06.08.2018

Fahrzeugüberlassung von E-Bikes und deren Versteuerung

Mittlerweile bieten viele Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern E-Bikes als Dienstfahrzeuge an. Nach Ende des Leasingvertrags kaufen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber das Zweirad häufig ab. Das Bundesfinanzministerium hat dazu ein Schreiben erlassen, das sich auf die lohnsteuerliche Einordnung der Fahrzeugüberlassung bezieht.

In seinem Schreiben vom 17.11.2017 geht das BMF davon aus, dass der Leasingnehmer das Dienst-E-Bike am Ende des Vertrages zum vertraglichen Restwert (i.d.R. 10% der unverbindlichen Preisempfehlung) erwirbt und an den Arbeitnehmer weiterverkauft. Dem Kaufpreis wird dabei der gemeine Wert (40 % der unverbindlichen Preisempfehlung, sollte kein geringerer Wert nachgewiesen werden) gegenübergestellt, sodass für den Arbeitnehmer ein Preisvorteil entsteht. 

Das BMF-Schreiben weißt dabei auf die Versteuerungspflicht dieses geldwerten Vorteils hin, den ein Arbeitnehmer bei der Fahrzeugüberlassung erhält, betrachtet ihn jedoch als unabhängig von der Gehaltsumwandlung. Das bedeutet, dass die Finanzbehörden hier explizit die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG zulassen.

Die Aussage des Bundesfinanzministeriums erscheint also außerordentlich pragmatisch, denn sie stellt einerseits die Versteuerung der Preisvorteile sicher, andererseits erleichtert sie dem verkaufenden Arbeitgeber den Verwaltungsaufwand.

Weitere Auswirkungen
Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums hat dabei auch Auswirkungen für andere Leasingfälle. Laut dem Schreiben ist es grundsätzlich zulässig, den Preisvorteil eines Arbeitsnehmers beim Verkauf eines Leasingobjekts (ganz gleich ob E-Bike, KfZ oder PC) pauschal zu versteuern – auch, wenn die Leasingraten per Gehaltsumwandlung finanziert wurde.

Zusammengefasst:In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird die Pauschalversteuerung eines geldwerten Vorteils bei der Fahrzeugüberlassung eines Leasing-E-Bikes explizit erlaubt.