08.01.2023

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern & Neugründern

Wenn es um die Umsatzsteuer geht, gelten für Kleinunternehmer und bei Neugründungen besondere Regeln.

So behalten Sie Ihren Kleinunternehmerstatus

Gewerbetreibende und Freiberufler, die sich für umsatzsteuerliche Zwecke die sog. Kleinunternehmerregelung zunutze machen, müssen auf Ihre Waren und Dienstleitungen keine Umsatzsteuer erheben – und entsprechend auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Dies ist möglich, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 € beträgt und im Vorjahr 22.000 € nicht überstieg.

Wer seinen Status als Kleinunternehmer auch im jeweils nächsten Jahr behalten möchte, für den kann es Sinn ergeben, manche Umsätze erst nach dem Jahreswechsel abzurechnen, um im laufenden Jahr unter der 22.000-Euro-Grenze zu bleiben.

Umsatzsteuervoranmeldung bei Neugründungen

Gründerinnen und Gründer, die im Jahr der Gründung voraussichtlich mehr als 22.000 € Umsatz erwirtschaften oder auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind grundsätzlich verpflichtet, im Jahr der Gründung sowie im Folgejahr eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Nach diesem Zeitraum legt das Finanzamt den Abgabeturnus fest. Diese Regelung wurde für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Seit 2021 gilt: Im Jahr der Gründung müssen Sie die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres schätzen. Wenn sie mehr als 7.500 € beträgt, müssen Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich übermitteln, ansonsten ist die Abgabe quartalsweise durchzuführen. Im Folgejahr ist dann die tatsächliche Steuer des vorausgegangenen Jahres ausschlaggebend und ggf. in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch dabei gilt dann die Grenze von 7.500 € für das Intervall (monatlich oder vierteljährlich) der Umsatzsteuervoranmeldung.