04.01.2021

Lohnfortzahlung bei Urlaub

Wenn ein Mitarbeiter in den Urlaub fährt, hat er Anspruch auf Urlaubsentgelt. Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Lohnfortzahlung – Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor. Besonders interessant: das Thema Überstunden.

Die Lohnfortzahlung während des Urlaubs nennt man Urlaubsentgelt. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung. Sie wird als laufender Arbeitslohn behandelt, daher gibt es keine Sonderregelungen hinsichtlich der Berechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Bundesurlaubsgesetz legt in § 11 Abs. 1 fest, dass sich das Urlaubsentgelt eines Arbeitsnehmers nach seinem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bemisst.

Daher ergibt sich folgende Aufteilung:

Arbeitsverdienst nach § 11 Bundesurlaubsgesetz

In der Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen:

  • Grundlohn bzw. Ausbildungsvergütung
  • Alle gezahlten Erschwernis- und Leistungszuschläge
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Provisionen
  • Sachbezüge
  • Überstundenvergütung
    (Grundlohn + Überstundenzuschlag)
  • Ggf. einmalige Zuwendungen
    (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien etc.)
  • Reisekostenersatz

Urlaubsentgelt bei Überstunden

Ob der Urlaubsentgeltanspruch des Arbeitnehmers steigt, wenn er regelmäßig Überstunden geleistet hat, wird heiß diskutiert. Das Urlaubsentgelt umfasst grundsätzlich den Lohn für die übliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers, wie sie in seinem Arbeitsvertrag festgehalten ist. Unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis aber von den Regelungen des Arbeitsvertrages, muss die Lohnfortzahlung entsprechend der tatsächlich gelebten Verhältnisse geleistet werden.

Arbeitet ein Arbeitnehmer regelmäßig 40 Stunden pro Woche, obgleich in seinem Vertrag nur 20 Stunden festgeschrieben sind, hat der Arbeitnehmer auch im Urlaub einen Anspruch die Bezahlung von 40 Wochenstunden. Dabei gilt das Durchschnittsprinzip. Hierbei wir der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn herangezogen. Diese Regelung ist aufgrund der weitverbreiteten monatlichen Abrechnung mittlerweile veraltet. In der Praxis zieht man daher oft die letzten drei Monate statt der letzten 13 Wochen heran. Eine abweichende Regelung kann nur innerhalb von Tarifverträgen vereinbart werden.