Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Zu den Maßnahmen zur weitergehenden Digitalisierung innerhalb der Finanzverwaltung kommen ferner neue Abgabefristen für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018.
Um der zunehmenden Digitalisierung zu begegnen und weiterhin einen gerechten und gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten, wurde das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Das vorrangige Ziel dieses Gesetzes ist es, in Zukunft einen Großteil der elektronisch eingereichten Steuererklärungen automatisch maschinell zu bearbeiten und zu veranlagen – es bringt aber auch neue Abgabefristen für die Steuererklärungen mit sich, Ihr Steuerberater Karlsruhe schafft für Sie einen Überblick.
Die Abgabefristen für jährliche Steuererklärungen werden für die Veranlagungszeiträume nach 2017 neugefasst: Bei Steuerpflichtigen, die über keinen Steuerberater verfügen, endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung 2018 am 31.07.2019. Steuerpflichtige mit Steuerberater haben Zeit bis zum 02.03.2020, da der 29. Februar auf einen Samstag fällt. Es können jedoch vor Fristende, frühestens jedoch ab 31.07., Vorabanforderungen erfolgen, bei welchen die Erklärungsfrist auf 4 Monate verkürzt wird, beispielsweise bei Herabsetzungsanträgen, Vorauszahlungen, vorgesehenen Außenprüfungen, Betriebseröffnungen etc.
Bei Fristüberschreitungen wird ein Verspätungszuschlag erhoben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25% der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer, mindestens jedoch 25€ pro Monat. Wenn die Steuer auf 0€ festgesetzt wird, oder eine Steuererstattung erfolgt, wird der Verspätungszuschlag nach dem Ermessen der Finanzverwaltung erlassen. Fristverlängerungen nach § 109 AO werden nur noch in Ausnahmefällen erlassen – sprechen Sie hierzu Ihren Steuerberater Karlsruhe an.
Zusammengefasst: Für steuerberatene Steuerpflichtige gilt für die Steuer 2018 der 02.03.2020 als Stichtag, für nicht-beratene ist es der 31.07.2019. Unter Umständen kann die Finanzverwaltung die Fristen verkürzen, Fristverlängerungen werden allgemein nur noch ausnahmsweise gewährt.