Beim Realsplitting profitieren Ex-Partner unter bestimmten Voraussetzungen von einem Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt einen Überblick.
Ehemalige Ehe- bzw. Lebenspartner, die geschieden sind, dauernd getrennt leben oder deren Ehe für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wurde, profitieren nicht länger vom Ehegattensplitting. Stattdessen kann der unterhaltsleistende Ehegatte bzw. Lebenspartner einen Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner in Anspruch nehmen und auf diese Weise eine Minderung der Steuerlast erreichen. Hier spricht man vom sog. Realsplitting.
Andere Ex-Partner profitieren nicht von der Regelung. Dazu hat der Bundesfinanzhof unlängst entsprechend geurteilt. Außerdem muss der Unterhaltsempfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und im Inland leben. Darüber hinaus ist seine Zustimmung nötig, denn infolge des Abzugs beim Unterhaltszahlenden wird eine Versteuerung beim Empfänger als sonstige Einkünfte vorgenommen. Die Zustimmung gilt für den aktuellen Veranlagungszeitraum sowie für die Folgejahre. Der Unterhaltsempfänger kann sie jeweils vor Beginn eines Jahres widerrufen. Ob die Unterhaltszahlungen freiwillig oder im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht fließen, ist für den Abzug unwichtig.
Lebt der geschiedene Ex-Partner in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat sind die Unterhaltsleistungen ebenfalls als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abziehbar. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die Besteuerung der empfangenen Unterhaltsleistung vorliegt.
Aufwände für den Unterhalt sind bis zur Höhe von 13.805 € pro Kalenderjahr abzugsfähig. Der Betrag erhöht sich um die jeweiligen Kosten, wenn Beiträge für die Basiskrankenversicherung bzw. Pflegeversicherung des Ex-Partners gezahlt werden.