26.09.2024

Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen – was gilt hier?

Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt einen Überblick über die Regelungen bei der Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen.

Alle Arbeitnehmer – also auch für Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende – haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG). Der Anspruch besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem zu leistenden Arbeitsumfang. 

Für Arbeitnehmer mit festen Bezügen ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitsstunden, gibt es durch Feiertage keinen Verdienstausfall. Das Gehalt wird an Feiertagen einfach weitergezahlt. Anders ist es bei Arbeitnehmern, die stundenbasiert vergütet werden. § 2 Abs. 1 EntgFG legt fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jenes Arbeitsentgelt zu zahlen hat, welches er am jeweiligen Tag erhalten hätte, wäre dieser kein gesetzlicher Feiertag. Die Regelung gilt für alle Tage, an denen der Arbeitnehmer sonst regelmäßig arbeiten würde. 

Umgekehrt ist kein Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn bei flexibler Arbeitszeitregelung ein freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer laut Dienstplan regelmäßig frei hat, hat er ebenso kein Anspruch auf Feiertagsvergütung. Die Arbeit fällt an diesem Tag durch die Festlegungen des Dienstplans aus und nicht infolge des Feiertags.

Um Missbrauch bei der Dienstplangestaltung zu verhindern, hat das Bundesarbeitsgericht schon 1996 festgelegt: "Die dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt dessen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist."

Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Lohnfortzahlung ausschlaggebend, dass sie auch tatsächlich an jenem Tag hätten arbeiten müssen, auf den der Feiertag fällt. Ändert ein Unternehmen den Dienstplan in Wochen mit gesetzlichem Feiertag, so liegt eine Diskriminierung vor. Diese kann arbeitsrechtlich angefochten werden (§ 4 TzBfG).

Durch das Lohnausfallprinzip hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er erhalten würde, wenn die Arbeitsleistung nicht wegen des Feiertags ausfallen müsste. Dies hat zur Folge, dass bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage auch Überstunden und Überstundenzuschläge zu berücksichtigen sind, die am jeweiligen Feiertag angefallen wären. Dasselbe gilt für Zulagen und Zuschläge.

Werden bei der Berechnung des Fortzahlungsanspruchs Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berücksichtigt, sind diese steuer- und beitragspflichtig. Eine Befreiung ist – in bestimmten Grenzen – nur bei tatsächlich geleisteter Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit möglich.

Wäre die Arbeit an einem Feiertag wegen anderer Gründe, z. B. wegen eines Streiks oder schlechten Wetterbedingungen ausgefallen, so besteht kein Bezahlungsanspruch für den Feiertag. Laut § 2 Abs. 3 EntgFG hat auch derjenige Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung, der am Tag vor bzw. nach dem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint.

Wie die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und zur Lohnfortzahlung im Urlaub sind, erfahren Sie hier auf unserer Steuerberater-Website im Bereich Aktuelles.