04.09.2017

Neuer Höchstwert für Kleinbetragsrechnungen

Der Bundesrat hat unlängst dem sog. "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz" zugestimmt und damit einen neuen Höchstbetrag für Kleinbetragsrechnungen festgesetzt. Der allgemeine Preisanstieg der letzten Jahre hatte immer häufiger zur Folge, dass beispielsweise Tankstellen- und Bewirtungsbelege oder andere Alltagsrechnungen wie etwa aus dem Schreibwarengeschäft, oder dem Elektronikeinzelhandel nicht mehr als Nachweis für Vorsteuerzahlungen oder Betriebsausgaben genügten. Die Erhöhung des Schwellenwerts ist daher eine Erleichterung für alle Parteien – vor und hinter der Kasse.

Der Vorteil von Kleinbetragsrechnungen ist schlicht und einfach – Sie vermeiden Bürokratie. Beim allseits bekannten "Kassenzettel" sind für den Vorsteuerabzug nicht so viele Pflichtangaben notwendig wie bei regulären Rechnungen. Der Rechnungsempfänger, das Leistungsdatum sowie Steuer- und Rechnungsnummer müssen an dieser Stelle nicht unbedingt ausgewiesen werden. Wie auch vor der Anhebung bleibt der Bruttobetrag Grundlage der Bemessung. D.h. es geht um 250€ inkl. ggf. Umsatzsteuer.

Die geltenden Regelungen zu Form und Inhalt von Kassenbelegen und Quittungen haben sich durch das Gesetz nicht geändert. Folgende Angaben genügen, sind aber Pflicht:

  1. Name und Anschrift des Rechnungs- bzw. Quittungsausstellers.
  2. Ausstellungsdatum.
  3. Umfang und Art der Leistung, bzw. Art und Menge der gelieferten Gegenstände.
  4. Der summierte Netto- und Steuerbetrag.
  5. Der Steuersatz (bzw. der Grund einer Steuerbefreiung, z.B. "Kleinunternehmerregelung" nach §19 UStG.).

Die gängigen Kassensysteme, die hierzulande erhältlich sind, erfüllen meist die Voraussetzungen für den steuerrechtlich unbedenklichen Einsatz schon von Haus aus. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre Kassenbelege und Quittungen gültig sind, so sprechen Sie am besten mit unseren Steuerberatern in Karlsruhe.

Zusammengefasst: Ab 1.1.2017 gilt rückwirkend ein neuer Höchstbetrag von 250€ (brutto) für Kleinbetragsrechnungen, also alltägliche Kassenbelege und Quittungen. Die Pflichtangaben für solche Belege haben sich nicht geändert.