Spenden können steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen. Ein Sonderfall sind Spenden an politische Parteien. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.
Wer spendet, gibt freiwillig Geld oder Sachleistungen für religiösen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen, kulturellen, wirtschaftlichen oder politischen Zweck. Im steuerlichen Sinne handelt es sich dabei um eine Sonderausgabe – wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
Als Spendenempfänger kommen gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften in Frage. Neben der Spende von Geld und Gütern ist es auch möglich, auf die Entlohnung für eine geleistete Arbeit zu verzichten.
Eine Spende kann bis zu 20 % der Gesamteinkünfte als Sonderausgabe angesetzt werden. Mit jeder Spende verringert sich das zu versteuernde Einkommen, sobald der Freibetrag von 36 € für Alleinveranlagte bzw. 72 € für Verheiratete / Lebenspartner übersteigt. Übersteigen Spenden die Höchstbeträge, können sie auf Folgejahre übertragen werden. In diesem Fall spricht man vom sog. Spendenvortrag.
Spendenquittungen müssen nach der Vorlage der "Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster" erstellt werden, um eine Spende für die Steuerbegünstigung korrekt nachzuweisen. Dasselbe gilt auch für Mitgliedsbeiträge. Der Spendenempfänger stellt die Bescheinigung für den Spender aus oder übermittelt sie direkt an die Finanzverwaltung.
Um die Kosten zu senken, gilt laut der Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV eine Vereinfachungsregelung für Kleinspenden bis zu 300 €. Zum Nachweis reicht ein Bareinzahlungsbeleg, der Überweisungsträger oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) der Bank bzw. ein Ausdruck aus dem Online-Banking aus, wenn das Beleg Name, Kontonummer, Buchungstag, tatsächliche Durchführung der Zahlung und den Betrag der Spende enthält. Der Betrag von 300 € gilt für jede Einzelspende. D.h. auch bei regelmäßiger Spende unterhalb dieser Grenze reicht ein einfacher Nachweis wie im letzten Absatz beschrieben.
Bei Spenden im Katastrophenfall gilt eine Ausnahmeregelung: Hier genügt auch bei Spenden über 300 € ein einfacher Nachweis. Auf der Website des Bundesfinanzministeriums finden Sie Informationen, für welche Katastrophen und Jahre die Ausnahme gilt. In den vergangenen Jahren war dies etwa bei der Flut im Ahrtal der Fall.
Einen weiteren Sonderfall stellen Zuwendungen an politische Parteien dar. Diese können in Höhe von 50 % der Ausgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Allerdings greift dabei eine Höchstgrenze pro Kalenderjahr. Diese beträgt 1.650 € bei Alleinveranlagten bzw. 3.300 € bei Ehegatten / Lebenspartnern. Höhere Spendenbeträge können bis zu denselben Höchstgrenzen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Weitere Informationen zum Thema Spenden, finden Sie in diesem Artikel Ihres Steuerberaters Karlsruhe.