Wenn Ihr Chef Sie zum Essen einlädt, ist es fraglich, ob dies als geldwerter Vorteil, also als Arbeitslohn zu werten ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt, wann die Verpflegung für Sie steuerfrei bleibt.
Wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zum Essen einlädt, ihnen Mahlzeiten kostenlos oder nur teilentgeltlich zur Verfügung stellt, stellt sich die Frage, ob die Kostenübernahme des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil, das heißt als Arbeitslohn, zu bewerten ist. Die folgenden Richtlinien Ihres Steuerberater Karlsruhe klären auf.
In folgenden Situationen ist die Verpflegung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei:
- Der Arbeitnehmer nimmt an einem Geschäftsessen (nicht während einer Geschäftsreise) teil.
- Der Arbeitgeber übernimmt die Verpflegungskosten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (nicht während einer Geschäftsreise) und der Betrag je Arbeitnehmer übersteigt 60€ inkl. MwSt. nicht.
- Der Arbeitnehmer befindet sich auf einer Geschäftsreise, im Rahmen welcher er eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte (diese ist dann entsprechend zu kürzen).
- Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer Getränke und andere Genussmittel zum Verzehr im Betrieb umsonst oder zumindest teilweise kostenlos zur Verfügung (= Aufmerksamkeiten).
- Der Arbeitnehmer wird zu einer von maximal 2 Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) pro Jahr eingeladen und die Verpflegungskosten pro Person und Veranstaltung übersteigen 110€ inkl. MwSt. nicht.
Zusammengefasst: In vielen Situationen ist es möglich, dass eine kostenlose bzw. teilentgeltliche Bewirtung durch Ihren Arbeitgeber für Sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Der obigen Aufzählung können Sie diese Fälle übernehmen.