06.11.2017

BFH verbietet Abzug einer pauschalen Einkommensteuer auf Geschenke

Geschenke unter Geschäftsfreunden gehören im Business-Umfeld zum guten Ton, dennoch werden Unternehmer diesbezüglich zuletzt immer zurückhaltender. Dazu führt unter anderem die seit einigen Jahren bestehende Regelung, dass sämtliche unentgeltliche Zuwendungen (= Geschenke) an Nicht-Arbeitnehmer, die bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35€ überschreiten, nicht mehr als Betriebskosten abgezogen werden können (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Höchstbetrag gilt dabei für ein Wirtschaftsjahr. Neben dieser Regelung existiert seit ein paar Jahren die Möglichkeit, Sachzuwendungen pauschal zu versteuern (§37b des EStG).

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil weitergehend mit der Sachlage beschäftigt und erklärt die Übernahme dieser pauschalen Steuer zu einem weiteren Geschenk an den Empfänger der Sachzuwendung. Der BFH betrachtet darin die Übernahme der pauschalen Einkommenssteuer und die Sachzuwendung als Einheit: Übersteigt der Wert – insgesamt – über 35€, entfällt die Abzugsfähigkeit als Betriebskosten.

Diese Sichtweise ist zwar nicht umstritten, dennoch sollten sich Steuerpflichtige entsprechend der Ansicht des BFH verhalten, denn die Finanzämter werden sich auf diese stützen. Unser Steuerberater in Karlsruhe informiert Sie gerne umfassend zum Thema Sachzuwendungen – rufen Sie uns an, oder schreiben Sie eine E-Mail!

Zusammengefasst: In Zukunft gilt bei unentgeltlichen Sachzuwendungen an Geschäftspartner zu beachten, dass sowohl die Zuwendung selbst, als auch die nach §37b EStG pauschal übernommene Steuer zusammen 35€ nicht übersteigen dürfen, um abzugsfähig zu bleiben.