04.06.2018

Arbeitszeitkonto auch beim Minijob

Auch bei Minijobs, also geringfügig entlohnten Beschäftigungen, können Arbeitszeitkonten geführt werden. Auf diese Weise können Arbeitgeber bei guter Auftragslage flexibler auf ihr Personal zurückgreifen. Allerdings gibt es bei Minijobs feste Regeln, wie flexibel der Einsatz der Minijobber sein darf.

Mithilfe eines Arbeitszeitskontos können geringfügig beschäftigte Mitarbeiter je nach Bedarf eingesetzt werden, in einem Monat mehr, im anderen Monat weniger. Dabei erhalten sie jedoch immer das gleiche vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Für die Sozialversicherung und nach dem Mindestlohngesetz gelten dafür aber bestimmte Regeln.

In der Sozialversicherung gelten Arbeitszeitkonten als "sonstige flexible Arbeitszeitregelungen". Arbeitszeitkonten wie etwa Gleitzeit- und Jahreszeitkonten können auch für Minijobber angewendet werden, dabei muss allerdings ein gleichbleibendes Monatsgehalt vertraglich vereinbart sein. Diesem Arbeitsentgelt liegt eine Sollstundenzahl zugrunde, die abhängig vom Stundenlohn (und Mindestlohn) ist. Das vereinbarte Arbeitsentgelt darf nicht mehr als 450€ im Monat betragen, im Jahr also 5400€. Der Arbeitgeber muss zu Beginn der Beschäftigung – und bei jeder Änderung innerhalb dieser – das Entgelt für 12 Monate prognostizieren und prüfen, dass das Arbeitsentgelt die genannten Grenzen nicht überschreitet, auch eventuelle Guthabenstunden sind zu berücksichtigen, Einmalzahlungen jedoch zusätzlich anzusetzen.

Abbau von Guthabenstunden: Freistellung bis zu 3 Monate
Zum Abbau von Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto kann der Minijobber bis zu drei Monate freigestellt werden, er erhält in der Zeit weiter sein vereinbartes Arbeitsentgelt und seine sozialversicherungsrechtliche Anstellung wird nicht beendet.

Sozialversicherungsbeiträge nach vereinbartem Arbeitsentgelt
Unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit innerhalb eines Monats bildet das monatliche vereinbarte Arbeitsentgelt die Basis für die abzuführenden Sozialversicherungsabgaben. Denn während normalerweise das sog. "Entstehungsprinzip" gilt, gilt bei " sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen" das sog. "Zuflussprinzip".

Mindestlohn begrenzt Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto
Das Mindestlohngesetz begrenzt die Arbeitsstunden im Arbeitszeitkonto dabei insofern, dass Minijobber monatlich nicht mehr als 150% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ableisten dürfen. Verdient der Arbeitnehmer aber über dem Mindestlohn, gilt diese Beschränkung nicht.

Zusammengefasst: Arbeitszeitkonten für Minijobber ermöglichen deren flexiblen Arbeitseinsatz. Dabei gibt die Sozialversicherung und das Mindestlohngesetz die Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos vor.