16.01.2015

Kündigung: Fehler bei Ausspruch durch Prokuristen

Der Fall

 

Für den Arbeitgeber sprach der Personalleiter, dem zugleich Gesamtprokura erteilt war, eine Kündigung aus. Das Kündigungsschreiben wurde von ihm mit dem Zusatz „ppa“ und zusätzlich von einem Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ unterschrieben. Der Anwalt des Arbeitnehmers wies die Kündigung mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung und mangels tatsächlich bestehender Vertretungsberechtigung gegenüber dem Arbeitgeber zurück.

 

 

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG Hamm v. 16.05.2013 – 17 Sa 1708/12)

 

Die Kündigungsschutzklage hatte beim LAG Hamm bereits allein aus formalen Gründen Erfolg. Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein ausreichendes In-Kenntnis-Setzen über die Bevollmächtigung zum Ausspruch von Kündigungen nach § 174 Satz 2 BGB auch darin liegen kann, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Mitarbeiter durch Bestellung zum Leiter der Personalabteilung in eine Stelle beruft, mit der regelmäßig das Kündigungsrecht verbunden zu sein pflegt. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Personalleiter vor, weswegen dieser grundsätzlich wirksam kündigen kann, ohne dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beifügen zu müssen. Vorliegend nahm das Gericht jedoch an, der kündigende Mitarbeiter habe nicht in seiner Eigenschaft als Personalleiter, sondern ausschließlich in Ausübung der aus der Prokura folgenden Vertretungsmacht gehandelt, weil er selbstbindend mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet habe. Nachdem er jedoch lediglich Gesamtprokura hatte, konnte er den Arbeitgeber nicht alleine vertreten. Die zusätzliche Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Personalsachbearbeiter mit dem Zusatz „i.V.“ konnte die Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls nicht mehr retten, da dem Schreiben eine erforderliche Originalvollmacht nicht beigefügt war.

 

 

Fazit

 

Vorliegend wäre die Kündigung wirksam gewesen, wenn die Kündigung lediglich mit der Bezeichnung „Personalleiter“ unterzeichnet worden wäre. Des Weiteren wäre die Kündigung wirksam gewesen, wenn die Kündigung von einem weiteren Prokuristen mit unterzeichnet worden wäre. Schließlich wäre die Kündigung wirksam gewesen, wenn der Personalsachbearbeiter eine von der Geschäftsleitung unterzeichnete Originalvollmacht beigefügt hätte.

 

Die wirksame Zurückweisung einer Kündigung gem. § 174 BGB durch den Arbeitnehmer kann für den Arbeitgeber schwerwiegende Folgen haben. Muss eine neuerliche Kündigung ausgesprochen werden führt dies bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig dazu, dass sich der mögliche Kündigungstermin – teilweise um mehrere Monate – nach hinten verschiebt. Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kann es geschehen, dass eine neue Kündigung nach der Zurückweisung nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB möglich ist. Wird eine ausgesprochene Kündigung durch den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers zurückgewiesen, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob dieser Zurückweisung eine Originalvollmacht beigefügt war. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber die Zurückweisung des Rechtsanwalts seinerseits wieder zurückweisen.