02.08.2021

Wegfall des Solidaritätszuschlags ab 2021

Für über 90 % der Steuerzahler ist seit 2021 Schluss mit dem Solidaritätszuschlag. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, wer wie viel profitiert – und wer weiterzahlen muss.

Mehr als zwei Jahrzehnte hatte der Solidaritätszuschlag einen festen Platz auf den Steuerbescheiden der Bundesbürger und -bürgerinnen – und zwar nicht nur in den alten Bundesländern. Es ist ein Mythos, dass Steuerzahler aus den ostdeutschen Bundesländern keinen "Soli" zahlten. Für die meisten Steuerpflichtigen – ganz gleich aus welcher Region Deutschlands sie kommen – hat sich das Thema nun aber ohnehin erledigt.

Schließlich verabschiedete die Bundesregierung im Jahre 2019 das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995. Damit entfiel der Soli seit 1. Januar 2021 für den Großteil der Steuerzahler. Konkret müssen ihn 90 % der Steuerzahler nicht mehr bezahlen, 6,5 % zahlen zumindest weniger. Für die übrigen 3,5 % ändert sich nichts. Es sind die Besserverdiener – denn, wer weiterhin Soli zahlt, entscheidet sich anhand des zu versteuernden Einkommens.

Dabei ergeben sich drei Einkommensgruppen:

  1. Für Personen mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 62.126 € oder 124.252 € bei Zusammenveranlagung entfällt der Solidaritätszuschlag komplett.
  2. Bis zu einer Grenze von 96.821 € befinden sich Steuerzahler in der sog. Milderungszone.
  3. Oberhalb von 96.821 € oder 193.642 € ist der volle Prozentsatz (5,5 %) der Körper- oder Einkommensteuer zu berechnen.

Für viele Arbeitnehmer ist der Soli Anfang des Jahres von allein aus der Gehaltsabrechnung verschwunden. Wer nachrechnen möchte, wie viel er konkret spart, kann den Soli-Rechner des Bundesfinanzministeriums nutzen.