Ende 2016 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das neue Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen festlegt. Der Gesetzgeber hat die Abgabenordnung (AO) im entsprechenden § 149 Abs. 2 Satz 1 ff. so geändert, dass Steuererklärungen nunmehr nicht mehr spätestens fünf Monate, sondern spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (oder eines anderweitig gesetzlich bestimmten Zeitpunkt) einzureichen sind. Anzuwenden ist die neue Regelung erst ab dem Kalenderjahr 2018. Das bedeutet, der Steuerpflichtige muss etwa seine Einkommenssteuererklärung für 2018 erst bis zum 31. Juli 2019 abgeben.
Steuerpflichtige, die nicht auf die Dienste eines Steuerberaters zurückgreifen, können darüber hinaus nach wie vor eine Fristverlängerung beantragen. Auch die Möglichkeit die Frist rückwirkend zu verlängern, bleibt erhalten. Steuerpflichtige, die von einem Steuerberater beraten werden, hatten bisher grundsätzlich bis zum 31. Dezember Zeit. Laut der neuen Regelung gilt diese Frist für beratene Steuerpflichtige nun bundesweit – wie bereits zuvor schon in Hessen – bis zum 28. bzw. 29. Februar.
Wurde eine (verlängerte) Frist überschritten, zeigte sich das Finanzamt bisher in den meisten Fällen kulant. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags war Ermessenssache der Finanzverwaltung und erfolgte oft zufällig, gar nicht oder zu niedrig. Hier ergeben sich nach der neuen Gesetzeslage Änderungen: Die Höhe des Verspätungszuschlags soll nach eindeutigen Kriterien zu bemessen sein und wird daher in Zukunft automatisiert, d.h. ohne die Einflussmöglichkeit des Sachbearbeiters, zwingend festgesetzt. Dies gilt sowohl für beratene als auch nicht-beratene Steuerpflichtige und geschieht spätestens mit dem Ablauf von 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt (für Land- und Forstwirte 19 Monate) bzw. bei Überschreiten eines per Anordnung festgestellten Zeitpunkts.
Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt dabei für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung mindestens 10 Euro plus 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Für Ertragsteuern sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen gilt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung eine Mindesthöhe von 25 Euro zzgl. 0,25 Prozent. Maximal darf der Verspätungszuschlag 25.000 Euro betragen.
Achtung: Zusätzlich zu den Kosten eines Verspätungszuschlags drohen zudem auch strafrechtliche Konsequenzen. Je nach Fall kann bei entsprechendem Fristüberschreiten bereits eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung vorliegen.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Steuererklärungen jederzeit firstgerecht eingereicht werden und Sie Gesetzesänderungen wie die zuvor beschriebene optimal nutzen möchten, so kontaktieren Sie unseren Steuerberater in Karlsruhe.
Zusammengefasst: Durch die automatisierte Festsetzung von Verspätungszuschlägen relativieren sich die Vorteile verlängerter Abgabefristen für Steuererklärungen. Neben monetären Zuschlägen, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.