Für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll die vergünstigte Privatnutzungsversteuerung bis 2030 weiter gelten – mit dem Wachstumschancengesetz wurden nun erweiterte Vergünstigungen beschlossen.
Das Jahressteuergesetz 2018 legte für den Zeitraum von 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 eine die Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge fest – Ihr Steuerberater Karlsruhe berichtete. Die sog. 0,5-%-Regelung bzw. 0,25-%-Regelung gilt nur einkommensteuerrechtliche Zwecke und nicht für umsatzsteuerliche Zwecke.
Die bis zum 31. Dezember 2030 bestehenden Vergünstigungen wurden mit dem im Frühjahr 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz nochmals gelockert. Dabei ist eine stufenweise Anpassung an die zu erreichende Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine vorgesehen.
Die 0,25-%- Regelung gilt für E-Fahrzeuge, deren Bruttolistenpreis (BLP) 60.000 € (bis 31.12.23) bzw. 70.000 € (ab 01.01.2024) nicht übersteigt. Bei Überschreiten der Grenze gilt die 0,5%-Regelung (s.u.).
Die 0,5-%-Regelung gilt für E-Fahrzeuge, deren Bruttolistenpreis höher ist als 60.000 € (bis 31.12.23) bzw. 70.000 EUR (ab 01.01.24). Für Hybridfahrzeuge, die bis 31.12.2024 angeschafft werden, ist die 0,5-%-Regelung anwendbar, wenn das Fahrzeug pro gefahrenem Kilometer maximal 50 g CO2 ausstößt oder eine elektrische Mindestreichweite von 60 km aufweist. Ab 01.01.2025 beträgt die elektrische Mindestreichweite 80 km.
Sind die obenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die 1-%-Regelung.