15.03.2018

Scheidungskosten nicht mehr abzugsfähig

Scheidungskosten können nach neuer BFH-Rechtsprechung nicht länger zum Abzug als außergewöhnliche Belastung herangezogen werden, da sie i.d.R. nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen sowie seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbracht werden.

Das durch die Änderung des § 33 EStG neu eingeführte Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sieht ein Abzugsverbot für Prozesskosten vor. Laut dem Bundesfinanzhof fallen Scheidungskosten unter dieses Abzugsverbot und sind somit steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der BFH widersprach damit dem Finanzgericht, das im Falle einer Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht hatte, der Klage stattgab.

Laut der o.g. Gesetzgebung sind die Kosten der Führung eines Rechtsstreits, kurz Prozesskosten, vom Abzug ausgeschlossen, außer der Steuerpflichtige liefe ohne diese Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder aber seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend in einem üblichen Rahmen zu befriedigen. Das Gesetz gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

Auch bei Scheidungskosten handelt es sich laut BFH um nichtabzugsfähige Prozesskosten, also die Kosten zur Führung eines Rechtsstreits. Ein Rechtsstreit bezeichnet dabei die gerichtliche Auseinandersetzung zweier oder mehrerer Parteien, nicht nur Zivilverfahren, sondern jegliche Gerichtsverfahren, auch an Verwaltungs-, Straf- und Finanzgerichten.

Zusammengefasst:Scheidungskosten sind i.d.R. nicht steuerlich abzugsfähig, es sei denn der Steuerpflichtige liefe ohne die Aufwendungen Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr ausreichend in üblichem Rahmen zu befriedigen.