Die Corona-Krise ist ein Jahrhundertereignis, das uns als Gesellschaft sehr herausfordert. Viele Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sind auch finanziell betroffen. Bund und Länder leisten daher verschiedene Zuschüsse. Ihr Steuerberater Karlsruhe erklärt die ertragssteuerliche Behandlung.
Folgende Zuschüsse und Hilfen haben Bund und Länder aufgrund diverser Rechtsgrundlagen in der Corona-Krise für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aufgesetzt:
- Die Soforthilfen des Bundes sind gedacht, um finanzielle Notlagen aufgrund der Corona-Krise zu mildern.
- Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen Unternehmen und Personen helfen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten.
- Außerdem gibt es weitere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes.
Was all diese Corona-Hilfen gemein haben: Sie wirken sich gewinnerhöhend aus. Entsprechend sind sie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Um Rückfragen bei den Finanzbehörden zu vermeiden, empfiehlt Ihr Steuerberater Karlsruhe, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:
- Wenn Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nutzen Sie für die Erfassung der Zahlungen die Zeile 15 der Anlage EÜR. Kleinunternehmer mit Umsatzsteuerbefreiung erfassen die Zahlungen in den Zeilen 11 und 12.
- Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG, sollten Sie die Erträge in der E-Bilanz unter der nachfolgenden Taxonomie-Position "Sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen" bzw. in der Oberposition (Pflichtfeld) "Sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen" erfassen.