11.08.2020

Neue Entscheidungen zur doppelten Haushaltsführung

Sie unterhalten neben Ihrer Hauptwohnung einen weitere Wohnung an Ihrem Beschäftigungsort? Dann liegt bei Ihnen steuerlich eine sogenannte "doppelte Haushaltsführung" vor. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen zwei neue Gerichtsentscheidungen zum Thema.

Nach dem Prinzip der doppelten Haushaltsführung können Sie notwendige Mehraufwendungen wie die Kosten einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort wie z.B. Miete, Nebenkosten, Abschreibung, Schuldzinsen etc. sowie eine Heimfahrt zu Ihrer Familie pro Woche als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Im Jahr 2019 ergingen zwei gerichtliche Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen, die durch die doppelte Haushaltsführung entstehen.

Einrichtung unbegrenzt abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Arbeitnehmer die Kosten für die Einrichtung seiner Zweitwohnung auch dann in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen darf, wenn diese den gesetzlichen Höchstbetrag für die Nutzung der Unterkunft von 1.000 € pro Monat überschreiten – zumindest gilt dies, wenn die Einrichtungsgegenstände notwendig sind. Je nach Höhe der Aufwendungen kann die Geltendmachung entweder in Form von Abschreibungen oder Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter oder direkt erfolgen. Hintergrund der Entscheidung ist die Annahme, dass die Nutzung der Einrichtung nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist.

Ist Ihre Zweitwohnung möbliert, muss die Miete aufgeteilt werden: in eine Miete für die Räumlichkeiten und eine Miete für die Möbel, sollte dies nicht bereits im Mietvertrag entsprechend aufgegliedert sein. Die Möbelmiete ist dann unbegrenzt abzugsfähig.

Verkauf der Zweitwohnung beendet Abzugsfähigkeit

Die zweite Gerichtsentscheidung betraf die Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, die beim Verkauf einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort als notwendige Mehraufwendung der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden sollte. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass durch das Ende der doppelten Haushaltsführung und den Verkauf der Wohnung der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgelöst wurde. Es ergab sich also ein neuer Veranlassungszusammenhang beim Verkauf der Wohnung. Deswegen war die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.