02.07.2018

Betreuungsfreibetrag und Übertragung auf ein Elternteil

Der Betreuungsfreibetrag gilt für beide Eltern eines Kindes und wird von deren Einkommen abgezogen. In bestimmten Fällen ist eine Übertragung des gesamten Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil möglich. 

Was ist der Betreuungsfreibetrag?
Der Betreuungsfreibetrag wird vom Einkommen der Eltern eines Kindes abgezogen, wenn die Steuerersparnis mit dem Kinderfreibetrag zusammengenommen höher ist als das Kindergeld. Er beträgt pro Elternteil 1320€, also für zusammenveranlagte Elternteile insgesamt 2640€. Liegen die Abzugsvoraussetzungen nicht innerhalb des ganzen Kalenderjahres vor, so wird der Betreuungsfreibetrag durch 12 geteilt. 

Der Betreuungsfreibetrag gilt für Kinder im Sinne der Einkommenssteuer, also beispielsweise leibliche oder adoptiere Kinder und ohne Einschränkung bis 18 Jahre, von 18 - 25 Jahren, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet.

Wann ist eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil möglich?

Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf ein Elternteil ist in zwei Fällen möglich: 

  1. Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht nachkommt, also weniger als 75% seines eigentlich festgesetzten Unterhalts bezahlt. In diesem Falle geht der Betreuungsfreibetrag automatisch zum anderen Elternteil über.
  2. Auf Antrag kann der Betreuungsfreibetrag für Kinder unter 18 Jahren auf das Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind polizeilich gemeldet ist, nicht aber wenn der andere Elternteil widerspricht, weil es Kinderbetreuungskosten trägt oder weil es das Kind selbst regelmäßig in nicht unwesentlichem Umfang betreut.

Was gilt als Betreuung in nicht unwesentlichem Umfang?
Nach Aussage der Finanzverwaltung ist eine Betreuung in nicht unwesentlichem Umfang dann gegeben, wenn der Elternteil fortlaufend und immer wieder in Kontakt mit dem Kind steht, d.h. es regelmäßig Umgang mit dem Kind hat. Kurzzeitiger Umgang wie etwa Anrufe zum Geburtstag, zu Ostern oder Weihnachten genügen nicht. Der Bundesfinanzhof konkretisiert dies und erklärt, dass ein Elternteil das Kind in einem vereinbarten, gleichmäßigen Rhythmus betreuen muss und einen Mindestanteil von 10% der jährlichen Betreuung trägt.

Welche Kinderbetreuungskosten sind zu tragen?
Damit ein Elternteil seinen Betreuungsfreibetrag behalten kann, muss es zudem mindestens 10% aller Aufwendungen für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres tragen. Dazu zählen Kosten für Kindertagesstätten, Tagesmütter aber auch Sportunterricht und Klavierstunden.

Zusammengefasst: Der Betreuungsfreibetrag wird vom Einkommen der Elternteile abgezogen. Wenn ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, oder das Kind nicht wesentlich mitbetreut, kann der Betreuungsfreibetrag des Elternteils zum anderen Elternteil übertragen werden.