22.02.2022

Transparenzregister wird zum Vollregister

Im Jahr 2022 laufen die Übergangsfristen für die Meldepflicht zum Transparenzregister aus – und zwar auch für bisher befreite Gesellschaften.

Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Seither besteht für alle Gesellschaften eine Meldepflicht zum Transparenzregister. Damit wird es zum sog. Vollregister – eine Befreiung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn ein Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen ist.

Welche Geschäftsformen sind betroffen?

Die neue Regelung betrifft alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt), genauso wie Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG a.A., eingetragenen Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaften). Auch für "Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG – genaueres dazu erklärt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe gern auf Anfrage – gilt die neue Meldepflicht.

Für GbR gilt die Meldepflicht nicht. Ist eine GbR jedoch Anteilseigener eines meldepflichtigen Unternehmens, so müssen auch die Gesellschafter der GbR im Transparenzregister eingetragen und bei Änderung aktualisiert werden. Einzelunternehmen sind von der Meldeplicht dagegen grundsätzlich nicht betroffen.

Wirtschaftlich Berechtigte ermitteln, melden, aktualisieren

Wenn Ihr Unternehmen unter die oben genannten meldepflichtigen Geschäftsformen fällt und bislang von der Meldung befreit war, gilt es, die wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln, an das Transparenzregister zu melden und den Eintrag bei Änderungen zu aktualisieren.

Jetzt fragen Sie sich eventuell, was überhaupt ein "wirtschaftlich Berechtigter" ist. Grundsätzlich sind das alle natürlichen Personen, die – ganz gleich, ob unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft halten, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über diese ausüben.

Gibt es keine Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind die Mitglieder der Geschäftsführung als "fiktive" wirtschaftlich Berechtigte anzugeben. In diesem Fall muss bei jeder Änderung in der Geschäftsführung im personellen Sinne oder bei den eintragungspflichtigen Daten (z. B. Wohnort oder Nachname) im Transparenzregister-Eintrag aktualisiert werden.

Übergangsfristen für die Meldepflicht

Für Unternehmen, die bisher von der Meldepflicht befreit waren, gelten folgende Übergangsfristen:

  • Für AG, SE, KG a.A. bis zum 31. März 2022.
  • Für GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022.
  • Für alle anderen Fälle (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis zum 31. Dezember 2022.