08.06.2016 / Steuerberatung

Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des EStG

Heutzutage technisch kein Problem mehr: Außerhalb des Büroarbeitsplatzes am Telearbeitsplatz arbeiten. Über eine IT-gestützte Verbindung mit dem Büroarbeitsplatz ist der Arbeitnehmer dabei weiterhin in die Infrastruktur des Arbeitsgebers eingeklinkt. Die Vorteile sind klar zu benennen: Der Arbeitsgeber spart Kosten für Räumlichkeiten und Büroausstattung, für den Arbeitnehmer entfällt die Anfahrt. Fraglich allerdings ist, ob ein Telearbeitsplatz steuerrechtlich wie ein häusliches Arbeitszimmer zu behandeln ist, oder ob die Verschiebung des Arbeitsplatzes in die Privatsphäre des Arbeitnehmers einen uneingeschränkten Abzug zulässt. Unser Steuerberater aus Karlsruhe klärt mit einem Beispielfall auf.

Herr Mayer arbeitet für eine Werbeagentur in Karlsruhe. Der studierte Kommunikationsgestalter erbringt seine Arbeit allerdings nicht in den Agenturräumen, sondern ist über einen Telearbeitsplatz mit dem Netzwerk der Karlsruher Agentur verbunden. Zuhause hat sich Mayer ein Arbeitszimmer eingerichtet und macht seine Kosten für Einrichtung, Miete und Energie als Werbungskosten geltend. Er legt dem Finanzamt zu seiner Steuererklärung eine entsprechende Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vor: Das Dokument reguliert den Nutzungsumfang des Telearbeitsplatzes und die Kostenbeteiligung seines Arbeitgebers. So wird dort beispielsweise festgehalten, zu welchen Zeiten Herr Mayer persönlich im Büro erscheinen muss. Allerdings trifft die Vereinbarung keine Aussage darüber, ob Herrn Mayer auch zu anderen Zeiten ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Finanzamt erklärt den Telearbeitsplatz im Steuerbescheid zu einem häuslichen Arbeitszimmer und verweigert Herrn Mayer den Abzug der Werbungskosten. Grundsätzlich würde Herrn Mayer ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehen, begründet das Finanzamt. Ist diese Entscheidung steuerrechtlich korrekt?

In einem unlängst gefällten Urteil entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, in Anlehnung an ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.Mai 2006, dass der Abzug der Werbekosten beim Telearbeitsplatz grundsätzlich möglich ist. Eine allgemeine Aussage, ob ein Telearbeitsplatz wie ein häusliches Arbeitszimmer zu behandeln ist oder nicht, kann allerdings nicht getroffen werden. Der Nutzungsumfang des Telearbeitsplatzes ist entscheidend: Weil Herrn Mayer grundsätzlich – hier mangels anderslautender Bestätigung – ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte, ist Herr Mayers Telearbeitsplatz laut aktuellem BFH-Urteil wie ein häusliches Arbeitszimmer zu behandeln. Das Finanzamt behielt im Falle des Karlsruher Arbeitnehmers also recht.

Zusammengefasst:
Bundesfinanzhof hat unlängst geurteilt, dass die Kosten für einen Telearbeitsplatz zuhause grundsätzlich als Werbekosten geltend gemacht werden können. Allerdings ist dabei entscheidend, ob dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. Ist dies der Fall, muss der Telearbeitsplatz steuerlich wie ein häusliches Arbeitszimmer behandelt werden.