Wenn sich ein Kind zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr in der Ausbildung befindet, erhalten seine Eltern Kindergeld, solange bis das Kind die Ausbildung abgeschlossen hat, oder im Falle dessen, dass das Kind die Ausbildung abbricht. Eine Unterbrechung durch Krankheit stellt dabei keinen Abbruch dar.
Durch eine längere Krankheit wird eine Berufsausbildung nicht abgebrochen, sondern unterbrochen, auch wenn ein bestehendes Ausbildungsverhältnis wegen Krankheit beendet wird, da die Unterbrechung nicht dem freien Willen des Kindes unterliegt. Dies gilt zumindest solange das Kind nicht die Absicht aufgegeben hat nach seiner Genesung die Ausbildung fortzusetzen. Das bedeutet, dass das Kindergeld in einem solchen Fall weiter auszuzahlen ist. Dies bestätigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung.
Weitere Unterbrechungen einer Berufsausbildung, die unerheblich für die Zahlung des Kindergeldes sind, sind ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft, der Mutterschutz und eine unberechtigte Untersuchungshaft, solange weiterhin die Absicht besteht, die Ausbildung fortzusetzen. Anders sieht es bei der Elternzeit aus, die eine Unterbrechung aus freiem Willen darstellt.
Zusammengefasst: Letztlich ist einzig der freie Wille des Kindes entscheidend dafür, ob weiterhin Kindergeld zu zahlen ist, oder aber nicht. Bei einer zwangsweisen Unterbrechung der Ausbildung befindet sich das Kind weiterhin in der Berufsausbildung – selbst wenn in der Zwischenzeit kein aktuelles Ausbildungsverhältnis mehr besteht.