es ausreichend, dass das verpönte Merkmal Bestandteil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst hat.

Insofern ist es im ersten Schritt Sache des Arbeitnehmers, Hilfstatsachen vorzutragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen entsprechenden Kausalzusammenhang schließen lassen.

Nach Auffassung das BAG ergibt sich allein aus dem Umstand, dass innerhalb des gesamten Unternehmen Arbeitnehmer aus 13 Nationen beschäftigt sind, im Betrieb der betroffenen Arbeitnehmerin mit Ausnahme ihrer eigenen Person jedoch nur deutsche Beschäftigte tätig werden, kein Indiz für eine unzulässige Diskriminierung nach § 22 AGG. Zwar können sich aus Quoten und Statistiken grundsätzlich Indizien für eine Diskriminierung ergeben. Eine bloße Unterrepräsentation einer Gruppe bestimmter Nationalitäten in der Belegschaft ist jedoch für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig. Dies kann beispielsweise darauf beruhen, dass eine individuelle Präferenz der Gruppenmitglieder für bestimmte Branchen besteht. Des Weiteren kann eine Unterrepräsentation durch die Bewerberlage zu erklären sein. Allein die einseitige Belegschaftsstruktur reichte dem BAG mithin nicht aus.

Allerdings wies es ergänzend darauf hin, dass es Indizcharakter hat, wenn der Arbeitgeber Gründe angibt, die im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die unterbliebene Entfristung mit Leistungsmängeln erklärt wird, andererseits hingegen ein Zeugnis erteilt wird, welches gute Leistungen bescheinigt. Darüber hinaus kommt auch wechselnden Begründungen des Arbeitgebers Indizcharakter zu. 

Fazit

Sofern eine Diskriminierung allein mit Statistiken nachgewiesen werden soll, ist deren Aussagekraft kritisch zu hinterfragen. Das BAG hat bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die im vorliegenden Urteil gemachten rechtlichen Vorgaben sinngemäß auch auf das zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern in der Belegschaft gelten.

Dem Arbeitnehmer ist zu empfehlen, sämtliche Äußerungen des Arbeitgebers sorgfältig zu dokumentieren. Der Arbeitgeber sollte dagegen darauf achten, dass er sich nicht widersprüchlich verhält und insbesondere keine wechselnden Begründungen für seine Entscheidung gibt.

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news-18 Thu, 07 Mar 2013 18:42:00 +0100 EHWA Newsletter März 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-maerz-2013.html Die März-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die März-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-15 Fri, 01 Feb 2013 08:21:00 +0100 EHWA Newsletter Februar 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-februar-2013.html Die Februar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Februar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-16 Wed, 30 Jan 2013 16:23:00 +0100 Änderungskündigung: Vorrang der Ausübung des Direktionsrechts /aktuelles/detail/artikel/aenderungskuendigung-vorrang-der-ausuebung-des-direktionsrechts.html Änderungskündigung: Vorrang der Ausübung des Direktionsrechts - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.2012 (2 AZR 102/11) Der Fall

Die Arbeitnehmerin wird von ihrem Arbeitgeber von ihrem bisherigen Standort im Wege einer Änderungskündigung in die Zentrale in eine andere Stadt versetzt. Die Arbeitnehmerin erhebt eine sogenannte Änderungsschutzklage. Nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitet sie in der Zentrale.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 26.01.2012 – 2 AZR 102/11)

Die ersten beiden Instanzen hatten der Klägerin Recht gegeben. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hätte das zuständige Landesarbeitsgericht indes klären müssen, ob es nicht möglich gewesen wäre, die Versetzung im Wege des Direktionsrechts (§ 106 GewO) vorzunehmen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Ausspruch einer Änderungskündigung überflüssig gewesen. Dies hätte zur Folge, dass die Änderungsschutzklage als unbegründet zurückzuweisen ist. Durch das Landesarbeitsgericht muss nun nochmals geprüft werden, ob ein anderer Arbeitsort auf der Grundlage des Arbeitsvertrages durch eine schlichte Weisung hätte zugewiesen werden können.

