Ab 2025 können Eltern mehr Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen. Erfahren Sie, welche Bedingungen gelten und wie Sie profitieren können.
Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung
- Das zu betreuende Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
- Das zu betreuende Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Die Dienstleistung muss der Betreuung des Kindes dienen.
- Für die Betreuung muss es eine Rechnung geben.
- Die Bezahlung darf nicht bar erfolgen.
Erhöhung des steuerlich absetzbaren Anteils
Ab dem 1. Januar 2025 wird der steuerlich absetzbare Anteil der Kinderbetreuungskosten angehoben. Bisher konnten Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal jedoch 4.000 €, steuerlich geltend machen. Durch die neue Regelung steigt der absetzbare Anteil auf 80 % der tatsächlichen Kosten, mit einer neuen Höchstgrenze von 4.800 €.
bis 2024 | ab 2025 |
2/3 der Aufwendungen | 80 % der Aufwendungen |
Höchstens 4.000 € | Maximal 4.800 € |
Wichtige Hinweise zur optimalen Nutzung des Höchstbetrags
Bei dem Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, der nicht zwölftelt wird. Sollte eine der Voraussetzungen unter dem Jahr wegfallen – z.B. wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet –, sollte geprüft werden, ob entsprechende Aufwendungen noch im Berücksichtigungszeitraum, also vor Vollendung des 14. Lebensjahres, geleistet werden, um den höchstmöglichen Abzug in Anspruch nehmen zu können.
Fazit
Die neue Regelung erhöht die steuerliche Entlastung für Eltern, die Kinderbetreuungskosten tragen. Allerdings müssen die gesetzlichen Vorgaben weiterhin strikt eingehalten werden, insbesondere die Nachweispflichten. Ihr Steuerberater Karlsruhe hilft Ihnen, das Optimum aus der steuerlichen Förderung herauszuholen.