14.02.2018

Neues BMF-Schreiben 2017 zu häuslichen Arbeitszimmern

Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 6. Oktober 2017 seine bisherigen Aussagen von 2011 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern neugefasst und dabei die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes berücksichtigt. Unsere Steuerberater Karlsruhe stellen die neuen Aussagen vor.

Darf ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe abgezogen werden - und wenn ja, in welcher Höhe? Regelmäßig kommt es hinsichtlich dieser Frage zu Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen den zuständigen Finanzämtern. Im Jahr 2011 hat das Bundefinanzministerium erstmals umfassend Stellung zu dieser Thematik bezogen. Das damalige Schreiben bezog sich dabei vor allem auf die Definition des häuslichen Arbeitszimmers, die Ermittlung der Raumkosten, das Thema des Tätigkeitsmittelpunkts sowie Alternativarbeitsplätze. Ebenso behandelte es einige Sonderfälle, wie die Nutzung für verschiedene Tätigkeiten oder durch mehr als eine Person, genauso wie die nicht-ganzjährige Verwendung. Am 6. Oktober 2017 erging ein neues Schreiben des BMF, das die grundsätzlichen Aussagen des ersten Schreibens auf Grundlage aktueller Rechtsprechung konkretisiert und ergänzt. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben aus 2011 und gilt in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitrum 2007.

Die neuen Aussagen in der Übersicht: 

1. Klarstellung zu Abzugsgrundsätzen 

Das Bundesfinanzministerium stellt klar, dass der unbegrenzte Raumkostenabzug auch Bestand hat, wenn dem Steuerpflichtigen zusätzlich ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung stünde, vorausgesetzt sein Tätigkeitsmittelpunkt liegt im häuslichen Arbeitszimmer. Eine Begrenzung von 1.250 EUR jährlich ist nur dann anzuwenden, wenn letzteres nicht der Fall ist und ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. Gibt es mehrere häusliche Arbeitszimmer in unterschiedlichen Haushalten, so darf der Höchstbetrag von 1.250 EUR nur einmalig abgezogen werden.

2. Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Das BMF vertritt nach wie vor die Ansicht, dass ein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt werden darf, um abzugsfähig zu sein. Darüber hinaus berücksichtigt es die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Eine private Nutzung des Arbeitszimmers unter 10% ist für die Abzugsfähigkeit zudem weiterhin unerheblich. Neu hingegen ist die Aussage, dass sog. "Arbeitsecken" in Privaträumen nicht abzugsfähig sind, die ebenfalls aus der BHF.-Rechtsprechung hervorgeht. Kosten für Küche, Bad und Flur in den Privaträumen sind laut Ergänzung im Schreiben in keinem Falls abzugsfähig. Klassische Betriebsräume wie Lagerräume etc. sind auch dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn sie privat untergeordnet mitgenutzt werden.

3. Abzugsfähige Raumkosten

Das Bundesfinanzministerium nimmt zudem Stellung zur Ermittlung anteiliger Raumkosten. Die anteilig auf ein Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind nach dem Verhältnis von der Fläche des Arbeitszimmers zu der Gesamtwohnfläche der Wohnung einschließlich des Arbeitszimmers zu bestimmen. Die Gesamtwohnfläche ist dabei nach §42 bis §44 der Zweiten Berechnungsverordnung oder nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. So ist sind die Grundflächen der Räume einer Wohnung mit Ausnahme der sog. Zubehörräume zu berücksichtigen.

Liegt das häusliche Arbeitszimmer im Keller, gilt laut BMF zu unterscheiden, ob es sich um einen Hauptraum oder einen Nebenraum der Wohnung handelt. Ist ersteres der Fall lassen sich die Raumkosten nach dem Verhältnis "Fläche des Arbeitszimmers" zur "reinen Wohnfläche zuzüglich Arbeitszimmer" ermitteln. Die Fläche weiterer Kellerräume bleibt unberücksichtigt. Damit dies gilt, muss der Raum unmittelbar nach dem Wohnen seiner Funktion als Arbeitszimmer dienen, er muss mit einem Wohnraum vergleichbar ausgestattet sein, eine ähnliche Lage und bauliche Beschaffenheit vorweisen. Ist das Arbeitszimmer im Keller jedoch ein Nebenraum der Wohnung - d.h. die letzten Punkte sind nicht gegeben - ermitteln sich die anteiligen Raumkosten nach dem Verhältnis der "Fläche der betrieblich/ beruflich genutzten Haupt- und Nebenräume" zur "Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes".

4. (Nicht-)Vorhandener Alternativarbeitsplatz 

Steht der externe Arbeitsplatz eines Selbstständigen, etwa in seiner Praxis, nicht hinreichend zur Verfügung, d.h. dass dieser nur eingeschränkt nutzbar ist, sodass ein überwiegender Teil der Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten ist, so ist der beschränkte Raumkostenabzug von 1.250 EUR im Jahr nicht anwendbar.

5. Raumnutzung für mehrere Tätigkeiten

Der jährliche Höchstbetrag von 1.250 EUR ist bei mehreren im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten nicht aufzuteilen. Damit folgt das BMF der BFH-Rechtsprechung. Gilt für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug, darf der Höchstbetrag nicht doppelt abgezogen werden.

6. Nutzung durch mehrere Personen

Ebenfalls der Rechtsprechung folgen die neuen BMF-Aussagen zur Arbeitszimmernutzung durch mehrere Personen. Grundsätzlich ist die Abzugsbeschränkung personenbezogen, daher kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten, ganz gleich ob unbegrenzt oder auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR / Jahr beschränkt, abziehen. Jeder Mitnutzer kann die Aufwendungen abziehen, die seinem Anteil entsprechen und für die er aufgekommen ist, sowohl bei Eigentümern als auch bei Mietern.

Geändert hat das Bundesfinanzministerium seine Aussage dahingehend, dass einem Mitnutzer der Höchstbetrag von 1.250 EUR zusteht, wenn ihm kein Alternativarbeitspatz zusteht, und der zweite Nutzer seinen Anteil unbeschränkt abziehen darf. Bisher lautete die Aussage des BMF, dass dann nur 625 EUR (also die Hälfte) abzugsfähig wären.

7. Nicht ganzjährige Nutzung des Arbeitszimmers 

Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist laut BMF bei nicht ganzjähriger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe und nicht zeitanteilig abzuziehen.

8. Raumnutzung während Nichtbeschäftigung 

Auch im Falle einer Arbeitslosigkeit, bei Mutterschutz oder Elternzeit dürfen laut neuer Aussage des BMF für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen ein Kostenabzug hinsichtlich späterer betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit zustünde, die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nach den Regeln zu vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

9. Vermietungsmodelle mit Arbeitszimmern

Das Bundesfinanzministerium verweist hinsichtlich der Vermietungspraxis für Büroräume auf sein Schreiben vom 13.12.2005 (an Arbeitgeber) und das BFH-Urteil vom 13.12.2016 (an Auftraggeber eines Gewerbetreibenden).

Zusammengefasst: Ein neues BFH-Schreiben zur Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeitszimmern ersetzt das bisherige Schreiben von 2011 und gliedert die neue Rechtsprechung ein. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater Karlsruhe. Alle offenen Fälle ab 2007 und folgende sind betroffen.