30.06.2020

Künstlersozialabgabe: Für wen und wie hoch?

Wenn ein Unternehmen selbstständige Künstler beschäftigt, muss es für diese eine Künstlersozialabgabe entrichten. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt Ihnen, wann diese fällig wird.

Wenn ein Unternehmen selbstständige Künstler beschäftigt, muss es für diese Sozialversicherung entrichten. Seit 2018 beträgt die sog. Künstlersozialabgabe 4,2%.

Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt und diese Berufsfelder ständigen Veränderungen unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in Zweifelsfällen darauf zu achten, wer in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird, z.B. durch künstlerische Berufsverbände oder durch die Teilnahme an Ausstellungen. Der künstlerische bzw. publizistische Wert einer Tätigkeit ist unerheblich, jedoch ist die Abgrenzung zu Berufen, die eigenschöpferische Leistungen einbringen, aber eher dem Handwerk oder der Unterhaltung zuzuordnen sind, oft schwierig und muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 25 KSVG. Sie umfasst alle Zahlungen für die publizistische bzw. künstlerische Leistung wie:

  • Honorare
  • Sachleistungen
  • Lizenzzahlungen
  • Auslagen (Telefon)
  • Nebenkosten (Material und Transport)

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören:

  • Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Reisekosten
  • Bewirtungskosten
  • Übernachtungskosten
  • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. Übungsleiterpauschale i. H. v. EUR 2.400,00)
  • Zahlungen an Urhebergesellschaften (Gema, VG Wort etc.)

Die Künstlersozialabgabe ist unabhängig davon, ob der engagierte Künstler tatsächlich bei der Künstlersozialversicherung versichert ist, oder nicht. Betreibt der Künstler jedoch ein Unternehmen in einer der folgenden Rechtsformen, unterliegt die Zahlung für seine Leistung nicht der Künstlersozialabgabe:

  • Zahlungen an juristische Personen (GmbH, AG, e. V.)
  • Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  • Zahlungen an eine GmbH & Co. KG
  • Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG))

Strengere Prüfungen seit 2015

Seit 2015 wir die Sozialversicherung ausgedehnter geprüft. Zuständig ist dabei die Rentenversicherung. Die Prüfer sehen sich nicht nur die Lohnkosten von betrieben an, sondern nehmen auch Einblick in die Finanzbuchhaltung und prüfen sogar Einzelbelege, um herauszufinden, ob beitragspflichtige Honorare gezahlt wurden. Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten werden turnusmäßig mindestens alle vier Jahre auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft. Bei Arbeitgebern unter 20 Beschäftigten wird durchschnittlich alle zehn Jahre geprüft und  ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Unternehmen, die einmal bei der Künstlersozialkasse geführt wurden, sollten ggf. eine Nullmeldung abgeben.

"Nur gelegentliche" Beschäftigung von Künstlern

Das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) führte zu Jahresbeginn 2015 eine Geringfügigkeitsgrenze ein. Solange die Bemessungsgrundlage für alle abgabepflichtigen künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen 450 Euro im Jahr nicht übersteigt, gelten die Auftrage als "nur gelegentlich". In diesem Falle unterliegen sie nicht der Künstlersozialabgabe. Die Regelung ist jedoch nicht rückwirkend anwendbar.

Der Ausdruck "nur gelegentlich" ist durchaus strittig. Die Literatur verweist daher auf eine zukünftige Rechtsprechung. Die Künstlersozialkasse hat jedoch mitgeteilt, das Gesetz wie beschrieben umzusetzen.