Der neue Laptop, ein Notizbuch oder ein Schreibtisch - wenn Sie etwas für berufliche Zwecke kaufen, können entsprechende Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Sie müssen die Gegenstände dafür überwiegend beruflich nutzen und es muss natürlich wirklich ein Arbeitsverhältnis bestehen. Unser Steuerberater Karlsruhe gibt den Überblick.
Machen Anschaffungen, die man für den Beruf braucht, muss man als Arbeitnehmer selbst tätigen, deswegen können Arbeitsmittel, die Sie selbst bezahlen, steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gelten folgende Richtlinien:
- Das Arbeitsmittel muss beruflich eingesetzt werden. Wenn Sie es auch privat nutzen, muss die berufliche Nutzung glaubhaft nachgewiesen werden.
- Bei bestimmten Arbeitsmitteln sind die Kosten aufzuteilen. Autos, Telekommunikationsgeräte und ein häuslicher Computer sind nur mit einem pauschalen beruflichen Betrag abzugsfähig.
- Medizinische Hilfsmittel wie etwa Lesebrillen für die Computerarbeit sind nicht abzugsfähig.
Zwar gibt es keine Arbeitsmittelpauschale (daher besteht auch kein Rechtsanspruch), doch bis zu einem Betrag von 110 EUR müssen i.d.R. keine Belege vorgelegt werden.
Außerdem müssen teure Arbeitsmittel über mehrere Jahre abgeschrieben werden, etwa Büromöbel oder gut ausgestattete Notebooks. Erste sind über 13 Jahre abzuschreiben, was dazu führen kann, dass diese - z.B. im Falle von Kündigung oder Ruhestand - zwischenzeitlich privat weitergenutzt werden. Das nennt die Finanzverwaltung dann "Entwidmung" und nur bis zum Zeitpunkt ebendieser kann die Abschreibung durchgeführt werden, auch wenn die restlichen Kosten noch nicht geltend gemacht wurden. Auch eine andersgeartete Ansetzung ist in diesem Falle nicht mehr möglich. Wurde ein Arbeitsmittel bereits vollständig abgeschrieben, so kann es in der Folge ohne weitere steuerliche Nachteile privat weiterverwendet werden.
Aus obigen Regelungen ergibt sich in der Praxis die Idee vor dem Ruhestand noch Arbeitsmittel anzuschaffen, die als "geringwertiges Wirtschaftsgut" abzusetzen (und somit nicht über mehrere Jahre abzuschreiben) sind. Da diese Arbeitsmittel nach dem Jahr der Anschaffung keinen steuerlichen Restwert mehr aufweisen, können diese folgenlos privat weitergenutzt werden. Bis zum Jahr 2017 gelten für "geringwertige Wirtschaftsgüter" Grenzen bis 410 Euro netto, ab 2018 sogar 800 Euro netto.
Zusammengefasst: Unser Steuerberater Karlsruhe erklärt wie sie Arbeitsmittel, die Sie beruflich verwenden absetzen - und nach dem Ruhestand ohne steuerliche Folgen weiterverwenden können.