Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung aus Ihrem Privatvermögen vermieten, können Ihnen diese beiden Tipps von Ihrem Steuerberater Karlsruhe beim Sparen helfen.
Größere Erhaltungsaufwände
Wenn Sie als Vermieter im Jahr 2021 größere Erhaltungsaufwendungen für Ihr Mietobjekt hatten, können Sie diese gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Das ist ggf. zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll. Achtung: Die Regelung gilt ausschließlich für Aufwendungen für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude aus Ihrem Privatvermögen.
Verbilligte Vermietung
Wenn Sie Ihre Wohnung z. B. Ihren Kindern oder anderen Angehörigen verbilligt zum Wohnen überlassen möchten, sollten sie dabei die sog. Entgeltlichkeitsgrenze im Blick behalten, um sich weiterhin den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Um innerhalb dieser Grenze zu bleiben, muss das Entgelt mindestens 66 % betragen.
Beträgt die Miete weniger als 66 %, jedoch mehr als 50 % der ortsüblichen Preise ist ein voller Werbungskostenabzug unter Umständen ebenso möglich. In diesem Fall gilt es, eine sog. Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen. Wenn diese positiv ausfällt, wird eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt und der Sie können die Werbungskosten weiterhin voll abziehen.
Fällt die Prüfung dagegen negativ aus, wird eine Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil angenommen und die Kosten müssen entsprechend aufgeteilt werden.
Dasselbe Prozedere gilt bei Entgelten unterhalb von 50 % der ortsüblichen Mietpreise: Nach der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nur ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Die rechnerische Grundlage dafür bildet das Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete.