Je nach ihrer Art sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse steuerlich abzugsfähig – Ihr Steuerberater Karlsruhe schafft Überblick.
Dienstleistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, werden vom Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Dabei dreht es sich um Arbeiten, die im Regelfall durch Mitglieder des Haushalts innerhalb des Haushalts vorgenommen werden. Grundsätzlich kann ein Haushalt mehrere Örtlichkeiten umfassen – z.B. auch Zweit- und Ferienwohnungen. Die vom Gesetzgeber begünstigten Tätigkeiten finden sich zusammengefasst im § 35a EStG. In der folgenden Tabelle gibt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe einen Überblick.
Nr. | Art der Tätigkeit | Höchstbetrag | Steuerabzug | Steuerermäßigung |
1. | Handwerkerleistungen | 6.000 € | 20% | 1.200 € |
2. | Haushaltshilfe Minijob | 2.550 € | 510 € | |
3. | Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20.000 € | 4.000 € |
Im Folgenden erläutert Ihr Steuerberater Karlsruhe die Punkte 1. bis 3. eingehender.
1. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG
Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungen, zur Gebäudeerhaltung oder Modernisierung müssen in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR durchgeführt werden, um steuerlich begünstigt zu werden. Neubaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts werden hingegen nicht begünstigt. In der Rechnung, die Sie vom Handwerker bekommen, muss dieser den begünstigen Anteil seiner Arbeiter gesondert ausweisen.
Die begünstigte Handwerkerleistungen umfassen z.B.:
- Abflussreinigung
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dach, Fassade, Garagen
- Dachrinnenreinigung
- Gerüstaufstellung (ohne Miete und Materialkosten)
- Sämtliche Schornsteinfegerleistungen
- Hausanschlüsse (z. B. Strom oder TV)
- Gartengestaltung, auch Anlegen eines neuen Gartens
- Renovierung des Badezimmers
- Renovierung oder Austausch der Einbauküche
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Reparatur oder Austausch von Böden, Fenstern und Türen
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Feuerlöscher
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen
(z. B. Waschmaschine, Geschirrspülmaschine, Ofen, TV, Piano etc.) - Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern und -rohren
- Nachträglicher Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz- bzw. Wohnflächenerweiterung)
- Nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung
Wenn Sie in einer Eigentumswohnung leben, können Sie Handwerkerleistungen mit einen entsprechenden Ausweis in der WEG-Abrechnung abziehen lassen. Damit Sie als Mieter Handwerkerleistungen abziehen lassen können, müssen diese in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sein.
Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim ent-sprechenden Ausweis in der WEG-Abrechnung in Abzug bringen. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkosten-abrechnung entsprechend ausgewiesen sind.
Die begünstigten Kosten umfassen die Arbeitskosten inklusive der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Nicht begünstigt sind Material- und Lieferkosten. Die Umsatzsteuer wird teilweise begünstigt – es kommt darauf an, auf welchen Posten sie sich bezieht.
Grundsätzlich werden Barzahlungen nicht begünstigt – nur Zahlungen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung dürfen ausnahmsweise auch bar geleistet werden.
Damit die Finanzbehörden Ihre Steuerermäßigung berücksichtigen, kommt es auf den Zeitpunkt Ihrer Zahlung an. Wenn eine Zahlung den Höchstbetrag überschreitet, geht sie verloren – der übersteigende Betrag kann nicht im Folgejahr angerechnet werden. Außerdem kann man die Steuererleichterung nur Nutzen, wenn man im jeweiligen Jahr auch Steuern zahlt.
2. Haushaltshilfe Minijob nach § 35a Abs. 1 EStG
Bei privaten Haushaltshilfen auf Basis eines Minijobs mit einem Arbeitsentgelt von bis EUR 450,00 pro Monat kommt normalerweise das Haushaltsscheckverfahren zur Anwendung. Sie müssen den Arbeitnehmer bei der Bundesknappschaft melden.
3. Haushaltsnahe Dienstleistung / Pflege- und Betreuungsleistungen / Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Im § 35a Abs. 2 EStG sind verschiedene Tätigkeiten zusammengefasst. Diese teilen sich einen Höchstbetrag von 20.0000 € bzw. eine Steuererleichterung von 4.000 €. Der Gesetzestext umfasst dabei sowohl haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse als auch Pflege- und Betreuungsleistungen (die Pflegestufe ist dabei unerheblich) und haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen darstellen.
Aufgrund der verschiedenen Höchstbeträge müssen haushaltsnahe Dienstleistungen von Handwerkerleistungen abgegrenzt werden. Dabei gilt der folgende Grundsatz: Auch einfache handwerkliche Tätigkeiten, die von Laien ausgeführt werden können, können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen eingeordnet werden.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z.B. die Kosten für:
- Selbstständige Gärtner (z. B. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden)
- Pflege von Angehörigen (z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes)
- Selbstständige Fensterputzer
- Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen
- Hausmeisterleistungen
- Privat veranlasste Umzugsleistungen
- Straßenreinigung auf privatem Grundstück, Winterdienst
- Kosten für ein Notrufsystem
- Betreuung eines Haustieres in der Wohnung des Tierhalters
- Hausmeister / Hauswart (z. B. bei Nebenkostenabrechnungen).