02.01.2025

Einkommensteuer: Belege nicht mehr einreichen?

Seit einigen Jahren müssen Sie Belege bei der Einkommensteuer nicht mehr unbedingt mit einreichen. Wann es doch Sinn ergibt, erklärt Ihr Steuerberater Karlsruhe.

Die Digitalisierung schreitet immer weiter voran. Aus diesem Grunde gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2017 die sog. Belegvorhaltepflicht bei der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass Sie Ihre Belege nicht mehr direkt mit der Steuererklärung einreichen müssen. Sie können vom Finanzamt jedoch angefordert werden – also müssen Sie die Belege entsprechend vorhalten.

Die Anforderung der Belege durch das Finanzamt erfolgt fallbezogen risikoorientiert. Das bedeutet, dass die Behörde jeden Fall einer Risikobewertung unterzieht und je nach Ergebnis die Belege nachfordert. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Belege häufiger angefordert werden, je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist – so etwa dann, wenn der Fall erstmalig, nur einmalig, oder außerordentlich auftritt, wenn er sich vom Vorjahr erheblich unterscheidet oder eine erhebliche steuerliche Auswirkung hat. Wenn Sie daher mit einer Beleganforderung rechnen, empfiehlt Ihnen Ihr Steuerberater Karlsruhe, die Belege mit einem separaten Anschreiben zur Steuererklärung abzugeben. Ebenso ist dies über die digitale Belegeinreichung möglich.

Ferner gibt es auch Ausnahmen von der Belegvorhaltepflicht: So besteht z. B. bei Gewinnanteilen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder § 8b KStG eine Pflicht zur Vorlage.