11.05.2021

Neue Kindergeldsätze ab 2021

Der Bund erhöht 2021 das Kindergeld und passt die Kinderfreibeträge an. Welche Kinder haben Anspruch und welche Volljährigen profitieren weiterhin von Kindervergünstigungen? Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt Ihnen einen Überblick.

Ab 2021 wird das Kindergeld angehoben. Betrug die Leistung 2020 für das erste und zweite Kind noch 204 €, für das dritte Kind 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind 235 € im Monat, so sind es nunmehr für das erste und zweite Kind 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und jedes weitere Kind 250 € monatlich.

Antragsberechtigt sind dabei die Erziehungsberechtigten des Kindes, nicht das Kind selbst. Der Anspruch entsteht im Geburtsmonat. Das bedeutet, für ein am 31.8. geborenes Kind erhalten die Eltern Kindergeld für den vollen August. Die Leistung besteht uneingeschränkt – also unabhängig von der Höhe eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sprich seinem 18. Geburtstag.

Jedes Elternteil hat einen steuerlichen Kinderfreibetrag zur Verfügung. 2020 betrug dieser 2.586 €. Ein Elternpaar hatte gemeinsam 5.172 € zur Verfügung, mit Betreuungsfreibetrag waren es 7.812 €. Ab 2021 steigen auch diese Beiträge auf 2.740 € pro Elternteil, 5.460 € zusammen und 8.388 € inkl. Betreuungsfreibetrag.

Um die steuerliche Freistellung des Existenzminimums zu gewährleisten und die kalte Progression auszugleichen wird zudem der Grundfreibetrag angehoben. "Kalte Progession" bezeichnet dabei die Steuermehrbelastung, die dann entsteht, wenn die Preise steigen, der Steuertarif jedoch gleichbleibt. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben, wie sie der folgenden Tabelle entnehmen können.

Jahr

2021

2022

Grundfreibetrag (Ledige)

9.696 €

9.984 €

Grundfreibetrag (gemeinsame Veranlagung)

19.392 €

19.968 €

Halber Kinderfreibetrag

2.730 €

2.730 €

Ganzer Kinderfreibetrag

5.460 €

5.460 €

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jeden Elternteil

1.464 €

1.464 €

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Kind

2.928 €

2.928 €


Der Kinderbonus 2020: Teil des Corona-Konjunkturpakets

Im Jahr 2020 zahlte der Bund im Rahmen der staatlichen Corona-Hilfen ein "Bonus-Kindergeld", eine Sonderzahlung, für die dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten. Er wurde für jedes Kund gezahlt, das 2020 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatte, sowohl für Kinder, die erst 2020 geboren wurden als auch für Kinder, deren Anspruch 2020 endete, z. B. durch den Abschluss einer Ausbildung.

Kindergeld für volljährige Kinder

Unter bestimmten Umständen haben auch Volljährige weiterhin einen Anspruch auf Kinderheld. In der folgenden Tabelle gibt Ihr Steuerberater Karlsruhe einen Überblick über die Voraussetzungen – die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind dabei unerheblich.

Alter

Voraussetzungen

18 – 21

  • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet

18 – 25

  • Berufsausbildung
  • Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
  • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst
  • Berufsausbildung kann mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden
  • Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr

Ohne Altersbeschränkung

  • Behinderung vor 25 eingetreten


Kindern, die bereits eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen haben, dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, um ihren Anspruch auf Kindergeld zu behalten. Nur, wenn sie ihrer Tätigkeit weniger als 20 Stunden pro Woche nachgehen, in einem Ausbildungsverhältnis stehen, oder geringfügig beschäftigt sind (450 €) können sie steuerlich weiterhin als Kind behandelt werden. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule gilt grundsätzlich nicht als Erstausbildung.

Darüber hinaus verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Dienst als Entwicklungshelfer oder als Zeitsoldat von bis zu drei Jahren leistet. Der Anspruch wird dann um die Dienstdauer verlängert.

Ende des Kindergeldes für volljährige Kinder

Insbesondere bei Kindern in der Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die steuerliche Berücksichtigung über den 18. Geburtstag hinaus möglich. Die Kinderfreibeträge und das Kindergeld entfallen ab dem Monat, nach dem die Berufsausbildung beendet wurde bzw. das Kind seinen 25. Geburtstag feierte. Die Berufsausbildung endet normalerweise mit Bestehen der Abschlussprüfung.

In bestimmten Berufen, z. B. bei Kranken- und Altenpflegern, werden Kindervergünstigungen bis zum Ende einer gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit gewährt – und zwar unabhängig von der Abschlussprüfung.  Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, deren Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Bei höheren Einkommen: Günstigerprüfung

Bei höheren Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger aus als das Kindergeld. In solchen Fällen wird Kindergeld auf die steuerliche Entlastung angerechnet und dadurch faktisch wieder zurückgezahlt.