01.10.2018

Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer

Nach EU-Recht können die Leistungen eines Privatlehrers von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sein Unterricht nicht vorwiegend der Freizeitgestaltung gilt. Laut einem aktuellen Urteil ist dies auch für bestimmte Sportkurse anwendbar. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Sachlage.

Wenn ein Privatlehrer Kurse gibt und diese nicht vorwiegend der Freizeitgestaltung dienen, so kann dieser nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit werden. Ob Unterricht vorwiegend der Freizeitgestaltung dient oder nicht, muss dabei das Finanzamt nachweisen, nicht der Lehrer. 

Nach einem aktuellen Urteil gilt diese Steuerfreiheit auch für bestimmte Sportkurse. In dem behandelten Fall erklärt das Urteil konkret die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinkind- und Kinderschwimmkurse, Erwachsenen-Schwimmkurse (im Sinne der Förderung des Allgemeinwohls) und Aqua-Jogging und Aqua-Fitness (im Sinne der Vermittlung von Kenntnissen zur Gesundheitsprävention) als rechtens. Vor allem der letztere Punkt hat dabei besondere Durchschlagskraft, denn er eröffnet für viele weitere Lehrer, die im Sinne der Gesundheitsprävention agieren, also z.B. Yoga- oder Aerobic-Lehrer, die Steuerfreiheit, solange die Kurse nicht vorwiegend freizeitlicher Natur sind. 

Nun hat die deutsche Finanzverwaltung durch das Bayerische Landesamt für Steuern auf das Urteil reagiert, denn das deutsche Gesetz sieht die Umsatzsteuerbefreiung nur für selbstständige Lehrer vor, die an staatlich anerkannten Einrichtungen unterrichten, und andererseits für diese anerkannten Einrichtungen selbst. Das EU-Recht jedoch befreit Privatlehrer allgemein von der Umsatzsteuer, sofern keine reine Freizeitgestaltung vorliegt. Für seine Steuerbefreiung muss sich ein Privatlehrer konkret auf das EU-Recht berufen.

Das Landesamt hält in seiner aktuellen Verfügung fest, dass eine Steuerbefreiung nur bei Privatlehrern möglich ist, die eigenverantwortlich handeln, über langjährige Berufserfahrung oder entsprechend Qualifikationsnachweise verfügen und sich nicht unabhängig von der Höhe der Teilnehmerzahl auf Stundenbasis bezahlen lassen. Ob der Unterricht dabei in der Wohnung des Lehrers oder in einer Lerngruppe stattfindet, oder ob der Unterricht der Vorbereitung auf einen Berufsabschluss oder eine Abschlussprüfung gilt, ist für die Steuerbefreiung unerheblich.

Dennoch weist das Landesamt darauf hin, dass "nicht ohne Weiteres" davon auszugehen sei, dass nun jeder Aqua-Jogging-Kurs direkt steuerbefreit wird, sondern kündigt entsprechende Einzelfallprüfungen an. Als Privatlehrer gilt es also gut zu argumentieren, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erreichen. Ein Indiz für die Vermittlung von Kenntnissen zur Gesundheitsprävention ist beispielsweise die Kostenübernahme durch Krankenkassen.

Übrigens: Das Finanzgericht Münster hat unlängst die Steuerfreiheit für Babyschwimmkurse abgelehnt, das Bayerische Landesamt sieht eine Altersgrenze von drei Jahren.

Zusammengefasst:Wenn ein Privatlehrer Kurse gibt, die nicht vorwiegen der Freizeitgestaltung dienen, so kann er nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit werden. Das gilt beispielsweise auch für Sportkurse, die der Gesundheitsprävention dienen. Es gilt hier für den Privatlehrer, gut zu argumentieren.