22.05.2023

Kaufpreisaufteilung bei Immobilienerwerb

Der BFH hat geurteilt: Nur in Zweifelsfällen muss in einem Kaufvertrag geregelte Kaufpreisaufteilung neu bestimmt werden. Ihr Steuerberater Karlsruhe klärt auf.

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt (IX R 26/19), dass die in einem Kaufvertrag geregelte Kaufpreisaufteilung grundsätzliche Gültigkeit hat. Die Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums zur Kaufpreisaufteilung von Immobilien ist daher nicht obligatorisch anzuwenden.

Nur, wenn erhebliche Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den tatsächlichen Wertverhältnissen bestehen, muss im Einzelfall die Aufteilung neu bestimmt werden. Dafür eignet sich die Arbeitshilfe des BMF nicht, weil diese für die Bewertung von Boden- und Gebäudewert nur typisierte Bodenrichtwerte und Herstellungskosten anwendet, weitere individuelle Wertermittlungsfaktoren aber nicht vernachlässigt.

Eine geeignete Methode stellt dagegen immer das das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen dar. Hat das Finanzamt also erhebliche Zweifel, sodass es die Aufteilung im Kaufvertrag verwirft, so ist es verpflichtet, den von einem öffentlich bestellten Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zu übernehmen. Sollte es zum Streitfall kommen, gilt für das Finanzgericht dieselbe Regelung.

Im Mai 2021 erschien eine neue Version der Arbeitshilfe des BMF. Diese bietet nun zumindest die Möglichkeit, zwischen den einzelnen Bewertungsverfahren zu unterscheiden und je nachdem, den Verkehrs-, Ertrags- oder Sachwert zu ermitteln. Dennoch werden individuelle Faktoren nach wie vor nicht berücksichtigt.

Ein aktuelles Verfahren am Bundesfinanzhof (IX R 12/21) verhandelt darüber hinaus aktuell die Frage, welches Wertermittlungsverfahren für die Kaufpreisaufteilung eines ausschließlich als Ferienwohnung genutzten Objekts zugrunde gelegt werden soll.