04.01.2021

Erhöhter Grundfreibetrag & Unterhaltshöchstbetrag ab 2021

Wie jedes Jahr wird auch 2021 der Grundfreibetrag erhöht. Auch der Unterhaltshöchstbetrag wurde wieder angepasst. Wenn Sie darunter liegen und gleichzeitig Kapitaleinträge haben, sollten Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Ihr Steuerberater Karlsruhe gibt den Überblick.

 

Der Grundfreibetrag bildet die Einkommenssteuergrenze: Erst ab diesem Betrag müssen Sie Ihr Einkommen versteuern. Nach der Anhebung im Jahr 2020 wird er wird im Jahr 2021 auf 9.696 € erhöht. Das sind noch einmal 288 € mehr als im Jahr 2020.

Ebenso wird der Unterhalthöchstbetrag ab 2021 um 288 € auf 9.696 € angehoben. Die Erhöhung erfolgt parallel zur Erhöhung des Grundfreibetrags. Dadurch können steuerliche Unterhaltsleistungen nunmehr in höherem Umfang geltend gemacht werden.

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, Sie aber Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages haben, sollten Sie einen Antrag auf eine NV-Bescheinigung stellen. Liegt eine solche vor, behält Ihre Bank keine Steuern auf Kapitaleinträge ein. Die NV-Bescheinigung wird beim Finanzamt beantragt und ist bis zu drei Jahre gültig. Dadurch erübrigt sich der Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank.

Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über den Grundfreibetrag steigt, gilt es zu prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist.