Herr Bruchstett leitet ein mittelständisches Unternehmen in Karlsruhe aus dem Automotive-Sektor. Im Gewerbegebiet an der Bannwaldallee haben seine Angestellten häufig Probleme einen Parkplatz zu finden. Um den Mitarbeitern die unangenehme Parkplatzsuche am Morgen zu erleichtern, hat Herr Bruchstett entschlossen Stellplätze für sie anzumieten. Ein Parkplatz kostet den Karlsruher Unternehmer monatlich 60 Euro. Seine Angestellten müssen sich mit 30 Euro im Monat beteiligen. Diese behält Herr Bruchstett unmittelbar bei der Gehaltszahlung ein und führt dabei keine Umsatzsteuer ab. Dabei begeht er einen Fehler: Das Finanzamt geht von einem Leistungsaustausch aus – somit besteht Umsatzsteuerpflicht. Würde Herr Bruchstett seinen Angestellten die Parkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen, sähe das Finanzamt dies hingegen als überwiegend betriebliches Interesse und die Parkplatzüberlassung wäre nicht umsatzsteuerpflichtig.
Zwar kennzeichnet der Umsatzsteuer-Anwendungserlass die Überlassung von Parkplätzen eindeutig als Leistung gegenüber Mitarbeitern, bei welchen das betriebliche Interesse überwiegt, allerdings hat der Bundesfinanzhof nun geurteilt, dass sich die entsprechende Passage einzig auf unentgeltliche Leistungen bezieht, nicht aber auf Sachleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vergünstigt (aber dennoch entgeltlich) weitergibt. „Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden“, begründet das Finanzgericht sein Urteil. Ist dies der Fall, ist die Parkplatzüberlassung also umsatzsteuerpflichtig.
Nicht erläutert hat der BFH hingegen wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Parkplatzüberlassung ist. Unsere Steuerberater in Karlsruhe gehen davon aus, dass nicht das vom Mitarbeiter gezahlte Entgelt, sondern die monatliche Miete, die der Unternehmer selbst zahlt, als Mindestbemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer maßgeblich ist (vgl. § 10, Abs. 5 UStG). Im Falle von Herrn Bruchstett also die 60 Euro, die er selbst zahlt, nicht die 30 Euro, die der Arbeitnehmer zahlt. Bei 60 Euro im Monat pro Parkplatz und Mitarbeiter, muss der Karlsruher Unternehmer also 11,40 Euro an das Finanzamt abführen. Möchte er dies vermeiden, so bleibt ihm nur die Möglichkeit die Parkplätze kostenlos zu überlassen.
Zusammengefasst:
Bundesgerichtshof hat unlängst geurteilt, dass einzig eine unentgeltliche Parkplatzüberlassung durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer umsatzsteuerfrei bleibt. Bei einer entgeltlichen (wenn auch verbilligten) Überlassung von Parkplätzen ist hingegen von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen. Als Bemessungsgrundlage gilt das Entgelt, welches der Arbeitgeber selbst für die Parkplatzmiete entrichtet, nicht der Betrag, den der Arbeiternehmer beisteuert.