Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens haben kleine private Stromerzeuger ein Liebhaberei-Wahlrecht. Erzielte Gewinne müssen dann nicht mehr versteuert werden.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach haben oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreiben, und auf diese Weise Strom erzeugen, ist es möglich, überschüssigen Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Tun Sie dies und besteht eine Einnahmenerzielungsabsicht, sind Sie grundsätzlich umsatzsteuerlicher Unternehmer, haben Sie auch noch eine Gewinnerzielungsabsicht liegen grundsätzlich einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte vor. Eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht nennt man steuerlich Liebhaberei
Prüfung versus Wahlrecht
Die Finanzverwaltung prüft Ihre Gewinnerzielungsabsicht insbesondere dann, wenn Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage oder Ihrem BHKW Verluste erzielen. Sie müssen dem Amt gegenüber in einem solchen Fall mithilfe eine Prognoserechnung nachweisen, dass Sie auf Dauer durchaus positive Überschüsse erzielen könnten und dies auch Ihre ernsthafte Absicht ist. Erkennt das Amt Ihre Argumentation nicht an, wird der Betrieb Ihrer Anlage als Liebhaberei gewertet und die gesamte Tätigkeit ist steuerlich irrelevant.
Den beschriebenen, recht langwierigen Prüfprozess gilt es möglichst zu vermeiden. Daher hat Bundesfinanzministerium Mitte 2021 zur Vereinfachung ein Wahlrecht geschaffen. Dadurch können Sie sich nunmehr ohne umfangreiche Prüfung für die Liebhaberei entscheiden – egal, ob Sie nun Gewinne erzielen oder Verluste einfahren. Ihr Steuerberater Karlsruhe unterstützt Sie gerne bei dem entsprechenden Antrag.
Aber Achtung: Bei der Wahl spielt neben der reinen Steuerlast bzw -senkung auch der anfallende bzw. ausbleibende Arbeitsaufwand eine Rolle. Und insbesondere dann, wenn Sie Verluste erzielen, ist es ggf. sinnvoller auf den Antrag zu verzichten. Sie sind in diesem Fall jedoch, wie oben geschildert, verpflichtet, Ihre Gewinnerzielungsabsicht über die Dauer des Betriebs der Anlage nachzuweisen.
Voraussetzungen für das Liebhaberei-Wahlrecht
- Die installierte elektrische Gesamtleistung liegt unter 10,0 kW/kWp bei einer Photovoltaikanlage bzw. unter 2,5 kW bei BHKW
- Alle Photovoltaikanlagen und BHKW, für die Sie den Antrag stellen, bilden einen einzigen Betrieb, für den die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Die Anlagen können, müssen aber nicht auf demselben Grundstück installiert sein.
- Neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nutzen Sie den von Ihren Anlagen erzeugten Strom ausschließlich selbst und nur in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen. Darunter fällt auch die Nutzung in einem Arbeitszimmer und in kostenfrei überlassenen Wohnräumen.
- Die Nutzung des erzeugten Stroms in einem eigenen Betrieb oder der Verkauf an Mieter muss technisch ausgeschlossen sein.
Die obigen Grundsätze gelten auch für Mitunternehmerschaften. Wenn also z. B. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin eine Anlage anschafft, gilt für Sie zusammen dieselbe Grenze wie für Sie allein.
Beantragungszeiträume & Auswirkungen
Für Neuanlagen, die seit dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen wurden, müssen Sie den Antrag auf Liebhaberei bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021 müssen Sie Ihren Antrag bis zum 31. Dezember 2022 einreichen.
Sobald Sie den Antrag gestellt haben, können Sie Ihre Einkünfte bzw. Verluste in Zukunft nicht mehr in der Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung ansetzen. Das gilt für alle noch offenen und zukünftigen Veranlagungszeiträume. Bereits veranlagte Gewinne, die noch änderbar sind, passt das Finanzamt nachträglich an.