 

Fazit

Ob eine Weisung ausreichend oder eine Änderungskündigung erforderlich ist, lässt sich oftmals nicht einfach beantworten. Es muss zunächst im Wege der Auslegung festgestellt werden, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und / oder Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist. Ist dies der Fall, muss weiter überprüft werden, welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat und ob dieser der AGB-Kontrolle standhält. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, beispielsweise eine neue Tätigkeit zunächst im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen. Der Arbeitnehmer übt diese Tätigkeit dann regelmäßig zunächst unter Vorbehalt aus, um nicht in die Gefahr zu geraten, eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochen zu erhalten. Lässt der Arbeitnehmer dann die Wirksamkeit der Versetzung gerichtlich überprüfen, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, vorsorglich eine Änderungskündigung auszusprechen, die unter der Rechtsbedingung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Personalmaßnahme steht.

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news-14 Wed, 23 Jan 2013 10:23:00 +0100 EHWA ist nun auch in Ettlingen vertreten! /aktuelles/detail/artikel/ehwa-ist-nun-auch-in-ettlingen-vertreten.html Zum 1. Januar 2013 haben wir durch die Übernahme der Kanzlei unseres geschätzten Kollegen Thomas Wolter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, eine neue Büroniederlassung in Ettlingen eröffnet. Neuer Standort Ettlingen

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news-12 Wed, 02 Jan 2013 07:35:00 +0100 EHWA Newsletter Januar 2013 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-januar-2013.html Die Januar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Januar-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-13 Tue, 01 Jan 2013 00:01:00 +0100 EHWA wünscht ein Gesundes neues Jahr! /aktuelles/detail/artikel/ehwa-wuenscht-ein-gesundes-neues-jahr.html Ab 02.01.2013 sind wir wieder für Sie da. Ab 02.01.2013 sind wir wieder für Sie da.

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news-11 Mon, 24 Dec 2012 00:01:00 +0100 EHWA wünscht Frohe Weihnachten! /aktuelles/detail/artikel/ehwa-wuenscht-frohe-weihnachten.html Auch zwischen den Jahren sind wir für Sie da. news-10 Thu, 13 Dec 2012 18:03:00 +0100 Neues aus dem Absurditätenkabinett – die 1% Regelung gilt jetzt auch für Fahrräder /aktuelles/detail/artikel/neues-aus-dem-absurditaetenkabinett-die-1-regelung-gilt-jetzt-auch-fuer-fahrraeder.html Mit Erlass vom 23.11.2012 wurde von der Finanzverwaltung verfügt, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung von Fahrrädern an den Arbeitnehmer, die dieser auch privat nutzen darf, mittels 1% Regelung erfolgen soll. Mit Erlass vom 23.11.2012 wurde von der Finanzverwaltung verfügt, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung von Fahrrädern an den Arbeitnehmer, die dieser auch privat nutzen darf, mittels 1% Regelung erfolgen soll.

Die 1% Regelung ist bereits bei der Bewertung des geldwerten Vorteils von zur privaten Nutzung überlassenen PKW‘s bekannt. Für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils wird der geldwerte Vorteil mit 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer bewertet.

Eine Bewertung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte findet nicht statt.

Eins lässt sich mit Sicherheit sagen: mit dieser Regelung hatte die Finanzverwaltung mit Sicherheit nicht den normalen Stadtdrahtesel im Blick, sondern die immer mehr in Mode kommenden Elektrofahrräder mit einem wesentlich höheren Kaufpreis.

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news-7 Mon, 03 Dec 2012 12:41:00 +0100 EHWA Newsletter Dezember 2012 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-dezember-2012.html Die Dezember-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Dezember-Ausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-9 Fri, 23 Nov 2012 15:03:00 +0100 Schätzungsfalle Kassenbuchführung /aktuelles/detail/artikel/schaetzungsfalle-kassenbuchfuehrung.html Verschärfung der Rechtsprechung: werden die Kassenaufzeichnungen nicht korrekt geführt darf geschätzt werden. Verschärfung der Rechtsprechung: werden die Kassenaufzeichnungen nicht korrekt geführt darf geschätzt werden.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 21.06.2012 darf die Finanzbehörde die Einnahmen schätzen, wenn kein detailliertes Kassenbuch oder Kassenkonto geführt wird. Demnach ist es nicht ausreichend, wenn im Kassenbuch lediglich die auf Basis der Kassenbons aufsummierten Tageseinnahmen in einer Summe eingetragen werden.

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news-8 Wed, 21 Nov 2012 13:33:00 +0100 Wichtiges zur "Elektronischen Lohnsteuerkarte" /aktuelles/detail/artikel/wichtiges-zur-elektronischen-lohnsteuerkarte.html Es ist soweit: am 1. November 2012 ist das Arbeitgeber-Abrufverfahren gestartet. Ab sofort ist auch die Einsicht in die ELStAM für Arbeitnehmer möglich. Es ist soweit: am 1. November 2012 ist das Arbeitgeber-Abrufverfahren gestartet. Ab sofort ist auch die Einsicht in die ELStAM für Arbeitnehmer möglich.

