21.07.2020

Spenden: Was Sie zum Thema wissen müssen

Wenn Sie an steuerlich begünstigte Organisationen spenden, können Sie Ihre Aufwendungen als Sonderausgabe geltend machen. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Spenden sind Sonderausgaben innerhalb des Einkommenssteuerrechts. Es sind freiwillige Zuwendungen für einen religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck an gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften, die durch die Finanzbehörden entsprechend anerkannt wurden. Spenden können als Geld- oder Sachleistungen weitergegeben werden oder im Verzicht auf Entlohnung für geleistete Arbeit bestehen.

Wenn Sie gespendet haben, erhalten Sie vom Spendenempfänger eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, die sog. "Spendenquittung". Dies gilt für alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke. Der Empfänger kann die "Spendenquittung" auch direkt elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Bei Kleinspenden bis zu 200 € genügt nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV allerding ein Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsträger, eine Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) oder ein Ausdruck aus dem Onlinebanking zur steuerlichen Geltendmachung einer Spende. So sollen Kosten bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen vermieden werden.

Spenden sind bis zu 20 % der Gesamteinkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, wenn Sie bei Ledigen die Pauschale von 36 € bzw. bei Eheleuten / Lebenspartnern 72 € übersteigen. Wenn die Spende die Höchstbeträge von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigt, kann diese vorgetragen werden.