18.01.2021

Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen

An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf: Wer hat welchen Anspruch – und wann ist überhaupt Feiertag?

Wann ist gesetzlicher Feiertag?

Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder legen neun bundeseinheitliche Feiertage fest, außerdem gibt es weitere gesetzliche Feiertage auf Länderebene. Wenn sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers, der Arbeitsort und der Betriebssitz unterscheiden, ist grundsätzlich die Feiertagsregelung am Betriebssitz entscheidend. Arbeitet der Arbeitnehmer für eine längere Zeit in einem anderen Bundesland, muss auf die Regelung des Arbeitsortes umgestellt werden. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers ist unerheblich.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen?

Alle Arbeitnehmer, auch Aushilfen, Teilzeitbeschäftigte oder Azubis, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an diesen gesetzlichen Feiertagen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung gilt zudem unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Umfang der zu leistenden Arbeitszeit. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).

Aufgrund des Lohnausfallprinzips muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dasselbe Arbeitsentgelt auszahlen, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausgefallen wäre. Das regelt § 2 Abs. 1 EntgFG. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt dabei voraus, dass ein Arbeitstag, an welchem der Arbeitnehmer ansonsten regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, durch einen Feiertag für ihn ausfällt. Für Arbeitnehmer, die ein Gehalt, d.h. feste Bezüge unabhängig von der Arbeitszeit, erhalten, wird an Feiertagen dieses Gehalt weitergezahlt.

Lohnfortzahlung bei flexiblen Arbeitszeiten

Wenn innerhalb eines flexiblen Arbeitszeitmodells ein freier Tag und ein gesetzlicher Feiertag zusammenfallen, muss der Arbeitgeber allerdings kein Arbeitsentgelt zahlen. Der Anspruch auf Feiertagsvergütung besteht dann nicht, denn die Arbeit fällt an diesem Tag aufgrund des Dienstplans aus und nicht wegen des gesetzlichen Feiertags. Um Missbrauch bei der Dienstplanung zu verhindern entschied das Bundesarbeitsgericht 1996: "Die dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist."

Lohnfortzahlung für Teilzeitkräfte

Damit Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen haben, ist es maßgeblich, dass ihre Arbeitszeit auch tatsächlich auf den Arbeitstag fällt, der durch den Feiertag ausfällt. Es ist nicht zulässig, einen gesonderten Arbeitszeitplan für Wochen mit gesetzlichen Feiertagen festzulegen, ansonsten ist dies als Diskriminierung anzusehen und kann gemäß § 4 TzBfG (Verbot der Diskriminierung) arbeitsrechtlich angefochten werden.

Überstunden und weitere Zuschläge

Laut dem Lohnausfallprinzip hat der Arbeitgeber Anspruch auf das Arbeitsentgelt, dass er tatsächlich erhalten hätte, würde der Arbeitstag nicht mit einem Feiertag zusammenfallen. Entsprechend sind hier auch Überstunden und weitere Zuschläge zu berücksichtigen, die an dem Arbeitstag eigentlich angefallen wären.

Wenn der Anspruch auf Lohnfortzahlung am Feiertag Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge umfasst, so können diese nicht steuer- und beitragsfrei bleiben, auch wenn ein zum tatsächlich gezahlten Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit u.U. die Voraussetzungen dafür erfüllt hätte.

Ausnahmeregelungen

Wenn ein Arbeitstag aus anderen Gründen ohnehin ausgefallen wäre, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch. Das gilt etwa im Rahmen eines Arbeitskampfes, oder wenn ein Arbeitseinsatz wegen schlechten Wetters nicht stattgefunden hätte. Auch Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem gesetzlichen Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies regelt § 2 Abs. 3 EntgFG.

Sonderregelung bei Kurzarbeit

Wenn ein Arbeitstag infolge von Kurzarbeit ausfällt und gleichzeitig ein gesetzlicher Feiertag auf das Datum fällt, gilt der Arbeitstag als aufgrund des gesetzlichen Feiertags ausgefallen, insofern an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird. Das regelt § 2 Abs. 2 EntgFG.