Ursprünglich sollte das Verfahren bereits im Jahr 2011 eingeführt werden und die Papier-Lohnsteuerkarte ersetzen. Zum 1. Januar 2013 startet das elektronische Verfahren, das sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber viel Bürokratie und Zeit einsparen soll.

Auf Arbeitgeberseite müssen die Daten der Mitarbeiter, wie zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinder oder Freibeträge, künftig nicht mehr per Hand erfasst werden. Die Veränderungen, etwa nach der Geburt eines Kindes, werden durch monatliche Änderungslisten elektronisch bereitgestellt und können vom Arbeitgeber abgerufen werden.

Ein Abruf der Daten ist seit dem 1. November 2012 durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Für Arbeitgeber ist dazu eine Registrierung mit einem Organisationszertifikat unter www.elsteronline.de notwendig. Dieser Schritt ist nicht notwendig, wenn Sie die Lohnbuchhaltung durch Ihren Steuerberater erstellen lassen.

Wichtig für Arbeitnehmer: diese haben ab sofort die Möglichkeit im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) ihre ab 1. Januar 2013 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu kontrollieren und eventuell eine Änderung beim Finanzamt zu beantragen.

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news-5 Fri, 09 Nov 2012 12:55:00 +0100 Baldiges Ende der Rechtsunsicherheiten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen? /aktuelles/detail/artikel/baldiges-ende-der-rechtsunsicherheiten-bei-innergemeinschaftlichen-lieferungen.html Nach einem Ende Oktober veröffentlichten Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Erlangung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Ende der Rechtsunsicherheiten in Bezug auf den Belegnachweis in Sicht. Nach einem Ende Oktober veröffentlichten Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Erlangung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Ende der Rechtsunsicherheiten in Bezug auf den Belegnachweis in Sicht.

Nach dem veröffentlichten Entwurf werden neben der sogenannten "Gelangensbestätigung" auch andere Belegnachweise anerkannt. Als Beispiele werden:

  • Versendungsbelege wie insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief,
  • zwei verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure,
  • das sog. tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder
  • Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen

angesehen.

Der Gesetzgeber rückt auf Grund des Proteststurms der Wirtschaft von der "Gelangensbestätigung" als einzigen Nachweis ab.

Die neue Gesetzeslage tritt mit Wirkung zum 01.07.2013 in Kraft. Für die Zeiträume zwischen 31.12.2011 und vor dem 01.07.2013 kann der Nachweis entweder mit den Belegen nach der alten Rechtslage oder aber mit denen nach den neuen Vorgaben nachgewiesen werden kann.

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news-1 Tue, 30 Oct 2012 18:59:00 +0100 EHWA Newsletter November 2012 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-november-2012.html Die Novemberausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Novemberausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-4 Mon, 01 Oct 2012 13:25:00 +0200 EHWA Newsletter Oktober 2012 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-oktober-2012.html Die Oktoberausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Oktoberausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-3 Thu, 06 Sep 2012 13:22:00 +0200 EHWA Newsletter September 2012 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-september-2012.html Die Septemberausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Septemberausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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news-6 Tue, 07 Aug 2012 13:16:00 +0200 Urteilsbesprechung August 2012 /aktuelles/detail/artikel/urteilsbesprechung-august-2012.html Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Amann stellt im Folgenden das für die Arbeitsrechtspraxis bedeutsame Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 (5 AZR 651/10) vor, welches sich mit wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Dienstwagennutzung im Fall der Freistellung befasst.Urteilsbesprechung Herr Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Amann stellt im Folgenden das für die Arbeitsrechtspraxis bedeutsame Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 (5 AZR 651/10) vor, welches sich mit wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Dienstwagennutzung im Fall der Freistellung befasst.

Urteilsbesprechung

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news-2 Thu, 02 Aug 2012 13:20:00 +0200 EHWA Newsletter August 2012 /aktuelles/detail/artikel/ehwa-newsletter-august-2012.html Die Augustausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.Newsletter Die Augustausgabe unseres Newsletters mit einer Auswahl aktueller Urteile und Entscheidungen aus den Themenbereichen Steuern, Wirtschaft und Recht ist erschienen.

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