10.01.2022

Energetische Sanierung: Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 führt § 35c EStG im Steuerrecht ein. Hier geht es um eine Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen bei selbstbewohnten Immobilien, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

Wenn die Maßnahmen beginnen, muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein. Entscheidend ist dabei der Beginn der Herstellung der Immobilie. Nicht nur das klassische Eigenheim kommt in Frage, auch Eigentumswohnungen sowie Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, werden begünstigt. Die Nutzung als Arbeitszimmer hat keine Auswirkung und auch Ferienwohnungen sind begünstigt, solange sie nicht vermietet werden.

Die im Gesetz geforderte "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist gegeben, wenn der Besitzer die Immobilie im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst genutzt hat. Ebenso liegt eine Eigennutzung dann vor, wenn man die Immobilie nur teilweise selbst nutzt und zusätzlich anderen Personen unentgeltlich zur Nutzung überlässt.

Welche energetischen Maßnahmen werden begünstigt?

Das Gesetz benennt acht verschiedene Maßnahmen:

  1. Wärmedämmung von Wänden
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneuerung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Außerdem sind die Kosten für einen Energieberater teilweise berücksichtigungsfähig.

Sämtliche Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Die Firma muss dem Steuerpflichtigen eine nach amtlichem Muster gefertigte Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach begünstigt sind. Das Bundesfinanzministerium hat am 31.03.2020 ein Schreiben veröffentlicht, das eine Musterbescheinigung enthält, von deren Inhalt, Ausbau und Reihenfolge der Angaben nicht abgewichen werden darf. Die Kosten für die Bescheinigung gehören genauso zu den begünstigten Aufwendungen. Die Rechnungen des Fachunternehmens muss per Überweisung bezahlt werden, Barzahlungen werden nicht begünstigt.

Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 02.01.2020, BGBl. I S. 3, legt die Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG fest. Hier sind weitere Voraussetzungen an die energetischen Maßnahmen sowie die Fachunternehmen enthalten.

Ausschluss bei anderen Ermäßigungen

Die Steuerermäßigung findet keine Anwendung, wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angesetzt wurden oder wenn für die energetische Maßnahme eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird. Ebenso ausgeschlossen sind zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse, für die eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen worden ist (unabhängig von deren tatsächlicher Höhe).

Die konkrete Steuerermäßigung

In den ersten beiden Jahren beträgt die Steuerermäßigung jeweils 7 % der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro). Im dritten Kalenderjahr sind es 6 % der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro). Um die maximale Steuerermäßigung von 40.000 Euro zu erreichen, sind also begünstigte in Höhe von 200.000 Euro nötig.