20.05.2019

Häusliches Arbeitszimmer und Werbungskosten

Wenn ein Arbeitnehmer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten absetzen. Ihr Steuerberater Karlsruhe zeigt die Details.

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten für das Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, ist der Kostenabzug auf 1250€ begrenzt.

Kein Abzug ist hingegen möglich, wenn neben dem häuslichen Arbeitszimmer auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Diese Regelungen finden Sie zusammengefasst noch einmal in folgender Tabelle:

Steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Ja

Nein

Nein

Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers

 

Kein Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit

Rechtsfolge für den Werbungskostenabzug

Kein Werbungskostenabzug

Werbungskostenabzug bis maximal 1250€

Voller Werbungskostenabzug


Häusliches / Außerhäusliches Arbeitszimmer
Die o.g. Regelungen gelten allerdings nicht, wenn es sich nicht um ein häusliches, sondern ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt. Letzteres ist der Fall, wenn sie "der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche" (Bundesfinanzhof) betreten müssen, um das Arbeitszimmer zu erreichen. D.h. ein häusliches Arbeitszimmer muss in Ihrer Privatwohnung oder in einem Mehrfamilienhaus in der gleichen Etage liegen. Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus im Erdgeschoss leben und im 1. Stock hier Arbeitszimmer haben, gilt es jedoch nicht als häusliches Arbeitszimmer, weil das Treppenhaus betreten werden muss ("Schlafanzugtheorie").

Gemischt genutzte Arbeitszimmer
Die Finanzverwaltung erkennt nur Räume als häusliches Arbeitszimmer an, die zu mehr als 90% beruflich genutzt werden. Das Zimmer darf also maximal zu 10% privat mitbenutzt werden. Eine "Arbeitsecke" im Wohnzimmer oder anderen Zimmern ist generell nicht abzugsfähig, da der Raum an sich ein Privatraum ist. Allerdings existiert hier noch keine einheitliche Rechtsprechung, wie das Nutzungsverhältnis geschäftlich/privat nachzuweisen ist.

Höchstbetrag von 1250€ gilt pro Person
Seit Dezember 2016 besagt die Rechtsprechung, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen angewendet werden darf. Das bedeutet, dass sich Eheleute oder Lebensgemeinschaften ein Arbeitszimmer teilen können und dennoch pro Person den Höchstbetrag abziehen dürfen, unabhängig davon, in welchem Umfang die Einzelpersonen das Arbeitszimmer nutzen.

Mehrere Einkunftsarten in einem Arbeitszimmer
Der Höchstbetrag gilt auch, wenn das häusliche Arbeitszimmer für unterschiedliche Tätigkeiten und Einkunftsarten genutzt wird. Er wird jedoch auch nicht gemindert, wenn nicht alle Einkunftsarten die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllen.

Zusammengefasst: Ein Häusliches Arbeitszimmer muss bestimmte Kriterien erfüllen, um für den Werbungskostenabzug in Frage zu kommen. Das Zimmer muss in der gleichen Wohnung oder im Mehrfamilienhaus in der gleichen Etage liegen, es muss zu mindestens 90% betrieblich und beruflich genutzt werden und es darf kein anderer Arbeitsplatz verfügbar sein.