20.11.2019

Schuldzinsen nach Verkauf eines Mietobjekts als Werbungskosten

Schuldzinsen sind ggf. nachträglich als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn eine Immobilie veräußert worden ist. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Um Schuldzinsen nach der Veräußerung einer Immobilie nachträglich als Werbungskosten abzusetzen, muss die Immobilie bereits vor der Veräußerung zur Vermietung bestimmt gewesen und das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder des Baus dieser Immobilie aufgenommen worden sein. Eine weitere Voraussetzung ist es, dass Sie mit dem Verkaufserlös die Restschuld des Darlehens nicht vollständig tilgen können, weil die Immobilie nur mit Verlust verkauft werden konnte (vgl. Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung).

Wird der Erlös durch Umwidmung nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet, sondern zum Erwerb eines neues Mietobjekts eingesetzt, bleibt der Finanzierungszusammenhang bestehen und der Werbungskostenabzug der Schuldenzinsen ist weiterhin möglich. Wenn Sie das Darlehen nicht tilgen und den Verkaufserlös für etwas anderes als zum Kauf eines Mietobjekts einsetzen, entfällt die Abzugsfähigkeit der Schuldenzinsen. Die alleinige Absicht, ein Mietobjekt zu kaufen, genügt nicht.

Zusammengefasst: Wenn Sie eine zur Vermietung bestimmte Immobilie mit einem Darlehen finanziert haben und mit dem Verkaufserlös dieser Immobilie das Darlehen nicht vollständig tilgen können, sind die Schuldenzinsen nachträglich als Werbungskosten abzugsfähig.