Ab 2017 gilt in fast allen Branchen ein neuer Mindestlohn. Bei Minijobbern müssen Unternehmer darauf achten, dass diese ihre monatliche Lohngrenze dadurch nicht überschreiten.
2017 wird der Mindestlohn erhöht: Statt 8,50€ pro Stunde, gilt nun ein Satz von 8,84€. Zudem lief mit dem Jahr 2016 eine Übergangsregelung aus: Tariflich vereinbarte Mindestlöhne haben ab 2017 keine Gültigkeit mehr. Einzig in bestimmten Branchen gibt es Spezialregelungen. Für Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, Zeitungsausträger, Saisonkräfte sowie Angestellte in der ostdeutschen Bekleidungsindustrie gilt ab 2017 8,50€ als Mindestlohn, erst ab 2018 beträgt er 8,84€.
Maximal 50 Stunden im Monat
Mehr als 450€ darf ein Minijobber im Monat nicht verdienen und auch für sie gilt der Mindestlohn. Seit 2015 mussten Unternehmer daher darauf achten, dass die Arbeitsstunden ihrer Minijobber mit dem Mindeststundenlohn verrechnet, diese Grenze nicht sprengt. Bei 8,84€ pro Stunde ab 2017 (bzw. 2018) überschreiten Minijobber bei über 50 Stunden ihren Maximallohn. Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 450€ über das gesamte Jahr eingehalten wird. Für diesen Zeitraum von zwölf Monaten sind laufende und einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies zum Beschäftigungsbeginn sowie zum Ende des Kalenderjahres zu prüfen. Der Arbeitgeber muss zudem darauf achten, dass er die abgeleisteten Stunden des Arbeitnehmers protokolliert und sich von diesem gegenzeichnen lässt.
Achtung:
Es gibt keine Möglichkeit vom Mindestlohn nach unten abzuweichen. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf 8,84€ besteht selbst, wenn ein niedrigerer Betrag vereinbart wird.
Zusammengefasst:
Ab 2017 (in manchen Branchen erst ab 2018) gilt ein neuer Mindestlohn von 8,84€. Arbeitgeber müssen prüfen, dass Minijobber auf das Gesamtjahr gesehen die Monatsarbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten, um ihm Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze weiterzuarbeiten.