02.04.2018

So setzen Sie Benzinkosten auch bei 1%-Regelung ab

Laut aktuellen BFH-Urteilen sind selbst getragene Spritkosten vom geldwerten Vorteil des Firmenwagens abzugsfähig. Dies gilt auch für andere individuelle Kosten, zusätzlich zu den bereits gültigen Pauschalen.

Nach der sog. 1%-Regelung wird der geldwerte Vorteil für private Zwecke eines Dienstwagens monatlich mit einem Prozent des Listenpreises bewertet. Wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitnehmer zahlt, wird der geldwerte Vorteil entsprechend gemindert. Es spielt keine Rolle ob es sich dabei um eine Pauschale handelt, oder das Nutzungsentgelt sich auf die tatsächliche Nutzung des Wagens bezieht. 

Bis dato vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass einzelne Kfz-Kosten, die durch den Arbeitnehmer getragen werden, wie z.B. Benzin-, Versicherungs- oder Waschkosten, steuerlich nicht berücksichtigt werden können, wenn die 1%-Regelung Anwendung findet und der geldwerte Vorteil nicht nach der Fahrtenbuchmethode bemessen wird. Laut neuer BFH-Rechtsprechung ist die Übernahme einzelner anfallender Kosten nunmehr jedoch auch bei der 1%-Regelung als abzugsfähiges Nutzungsentgelt zu verstehen. Der geldwerte Vorteil kann allerdings nur bis auf 0 Euro gemindert werden, es kann aus den individuell getragenen Kosten kein geldwerter Nachteil entstehen, der ggf. steuerlich geltend gemacht werden könnte (etwa als Werbungskosten). Eine entsprechende Revision wurde vom BFH abgewiesen. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium am 21.9.2017 ein Schreiben veröffentlicht, das umfangreiche Einzelheiten zur Anwendung beschreibt und ab sofort anzuwenden ist.

Bei der Fahrtenbuchmethode bleibt die bisherige Gesetzeslage bestehen, wonach selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten einfließen und mithin nicht den individuellen Nutzungswert (vgl. geldwerter Vorteil) erhöhen. Andererseits wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die von ihm getragenen Kosten in die Gesamtkosten einbezieht und als Nutzungsentgelt behandelt.

Arbeitergeber sind dazu verpflichtet, die vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten auf den geldwerten Vorteil im Lohnsteuerabzugsverfahren anzurechnen, sofern der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsrecht nichts anderes vorsehen. Der Arbeitnehmer muss entsprechend jährlich mitteilen, welche Kosten er getragen hat und im Rahmen welcher Gesamtfahrleistung der Dienstwagen genutzt wurde. Die Erklärungen und Belege des Mitarbeiters muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto hinzufügen. Zur Vereinfachung kann der Arbeitnehmer im laufenden Lohnsteuerabzug vorläufig 1/12 des Vorjahreswertes zugrunde legen und mit dem Ende des Kalenderjahres oder bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters die Lohnsteuerdifferenz ausgleichen. Dies wird von den Finanzämtern nicht beanstandet.

Zusammengefasst: Selbst getragene individuelle Kfz-Kosten können laut BFH-Urteilen in Zukunft auch bei der 1%-Regelung vom geldwerten Vorteil abgezogen werden.