01.11.2018

Änderung der Veranlagungsart bei Ehegatten

Ehegatten können frei wählen, ob sie sich steuerlich zusammen veranlagen lassen, oder eine Einzelveranlagung wünschen. Je nach gewähltem Modell ist ggf. eine Steuerersparnis möglich. Unter bestimmten Umständen ist daher auch nach Einreichen der Steuererklärung noch eine Änderung der Veranlagungsart möglich.

Was sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung?
Steuerpflichtige können die Zusammenveranlagung wählen, wenn nachfolgende Voraussetzungen am 1. Januar oder innerhalb des laufenden Veranlagungsjahres erfüllt sind. Die zusammen zu veranlagenden Personen müssen verheiratet sowie unbeschränkt steuerpflichtig sein und dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Gelten diese Voraussetzungen, haben die Ehepartner das Wahlrecht, ob sie eine Zusammenveranlagung oder eine Einzelveranlagung wünschen. Wird die Einzelveranlagung nicht aktiv gewählt, gilt die Zusammenveranlagung.

Wann kann die Veranlagungsart geändert werden?
Die Änderung der Veranlagungsart ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit beider Steuerbescheide ohne Einschränkung möglich. Danach aber wird es deutlich schwieriger, eine Änderung ist nur noch möglich, wenn einer der beiden Steuerbescheide aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und für den entsprechend neuen Bescheid die Unanfechtbarkeit noch nicht vorliegt. Außerdem müssen die Ehegatten durch die Änderung der Veranlagungsart eine Steuerersparnis erreichen.

Zusammengefasst:Ehegatten, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, können Ihre Veranlagungsart frei wählen, bevor sie ihre Steuererklärung einreichen und können auch bereits nach ergangenem Bescheid unter bestimmten Voraussetzungen noch Änderungen daran vornehmen, aber nur, wenn noch nicht die Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids eingetreten ist.