Grundsätzlich sind alle Berufsbildungsaufwendungen als Werbekosten abziehbar, die hinreichend und objektiv feststellbar mit späteren Einnahmen zusammenhängen und nicht innerhalb einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums entstehen (s.u.). Dementsprechende Kosten sind in voller Höhe absetzbar, solange der Aufwand nicht unangemessen hoch ist. Zu diesen Aufwendungen gehören genauso Lehrgangskosten, Aufwendungen für Kurse, Übungen, Prüfungen, notwendige Fachliteratur sowie Schreibwaren.
Arbeitsmittel
Auch die Kosten für Computer und andere Arbeitsmittel, die im Rahmen der Maßnahme verwendet werden, sind abzugsfähig. Beachten Sie dabei, dass Gegenstände, deren gewöhnliche Nutzung die Dauer von einem Jahr übersteigt, und deren Anschaffung teurer ist als 410 Euro (netto), pro Jahr nur in Höhe der anteiligen Abschreibung abzuziehen ist.
Vor- und Nachbereitung
Oft findet die Vor- und Nachbereitung einer Fortbildung nicht beim Arbeitgeber, sondern im häuslichen Arbeitszimmer statt. Ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich erfüllt sind, können Sie in unserem Artikel zum Thema nachlesen. Der Abzug im Rahmen der Fortbildungskosten kommt nach aktueller Rechtsprechung allerdings nur in Frage, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht oder der Arbeitgeber die Vor- und Nachbereitung am Arbeitsplatz untersagt.
Verpflegungskosten
Verpflegungsmehraufwendungen werden durch gesetzliche Pauschbeträge gedeckelt, ein Einzelnachweis ist nicht möglich. Übernachtungskosten hingegen können in nachgewiesener Höhe abgezogen werden.
Fahrtkosten
Bei den Fahrtkosten gibt es zwei Möglichkeiten:
- Bei einer Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind die Fahrtkosten wie bei Auswärtstätigkeiten – d.h. mit den tatsächlichen Fahrtkosten bzw. 0,30 Euro pro Fahrtkilometer – geltend zu machen, sollten die Maßnahmen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfinden. Dazu gehören Fahrten zur Berufsschule oder -akademie, zu Bibliotheken, etc.
- Findet die Bildungsmaßnahme nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses, d.h. als Vollzeitunterricht, statt, dürfen Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abgezogen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Teilnehmer keiner Erwerbstätigkeit oder dieser in weniger als 20 Wochenstunden nachgeht, bzw. wenn es sich dabei um einen "Minijob" handelt.
Erstausbildung bzw. Erststudium
Zuvor Genanntes gilt nur, wenn es sich bei der Bildungsmaßnahme NICHT um eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium handelt. Die Ausschließung von Erstausbildungen und -studien vom Werbekostenabzug ist heftig umstritten, nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden.