Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Tank- und Geschenkgutscheine lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen auf, wann das der Fall ist.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ohne persönlichen Anlass monatlich Sachbezüge in Höhe von maximal 44€ inkl. MwSt. gewähren, ohne dass dafür Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeträge anfallen. Dies gilt auch, wenn eine weitere Zuwendung aufgrund eines persönlichen Ereignisses, wie z.B. dem Geburtstag des Mitarbeiters, gewährt wird.
Tank- und Geschenkgutscheine sind attraktiv für Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zusätzlich belohnen wollen, denn für Gutscheine gelten, sofern sie Sachlohn sind, bestimmte Steuervergünstigungen. Sachlohn liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer lediglich eine Sachleistung, also eine Ware, aber kein Bargeld bzw. eine Barauszahlung vom Arbeitgeber verlangen kann. Neben klassischen Tank- und Einzelhandelsgutscheinen gibt es in vielen Städten auch Gutscheine, die in der gesamten (Innen-)Stadt in verschiedenen Geschäften einzulösen sind. Auch dies ist für Arbeitgeber attraktiv.
Früher gab es in den Lohnsteuerrichtlinien die Aussage, dass ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein keine Sachleistung wäre, sobald der Gutschein neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung einen anzurechnenden Betrag oder Höchstbetrag enthielte. Diese Richtlinie hat seit 2015 keine Gültigkeit mehr.
Folgende Richtlinien gelten für Arbeitnehmer-Gutscheine, die die Grenze von 44€/Monat inkl. MwSt. nicht überschreiten:
- Der Gutschein berechtigt den Arbeitnehmer zum Bezug einer Sache.
- Der Gutschein enthält einen Euro-Betrag (Höchstbetrag), wie z.B. Tankkarten oder Einzelhandelsgutscheine.
- Der Arbeitnehmer setzt den Gutschein in einem beliebigen Geschäft ein.
- Der Arbeitgeber ersetzt dem Arbeitnehmer die Kosten.
Gut zu wissen:
- Der Arbeitgeber hat bei Gutscheinen keinen Vorsteuerabzug, sondern bucht nur den Aufwand.
- Der 4%-Abschlag bei der Bewertung von Sachbezügen gilt nicht für Gutscheine.
Ist der Gutschein beim Arbeitgeber selbst einzulösen, fließt der Vorteil erst mit dem Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins dem Arbeitnehmer zu. Gutscheine, die hingegen bei fremden Dritten einzulösen sind, gelten bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer als zugeflossen, weil dieser ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegen den Dritten hat.
Damit bei regelmäßiger Gutscheinschenkung nicht versehentlich die Monatsgrenze überschritten wird, sollten sich Arbeitgeber den Empfang vom Arbeitnehmer mit Datum quittieren lassen und den Beleg zum Lohnkonto nehmen.
Zusammengefasst: Gutscheine, die sich nicht bar auszahlen lassen, können Arbeitnehmern bis zu monatlich 44€ inkl. MwSt. geschenkt werden. Arbeitgeber sollten sich den Empfang quittieren lassen und weitere Regelungen beachten.