27.06.2019

Vorsteuervergütungsantrag: EU-Vorsteuer zurückerhalten

Wenn ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er auch in EU-Staaten gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Nötig ist ein Vorsteuervergütungsantrag beim Bundeszentrum für Steuern. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die Details.

Wenn ein deutscher Unternehmer die Kriterien des § 15 UStG für den Vorsteuerabzug erfüllt, ist es ihm auch möglich, die in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückzubekommen. Um dies zu tun, muss er nach § 18g UStG er bis zum 30.09. des Folgejahres der Rechnungsstellung für jedes betroffene EU-Land einzeln einen Vergütungsantrag über das Online-Portal des Bundeszentrums für Steuern (BOP) stellen.

Vorausgesetzt dabei ist, dass der Anspruch auf Vergütung mindestens 50€ beträgt und folgende Angaben im Antrag gemacht werden (vgl. A 18g.1 Abs. 4 ff. UStAE):

  • Mitgliedstaat der Erstattung
  • Name und vollständige Anschrift des Unternehmers
  • E-Mail-Adresse des Unternehmers
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für welche die Waren bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht
  • Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht
  • Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung – außer bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG) – keine Lieferungen von Waren und Dienstleistungen erbracht hat, von Umsätzen, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG
  • USt-ID-Nummer oder Steuernummer des Unternehmers
  • Bankverbindung inkl. IBAN und BIC
  • Es ist nicht nötig, eine Unternehmerbescheinigung einzureichen.

Nach A 18g.1 Abs. 5 UStAE müssen im Vergütungsantrag für jeden Mitgliedsstaat der Erstattung sowie für jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument die folgenden Angaben ergänzt werden:

  • Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers
  • Die USt-ID-Nummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer, außer im Falle der Einfuhr
  • Das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung, außer im Falle der Einfuhr 
  • Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung
  • Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung
  • Ggf. Pro-rata-Satz (nur in bestimmten Branchen anzuwenden)
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern (u. a. Kraftstoff, Maut, Taxi, Übernachtung, Speisen und Getränke, etc.)

Die oben genannten formellen Erfordernisse gilt es sorgfältig einzuhalten. Wenn ein Antrag nicht vollständig ist, kann er nicht kaum nachträglich korrigiert werden, insbesondere nicht, wenn die Antragsfrist verstrichen ist.

Der Unternehmer erhält eine elektronische Bestätigung über den Antragseingang vom BZSt. Dieses prüft innerhalb von 15 Tagen die Zulässigkeit der Anträge und leitet sie an den Mitgliedsstaat der Erstattung weiter.

Zusammengefasst: Um die in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückzubekommen, muss fristgerecht ein Antrag pro EU-Mitgliedsstaat beim Bundeszentrum für Steuern eingereicht werden. Die formellen Erfordernisse gilt es hierbei sorgfältig einzuhalten.