26.04.2023

Mehr Geld für Minijobs & Übergangsregelungen für Midijobs

Nach der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 ergeben sich Übergangsregelungen zwischen Mini- und Midijobs. Ihr Steuerberater zeigt die aktuellen Regelungen.

Minijob (Geringfügige Beschäftigung)

Zum 1. Oktober 2022 hat sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze geändert. Zukünftig wird sie an der Höhe des Mindestlohnes bei 10 Stunden Wochenarbeitszeit orientiert. Die Geringfügigkeitsgrenze stieg daher nunmehr von 450 € auf 520 €. Eine unvorhergesehene Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist nur noch zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig. Zuvor war dies dreimal erlaubt.

Für bestehende Beschäftigungen deren Vergütung zwischen 450,01 € und 520 € liegt gelten Übergangsreglungen (siehe unten). Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben sie bis maximal zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig

Midijob

Von einem Midijob spricht man bei Tätigkeiten, die nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze vergütet werden. Dieser Übergangsbereich soll die Arbeitnehmer entlasten, die ein Entgelt zwischen 520,01 € und 1.600 € – bis 30. September 2022 zwischen 450,01 und 1.300 € – erhalten.

Arbeitnehmer in diesem Verdienstbereich sind voll sozialversicherungspflichtig. Allerdings müssen Sie verminderte Sozialversicherungsbeträge zahlen. Der Arbeitgeberanteil wird dagegen erhöht. Statt einer "beitragspflichtigen Einnahme" gibt es ab 1. Oktober 2022 zwei fiktive Werte:

  • Eine beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtbeitrags
  • Eine zweite beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmerbeitrags

Übergangsregelungen ab 1. Oktober 2022

Kranken- und Pflegeversicherung

Für krankenversicherungspflichtige Beschäftigte, die bereits zum 30. September 2022 eingestellt waren und ein Entgelt bis 520 € beziehen, bleibt die Versicherungspflicht bis maximal 31. Dezember 2023 bestehen. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht vorliegen und solange das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.

Laufende Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 €, die zum 30. September versicherungspflichtig waren, weil sie mehr als geringfügig entlohnt waren, bleiben also zunächst krankenversicherungspflichtig. Ab 1. Januar 2024 tritt bei unverändertem Beschäftigungsverhältnis mit Ausnahme der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit ein.

Beschäftigte, die am zum 30. September 2022 mehr als 450 € und weniger als 520 € im Monat verdienen und keinen Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V haben, werden nur dann versicherungsfrei, wenn sie einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen (§ 7 Abs. 2 SGB V). Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Krankenkasse eingehen.

Rentenversicherung

Laufende Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 €, die bis 30.09.2022 begonnen haben und daher zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem Entgelt von bis zu 520 € im Monat, die bereits am 30. September 2022 liefen, bleiben bis maximal 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern das Arbeitsentgelt nicht unter 450 € sinkt. Geschieht Letzteres, tritt zu diesem Zeitpunkt Versicherungsfreiheit ein. Arbeitnehmer mit einem Entgelt zwischen 450,01 € und 520 € können bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Dieser ist auf geringfügige Beschäftigung beschränkt. Wenn er bis 31. Dezember 2022 gestellt wurde, wirkt er vom 31. Oktober 2022 anbei späterer Einreichung, wirkt er vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an.