28.08.2019

Werbungskostenabzug bei verbilligter Wohnraumüberlassung

Wenn Wohnraum verbilligt überlassen wird, ist ein Werbungskostenabzug je nach Konstellationen nur anteilig oder aber voll möglich. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, was Sie berücksichtigen müssen.

Wenn die verbilligte Warmmiete (= Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) mindestens 66% der ortsüblichen Miete beträgt, ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Unterhalb dieser Grenze nur anteilig.

In folgender Tabelle zeigt Ihr Steuerberater Karlsruhe noch einmal die Rechtslage:

Prozentsatz der tatsächlichen zur ortsüblichen Miete einschließlich der umlagefähigen Kosten

< 66 %

 

ab 66 %

 

Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug

Anteilige Kürzung der Werbungskosten

Voller Werbungskostenabzug


Die ortsübliche Warmmiete bezieht sich dabei auf Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Darüber hinaus ist laut Bundesfinanzhof ein Möblierungszuschlag nur dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus dem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt, ansonsten ist die ortsübliche Miete ohne den Möblierungszuschlag heranzuziehen. Wird etwa eine Einbauküche mitüberlassen, muss geprüft werden, ob der Mietspiegel hier einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung über ein Punktesystem vorsieht. Sieht der Mietspiegel keine Erhöhung vor, so ist die ortsübliche Miete ohne Zuschlag heranzuziehen.

Die anteilige Kürzung der Werbungskosten erfolgt vonseiten des Finanzamts auch dann, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Miete zu erhöhen, sodass die 66% erreicht würden. Welchen Grund die verbilligte Wohnraumüberlassung hat, ist unerheblich.

Wenn Sie an Ihr Kind vermieten, ist zu berücksichtigen, dass die Miete nicht mit einem eventuellen Barunterhalt verrechnet werden kann, insbesondere nicht, wenn die Höhe des Unterhalts nicht eindeutig beziffert werden kann. Die Folge kann sein, dass das Mietverhältnis überhaupt nicht anerkannt wird.

Bei der Vermietung an Angehörige muss außerdem darauf geachtet werden, dass der Mietvertrag mit Mietverträgen unter fremden Dritten vergleichbar ist und auch tatsächlich vollzogen wird. Regelmäßige Mietzahlungen sind zu beachten. Genauso müssen die Betriebskosten abgerechnet und bezahlt werden. Wird dies nicht berücksichtigt, kann es sein, dass die Finanzverwaltung das Mietverhältnis überhaupt nicht anerkennt.

Zusammengefasst: Beträgt eine verbilligte mindestens 66% der ortsüblichen Miete, ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Unter 66% Grenze nur anteilig. Evtl. können auch Möblierungszuschläge geltend gemacht werden. Bei der Vermietung an Angehörige gilt es besondere Sorgfalt walten zu lassen.