01.02.2021

Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Wenn ein Mitarbeiter krank ausfällt, stellt sich die Frage der Lohnfortzahlung. Ihr Steuerberater Karlsruhe stellt die Regelungen vor: Wer hat Anspruch? Welche Zuschläge sind weiterzuzahlen? Wie ist es mit Überstunden?

Wenn ein Mitarbeiter krank ausfällt, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, das der Arbeitnehmer auch arbeitsfähig erhalten hätte. Erfolgt eine Tariferhöhung oder gibt es eine Arbeitszeitverkürzung, so wird auch die Lohnfortzahlung bei Krankheit angepasst. Es gilt eine aktuelle, gegenwartsbezogene Betrachtungsweise, das sog. Lohnausfallprinzip. Als Berechnungsgrundlage für die Lohnfortzahlung dient in Tarifverträgen oft der Durchschnittsverdienst. Dieser ist ebenfalls anzupassen, wenn der Stundenlohn steigt.

Welche Zuschläge werden fortgezahlt?

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sind genauso fortzuzahlen wie Gefahren- oder Erschwerniszuschläge. Auch durch den Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen müssen weitergezahlt werden. Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonntags- und Feiertagszuschläge gibt es zwar nicht, wenn jedoch derartige Zuschläge vereinbart wurden, müssen Sie auch im Krankheitsfall ausgezahlt werden. Fällt ein Arbeitnehmer also an einem Sonn- oder Feiertag aus, an dem er hätte arbeiten müssen, so muss seine Lohnfortzahlung die entsprechend vereinbarten Zuschläge enthalten.

Überstundenentgelte, Auslagenersatz, Auslösungen, Fahrkostenzuschüsse und Schmutzzulagen finden bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall allerdings keine Berücksichtigung.

Grundsatzurteil zu Überstunden

Dem Arbeitnehmer ist nach § 3 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Die Definition der "maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" sorgte früher regelmäßig für Schwierigkeiten. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt sorgte hier jedoch für Klarheit: Leistet ein Arbeitnehmer in einer gewissen Regelmäßigkeit Überstunden, die über die tarifliche oder betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen, so muss dies bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall berücksichtigt werden: Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss nach dem Durchschnitt eines Referenzzeitraums von 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden. Arbeitete der Arbeitsnehmer vor seiner Krankheit weniger als diese 12 Monate im Betrieb, so ist der gesamte Zeitraum seiner Betriebszugehörigkeit ausschlaggebend. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass im entsprechenden Zeitraum Überstunden geleistet wurden, wodurch die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zu mindern ist.